cepMonitor: Vignetten- und Mautgebühren (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

Zuletzt aktualisiert: 09. November 2018

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31.05.2017
Richtlinienvorschlag COM(2017) 275
07.06.2018
EP-Ausschuss: Bericht
25.10.2018
EP: 1. Lesung
Anwendungsbereich

Die Wegekosten-Richtlinie [1999/62/EG] gilt künftig für alle schweren und leichten Nutzfahrzeuge (geänderter Art. 1).

  • „Schwere Nutzfahrzeuge“ (SNF) sind Lkw und Busse jeweils über 3,5 t (Art. 2 neue Nr. 16).
  • „Leichte Nutzfahrzeuge“ (LNF) sind Pkw sowie Kleinbusse und -transporter bis 3,5 t (Art. 2 neue Nr. 19).

Die Wegekosten-Richtlinie gilt künftig für alle leichten Fahrzeuge und schweren Nutzfahrzeuge (geänderter Art. 1):

  • „Schwere Nutzfahrzeuge“ (SNF) sind Lkw und Busse jeweils über 3,5 t (Art. 2 neue Nr. 16).
  • „Leichte Fahrzeuge“ sind Pkw, Motorräder und leichte Nutzfahrzeuge (Art. 2 neue Nr. 18a)
  • „Leichte Nutzfahrzeuge“ (LNF) sind Kleinbusse und -transporter und andere Fahrzeuge außer Pkw – jeweils bis 3,5 t (Art. 2 neue Nr. 19).

Wie EP-Ausschuss.

Ausnahmeregelungen für SNF

Bis Ende 2019 können Mitgliedstaaten SNF unter 12 t von der Gebührenerhebung ausnehmen, falls diese

  • sich wegen „Verkehrsverlagerungen erheblich negativ“ auf „die Umwelt, den Lärmpegel, Staubildungen, die Gesundheit oder die Verkehrssicherheit auswirken würde“ (Art. 7 neuer Abs. 8 lit. a), oder
  • zu Verwaltungskosten über 30% der zusätzlichen Einnahmen führen würden (Art. 7 neuer Abs. 8 lit. b).

Ab 2020 darf es keine Ausnahmen mehr für Busse geben (Art. 7 neuer Abs. 9).

Wie Kommission

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Wie Kommission.

Zusätzlich: streckenabhängige Maut- und zeitabhängige Vignettengebühren, die für SNF gelten, müssen auch auf Kleintransporter angewandt werden (Art. 7 neuer Abs. 9).

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Vignettengebühren für LNF und SNF: Schrittweise Abschaffung

Die Mitgliedstaaten dürfen Vignettengebühren für SNF (Art. 7 neuer Abs. 6)

  • ab 2018 nicht mehr neu einführen,
  • nur noch bis Ende 2023 beibehalten.

Die Mitgliedstaaten dürfen Vignettengebühren für LNF (Art. 7 neuer Abs. 7)

  • ab Inkrafttreten der Richtlinienänderung nicht mehr neu einführen,
  • nur noch bis Ende 2027 beibehalten.

Die Mitgliedstaaten dürfen Vignettengebühren für SNF und Kleintransporter (Art. 7 neuer Abs. 6)

  • ab Inkrafttreten der Richtlinienänderung nicht mehr neu einführen,

 

 

  • nur noch bis Ende 2023 beibehalten.

Die Mitgliedstaaten dürfen Vignettengebühren für leichte Fahrzeuge (Art. 7 neuer Abs. 7)

  • ab Inkrafttreten der Richtlinienänderung nicht mehr neu einführen,
  • nur noch bis Ende 2025 beibehalten.

Die Mitgliedstaaten dürfen Vignettengebühren für SNF und Kleintransporter (Art. 7 neuer Abs. 6)

  • ab Inkrafttreten der Richtlinienänderung nicht mehr neu einführen,

 

 

  • nur noch bis Ende 2023 beibehalten.

Wie Kommission.

Vignettengebühren für Pkw: diskriminierungsfreie Ausgestaltung

Um Diskriminierung von „zumeist ausländischen“ „Gelegenheitsfahrern“ zu vermeiden, müssen Pkw-Vignettengebühren gestaffelt sein (Art. 7a neuer Abs. 3).

Pkw-Vignetten müssen mindestens in folgender Staffelung angeboten werden:

  • für ein Jahr,
  • für eine und/oder zwei Wochen zu einem Preis von höchstens 18% bzw. 30% des Jahrestarifs,
  • für zehn Tage zu einem Preis von höchstens 8% des Jahrestarifs.

Bis zu einer „wesentlichen Änderung“ der Vignettengebühren, aber höchstens bis Ende 2023, können diese über den Höchstsätzen liegen, falls sie vor dem 31. Mai 2017 beschlossen wurden (Art. 7a neuer Abs. 3).

Für andere Gültigkeitsdauern müssen Gebühren nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz unter Berücksichtigung der anderen Tarife und der „Nutzungsgewohnheiten“ festgelegt werden (Art. 7a neuer Abs. 3).

Bei Einführung einer Vignettengebühr dürfen Mitgliedstaaten keinen „Ausgleich“ – z.B. durch eine entsprechende Senkung der Kfz-Steuer – mehr vorsehen (geänderter Art. 7k)

Wie Kommission.

