cepMonitor: Vertragsrecht für die Bereitstellung digitaler Inhalte (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte.
Zuletzt aktualisiert: 14. Dezember 2017
09.12.2015 Richtlinienvorschlag COM(2015) 634 |
01.06.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
21.11.2017 EP-Ausschuss: Bericht |
25.03.2019 EP: 1. Lesung |
|
---|---|---|---|---|
Gegenstand der Richtlinie | Die Richtlinie strebt eine weitgehende Vollharmonisierung wichtiger Vorschriften für Verbraucherverträge im Bereich digitale Inhalte an. Mit dieser Richtlinie werden bestimmte Anforderungen an Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte an Verbraucher festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen digitalen Inhalten und die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden kann, sowie Bestimmungen über die Änderung und Beendigung solcher Verträge (Art. 1). |
Im Wesentlichen wie Kommission. |
Im Wesentlichen wie Kommission. |
|
Definition digitaler Inhalte und Dienstleistungen | „Digitale Inhalte“ sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a-c)
– |
„Digitale Inhalte“ sind
„Digitale Dienstleistungen“ sind (Art. 2 Abs. 1a)
|
„Digitale Inhalte“ sind
„Digitale Dienstleistungen“ sind (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1a)
|
|
Anwendungsbereich | Die Richtlinie gilt für alle Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte zwischen Unternehmen („Anbietern“) und Verbrauchern, wenn diese dafür Geld bezahlen oder dem Anbieter „aktiv“ personenbezogene oder andere Daten – z.B. Name, E-Mail-Adresse, Fotos – für dessen kommerzielle Zwecke zur Verfügung stellen (Art. 3 Abs. 1, Erwägungsgrund 14). Die Richtlinie gilt nicht, soweit der Anbieter personenbezogene Daten verlangt, deren Verarbeitung für die Erfüllung des Vertrags oder rechtlicher Anforderungen unbedingt erforderlich ist, und er diese Daten nicht zweckfremd weiterverarbeitet (Art. 3 Abs. 4 S. 1) Die Richtlinie gilt u.a. auch, wenn die digitalen Inhalte fest in eine Ware integriert sind, solange sie nicht nur untergeordnete Funktion haben (Erwägungsgrund 11). Die Richtlinie gilt u.a. nicht für (Art. 3 Abs. 5)
Die Richtlinie lässt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt (Art. 3 Abs. 8) Die Mitgliedstaaten dürfen die „Bedingungen für die Ausübung von Rechten“ – z.B. des Schadensersatzanspruchs – ergänzend regeln (Erwägungsgrund 10). |
Die Richtlinie gilt für alle Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder einer digitalen Dienstleistung zwischen Unternehmen („Anbietern“) und Verbrauchern, wenn diese dafür Geld oder einen sonstigen Preis wie z.B. eine virtuelle Währung bezahlen oder dem Anbieter „aktiv“ personenbezogene Daten – z.B. Name, E-Mail-Adresse, Fotos – für dessen kommerzielle Zwecke zur Verfügung stellen, oder sich zur Zahlung oder Bereitstellung solcher Daten verpflichten (Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 6). Die Richtlinie gilt nicht, wenn der Anbieter personenbezogene Daten ausschließlich verarbeitet, um die digitalen Inhalte bereitzustellen oder um rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und er die Daten nicht zu anderen Zwecken verarbeitet (Art. 3 Abs. 1 S. 3) Die Richtlinie gilt nicht für „integrierte digitale Inhalte“, die in einer Ware vorhanden sind, wenn die Ware ohne sie „unbrauchbar“ wäre oder „ihre wichtigsten Funktionen“ nicht erfüllen könnte. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Installation der digitalen Inhalte (Art. 3 Abs. 3a, Art. 2 Abs. 12). Die Richtlinie gilt u.a. nicht für (Art. 3 Abs. 5)
Wie Kommission. Zusätzlich: Unionsrecht betreffend den Schutz personenbezogener Daten hat im Kollisionsfall Vorrang vor der Richtlinie (Art. 3 Abs. 8). Die Richtlinie lässt das „Recht auf Schadensersatz unberührt“ (Art. 3 Abs. 9). |
Die Richtlinie gilt für alle Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder einer digitalen Dienstleistung zwischen Unternehmen („Händlern“) und Verbrauchern, wenn diese dafür
