Schadensersatzklagen im Wettbewerbsrecht (Richtlinie)

Das EU-Wettbewerbsrecht wird durchgesetzt von Wettbewerbsbehörden, die Wettbewerbsverstöße feststellen und ggf. Bußgelder erlassen sowie von Geschädigten durch Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten. Mit der Richtlinie will die Kommission einerseits sicherstellen, dass durch Wettbewerbsverstöße Geschädigte in der gesamten EU ihr Recht auf einen vollständigen Schadensersatz durchsetzen können. Andererseits will sie die Durchsetzung durch Schadensersatzklagen und die Durchsetzung durch Wettbewerbsbehörden aufeinander abstimmen.

cepAnalyse

Die angestrebte leichtere Durchsetzung von Schadensersatzklagen bei Wettbewerbsverstößen schreckt potentielle Schädiger ab, stärkt das Vertrauen der Gesellschaft in das Rechtssystem und erhöht die Anreize für Geschädigte, potentielle Kartelle aufzuspüren. Allerdings können die Regelungen zur Anordnung der Offenlegung von Beweismitteln zu unberechtigten Klagen führen, da der Begriff der „Kategorie“ der Beweismittel zu unbestimmt ist. Zudem erschwert die Regelung, dass ein Kronzeuge, dem die Geldbuße erlassen wurde, nur seinen Geschädigten gegenüber haftet, Schadensersatzklagen. Die Regelung ist auch nicht erforderlich, um den Anreiz für Kronzeugen zu erhalten, ein Kartell bei einer Wettbewerbsbehörde zu melden.

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Der cepMonitor gibt den Stand der Verhandlungen zu diesem Gesetzesentwurf in Rat und Europäischem Parlament wieder und informiert über den erlassenen Rechtsakt und dessen Umsetzungsfristen. Weiter zum cepMonitor