Pkw-Vignetten müssen mindestens in folgender Staffelung angeboten werden:

  • für ein Jahr,
  • für eine und/oder zwei Wochen zu einem Preis von höchstens 18% bzw. 30% des Jahrestarifs,
  • für zehn Tage, eine Woche oder einen Tag zu einem Preis von höchstens 8% des Jahrestarifs.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vignetten und Mautgebühren für LNF: Ausrichtung an Luftverschmutzung

Bis Ende 2021 können Vignetten- und Mautgebühren für LNF nach mitgliedstaatlichen Vorschriften zur „Umweltverträglichkeit“ ausgestaltet sein (neuer Art. 7ga Abs. 1).

Ab 2022 müssen Mautgebühren und zumindest Vignetten-Jahresgebühren für LNF mit geringer Luftverschmutzung durch ermäßigte Gebühren­sätze begünstigt werden (neuer Art. 7ga Abs. 2 i.V.m. Anhang VII). Diese Gebührenrabatte erhalten nur diejenigen LNF, deren CO2-Ausstoß unter den Zielvorgaben für die Neuwagenflotte ([Verordnung (EG) Nr. 443/2009] und [Verordnung (EU) Nr. 510/2011]) liegt.

Bis Ende 2021 können Vignetten- und Mautgebühren für leichte Fahrzeuge nach mitgliedstaatlichen Vorschriften zur „Umweltverträglichkeit“ ausgestaltet sein (neuer Art. 7ga Abs. 1).

Ab 2022 müssen Mautgebühren und zumindest Vignetten-Jahresgebühren für leichte Fahrzeuge mit geringer Luftverschmutzung durch ermäßigte Gebühren­sätze begünstigt werden (neuer Art. 7ga Abs. 2 i.V.m. Anhang VII). Diese Gebührenrabatte erhalten nur diejenigen leichte Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß unter den Zielvorgaben für die Neuwagenflotte ([Verordnung (EG) Nr. 443/2009] und [Verordnung (EU) Nr. 510/2011]) liegt.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Die Mitgliedstaaten können die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs aufgrund dessen Umrüstung auf alternative Kraftstoffe berücksichtigen (neuer Art. 7ga Abs. 2a).

Mautgebühren für SNF: Ausrichtung der Infrastrukturgebühren an CO2-Emissionen

Nach derzeit geltendem Recht müssen Infrastrukturgebühren für LKW über 3,5 t nach „EURO-Emissionsklassen“ gestaffelt sein, die sich nach deren Luftverschmutzung richten (Art. 7g i.V.m. Anhang 0).

Diese Vorschrift wird 2020 auch auf Busse ausgedehnt (Art. 7 neuer Abs. 9).

Die Staffelung von Infrastrukturgebühren für SNF nach EURO-Emissionsklassen läuft Ende 2020 aus (Art. 7g geänderter Abs. 2).

Die Kommission legt für SNF in einem delegierten Rechtsakt „Bezugswerte“ für CO2-Emissionen und „zweckmäßige“ CO2-Emissionsklassen fest. Innerhalb eines Jahres nach deren Inkrafttreten müssen die Mitgliedstaaten Infrastrukturgebühren nach diesen Klassen bemessen (Art. 7g geänderter Abs. 4).

Nach derzeit geltendem Recht müssen Infrastrukturgebühren für LKW über 3,5 t nach „EURO-Emissionsklassen“ gestaffelt sein, die sich nach deren Luftverschmutzung richten (Art. 7g i.V.m. Anhang 0).

Diese Vorschrift wird 2020 auch auf Busse und Kleintransporter ausgedehnt (Art. 7 neuer Abs. 9).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Mautgebühren für LNF und SNF: Gebühren für Luftverschmutzung und Lärmbelastung

Mautgebühren dürfen eine Gebühr für Luftverschmutzung und/oder Lärmbelastung enthalten (Art. 7c geänderter Abs. 1 i.V.m. Anhang III).

Mautgebühren für SNF müssen ab 2021 eine Gebühr für Luftverschmutzung und Lärmbelastung zumindest für folgende Straßen enthalten (Art. 7c neuer Abs. 5):

  • Abschnitte des transeuropäischen Straßennetzes [KOM(2011) 650] und
  • Autobahnen mit „überdurchschnittlicher“ Luftverschmutzung und Lärmbelastung.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Gebühren für Luftverschmutzung und/oder Lärmbelastung können auch auf Strecken erhoben werden, für die keine Infrastrukturgebühr erhoben wird.

Mautgebühren für SNF und Kleintransporter müssen ab 2021 eine Gebühr für Luftverschmutzung und Lärmbelastung, die an deren Kosten gekoppelt ist, enthalten (Art. 7c neuer Abs. 5).

Ab 2026 muss auf allen Abschnitten des Straßennetzes für alle Fahrzeugklassen in gleicher Weise eine Gebühr für Luftverschmutzung und/oder Lärmbelastung erhoben werden.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Mautgebühren für LNF und SNF: Staugebühren

Mitgliedstaaten können Staugebühren auf ihrem gesamten Straßennetz einführen (neuer Art. 7da Abs. 1).

Sie sind nach der Fahrzeuglänge zu gewichten (neuer Art. 7da Abs. 3 i.V.m. Anhang V).

Sie dürfen nur erhoben werden (neuer Art. 7da Abs. 1)

  • auf Straßenabschnitten, auf denen Staus „regelmäßig“ auftreten, und
  • in Zeiträumen, in denen Staus „üblicherweise“ auftreten.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Kraftomnibusse erhalten eine geringere Gewichtung. Die Mitgliedstaaten dürfen zudem Kraftomnibusse ganz ausnehmen, um den „öffentlichen Verkehr, die sozioökonomische Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt“ zu fördern.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen.