cepMonitor: Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden.

Zuletzt aktualisiert: 27. Dezember 2017

Diesen Monitor abonnieren

ERLASSEN:

VO(EU) 2017/2394

 

Inkrafttreten:

28.12.2017

25.05.2016
Verordnungsvorschlag COM(2016) 283
20.02.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
21.03.2017
EP-Ausschuss: Bericht
21.06.2017
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Gegenstand der Verordnung

Die Verordnung regelt die Zusammenarbeit der nationalen Verbraucherschutzbehörden bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen eine Reihe von verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 1 und 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Verstöße – mithin für anhaltende oder eingestellte Handlungen oder Unterlassungen, die gegen Vorschriften einer Auswahl von 24 EU-Verbraucherschutzrechtsakten, sowie der entsprechenden Umsetzungen der Richtlinien in innerstaatliches Recht, verstoßen (Art. 3 lit. a und b) –, sofern es sich bei diesen um „Verstöße innerhalb der Union“ oder „Weitverbreitete Verstöße“ handelt (Art. 2 Abs. 1).

„Weitverbreitete Verstöße“ sind Verstöße (Art. 3 lit. c), die

  • entweder in mindestens zwei anderen EU-Mitgliedstaat außerhalb desjenigen, in dem ihr Ursprung liegt oder ein anderer näher geregelter Bezug zum Händler – u.a. Niederlassung, Vermögen – besteht, die „Kollektivinteressen“ der Verbraucher geschädigt haben, schädigen oder schädigen können oder
  • in mindestens zwei Mitgliedstaaten erfolgen und gemeinsame Merkmale haben – z.B. identische Verhaltensweisen und Interessen – oder die gleichzeitig auftreten.

Die Verordnung berührt nicht die Rolle und Befugnisse, die nationale Verbraucherschutzbehörden und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach der Wohnimmobilienkreditrichtline [2014/17/EU] und der Zahlungskontenrichtlinie [2014/92/EU] haben (Art. 2 Abs. 6).

Die Vorschriften zum Amtshilfemechanismus – Kapitel III der Verordnung – gelten nicht für „Verstöße innerhalb der Union“ nach den Richtlinien 2014/17/EU und 2014/92/EU (Art. 2 Abs. 7).

Die Verordnung gilt für Verstöße – mithin für anhaltende oder eingestellte Handlungen oder Unterlassungen, die gegen Vorschriften einer Auswahl von 25 EU-Verbraucherschutzrechtsakten, sowie der entsprechenden Umsetzungen der Richtlinien in innerstaatliches Recht, verstoßen (Art. 3 lit. a und b) –, sofern es sich bei diesen um „Verstöße innerhalb der Union“ oder „Weitverbreitete Verstöße“ handelt (Art. 2 Abs. 1).

„Weitverbreitete Verstöße“ sind Verstöße (Art. 3 lit. c), die

  • entweder in mindestens zwei anderen EU-Mitgliedstaat außerhalb desjenigen, in dem ihr Ursprung liegt oder ein anderer näher geregelter Bezug zum Händler – u.a. Niederlassung, Vermögen – besteht, die „Kollektivinteressen“ der Verbraucher geschädigt haben, schädigen oder schädigen können oder
  • in mindestens drei Mitgliedstaaten durch dasselbe Unternehmen die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt haben, schädigen oder schädigen können, gemeinsame Merkmale haben – z.B. identische Verhaltensweisen oder Interessen – und gleichzeitig auftreten.

Die Vorschriften zum Amtshilfemechanismus – Kapitel III der Verordnung – gelten nicht für „Verstöße innerhalb der Union“ nach den Richtlinien 2014/17/EU und 2014/92/EU. (Art. 2 Abs. 6).

Die Verordnung gilt für Verstöße – mithin für anhaltende oder eingestellte Handlungen oder Unterlassungen, die gegen Vorschriften einer Auswahl von 31 EU-Verbraucherschutzrechtsakten, sowie der entsprechenden Umsetzungen der Richtlinien in innerstaatliches Recht, verstoßen (Art. 3 lit. a und b) –, sofern es sich bei diesen um „Verstöße innerhalb der Union“ oder „Weitverbreitete Verstöße“ handelt (Art. 2 Abs. 1).

„Weitverbreitete Verstöße“ sind Verstöße (Art. 3 lit. c), die

  • entweder in mindestens zwei anderen EU-Mitgliedstaat außerhalb desjenigen, in dem ihr Ursprung liegt oder ein anderer näher geregelter Bezug zum Händler – u.a. Niederlassung, Vermögen – besteht, die „Kollektivinteressen“ der Verbraucher geschädigt haben, schädigen oder schädigen können oder
  • in mindestens zwei Mitgliedstaaten die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt haben, schädigen oder schädigen können und gemeinsame Merkmale haben – z.B. identische Verhaltensweisen oder Interessen – oder gleichzeitig auftreten.

Wie Kommission.

Die Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der privaten Rechtsdurchsetzung und von Schadensersatzklagen nach nationalem Recht (Art 2 Abs. 8a).

Die Verordnung gilt für Verstöße – mithin für anhaltende oder eingestellte Handlungen oder Unterlassungen, die gegen Vorschriften einer Auswahl von 26 EU-Verbraucherschutzrechtsakten, sowie der entsprechenden Umsetzungen der Richtlinien in innerstaatliches Recht, verstoßen (Art. 3 lit. a und b) –, sofern es sich bei diesen um „Verstöße innerhalb der Union“ oder „Weitverbreitete Verstöße“ handelt (Art. 2 Abs. 1).

Wie Rat.

Wie Rat.

Die Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der weiteren privaten oder öffentlichen Rechtsdurchsetzung nach nationalem Recht (Art. 2 Abs. 8a).

Mindestbefugnisse der nationalen Behörden

Jede nationale Behörde verfügt im Rahmen der Verfahren dieser Verordnung über Mindestbefugnisse zur Bekämpfung der „Verstöße innerhalb der Union“ und der „weitverbreiteten Verstöße“ (Art. 8 Abs. 1).

Die nationalen Behörden können u.a.

  • von allen natürlichen und juristischen Personen – wie Internetprovidern und Banken – sowie Behörden, Agenturen und Stellen im Mitgliedstaat Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Beweismaterialien verlangen, um unter anderem Daten- und Finanzströme, die Identität daran beteiligter Personen sowie Bankverbindungen und Besitz von Websites aufzudecken (Art. 8 Abs. 2 lit. b und c),
  • notwendige Inspektionen vor Ort vornehmen, einschließlich dem Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln; Informationen, Dokumente, Daten oder Räumlichkeiten für die erforderliche Zeit und in erforderlichem Ausmaß versiegeln (Art. 8 lit. d).
  • Websites, Webadressen oder ähnliche digitale Dienstleistungen, Seiten oder Konten – oder Teile davon – abschalten sowie – um schwerwiegende und irreparable Schädigungen der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern – einstweilige Maßnahmen wie die Sperrung von Websites, Konten und Webadressen anordnen (Art. 8 Abs. 2 lit. g und l).
  • vom – für den Verstoß verantwortlichen – Händler Zusagen zur Einstellung des Verstoßes und ggf. zur Zahlung von Ausgleichszahlungen an Verbraucher erhalten (Art. 8 Abs. 2 lit. i).
  • den Händler verpflichten, Verbraucherentschädigungen zu leisten und dem Verbraucher anzubieten, den Vertrag zu beenden oder andere Maßnahmen für den Rechtsschutz des Verbrauchers zu tätigen (Art. 8 Abs. 2 lit. n),
  • die Erstattung des durch den Verstoß erlangten Gewinns anordnen sowie – wenn der Verbraucher nicht identifiziert werden kann – Gewinne an die öffentliche Kasse oder einen ausgewählten Begünstigten geben (Art. 8 Abs. 2 lit. o, Erwägungsgrund 14),
  • bei Verstößen und Nichterfüllung von Auflagen Sanktionen wie Geldbußen und Zwangsgelder verhängen (Art. 8 Abs. m).

Nationale Behörden können Befugnisse (Art. 9 Abs. 1)

  • in eigener Verantwortung oder
  • über die Gerichte ausüben.

Die nationalen Behörden müssen bei der Verhängung von Sanktionen – wie Geldbußen – den „räumlichen Geltungsbereich des Verstoßes“ und eine mögliche Schädigung von Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen sowie ob der Verstoß wiederholt begangen wurde (Art. 47 Abs. 1).

Wie Kommission (Art. 8 Abs. 1).

Zusätzlich: Die Mitgliedstaaten können aber beschließen, nicht jeder nationalen Behörde alle Befugnisse zu erteilen, solange jede Befugnis bzgl. jedes erfassten Verstoßes – in der von der Verordnung vorgeschriebenen Art und Weise – wirksam ausgeübt werden kann (Art. 8 Abs. 1a).

Die nationalen Behörden können u.a.

  • von allen natürlichen und juristischen Personen – wie Internetprovidern und Banken – sowie Behörden, Agenturen und Stellen im Mitgliedstaat Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Beweismaterialien verlangen, um festzustellen, ob ein Verstoß vorliegt sowie dessen Einzelheiten wie Daten- und Finanzströme zurückzuverfolgen und die Identität von Personen, die an Daten- und Finanzströmen beteiligt sind, sowie Bankverbindungen und Besitz von Websites aufzudecken (Art. 8 Abs. 2 lit. b),
  • notwendige Inspektionen des Unternehmens, der Räumlichkeiten und Transportmittel vor Ort vornehmen; Informationen, Dokumente oder Daten für die erforderliche Zeit und in erforderlichem Ausmaß beschlagnahmen (Art. 8 Abs. 2 lit. d).
  • nur wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Bekämpfung des Verstoßes zur Verfügung stehen und um schwerwiegende Schädigungen der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern – den Zugang zu einer sog. Online-Schnittstelle – mithin eine Software, wie eine Website, Teile einer Website und Anwendungen für den Zugang des Verbrauchers zu Waren und Dienstleistungen (Art. 3 lit. ia) – beschränken oder sperren bzw. das Anzeigen eines Warnhinweises für Verbraucher anordnen, die Löschung oder Änderung digitaler Inhalte sowie generell – um schwerwiegende Schädigungen der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern – einstweilige Maßnahmen anordnen (Art. 8 Abs. 3 lit. a und e).
  • versuchen, vom – für den Verstoß verantwortlichen – Händler Zusagen zur Einstellung des Verstoßes zu erhalten oder solche annehmen (Art. 8 Abs. 2 lit. i).
  • bei Verstößen und Nichterfüllung von Auflagen Geldbußen und Zwangsgelder verhängen, wenn der Verstoß EU-Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz verletzt, in denen Sanktionen vorgesehen sind (Art. 8 Abs. 3a).

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat.

Die nationalen Behörden können u.a.

