Arbeitnehmerentsendung aus Drittstaaten in die EU (Richtlinie)

Die Kommission schlägt vor, dass in Drittstaaten niedergelassene Konzerne ihre Fach- und Führungskräfte auch in die europäischen Niederlassungen entsenden können sollen. In allen Mitgliedstaaten sollen dazu die gleichen Bedingungen für die Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis gelten. Die Erlaubnis wird für die Dauer der Entsendung erteilt und kann um bis zu drei Jahren verlängert werden. Sie gilt auch für eine auf zwölf Monate beschränkte Entsendung in eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat. Den Familienangehörigen des Arbeitnehmers soll es erlaubt werden, mit ihm in die EU einzureisen, ohne vorher Integrationsmaßnahmen zu durchlaufen.

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Der Vorschlag ist grundsätzlich zu begrüßen. So hat die Kommission auf einige der protektionistischen Beschränkungen der Arbeitnehmer-Freizügigkeit, beispielsweise die Arbeitsmarktprüfung, verzichtet. Allerdings bleibt der Vorschlag noch hinter den Möglichkeiten zurück. Insbesondere bleibt den entsandten Arbeitnehmern der direkte Zugang zum gesamten EU-Arbeitsmarkt verwehrt.

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Der cepMonitor gibt den Stand der Verhandlungen zu diesem Gesetzesentwurf in Rat und Europäischem Parlament wieder und informiert über den erlassenen Rechtsakt und dessen Umsetzungsfristen. Weiter zum cepMonitor