Die Richtlinie gilt nicht, wenn der Händler die bereitgestellten oder erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen bereitzustellen, im vertragsgemäßen Zustand zu halten, zu verbessern, oder um vom Händler einzuhaltende rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und dieser die Daten nicht zu anderen Zwecken verarbeitet (Art. 3 Abs. 4). Mit Ausnahme von Art. 5 (Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienste) und Art. 11 (Abhilfe bei nicht erfolgter Bereitstellung) gilt die Richtlinie auch für digitale Inhalte oder Dienste, die in eine Ware vorinstalliert sind („integrierte digitale Inhalte oder Dienstleistungen“, Art. 3 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1b). Beispiele hierfür sind z.B. DVDs, CDs, oder „intelligente Geräte“ („Smart Goods“, Erwägungsgrund 12). Der Händler haftet nach dieser Richtlinie aber nur in Bezug auf die integrierten digitalen Inhalte oder die integrierte digitale Dienstleistung. EU-Rechtsvorschriften, die Verbrauchern in Bezug auf andere Elemente der Ware Schutz gewähren, bleiben jedoch unberührt (Art. 3 Abs. 3 S. 2, Erwägungsgrund 12). Die Richtlinie gilt u.a. nicht für (Art. 3 Abs. 5)
Wie Kommission (Art. 1) Zusätzlich: Klarstellung, dass die Datenschutzgrundverordnung (EU) 216/679 („DSGVO“) als maßgebliches Instrument für den Schutz personenbezogener Daten vollumfänglich auch für Verträge über digitale Inhalte oder Dienstleistungen gilt (Erwägungsgrund 22). Zusätzlich: Alle nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln, die Rechte von Verbrauchern unter der DSGVO umgehen, sind missbräuchlich und daher für den Verbraucher unverbindlich (Art. 20 Nr. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 und Anhang Art. 1 Richtlinie 93/13/EG). Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Verbraucher Ersatz für Schäden verlangen können, die durch die Nichtleistung oder einen Mangel eines digitalen Inhalts oder einer digitalen Dienstleistung hervorgerufen wurde (Art. 14). Die Ausgestaltung bzw. Regelung des Schadensersatzrechts im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten vorbehalten (Erwägungsgrund 44). |
|
Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte und Dienstleistungen | Digitale Inhalte sind vertragsgemäß, wenn sie [ Art. 6 Abs. 1 lit. a) -d)]
Nur soweit vertraglich nicht klar und umfassend geregelt, müssen digitale Inhalte „für die Zwecke geeignet sein“, für welche digitale Inhalte der gleichen Art „gewöhnlich genutzt werden“, einschließlich bzgl. ihres Funktionsumfangs, der Interoperabilität sowie anderer Leistungsmerkmale wie ihrer Sicherheit (Art. 6 Abs. 2). – Digitale Inhalte sind vertragswidrig, wenn sie (Art. 7, 8)
– |
Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen sind vertragsgemäß, wenn sie (Art. 6 Abs. 1)
und zusätzlich
– Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen sind vertragswidrig, wenn sie (Art. 7, 8)
Die Mitgliedstaaten müssen dem Verbraucher die von der Richtlinie vorgesehenen Abhilfen bei Vertragswidrigkeit auch bei Rechtsmängeln gewähren, es sei denn, ihr nationales Recht sieht bei Rechtsmängeln die Nichtigkeit oder Auflösung eines Vertrags vor (Art. 8 Abs. 2). Eine Vertragswidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss über Abweichungen eines bestimmten Merkmals „von den im Vertrag vorgesehenen Anforderungen“ informiert wurde und diese Abweichung „ausdrücklich und gesondert akzeptiert hat“ (Art. 6a Abs. 2). |
Art. 6 Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen sind vertragsgemäß, wenn sie (Abs. 1)
Art. 6 a Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit Digitale Inhalte oder digitale Dienste müssen, soweit relevant, zusätzlich (Art. 6a Abs. 1 lit. a, Erwägungsgrund 25):