  • von allen natürlichen und juristischen Personen – wie Internetprovidern und Banken – sowie Behörden, Agenturen und Stellen im Mitgliedstaat Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Beweismaterialien verlangen, um ausschließlich Daten- und Finanzströme, die Identität daran beteiligter Personen sowie Bankverbindungen und Besitz von Websites aufzudecken. Voraussetzung ist aber, dass ein Bezug zum Gegenstand einer Ermittlung besteht (Art. 8 Abs. 2 lit. b und c),
  • notwendige Inspektionen vor Ort vornehmen, einschließlich dem Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln, die der Händler für die Zwecke seines Handels, Geschäfts, Handwerks oder Berufs benutzt; Informationen, Dokumente, Daten oder Räumlichkeiten für die erforderliche Zeit und in erforderlichem Ausmaß versiegeln (Art. 8 lit. d und da).
  • – wenn eine ausreichende Reaktion des Händlers nach schriftlicher Anfrage durch die nationale Behörde ausbleibt und um schwerwiegende und irreparable Schädigungen der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern, die Löschung von Inhalten von Websites und das Abschalten von u.a. Websites und Konten durch Hosting-Anbieter anordnen, die Löschung von Webadressen durch Domain-Registrare anordnen und die Webadressen auflisten und – wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen einstweilige Maßnahmen wie die Sperrung von Websites, Konten und Webadressen anordnen (Art. 8 Abs. 2 lit. g und l).
  • versuchen, vom – für den Verstoß verantwortlichen – Händler Zusagen zur Einstellung des Verstoßes und ggf. zur Zahlung von Ausgleichszahlungen an Verbraucher zu erhalten oder solche annehmen (Art. 8 Abs. 2 lit. i).
  • den Händler verpflichten, Verbraucherentschädigungen zu leisten und dem Verbraucher anzubieten, den Vertrag zu beenden oder andere Maßnahmen für den Rechtsschutz des Verbrauchers zu tätigen (Art. 8 Abs. 2 lit. n),
  • die Erstattung des durch den Verstoß erlangten Gewinns anordnen (Art. 8 Abs. 2 lit. o, Erwägungsgrund 14),
  • bei Verstößen und Nichterfüllung von Auflagen Sanktionen wie Geldbußen und Zwangsgelder verhängen (Art. 8 Abs. m).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Wenn die nationalen Behörden bestimmte Vor-Ort-Prüfungen – z.B. von Räumen eines Händlers – oder Handlungen, wie die Abschaltung von Websites und Konten oder einstweilige Maßnahmen vornehmen, müssen sie dies über die Gerichte tun (Art. 9 Abs. 1a).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Die nationalen Behörden müssen zur Entscheidung, ob und in welcher Höhe Sanktionen – wie Geldbußen – erfolgen sollen, weitere Aspekte, wie Art, Schwere und Dauer von Verstößen, Anzahl Geschädigter sowie Gegenmaßnahmen, frühere Verstöße und Kooperation des Händlers mit der nationalen Behörde berücksichtigen. Sanktionen müssen effektiv, angemessen und abschreckend sein (Art. 47 Abs. 1 und 1a, Art. 9 Abs. 2c).

Wie Rat.

Die nationalen Behörden können u.a.

  • von allen natürlichen und juristischen Personen – wie Internetprovidern und Banken – sowie Behörden, Agenturen und Stellen im Mitgliedstaat Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Beweismaterialien verlangen, um festzustellen, ob ein Verstoß vorliegt sowie dessen Einzelheiten wie Daten- und Finanzströme zurückzuverfolgen und die Identität von Personen, die an Daten- und Finanzströmen beteiligt sind, sowie Bankverbindungen und Besitz von Websites aufzudecken (Art. 8 Abs. 2 lit. b),
  • notwendige Inspektionen vor Ort vornehmen, einschließlich dem Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln, die der Händler für die Zwecke seines Handels, Geschäfts, Handwerks oder Berufs benutzt; Informationen, Dokumente oder Daten für die erforderliche Zeit und in erforderlichem Ausmaß beschlagnahmen (Art. 8 Abs. 2 lit. d).
  • nur wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Bekämpfung des Verstoßes zur Verfügung stehen und um schwerwiegende Schädigungen der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern – den Zugang zu einer sog. Online-Schnittstelle – mithin eine Software, wie eine Website, Teile einer Website und Anwendungen für den Zugang des Verbrauchers zu Waren und Dienstleistungen (Art. 3 lit. ia) – beschränken bzw. das Anzeigen eines Warnhinweises für Verbraucher anordnen, digitale Inhalte entfernen, die Löschung oder Beschränkung einer Online-Schnittstelle durch Hosting-Anbieter anordnen, die Löschung von Webadressen durch Domain-Registrare anordnen und die Webadressen auflisten sowie generell – um schwerwiegende Schädigungen der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern – einstweilige Maßnahmen anordnen (Art. 8 Abs. 3 lit. a und e).
  • versuchen, vom – für den Verstoß verantwortlichen – Händler Zusagen zur Einstellung des Verstoßes zu erhalten oder solche annehmen (Art. 8 Abs. 3 lit. b). Nationale Behörden können vom Händler – auf dessen Eigeninitiative – zusätzliche Zusagen zu Abhilfen für betroffene Verbraucher erhalten oder ggf. versuchen Zusagen des Händlers zu erhalten, Verbrauchern adäquate Abhilfen anzubieten (Art. 8 Abs. 3 lit. ba). Nationale Behörden informieren betroffene Verbraucher darüber, welche rechtlichen Mittel sie national zu ihrer Entschädigung in Anspruch nehmen können (Art. 8 Abs. 3 lit. bb).
  • bei Verstößen und Nichterfüllung von Auflagen Sanktionen wie Geldbußen und Zwangsgelder verhängen, wenn der Verstoß EU-Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz verletzt, in denen Sanktionen vorgesehen sind (Art. 8 Abs. 3a).

Wie Kommission.

Sanktionen – wie Geldbußen– müssen – in Übereinstimmung mit den Anforderungen des EU-Rechts zum Schutz der Verbraucherinteressen – effektivangemessen und abschreckend sein. Sie müssen insbesondere die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes berücksichtigten (Art. 8 Abs. 3 lit. f).

Verjährungsfristen

Verstöße haben eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Tag der Einstellung des Verstoßes. Danach dürfen für sie keine Sanktionen mehr verhängt werden. Ermittlungen oder Durchsetzungsverfahren hemmen die Frist (Art. 4).

„Zentrale Verbindungsstellen“ informieren die Kommission über die Verjährungsfristen, die zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen mithilfe der Mindestbefugnisse in ihrem Mitgliedstaat gelten. Die Kommission erstellt eine Übersicht darüber und stellt sie den nationalen Behörden zur Verfügung (Art. 4).

