Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel (Richtlinie)
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Klima

Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel (Richtlinie)

Dr. Götz Reichert, LL.M.
Dr. Götz Reichert, LL.M.

Fluggesellschaften dürfen Treibhausgase nur dann ausstoßen, wenn sie entsprechende Emissionsrechte („Zertifikate“) besitzen. Zertifikatpflichtig sind seit 2012 grundsätzlich alle Flüge mit der gesamten Flugstrecke zwischen zwei EU-Flughäfen sowie Flüge zwischen einem EU-Flughafen und einem Flughafen in einem Drittland. Da die Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem (ETS) international auf erheblichen Widerstand stieß, beschloss die EU, das ETS 2012 faktisch nur auf Flüge zwischen EU-Flughäfen anzuwenden. Die Europäische Kommission schlägt nun vor, dass Fluggesellschaften für Emissionen aus Flügen von und nach Drittländern von 2014 bis 2020 Zertifikate für die über dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geflogenen Teilstrecken benötigen.

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Status

Mit dem ETS hat sich die EU für ein wirksames Instrument zur Reduktion von Treibhausgasen entschieden. Die Einbeziehung des Luftverkehrs in das ETS steigert dessen Wirksamkeit. Die Regelung, dass bei Flügen von und nach Drittländern Zertifikate nur für die Strecke über dem EWR benötigt werden statt für die Gesamtstrecke, verbessert die Wettbewerbssituation international tätiger Fluggesellschaften, die ihr Drehkreuz im EWR haben.

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Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel COM(2013) 722 (veröff. 27.01.2014) PDF 129 KB Download
Einbeziehung des Luftverkehrs in den EU-Emissionshandel COM(2013) 722
Richtlinienvorschlag COM(2013) 722 (veröff. 16.10.2013) PDF 181 KB Download
EP: Ausschussbericht (veröff. 16.01.2014)
Rat: 1. Lesung (veröff. 14.04.2014)