Durchsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Richtlinie)

Das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit wird zwar allen EU-Bürgern durch Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Freizügigkeitsverordnung [VO (EU) Nr. 492/2011] gewährt. Trotzdem sehen sich viele EU-Bürger Hindernissen bei der Ausübung dieses Rechts ausgesetzt. Die Kommission will deshalb die Durchsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit stärken.

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Der Vorschlag ist eine wichtige Ergänzung der Freizügigkeitsverordnung. Denn diese gewährt zwar umfangreiche Freizügigkeitsrechte, enthält aber keine Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung. Ob der Richtlinienvorschlag zur Überwindung der bestehenden Hindernisse ausreicht, muss indes bezweifelt werden, da der Vorschlag den Mitgliedstaaten weiterhin erheblichen Gestaltungsspielraum gewährt. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollten daher direkt in die Verordnung aufgenommen werden.

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Der cepMonitor gibt den Stand der Verhandlungen zu diesem Gesetzesentwurf in Rat und Europäischem Parlament wieder und informiert über den erlassenen Rechtsakt und dessen Umsetzungsfristen. Weiter zum cepMonitor