Verstöße haben eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Tag der Einstellung des Verstoßes. Danach dürfen für sie keine Sanktionen, Entschädigungen an Verbraucher bzw. Erstattungen von durch den Verstoß erlangten Gewinnen angeordnet werden. Ermittlungen oder Durchsetzungsverfahren hemmen die Frist (Art. 4).

Wie Rat.

Amtshilfemechanismus

Bei „Auskunftsersuchen“ muss die „ersuchte Behörde“ die Kommission über das Ersuchen und ihre Antwort informieren. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Fristen zur Beantwortung des Ersuchens fest (Art. 11 Abs. 1 und 5).

Bei „Durchsetzungsersuchen“ legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten Fristen zur Beantwortung des Ersuchens fest (Art. 12 Abs. 5).

Nationale Behörden müssen Meinungsverschiedenheiten sofort an die Kommission melden, die eine Stellungnahme dazu abgeben muss (Art. 15 Abs. 4).

Die Kommission überwacht den Amtshilfemechanismus. Sie hat Einsicht in die Amtshilfeersuchen sowie generell Zugang zu den Dokumenten und Informationen, die anfragende und ersuchte Behörden austauschen (Art. 15 Abs. 5).

Bei „Auskunftsersuchen“ muss die „ersuchte Behörde“ das Ersuchen innerhalb einer Frist von 30 Tagen bearbeiten, sofern keine spezifischen Gründe für eine Verzögerung vorliegen (Art. 11 Abs. 1).

Bei „Durchsetzungsersuchen“ muss die ersuchte Behörde die nötigen Durchsetzungsmaßnahmen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten ausführen, sofern keine spezifischen Gründe für eine Verzögerung vorliegen (Art. 12 Abs. 1).

Nationale Behörden können Meinungsverschiedenheiten sofort an die Kommission melden, die sofort eine Stellungnahme dazu abgeben muss (Art. 15 Abs. 4).

Wie Kommission.

Bei „Auskunftsersuchen“ muss die „ersuchte Behörde“ das Ersuchen immer innerhalb einer Frist von 30 Tagen bearbeiten (Art. 11 Abs. 1).

Bei „Durchsetzungsersuchen“ muss die ersuchte Behörde die nötigen Durchsetzungsmaßnahmen ohne unangemessene Verzögerungen ausführen (Art. 12 Abs. 1).

Nationale Behörden können Meinungsverschiedenheiten an die Kommission melden, die sofort eine Stellungnahme dazu abgeben muss. Zu diesem Zweck kann die Kommission relevante Dokumente und Informationen anfordern, welche die nationalen Behörden ausgetauscht haben (Art. 15 Abs. 4).

Die Kommission überwacht den Amtshilfemechanismus. Sie hat Einsicht in die Amtshilfeersuchen (Art. 15 Abs. 5).

Bei „Auskunftsersuchen“ muss die „ersuchte Behörde“ das Ersuchen immer innerhalb einer Frist von 30 Tagen bearbeiten, außer dies ist anders vereinbart (Art. 11 Abs. 1).

Wie Rat.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Koordinierte Vorgehensweise bei weitverbreiteten Verstößen

Bei begründetem Verdacht eines „weitverbreiteten Verstoßes“ müssen die nationalen Behörden unter Führung eines gemeinsam benannten Koordinators zusammenarbeiten und insbesondere ihre Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen koordinieren (Art. 16, Art. 30).

„Weitverbreitete Verstöße“ sind entweder mit oder ohne „EU-Dimension“. „Weitverbreitete Verstöße“ mit „EU-Dimension“ sind Verstöße, die in mindestens drei Vierteln der Mitgliedstaaten zusammen mindestens drei Viertel der EU-Bevölkerung schädigen können (Art. 21 Abs. 1).

Die Verordnung unterscheidet zwischen (Art. 16 und 21)

  • „Koordinierten Aktionen“, die bei „Weitverbreiteten Verstößen“ unter dem Schwellenwert der „EU-Dimension“ zum Einsatz kommen und
  • „Gemeinsamen Aktionen“, die bei „Weitverbreiteten Verstößen“ mit „EU-Dimension“ zum Einsatz kommen. „Gemeinsame Aktionen“ haben u.a. die Besonderheit, dass sie von der Kommission gestartet, koordiniert und beendet werden, dass die nationalen Behörden ihr Ermittlungsergebnis in einem „gemeinsamen Standpunkt“ festhalten müssen und die Teilnahme im Gegensatz zu „Koordinierten Aktionen“ unter bestimmten Bedingungen ablehnen dürfen (Art. 21, 23, 25, 26).

Die nationalen Behörden haben die Wahl entweder eine Behörde als Koordinator der „Koordinierten Aktion“ auszuwählen oder die Kommission darum zu bitten, die „Koordinierte Aktion“ zu koordinieren. Wenn die Kommission den mutmaßlichen Verstoß zuerst meldet, kann sie sich auch selbst als Koordinator vorschlagen. Lehnt die Kommission die Bitte zur Übernahme der Koordination ab oder wollen die nationalen Behörden die Kommission nicht als Koordinator, müssen sie eine der nationalen Behörden als Koordinator wählen. Sind sie sich uneinig, übernimmt die nationale Behörde die Koordination, welche den mutmaßlichen Verstoß zuerst meldete (Art. 16 Abs. 3 und 6).

Bei „weitverbreiteten Verstößen“ mit „EU-Dimension“ („Gemeinsame Aktion“) koordiniert immer die Kommission (Art. 21 Abs. 5).

Die nationalen Behörden können die Teilnahme an einer „Gemeinsamen Aktion“ ablehnen, wenn in ihrem Mitgliedstaat bereits ein Gerichtsverfahren läuft bzw. ein endgültiges Urteil oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung zu demselben Verstoß und gegen dasselbe Unternehmen ergangen ist (Art. 21 Abs. 3). Eine Teilnahme an einer „Koordinierten Aktion“ kann nicht abgelehnt werden.

