Ausschussverfahren zur Kontrolle von Durchführungsbefugnissen (Verordnung)

„Durchführungsrechtsakte“ gelten der Durchführung eines legislativen EU-Rechtsakts. Die Durchführung verbindlicher EU-Rechtsakte ist grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten. Ist eine EU-einheitliche Durchführung erforderlich, sieht der Basisrechtsakt die Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission vor. Der Verordnungsvorschlag dient der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten, wenn die Kommission die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse in Anspruch nimmt.

cepAnalyse

Die vorgesehenen Ausschussverfahren zur Kontrolle beschränken sich auf ein Beratungsverfahren und ein Prüfverfahren, das dem Ausschuss ein Vetorecht gegen den Erlass einer Durchführungsmaßnahme zubilligt. Kontrolleinbußen der Mitgliedstaaten bei gleichzeitigem Machtzuwachs der Kommission durch das Beratungsverfahren als Regelverfahren können durch Anforderungen an die Ausübung der Durchführungsbefugnisse im Basisrechtsakt in Grenzen gehalten werden. Das Ziel der Verordnung, mit verbindlichen Kriterien die Wahl zwischen dem Beratungs- und dem Prüfverfahren zu objektivieren, wird nicht erreicht, da die Kriterien der Ermessensausübung keine echten Grenzen setzen. Einige Regelungsvorschläge sind zudem zu vage und eröffnen dadurch der Kommission nicht gerechtfertigte Handlungsspielräume auf Kosten der Mitgliedstaaten.