Der Händler muss dem Verbraucher eine „angemessene Zeit lang“ Updates – einschließlich Sicherheitsupdates – zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen vertragskonform bleiben sind. Stellt der Händler eine neue Version bereit und ist ein Upgrade für die Vertragsmäßigkeit nicht erforderlich, muss er es dem Verbraucher ermöglichen, eine „angemessene Zeit lang“ die alte Version weiter zu nutzen (Art. 6a Abs. 5). Digitale Dienste oder Inhalte sind auch objektiv vertragswidrig, wenn sie die Anforderungen der DSGVO nicht einhalten (Art. 6a Abs. 5). Digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen sind vertragswidrig, wenn sie (Art. 7, 8)
Händler können nur von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit (Art. 6a) sowie von Art. 7 und 8 zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wenn sie den Verbraucher bei Vertragsschluss über diese Abweichung informieren und dieser die abweichenden Bedingungen akzeptiert. Andernfalls ist die abweichende Vertragsklausel ungültig (Art. 8a). |
|
Haftung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Vertragsmäßigkeit und Beweislast | Der Anbieter haftet gegenüber dem Verbraucher
Die Haftung des Anbieters ist EU-rechtlich nicht befristet. Die Mitgliedstaaten dürfen keinen verbindlichen Zeitraum vorschreiben, in dem Vertragswidrigkeiten offenbar werden müssen (Erwägungsgrund 9) – Die EU-Staaten dürfen die Ansprüche „nationalen Verjährungsfristen“ unterwerfen, um „Rechtssicherheit“ zu schaffen (Erwägungsgrund 43). – Der Anbieter trägt grundsätzlich die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte, und zwar unbefristet (Art. 9) |
Der Anbieter haftet gegenüber dem Verbraucher
Die Mitgliedstaaten dürfen vorsehen, dass die Anbieter nur für Vertragswidrigkeiten haften, die in einem bestimmten Zeitraum nach der Bereitstellung „offenbar werden“ (Art. 9a Abs. 1). Bei einmaliger Bereitstellung oder einer Reihe einzelner Bereitstellungen muss der Gewährleistungszeitraum aber „mindestens zwei Jahre“ betragen (Art. 9a Abs. 1). Bei kontinuierlicher Bereitstellung haftet der Anbieter für Vertragswidrigkeiten, die innerhalb der Vertragslaufzeit offenbar werden (Art. 9a Abs. 2). Die EU-Staaten dürfen die Ansprüche „nationalen Verjährungsfristen“ unterwerfen (Art. 9 Abs. 3 und Erwägungsgrund 53). Nationale Verjährungsfristen dürfen nicht kürzer als zwei Jahre sein, gerechnet (Art. 9a Abs. 3)
Der Anbieter trägt grundsätzlich und unbefristet die Beweislast für die erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte (Art. 10 Abs. 1). Für die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung trägt der Anbieter die Beweislast nur eingeschränkt, und zwar
|
Der Händler haftet gegenüber dem Verbraucher
– – Vom EP-Ausschuss gestrichen. – Der Händler trägt die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb folgender Fristen offenbar wird:
|
|
Gewährleistungsansprüche bei Nichtbereitstellung | Bei Nichtbereitstellung der digitalen Inhalte kann der Verbraucher den Vertrag sofort beenden (Art. 11). |
Bei Nichtbereitstellung der digitalen Inhalte und Dienstleistungen muss der Verbraucher dem Anbieter eine zweite Gelegenheit geben und ihn zur Nacherfüllung auffordern. Schafft der Anbieter dies nicht „ohne ungebührliche Verzögerung“ oder innerhalb einer vereinbarten Zusatzfrist, kann der Verbraucher den Vertrag beenden (Art. 11 Abs. 1). Der Verbraucher kann den Vertrag sofort beenden, wenn (Art. 11 Abs. 2)
|
Bei Nichtbereitstellung der digitalen Inhalte und Dienstleistungen muss der Verbraucher dem Händler eine zweite Gelegenheit geben und ihn zur Nacherfüllung auffordern. Schafft der Anbieter dies nicht „ohne ungebührliche Verzögerung“ oder innerhalb einer vereinbarten Zusatzfrist, kann der Verbraucher den Vertrag beenden (Art. 11 Abs. 1). Der Verbraucher kann den Vertrag sofort beenden, wenn (Art. 11 Abs. 2)
|
|