Die nationalen Behörden stellen sicher, dass die Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen – einschließlich einstweiliger Maßnahmen – im Rahmen einer „Koordinierten Aktion“ oder „Gemeinsamen Aktion“ in den betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig ausgeführt werden (Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 4, Art. 22 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3). Sie können auch eine nationale Behörde – bzw. bei „Gemeinsamen Aktionen“ mehrere – benennen, die stellvertretend für alle anderen die Durchsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten veranlasst. Diese handelt dann im Interesse der Verbraucher der anderen Mitgliedstaaten, als ob diese Verbraucher ihre eigenen wären (Art. 18 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2).

Die nationalen Behörden können bei einer „Koordinierten Aktion“ und müssen bei einer „Gemeinsamen Aktion“ – außer es ist unwahrscheinlich, dass der Unternehmer seinen Verstoß aufgrund von Verpflichtungen einstellt – ihre Ermittlungsergebnisse und ihre Bewertung des Verstoßes in einem gemeinsamen Standpunkt darlegen. Diesen können sie – unter Einhaltung bestimmter Bedingungen – ganz oder teilweise auf ihren Websites und der Kommissionswebsite veröffentlichen und dazu Meinungen betroffener Parteien einholen (Art. 17 Abs. 3 und 4, Art. 23). Sie müssen den gemeinsamen Standpunkt dem Händler darlegen und ihn dazu anhören (Art. 31 Abs. 1).

Die nationalen Behörden können den Händler zum Vorschlag von Verpflichtungen auffordern, welche den Verstoß beenden und Verbraucher entschädigen oder anderweitig kompensieren. Der Händler kann solche Verpflichtungen auch auf Eigeninitiative hin vorschlagen (Art. 18 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1). Die nationalen Behörden bewerten die Verpflichtungen und können dafür auch die Meinung betroffener Parteien einholen. Genügen die Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes und ggf. Entschädigung der Verbraucher, nehmen sie diese an und setzen eine Umsetzungsfrist (Art. 24 Abs. 2 und 3).

Nationale Behörden können Durchsetzungsmaßnahmen – insbesondere bezogen auf „Gemeinsame Aktionen“ – nur ergreifen, wenn (Art. 25 Abs. 1)

  • eine Einstellung des Verstoßes durch Verpflichtungen unwahrscheinlich ist,
  • keine Verpflichtungen vom Händler vorgeschlagen werden,
  • vorgeschlagene Verpflichtungen zur Beendigung des Verstoßes und der Entschädigung der Verbraucher nicht ausreichen oder
  • die Verpflichtungen vom Händler nicht fristgerecht umgesetzt werden.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen „Koordinierten Aktionen“ und „Gemeinsamen Aktionen“. Weitverbreitete Verstöße mit oder ohne „EU-Dimension“ werden im Rahmen einer „Koordinierten Aktion“ gelöst und unterliegen fast vollständig den gleichen Regelungen (Art. 16 Abs. 1 und 3). Als einziger wesentlicher Unterschied muss die Kommission bei „weitverbreiteten Verstößen“ mit „EU-Dimension“ die „Koordinierte Aktion“ immer obligatorisch koordinieren (Art. 16 Abs. 3 und 4).

(Durch die Auflösung der Auftrennung zwischen „Koordinierter Aktion“ und „Gemeinsamer Aktion“ gehen einige Vorschriften der „Gemeinsamen Aktion“ – z.B. bzgl. Verpflichtungen der Händler und Durchsetzungsmaßnahmen – nun auf die „Koordinierte Aktion“ über. Somit werden sie auch für „weitverbreitete Verstöße“ ohne „EU-Dimension“ übernommen bzw. in einem höheren Detailgrad ausgeführt, der zuvor im Kommissionsvorschlag nur für „weitverbreitete Verstöße“ mit „EU-Dimension“ galt.)

Die nationalen Behörden müssen eine Behörde als Koordinator der „Koordinierten Aktion“ auswählen. Sind sie sich uneinig, müssen sie die Kommission darum bitten, die „Koordinierte Aktion“ zu koordinieren. Lehnt die Kommission dies ab, können sie sich entscheiden die „Koordinierte Aktion“ abzuschließen. Dann verfolgen sie ihre Durchsetzungsmaßnahmen auf nationaler Ebene (Art. 16 Abs. 2).

Ausnahme sind „weitverbreitete Verstöße“ mit „EU-Dimension“. Hier koordiniert immer die Kommission (Art. 16 Abs. 3 und 4).

Die nationalen Behörden können die Teilnahme an einer „Koordinierten Aktion“ ablehnen, wenn – bezogen auf denselben Verstoß desselben Unternehmers – in ihrem Mitgliedstaat (Art. 16a Abs. 1)

  • bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, bereits ein Urteil ergangen ist oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt,
  • die erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen bereits eingeleitet wurden oder eine Verwaltungsentscheidung ergangen ist,
  • aus Ermittlungen hervorgeht, dass die Auswirkungen des Verstoßes im Mitgliedstaat unerheblich sind, oder
  • der Unternehmer bereits mit der nationalen Behörde besprochene Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes erfüllt hat.

Die nationalen Behörden bemühen sich darum, dass die Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen einer „Koordinierten Aktion“ in den betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig ausgeführt werden (Art. 17 Abs. 1, Art. 18a Abs. 2).

Die nationalen Behörden müssen bei einer „Koordinierten Aktion“ – wenn sinnvoll – ihre Ermittlungsergebnisse und ihre Bewertung des Verstoßes in einem gemeinsamen Standpunkt darlegen. Diesen können sie – unter Einhaltung bestimmter Bedingungen – ganz oder teilweise auf ihren Websites und der Kommissionswebsite veröffentlichen. Die koordinierende nationale Behörde mussaußer die nationalen Behörden haben gegenteilig entschieden – den gemeinsamen Standpunkt dem Händler darlegen und ihn dazu anhören (Art. 17 Abs. 3, 3a und 4).

