Kommentar zur Mitteilung KOM(2009) 673

Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages wurde dem Komitologieverfahren – das Verfahren, nach dem die EU-Kommission Rechtsakte erlassen kann – die Rechtsgrundlage entzogen. Künftig finden für die Übertragung legislativer Befugnisse auf die EU-Kommission die Art. 290 und 291 AEUV Anwendung. Detailregelungen zur Übertragung und zur Kontrolle der Ausübung gibt es hingegen nicht. Sie werden Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission werden müssen. Die Interessen der Beteiligten weichen dabei teilweise erheblich voneinander ab. Die EU-Kommission hat in der Mitteilung KOM(2009) 673 ihre Vorstellungen davon mitgeteilt, wie das neue Verfahren ausgestaltet werden sollte.

cepInput

Die EU-Kommission strebt erkennbar nach einem Höchstmaß an Selbständigkeit und einem Mindestmaß an Kontrolle durch Europäisches Parlament und Rat. Dagegen sind Europäisches Parlament und Rat als Gesetzgebungsorgane und im Interesse der demokratischen Legitimation der europäischen Politik in der Pflicht, sich möglichst weitreichende Kontrollrechte vorzubehalten und sich frühzeitig über beabsichtigte Rechtsakte der Kommission zu informieren. Wie sie diesen Verpflichtungen nachkommen können, wird im cepKommentar aufgezeigt.