Gewährleistungsansprüche bei „Vertragswidrigkeit“ | Bei „Vertragswidrigkeit“ (Mängeln) der digitalen Inhalte kann der Verbraucher vorrangig Nacherfüllung („Stufe 1“) oder – wenn dies scheitert oder ausgeschlossen ist– Preisminderung oder „Vertragsbeendigung“ („Stufe 2“) verlangen (Art. 12, 13). Die Vertragsbeendigung ist nur möglich, wenn der Mangel „wesentliche Leistungsmerkmale“ der digitalen Inhalte beeinträchtigt. Dies wird vermutet; der Anbieter muss das Gegenteil beweisen (Art. 12 Abs. 5). |
Bei „Vertragswidrigkeit“ (Mängeln) der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung hat der Verbraucher entweder Anspruch auf Nacherfüllung oder auf angemessene Minderung oder auf Vertragsbeendigung (Art. 12 Abs. 01). Der Verbraucher kann u.a. bereits sofort Preisminderung verlangen oder den Vertrag beenden, wenn die Vertragswidrigkeit derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Beendigung gerechtfertigt ist (Art. 12 Abs. 3 lit. c) Hat der Verbraucher einen Preis bezahlt, ist die Vertragsbeendigung nur möglich, wenn es sich nicht nur um eine „geringfügige Vertragswidrigkeit“ handelt. Der Anbieter trägt die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit nur geringfügig ist (Art. 12 Abs. 5). |
Wie Kommission, jedoch auch für Mängel „digitaler Dienstleistungen“, Art. 12, 13). Die Vertragsbeendigung ist nur möglich, wenn es sich nicht nur um eine geringfügige Vertragswidrigkeit handelt. Der Händler trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel keine „wesentlichen Leistungsmerkmale“ der digitalen Inhalte oder des digitalen Diensts beeinträchtigt (Art. 12 Abs. 5). Zusätzlich: Der Verbraucher darf die Zahlung des Preises oder bei geringfügigen Vertragswidrigkeiten einen verhältnismäßigen Anteil des Preises bis zum Abschluss der Nacherfüllung durch den Händler zurückbehalten (Art. 12 Abs. 2 S. 2). |
|
Bestimmte Aspekte der Vertragsbeendigung | Bei Vertragsbeendigung durch den Verbraucher muss der Anbieter dem Verbraucher gezahlte Preise unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen erstatten (Art. 13 Abs. 2 lit. a). Bei Vertragsbeendigung durch den Verbraucher muss der Anbieter es dem Verbraucher technisch ermöglichen, die von ihm bereitgestellten Inhalte und sonstige Daten kostenfrei wiederzuerlangen, die durch dessen Nutzung der digitalen Inhalte erzeugt und vom Anbieter gespeichert wurden (Art. 13 Abs. 2 lit. c). – Bei Vertragsbeendigung muss der Anbieter grundsätzlich die Nutzung aller Daten und Inhalte unterlassen, die der Verbraucher ihm als Gegenleistung zur Verfügung gestellt hat oder die der Anbieter sonst „in Verbindung mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte“ über den Verbraucher gesammelt hat. Dies gilt nicht für Inhalte, die der Verbraucher gemeinsam mit anderen Nutzern erzeugt hat, die diese Inhalte noch nutzen (Art. 13 Abs. 2 lit. b). Bei Vertragsbeendigung muss der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte einstellen, diese löschen oder unlesbar machen (Art. 13 Abs. 2 lit. d). Der Verbraucher muss etwaige physische Datenträger mit digitalen Inhalten nach Aufforderung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung, an den Anbieter zurücksenden. [Art. 13 Abs. 2 lit. e) i)]. |
Bei Vertragsbeendigung muss der Anbieter dem Verbraucher gezahlte „Beträge“ unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Inkenntnissetzung vom jeweiligen „Entschluss“ des Verbrauchers gebührenfrei erstatten (Art. 13a Abs. 1, Art. 13 c Abs. 1, 3). Bei Vertragsbeendigung muss der Anbieter dem Verbraucher alle digitalen Inhalte, die vom Verbraucher unter Nutzung der bereitgestellten digitalen Inhalte hochgeladen oder erstellt wurden, und die keine personenbezogenen Daten darstellen bzw. beinhalten, kostenfrei zur Verfügung stellen (Art. 13a Abs. 3 S. 1, 3). Dies gilt nicht für erstellte Inhalte, die (Art. 13a Abs.3 S. 2)
Personenbezogene Daten des Verbrauchers (Art. 2 Abs. 6a) muss der Anbieter nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung [(EU) Nr. 2016/679] behandeln (Art. 13a Abs. 2). Bei Vertragsbeendigung muss der Anbieter die Nutzung aller digitalen Inhalte, die er dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss – oder von Teilen davon – unterlassen, es sei denn,