Die nationalen Behörden können den Händler – innerhalb einer Frist – zum Vorschlag von Verpflichtungen auffordern, welche den Verstoß beenden. Der Händler kann solche Verpflichtungen auch auf Eigeninitiative hin vorschlagen (Art. 18 Abs. 1). Die nationalen Behörden bewerten die Verpflichtungen. Genügen die Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes, nehmen sie diese an und setzten eine Umsetzungsfrist (Art. 18 Abs. 3).

Vom Rat gestrichen.

Die Durchführung nationaler Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten durch die zuständigen Behörden bzgl. desselben Verstoßes durch denselben Unternehmer darf von der Anwendung der Verordnung nicht beeinträchtigt werden (Art 15aa Abs 4).

Bei begründetem Verdacht eines „weitverbreiteten Verstoßes“ können die nationalen Behörden unter Führung eines gemeinsam benannten Koordinators zusammenarbeiten und insbesondere ihre Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen koordinieren (Art. 16).

„Weitverbreitete Verstöße“ sind entweder mit oder ohne „EU-Dimension“. „Weitverbreitete Verstöße“ mit „EU-Dimension“ sind Verstöße, die in der Mehrheit der Mitgliedstaaten zusammen mindestens die Mehrheit der EU-Bevölkerung kollektiv schädigen können (Art. 3 lit. ca).

Wie Rat.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Die nationalen Behörden müssen sich anfangs nicht dazu entschließen, eine Behörde als Koordinator zu wählen oder die Kommission um Koordination der „Koordinierten Aktion“ zu bitten. In diesem Fall koordiniert generell die nationale Behörde, welche den mutmaßlichen Verstoß zuerst meldete – gegeben die Kommission meldete diesen nicht zuerst (Art. 16 Abs. 3).

Die nationalen Behörden können die Teilnahme an einer „Koordinierten Aktion“ ablehnen, wenn – bezogen auf denselben Verstoß desselben Unternehmers – in ihrem Mitgliedstaat (Art. 16a Abs. 1)

  • bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, bereits ein Urteil ergangen ist oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt,
  • bereits eine abschließende Verwaltungsentscheidung ergangen ist oder
  • der Verstoß im Mitgliedstaat nicht stattgefunden hat.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Einstweilige Maßnahmen müssen nur gleichzeitig erfolgen, insoweit das nationale Verfahrensrecht dies erlaubt (Art. 17 Abs. 1). Außerdem können auch innerhalb der „Koordinierten Aktion“ mehrere nationale Behörden Durchsetzungsmaßnahmen stellvertretend für alle anderen veranlassen. „Gemeinsame Aktionen“ gibt es nicht (Art. 18a Abs. 1 und 2).

Die nationalen Behörden müssen bei einer „Koordinierten Aktion“ ihre Ermittlungsergebnisse und ihre Bewertung des Verstoßes in einem gemeinsamen Standpunkt darlegen. Diesen müssen sie – unter Einhaltung bestimmter Bedingungen – ganz oder teilweise auf ihren Websites und der Kommissionswebsite veröffentlichen. Sie können dazu Meinungen betroffener Parteien einholen. Die koordinierende nationale Behörde mussaußer die nationalen Behörden haben gegenteilig entschieden – den gemeinsamen Standpunkt dem Händler darlegen und ihn dazu anhören (Art. 17 Abs. 3, 3a und 4).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Nationale Behörden können eine Frist setzen, innerhalb der Händler Verpflichtungen vorschlagen kann (Art. 18a Abs. 1b).

Wie Kommission.

Wenn sich der Verstoß nach Abschluss der „Koordinierten Aktion“ wiederholt und Gegenmaßnahmen notwendig sind, informiert der frühere Koordinator der Aktion alle Beteiligten. Diese können sich dann auch koordinieren ohne eine neue „Koordinierte Aktion“ einzuleiten (Art. 19a).

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Wie Kommission.

„Weitverbreitete Verstöße“ sind entweder mit oder ohne „EU-Dimension“. „Weitverbreitete Verstöße“ mit „EU-Dimension“ sind Verstöße, die in zwei Dritteln der Mitgliedstaaten zusammen zwei Drittel der der EU-Bevölkerung kollektiv schädigen können (Art. 3 lit. ca).

Wie Rat.

Die nationalen Behörden müssen eine Behörde als Koordinator der „Koordinierten Aktion“ auswählen. Sind sie sich uneinig, koordiniert die Kommission die Aktion (Art. 16 Abs. 2).

Bei „weitverbreiteten Verstößen“ mit „EU-Dimension“ koordiniert immer die Kommission (Art. 16 Abs. 4).

Die nationalen Behörden können die Teilnahme an einer „Koordinierten Aktion“ ablehnen, wenn – bezogen auf denselben Verstoß desselben Unternehmers – in ihrem Mitgliedstaat (Art. 16a Abs. 1)

  • bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, bereits ein Urteil ergangen ist oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt,
  • die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen bereits vor Herausgabe einer Warnung eingeleitet wurden oder eine Verwaltungsentscheidung ergangen ist,
  • aus Ermittlungen hervorgeht, dass die Auswirkungen des Verstoßes im Mitgliedstaat unerheblich sind,
  • der Unternehmer bereits mit der nationalen Behörde besprochene Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes erfüllt hat oder
  • der Verstoß im Mitgliedstaat nicht stattgefunden hat und die nationale Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen muss.

Wie Rat.

Zusätzlich: Einstweilige Maßnahmen müssen nur gleichzeitig erfolgen, insoweit das nationale Verfahrensrecht dies erlaubt (Art. 17 Abs. 1).

Wie Rat.

Zusätzlich: Nationale Behörden können zum gemeinsamen Standpunkt Meinungen betroffener Parteien einholen (Art. 17 Abs. 3, 3a und 4).

