cepMonitor: Bodenabfertigungsdienste auf EU-Flughäfen (Verordnung)

Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über die Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen der Union

Der Verordnungsvorschlag wurde am 07. März 2015 zurückgezogen.

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07.03.2015

Vorschlag zurückgezogen

20.02.2012
Verordnungsvorschlag COM(2011) 824 (zurückgezogen)
22.03.2012
Rat: Erörterung
12.12.2012
EP: 1. Lesung
16.04.2013
EP: 1. Lesung
Verfahrensstand

Das EP hat den Verordnungsvorschlag der Kommission abgelehnt und zur erneuten Erörterung an den federführend Ausschuss (Verkehr und Tourismus) zurückverwiesen. Der Ausschuss wird hierzu eine Stellungnahme erarbeiten.

Marktzugang

Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Dienstleister für einzelne Dienstleistungskategorien – Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Betankungsdienste sowie Fracht- und Postabfertigung – begrenzen (Art. 6 Abs. 2), aber nur

  • auf mindestens zwei Dienstleister pro Dienstleistungskategorie auf Flughäfen, die in den drei vorangegangenen Jahren jährlich mindestens 2 Mio. Fluggäste oder 50.000 t Fracht abgefertigt haben,
  • auf mindestens drei Dienstleister pro Dienstleistungskategorie auf Flughäfen, die in den drei vorangegangenen Jahren jährlich mindestens 5 Mio. Fluggäste oder 100.000 t Fracht abgefertigt haben.

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Falls ein Flughafenbetreiber selbst Bodenabfertigungsdienste erbringt, muss er hierfür ein rechtlich unabhängiges Unternehmen betreiben (Art. 29 Abs. 1).

Wie Kommission.

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Führt die Tatsache, dass keine ausreichende Zahl von Dienstleistern bestimmt werden kann, zu einem zeitweiligen Monopol für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf einem Flughafen, so reguliert der betreffende Mitgliedstaat erforderlichenfalls so lange die Preise für Bodendienste, bis ein zweiter Dienstleister Bodenabfertigungsdienste auf diesem Flughafen erbringt (Art. 7 neuer Abs. 7a). 

Falls ein Flughafenbetreiber selbst Bodenabfertigungsdienste erbringt, muss er hierfür eine von den anderen Tätigkeiten getrennte Rechnungsführung aufweisen (Art. 29 Abs. 1).

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Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Dienstleister für einzelne Dienstleistungskategorien – Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Betankungsdienste sowie Fracht- und Postabfertigung – begrenzen (Art. 6 Abs. 2), aber nur

  • auf mindestens zwei Dienstleister pro Dienstleistungskategorie auf Flughäfen, die in den drei vorangegangenen Jahren jährlich mehr als 2 Mio. Fluggäste oder 50.000 t Fracht abgefertigt haben,
  • auf mindestens drei Dienstleister pro Dienstleistungskategorie auf Flughäfen, die in den drei vorangegangenen Jahren jährlich mehr als 15 Mio. Fluggäste oder 200.000 t Fracht abgefertigt haben. 

Erreicht ein Flughafen einen der Schwellenwerte für das Fluggastaufkommen, jedoch nicht die Schwellenwerte für das Frachtaufkommen, so gilt die Mindestanzahl der Dienstleister nicht für Abfertigungsdienste, die ausschließlich Fracht abfertigen (Art. 6 Abs. 5).

Wenn an einer Ausschreibung nicht die erforderliche Mindestanzahl von Bodenabfertigungsdienstleistern teilnimmt, nimmt die zuständige Behörde innerhalb von 48 Monaten nach dem Ende der Ausschreibung eine neue Ausschreibung vor (Art. 7 neuer Abs. 6). 

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Falls der Betreiber eines Flughäfens, der in den drei vorangegangenen Jahren jährlich mehr als 5 Mio. Fluggäste oder 200.000 t Fracht abgefertigt hat, selbst Bodenabfertigungsdienste erbringt, muss er hierfür eine von den anderen Tätigkeiten getrennte Rechnungsführung aufweisen (Art. 29 Abs. 1).

Allgemeine Zulassung

Bodenabfertigungsdienstleister be­nötigen eine Zulassung durch eine unabhängige mitgliedstaatliche Zulassungsbehörde (Art. 16). 

Dies gilt nur für Flughäfen, die in den drei vorangegangenen Jahren jährlich mind. 2 Mio. Fluggäste oder 50.000 t Fracht abgefertigt haben (Art. 16).

Eine Zulassung ist für fünf Jahre gültig (Art. 23 Abs. 1).

Einem Bodenabfertigungsdienstleis­ter wird eine Zulassung erteilt, wenn er insbesondere (Art. 17)

  • in einem Mitgliedstaat niedergelassen und eingetragen ist,
  • seine finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann (Art. 18),
  • seine Zuverlässigkeit (Art. 19) und die Qualifikation seiner Mitarbeiter (Art. 20) nachweist,
  • ein Betriebshandbuch vorlegt (Art. 21) und

haftpflichtversichert ist (Art. 22 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können für Bodenabfertigungsdienstleister eine Zulassung durch eine unabhängige mitgliedstaatliche Zulassungsbehörde verlangen (Art. 16). 

Wie Kommission. 

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Wie Kommission.

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Wie Kommission. 

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Eine Zulassung ist zehn Jahre gültig (Art. 23 Abs.1). 

Einem Bodenabfertigungsdienstleis­ter wird eine Zulassung erteilt, wenn er insbesondere (Art. 17)

  • in einem Mitgliedstaat niedergelassen und eingetragen ist,
  • seine finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann (Art. 18),
  • die Qualifikation seiner Mitarbeiter (Art. 20) nachweist,
  • ein Betriebshandbuch vorlegt (Art. 21) und

haftpflichtversichert ist (Art. 22 Abs. 1).

Arbeitnehmerschutz

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte treffen (Art. 40).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür,

  • dass es nicht zu Lohndumping kommt (Art. 12 neuer Abs. 10a), und
  • dass Beschäftige
  • ein angemessenes Niveau an sozialer Sicherheit (Art. 12 neuer Abs. 10b, Art. 40) sowie
  • menschenwürdige Arbeitsbedingungen“ genießen (Art. 40). 

Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die Sozialstandards nicht eingehalten werden, wird die Zulassung nicht gewährt, ausgesetzt oder entzogen (Art. 40).

Koordinierung und Qualitätssicherung

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Jeder Beschäftigte eines Dienstleisters oder Selbstabfertigers muss regelmäßig Schulungen besuchen (Art. 34 Abs. 1).

Wenn ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger die Mindeststandards nicht einhält, kann der betreffende Mitgliedstaat diesen mit einer Geldbuße belegen oder seine Tätigkeit beschränken oder untersagen (Art. 32 neuer Abs. 9). 

Dienstleister tragen auf eigene Kosten Sorge dafür, dass ihre Beschäftigten ausreichend geschult sind (Art. 34 Abs. 1).

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Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Der Verordnungsvorschlag wurde am 07. März 2015 zurückgezogen.