Bei Vertragsbeendigung muss der Verbraucher die Nutzung der digita-len Inhalte einstellen und darf sie Dritten nicht mehr zugänglich ma-chen (Art. 13b Abs. 1). Der Verbraucher muss etwaige physische Datenträger mit digitalen Inhalten nach Aufforderung unverzüglich an den Anbieter zurücksenden (Art. 13b Abs. 2 S. 1). Will der Anbieter etwaige Datenträger zurückerhalten, muss er den Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er vom „Entschluss“ des Verbrauchers, den Vertrag zu beenden, in Kenntnis gesetzt wurde, zur Rücksendung der Datenträger auffordern (Art. 13b Abs. 2). |
Bei Vertragsbeendigung muss der HändlerAnbieter dem Verbraucher gezahlte „Beträge“ unverzüglich und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem der der Verbraucher ihn unmissverständlich über seinen „Entschluss“, den Vertrag zu kündigen, informiert hat, gebührenfrei erstatten (Art. 13a Abs. 1, Art. 13 c Abs. 1, 3, Art. 13 Abs. 1). Bei Vertragsbeendigung muss der Händler dem Verbraucher auf dessen Aufforderung hin alle vom Verbraucher generierten Inhalte, die vom Verbraucher bei der Nutzung der digitalen Inhalte bereitgestellt oder erstellt wurden, und die keine personenbezogenen Daten darstellen bzw. beinhalten, kostenfrei zur Verfügung stellen (Art. 13a Abs. 4 S. 1, 2). Dies gilt nicht für vom Verbraucher generierte Inhalte, die (Art. 13a Abs. 4 S. 3 lit. a-c)
Personenbezogene Daten des Verbrauchers muss der Anbieter nach den Vorschriften der DSGVO behandeln (Art. 13a Abs. 2). Bei Vertragsbeendigung muss der Händler alle von ihm zu erwartenden Anstrengungen unternehmen, um die Nutzung aller vom Verbraucher generierten Inhalte, die keine personenbezogenen Daten sind, zu unterlassen, es sei denn (Art. 13a Abs. 3 lit. a-d)
Bei Vertragsbeendigung muss der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte einstellen, zum Beispiel durch Löschen oder anderes Sperren der Inhalte oder von Kopien derselben, und darf sie Dritten nicht mehr zugänglich machen (Art. 13b Abs. 1). Bei in Waren integrierten digitalen Inhalten oder Dienstleistungen („smart goods“) muss der Verbraucher die Ware nach Aufforderung des Händlers unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung, an den Händler zurücksenden. Will der Händler die Ware zurückerhalten, muss er den Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem er vom „Entschluss“ des Verbrauchers, den Vertrag zu beenden, in Kenntnis gesetzt wurde, zur Rücksendung der Ware auffordern (Art. 13b Abs. 2). |
|
Recht auf Schadensersatz | Der Anbieter haftet für alle Schäden an der digitalen Hard- und Softwareumgebung des Verbrauchers, die durch die Nichtbereitstellung oder Vertragswidrigkeit „der digitalen Inhalte verursacht“ wurden (Art. 14 Abs. 1). Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach nationalem Recht (Art. 14 Abs. 2). |
Vom Rat gestrichen. Die Regelung des Schadensersatzes soll den Mitgliedstaaten insgesamt überlassen bleiben (Art. 3 Abs. 9). |
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der Verbraucher Ersatz für Schäden verlangen kann, die ihm durch die Nichtbereitstellung oder nicht vertragsgemäße Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen entstehen (Art. 14, Erwägungsgrund 44). |
|
Änderung digitaler Inhalte und Dienstleistungen | Der Anbieter darf Änderungen an wesentlichen Leistungsmerkmalen der digitalen Inhalte, durch die dem Verbraucher den Zugang zu den digitalen Inhalten bzw. deren Nutzung erschwert wird, nur vornehmen, wenn (Art. 15 Abs. 1 lit. a–c)
|
Der Anbieter darf Änderungen an den digitalen Inhalten oder der digitalen Dienstleistungen nur vornehmen, wenn (Art. 15 Abs. 1 lit. a–c)