Die nationalen Behörden können den Händler – innerhalb einer Frist – zum Vorschlag von Verpflichtungen auffordern, welche den Verstoß beenden. Der Händler kann auch auf Eigeninitiative hin Verpflichtungen vorschlagen, die den Verstoß beenden oder Abhilfe für Verbraucher schaffen (Art. 18 Abs. 1). Die nationalen Behörden bewerten die Verpflichtungen und können dafür auch die Meinung betroffener Parteien einholen. Genügen die Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes, nehmen sie diese an und setzen eine Umsetzungsfrist. Hat der Händler sich zu Abhilfen für betroffene Verbraucher verpflichtet, informieren die nationalen Behörden diese darüber (Art. 18 Abs. 2a und 3).

Der Einsatz von Durchsetzungsmaßnahmen ist insbesondere angemessen – aber nicht darauf beschränkt –, wenn (Art. 18a Abs. 1)

  • eine Einstellung des Verstoßes durch Verpflichtungen unwahrscheinlich ist,
  • keine Verpflichtungen vom Händler vorgeschlagen werden,
  • vorgeschlagene Verpflichtungen zur Beendigung des Verstoßes und zur Abhilfe für Verbraucher nicht ausreichen,
  • die Verpflichtungen vom Händler nicht fristgerecht umgesetzt werden oder
  • sofortige Maßnahmen nötig sind, um eine schnelle und effektive Beendigung oder ein Verbot des Verstoßes zu erwirken.

Im Trilog gestrichen.

Wie Rat.

Warnmeldungen über Verstöße

Im Rahmen des Überwachungsmechanismus müssen nationale Behörden und Kommission einander jeden „begründeten Verdacht“ eines Verstoßes melden, der „Verbraucherinteressen“ in anderen EU-Staaten schaden kann („Warnmeldung“, Art. 34 Abs. 1 und 2).

Benannte Stellen und Europäische Verbraucherzentren müssen sich an dem Warnmechanismus beteiligen. Mitgliedstaaten müssen bestimmte weitere Vertreter von Verbraucherinteressen und bestimmte weitere Einrichtungen zur Teilnahme am Mechanismus verpflichten. Auch die Kommission kann bestimmte weitere Einrichtungen auf EU-Ebene verpflichten (Art. 35 Abs. 1 und 2).

Die nationalen Behörden melden der Kommission und anderen nationalen Behörden jede ihrer Maßnahmen gegen Verstöße, welche Vorschriften zum Schutz von Verbraucherinteressen „auf ihrem Gebiet“ verletzen und dabei auch grenzüberschreitend wirken können. Dazu gehören u.a. aber auch Maßnahmen weiterer Behörden, Entscheidungen von Justizbehörden und jegliche sonstige, einen Verstoß betreffende Informationen (Art. 36).

Im Rahmen von Warnmeldungen müssen nationale Behörden sich untereinander und der Kommission jeden „begründeten Verdacht“ eines „Verstoßes innerhalb der Union“ und eines „weitverbreiteten Verstoßes“ melden, der „Verbraucherinteressen“ in anderen EU-Staaten schaden kann („Warnmeldung“, Art. 34 Abs. 1). Die Kommission meldet den nationalen Behörden jeden „begründeten Verdacht“ eines „weitverbreiteten Verstoßes“, der in mindestens drei Mitgliedstaaten stattgefunden hat (Art. 34 Abs. 2).

Mitgliedstaaten können benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren und andere Vertreter von Verbraucherinteressen und bestimmte weitere Einrichtungen zur Teilnahme an den Warnmeldungen ermächtigen (Art. 35 Abs. 1). Auch die Kommission kann – nach einer Konsultation der Mitgliedstaaten – bestimmte weitere Einrichtungen auf EU-Ebene ermächtigen (Art. 35 Abs. 2).

Vom Rat gestrichen.

Im Rahmen des Überwachungsmechanismus müssen nationale Behörden und Kommission einander jeden „begründeten Verdacht“ eines „Verstoßes innerhalb der Union“ und eines „weitverbreiteten Verstoßes“ melden, der „Verbraucherinteressen“ in anderen EU-Staaten schaden kann („Warnmeldung“, Art. 34 Abs. 1 und 2).

Benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren, bestimmte andere Vertreter von Verbraucherinteressen und bestimmte weitere Einrichtungen müssen zur Teilnahme an den Warnmeldungen ermächtigt werden. Auch die Kommission muss bestimmte weitere Einrichtungen auf EU-Ebene ermächtigen (Art. 35 Abs. 1 und 2).

Die nationalen Behörden melden der Kommission und anderen nationalen Behörden jede ihrer Maßnahmen gegen Verstöße, welche EU-Vorschriften zum Schutz von Verbraucherinteressen „auf ihrem Gebiet“ verletzen und dabei auch grenzüberschreitend wirken können (Art. 36 Abs. 1).

Im Rahmen von Warnmeldungen müssen nationale Behörden und Kommission einander jeden „begründeten Verdacht“ eines „Verstoßes innerhalb der Union“ und eines „weitverbreiteten Verstoßes“ melden, der „Verbraucherinteressen“ in anderen EU-Staaten schaden kann („Warnmeldung“, Art. 34 Abs. 1 und 2).

Mitgliedstaaten müssen – außer in begründeten Fällen – benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren und andere Vertreter von Verbraucherinteressen und bestimmte weitere Einrichtungen zur Teilnahme an den Warnmeldungen ermächtigen (Art. 35 Abs. 1). Auch die Kommission muss – nach einer Konsultation der Mitgliedstaaten – bestimmte weitere Einrichtungen auf EU-Ebene ermächtigen (Art. 35 Abs. 2).

Die nationalen Behörden melden der Kommission und anderen betroffenen nationalen Behörden jede ihrer Maßnahmen gegen Verstöße, welche EU-Vorschriften zum Schutz von Verbraucherinteressen „auf ihrem Gebiet“ verletzen und dabei auch grenzüberschreitend wirken können, solange dies für die Ziele dieser Verordnung nötig ist (Art. 36).

Sonstige Regelungen

Die Mitgliedstaaten müssen einander und die Kommission über weitere Verbraucherschutzaktivitäten informieren – wie Beamtenschulungen oder die Erfassung von Verbraucherbeschwerden – und müssen diese koordinieren und gemeinsam organisieren (Art. 37 Abs. 1 und 2).

