21.03.24

ECON-Ausschuss: Zentrale Weichenstellungen bei Kleinanlegerstrategie, Einlagensicherung und Zahlungsverzug

Am gestrigen 20. März 2024 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON-Ausschuss) seine jeweiligen Verhandlungspositionen zu drei zentralen Gesetzgebungsvorhaben festgezurrt. Diese sollen die Grundlage für Trilogverhandlungen mit dem Rat bilden, welche nach den im Juni 2024 stattfindenden EP-Wahlen starten sollen.

EU-Kleinanlegerstrategie

Im Mai 2023 legte die Kommission ihre Kleinanlegerstrategie vor. Diese enthält ein ganzes Bündel an regulatorischen Maßnahmen, mit dem Ziel, die notwendigen Voraussetzungen für eine stärkere Kapitalmarktbeteiligung von Kleinanlegern zu schaffen, ihre Position im Anlageprozess zu stärken und für „bessere und fairere Marktergebnisse“ zu sorgen. Viele ihrer Vorschläge stießen dabei direkt auf erbitterten Widerstand, auch von Seiten des cep (s. cepStudie). Dies galt insbesondere für ihre Ideen zu partiellen Provisionsverbote im Finanz- und Versicherungsvertrieb oder auch zu neuen Vorgaben zur Verbesserung des Preis-Leistungsverhältnisses von Anlageprodukten. Nun stemmt sich auch der ECON-Ausschuss gegen die Kommissionspläne. Das ist zu begrüßen. Denn partielle Provisionsverbote hätten den Wettbewerb um das beste Vertriebsmodell verzerrt und potenziell ein Abwenden bestimmter Kleinanlegergruppen vom Erwerb von Anlageprodukten verursacht. Und ein verpflichtender Kostenabgleich mit von der den EU-Finanzaufsichtsbehörden erarbeiteten Referenzwerten wäre einer staatlichen Kostenkontrolle sehr nahe gekommen. Solche Eingriffe haben jedoch in einer Marktwirtschaft nichts zu suchen.

Überarbeitung der Richtlinie zur Einlagensicherung

Im April 2023 legte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zur Einlagensicherung vor (s. cepAnalyse). Dieser zielt unter anderem auf einheitliche und klare Regelungen zum Umfang des Einlegerschutzes und zum Einsatz von sogenannten präventiven und alternativen Maßnahmen durch Einlagensicherungssysteme. Der ECON-Ausschuss votierte nun insbesondere für einen stärkere Vereinheitlichung der Vorschriften zur Einlagensicherung und damit für einen Abbau von nationalen Spielräumen. Auch plädierten sie dafür, dass es neben der bisherigen Einlagensicherungsdeckung von 100.000 Euro pro Einleger und Bank auch eine Abdeckung von Einlagen, die aus bestimmten Immobilientransaktion resultieren, geben soll (mindestens bis zu 500.000 Euro und höchstens bis zu 2,5 Mio. Euro für eine 6 Monate). Ferner sollen die Einlagensicherungssysteme künftig dafür sorgen, dass Einleger binnen fünf Tagen Zugang zu einem Teil ihrer gedeckten Einlagen erhalten, sofern sie nicht in der Lage sind, Einlegern den rückzahlbaren Betrag innerhalb von den vorgeschriebenen sieben Tagen bereitzustellen. Zudem ist vorgesehen, dass alle Einlagensicherungssysteme in der EU neben der Einlegerentschädigung auch Abwicklungs-, Präventiv- und alternative Maßnahmen finanzieren dürfen.

Überarbeitung der Richtlinie zur Einlagensicherung

Im September 2023 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vor (s. cepDossier). Mit der Verordnung soll die Zahlungsdisziplin von Unternehmen und öffentlichen Stellen verbessert und Unternehmen vor negativen Auswirkungen von Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr besser geschützt werden. Auch hier stimmte der ECON-Ausschuss nun über seinen Bericht ab, der die Grundlage für die Verhandlungen mit dem Rat bilden soll. Die Parlamentarier sprechen sich darin dafür aus, dass Zahlungsfristen bei Geschäften zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen (B2G) künftig maximal 30 Tage betragen dürfen. Bei B2B-Geschäften dürfen sie vertraglich auf bis zu 60 Tage ausgeweitet werden. Für bestimmte Güter, etwa Spielzeug, Schmuck, Sportgeräte oder Bücher, gelten Sonderregeln. Hier solle auch eine Frist von bis zu 120 Tage erlaubt sein. Die Abgeordneten beschlossen zudem, dass ein Schuldner einem Gläubiger die Verzugszinsen automatisch zahlen muss. Dies gilt auch für Entschädigungen für die Beitreibungskosten des Gläubigers. Diese Entschädigungen für verspätete Zahlungen sollen zwischen 50 und 150 Euro betragen.

Das Europäische Parlament wird nun in der Plenarwoche vom 22.-26. April 2024 über die Positionen des ECON-Ausschuss zu den drei Gesetzesvorhaben abstimmen. Die allgemeinen Ausrichtungen des Rates stehen bis dato noch aus. Die Trilogverhandlungen dürfen erst im Herbst 2024 starten.

 

 

Ansprechpartner:

Philipp Eckhardt, Fachbereich Finanzmärkte, eckhardt(at)cep.eu