Der Verbraucher darf den Vertrag nur beenden, wenn die Änderung den Zugang zu den digitalen Inhalten – bzw. deren Nutzung – mehr als nur geringfügig erschwert. Der Verbraucher darf den Vertrag dann innerhalb einer mindestens 30-tägigen Frist kostenlos kündigen (Art. 15 Abs. 2). Der Verbraucher muss das Vertragsbeendigungsrecht bis mindestens 14 Tage nach der Änderung ausüben dürfen (Art. 15 Abs. 3). |
Der Händler darf Änderungen an wesentlichen Leistungsmerkmalen der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistung, die nicht lediglich sicherstellen sollen, dass die digitalen Inhalte oder Dienste die objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit weiterhin erfüllen, nur vornehmen, wenn (Art. 15 Abs. 1 lit. a, b)
Der Verbraucher darf den Vertrag nur beenden, wenn die Änderung den Zugang zu den digitalen Inhalten oder Diensten oder deren Nutzung erschwert, es sei denn, diese Beeinträchtigung ist nur geringfügig. Der Verbraucher darf den Vertrag dann innerhalb einer 30-tägigen Frist kostenlos kündigen. Die Frist beginnt mit der Mitteilung über die Änderung oder mit deren Vornahme zu laufen, je nachdem, was zeitlich später erfolgt (Art. 15 Abs. 1a). |
|
Vertragsbeendigung langfristiger Verträge über digitale Inhalte oder Dienstleistungen | Der Verbraucher kann unbefristete oder befristete Verträge mit einer Laufzeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten nach Ablauf der ersten zwölf Monate jederzeit und formlos kündigen (Art. 16 Abs. 1, 2). – – Für die Vertragsbeendigung langfristiger Verträge gelten die Sonderregeln der Art. 16 Abs. 2–5, die von den Regeln über die Vertragsbeendigung wegen Nichtleistung oder Vertragswidrigkeit (Art.13) abweichen. Die Vertragsbeendigung wird u.a. 14 Tage nach Eingang der Mitteilung des Verbrauchers beim Anbieter wirksam (Art. 16 Abs. 2). |
Der Verbraucher kann befristete Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten nach Ablauf von zwölf Monaten jederzeit kostenlos beenden (Art. 16 Abs. 1). Die Regelung über die Beendigung unbefristeter Verträge bleibt den Mitgliedstaaten überlassen; entsprechende nationale Vorschriften bleiben unberührt (siehe Fußnote 69). – Für die Vertragsbeendigung langfristiger Verträge gelten die Regeln für die Vertragsbeendigung wegen Nichtleistung oder Vertragswidrigkeit (Art. 13) sowie Art. 13a, 13b und 13c entsprechend (Art. 16 Abs. 3). Abweichend davon wird die Beendigung frühestens 30 Tage nach Mitteilung durch den Verbraucher wirksam (Art. 16 Abs. 2). |
Der Verbraucher kann Verträge mit einer Laufzeit von (insgesamt) mehr als zwölf Monaten nach Ablauf von zwölf Monaten jederzeit kostenlos beenden (Art. 16 Abs. 1). – Der Händler ist jedoch berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die Vorteile zu verlangen, die er dem Kunden aufgrund dessen Bindung an die lange Laufzeit gewährt hat. Der Händler muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Form über die Bedingungen für eine Kündigung und über die Konsequenzen einer vorzeitigen Kündigung für etwaige gewährte laufzeitbedingte Vorteile informieren (Art. 15 Abs. 1a). Für die Vertragsbeendigung langfristiger Verträge gelten die Sonderregeln der Art. 16 Abs. 1a–5, die von den Regeln über die Vertragsbeendigung wegen Nichtleistung oder Vertragswidrigkeit (Art.13a ff.) abweichen. Die Vertragsbeendigung wird u.a. 14 Tage nach Eingang der Mitteilung des Verbrauchers beim Händler oder zu einem späteren vom Verbraucher angegebenen Zeitpunkt wirksam (Art. 16 Abs. 2). |
|
Umsetzung/Anwendung | Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie umsetzen und spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwenden (Art. 21 Abs. 1). |
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten umsetzen und sechs Monate danach anwenden (Art. 21 Abs. 1, 1a). |
Wie Kommission. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen. Das Plenum des Europäischen Parlaments muss den im EP-Ausschussbericht aufgeführten Änderungsanträgen noch zustimmen; danach beginnt das sogenannte Trilogverfahren.