Mitgliedstaaten informieren die Kommission und einander über ihre Aktivitäten in der „Verbraucherpolitik“, wie ihre Beratung und Information der Verbraucher oder ihre Unterstützung von Verbraucherverbänden. Die Mitgliedstaaten müssen – mit der Kommission – „einen gemeinsamen Rahmen“ für das Sammeln von Forschungsergebnissen, Statistiken und Informationen über Verbraucherverhalten und –einstellungen entwickeln (Art. 39 Abs. 1 und 2).

Informationen, die im Rahmen der Verordnung erhoben wurden und vertraulich behandelt werden müssen, dürfen verwendet und offengelegt werden für

  • den Nachweis von Verstößen,
  • die Einstellung oder das Verbot von Verstößen (Art. 41 Abs. 3).

Beweismittel, die eine nationale Behörde aufgrund ihrer Befugnisse nach der Verordnung gesammelt hat, dürfen auch in anderen Mitgliedstaaten von nationalen Behörden in Verfahren im Rahmen der Verordnung verwendet werden (Art. 8 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2).

Die Informationen, die zu den einzelnen Verfahren der Verordnung in der elektronischen Datenbank gespeichert werden, müssen nach fünf Jahren gelöscht werden, beginnend ab einem näher definierten Zeitpunkt (Art. 43 Abs. 3).

Die Verordnung gilt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten. Die Änderung des Anhangs der bisherigen CPC-Verordnung (EU) Nr. 2006/2004 gilt bereits bei Inkrafttreten (Art. 53).

Die Mitgliedstaaten können einander und die Kommission – soweit dies zur Umsetzung der Verordnung nötig ist – über weitere Verbraucherschutzaktivitäten informieren – wie bestimmte Beamtenschulungen oder die Erfassung von Verbraucherbeschwerden – und können diese – soweit dies zur Umsetzung der Verordnung nötig ist – koordinieren und gemeinsam organisieren (Art. 37 Abs. 1 und 2).

Vom Rat gestrichen.

Informationen, die im Rahmen der Verordnung erhoben wurden und vertraulich behandelt werden müssen, dürfen – nach Konsultation der bereitstellenden Behörde – verwendet und offengelegt werden für

  • den Nachweis von Verstößen,
  • die Einstellung oder das Verbot von Verstößen (Art. 41 Abs. 3).

Nationale Behörden dürfen Beweismittel in Verfahren im Rahmen der Verordnung verwenden, welche eine andere nationale Behörde in Ausübung ihrer Befugnisse nach der Verordnung erhalten und ihnen im Rahmen der Verordnung kommuniziert hat. Sie dürfen diese auf derselben Rechtsgrundlage verwenden wie gleichartige Beweismittel, welche sie in ihrem Mitgliedstaat erhalten haben, insofern dies im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaates ist, indem das Verfahren eingeleitet wird (Art. 9 Abs. 2, Art. 42).

Die Informationen, die zu den einzelnen Verfahren der Verordnung in der elektronischen Datenbank gespeichert werden, werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke, zu denen sie erhoben und verarbeitet wurden, erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre, beginnend ab einem näher definierten Zeitpunkt (Art. 43 Abs. 3).

Die Verordnung gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten (Art. 53).

Die Mitgliedstaaten müssen einander und die Kommission über weitere Verbraucherschutzaktivitäten informieren – wie bestimmte Beamtenschulungen oder die Erfassung von Verbraucherbeschwerden – und können diese koordinieren und gemeinsam organisieren (Art. 37 Abs. 1 und 2).

Mitgliedstaaten informieren die Kommission und einander über ihre Aktivitäten in der „Verbraucherpolitik“, wie ihre Beratung und Information der Verbraucher oder ihre Unterstützung von Verbraucherverbänden. Die Mitgliedstaaten können – mit der Kommission – „einen gemeinsamen Rahmen“ für das Sammeln von Forschungsergebnissen, Statistiken und Informationen über Verbraucherverhalten und –einstellungen entwickeln (Art. 39 Abs. 1 und 2).

Informationen, die im Rahmen der Verordnung erhoben wurden und vertraulich behandelt werden müssen, dürfen verwendet und offengelegt werden für

  • den Nachweis von Verstößen,
  • die Einstellung oder das Verbot von Verstößen,
  • für Angelegenheiten öffentlichen Interesses, wie der öffentlichen Sicherheit, dem Verbraucherschutz, der öffentlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz (Art. 41 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beweismittel, die eine nationale Behörde gesammelt hat, auch in anderen Mitgliedstaaten von nationalen Behörden in Verfahren im Rahmen der Verordnung verwendet werden dürfen (Art. 42 Abs. 1 und 2).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Hat sich eine Warnmeldung im Rahmen des Überwachungsmechanismus als unbegründet erwiesen, werden alle Informationen darüber sofort gelöscht (Art. 43 Abs. 2a).

Die Verordnung gilt 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten (Art. 53 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen einander und die Kommission – soweit dies zur Umsetzung der Verordnung nötig ist – über weitere Verbraucherschutzaktivitäten informieren – wie bestimmte Beamtenschulungen oder die Erfassung von Verbraucherbeschwerden – und können diese – soweit dies zur Umsetzung der Verordnung nötig ist – koordinieren und gemeinsam organisieren (Art. 37 Abs. 1 und 2).

Im Trilog gestrichen.

Wie Rat.

Nationale Behörden dürfen Beweismittel – welche sie bspw. von einer anderen nationalen Behörde erhalten haben – auf derselben Rechtsgrundlage verwenden wie gleichartige Beweismittel, welche sie in ihrem Mitgliedstaat erhalten haben (Art. 42).

Wie Rat.

Zusätzlich: Hat sich eine Warnmeldung als unbegründet erwiesen, werden alle Informationen darüber sofort gelöscht (Art. 43 Abs. 2a).

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.