Horizontale Leitlinien (Mitteilung)

Im Rahmen von horizontalen Vereinbarungen kooperieren Unternehmen als Wettbewerber miteinander auf der gleichen Wertschöpfungsstufe. Die Leitlinien sollen Unternehmen die Selbsteinschätzung erleichtern, ob von ihnen angestrebte horizontale Vereinbarungen gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen und ob eine Freistellung in Betracht kommt. Sie enthalten allgemeine und vereinbarungsspezifische Erläuterungen zur Prüfung gängiger horizontaler Vereinbarungen für Waren und Dienstleistungen. Die Neuauflage der Leitlinien greift außerdem wettbewerbsrechtlich relevante Ausführungen zum „Informationsaustausch“ zwischen Unternehmen auf.

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Die ausführlicheren Erläuterungen und die neu hinzugefügten Hinweise zum Informationsaustausch und zu Standardbedingungen in den Leitlinien erleichtern den Unternehmen die Prüfung horizontaler Vereinbarungen, wodurch der Wettbewerb gefördert wird. Bei den Prüfkriterien für die „integrierte Zusammenarbeit“ und der Forderung nach „gutgläubiger Offenlegung“ von Rechten des geistigen Eigentums mangelt es den Leitlinien an der notwendigen Klarheit. Zudem macht die Kommission in den Leitlinien Ausführungen zur „missbräuchlichen Ausnutzung von Marktmacht“ (Art. 102 AEUV), obwohl diese in „Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101“ nichts verloren haben.