Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel (Richtlinie)

Fluggesellschaften dürfen Treibhausgase nur dann ausstoßen, wenn sie entsprechende Emissionsrechte („Zertifikate“) besitzen. Zertifikatpflichtig sind seit 2012 grundsätzlich alle Flüge mit der gesamten Flugstrecke zwischen zwei EU-Flughäfen sowie Flüge zwischen einem EU-Flughafen und einem Flughafen in einem Drittland. Da die Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem (ETS) international auf erheblichen Widerstand stieß, beschloss die EU, das ETS 2012 faktisch nur auf Flüge zwischen EU-Flughäfen anzuwenden. Die Europäische Kommission schlägt nun vor, dass Fluggesellschaften für Emissionen aus Flügen von und nach Drittländern von 2014 bis 2020 Zertifikate für die über dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geflogenen Teilstrecken benötigen.

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Mit dem ETS hat sich die EU für ein wirksames Instrument zur Reduktion von Treibhausgasen entschieden. Die Einbeziehung des Luftverkehrs in das ETS steigert dessen Wirksamkeit. Die Regelung, dass bei Flügen von und nach Drittländern Zertifikate nur für die Strecke über dem EWR benötigt werden statt für die Gesamtstrecke, verbessert die Wettbewerbssituation international tätiger Fluggesellschaften, die ihr Drehkreuz im EWR haben.

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Der cepMonitor gibt den Stand der Verhandlungen zu diesem Gesetzesentwurf in Rat und Europäischem Parlament wieder und informiert über den erlassenen Rechtsakt und dessen Umsetzungsfristen. Weiter zum cepMonitor