Kontrolle von Durchführungsbefugnissen durch Ausschüsse (Verordnung)

„Durchführungsrechtsakte“ gelten der Durchführung eines verbindlichen EU-Rechtsakts. Die Durchführung verbindlicher EU-Rechtsakte nach innerstaatlichem Recht ist grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten. Wenn eine EU-einheitliche Durchführung erforderlich ist, werden mit dem EU-Rechtsakt Durchführungsbefugnisse auf die Kommission übertragen. Die Mitgliedstaaten kontrollieren durch Ausschüsse die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission. Die Verordnung regelt diese Ausschussverfahren.

cepAnalyse

Die auf ein Beratungs-, ein Prüfverfahren und ein Berufungsverfahren beschränkten Ausschussverfahren sorgen für mehr Transparenz und Effizienz. Das Beratungsverfahren mit einer unverbindlichen Stellungnahme des Ausschusses als Regelfall anzunehmen, erleichtert den Erlass von Durchführungsmaßnahmen. Das Ziel, mit verbindlichen Kriterien die Wahl zwischen dem Beratungs- und dem Prüfverfahren zu objektivieren, wird nicht erreicht. Denn die Kriterien setzen der Ermessensausübung bei der Wahl des Verfahrens keine echten Grenzen. Das Berufungsverfahren, das sich in festgelegten Fällen an das Prüfverfahren anschließt, eröffnet in politisch problematischen Konstellationen den Weg zu einer „zweiten Instanz“. Im Beratungsverfahren, also im Regelfall, haben weder die Mitgliedstaaten noch das Europäische Parlament und der Rat ein Vetorecht, wenn die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse überschreitet.