cepMonitor: Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2019

Artikelangaben beziehen sich auf den Richtlinienvorschlag COM(2016) 593

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ERLASSEN:

Richtlinie 2019/79/EU

Inkrafttreten:

06.06.2019

14.09.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 593
25.05.2018
Rat: Verhandlungsmandat
12.09.2018
EP: Standpunkt
20.02.2019
Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis
Begriffsbestimmungen

„Text- und Data-Mining“: eine Technik für die automatisierte Auswertung von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe beispielsweise Erkenntnisse über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können (Art. 2 Abs. 2).

„Presseveröffentlichung“: Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann […] (Art. 2 Abs. 4].

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Online-Inhalte teilende Diensteanbieter“ („Content-Sharing-Dienste“) sind Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die hauptsächlich oder mitunter bezwecken, große Mengen von ihren Nutzern hochgeladene Inhalte in organisierter Weise und mit Gewinnerzielungsabsicht zu speichern und für die Öffentlichkeit bereitzustellen.

Diensteanbieter, wie nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, digitale Bildungs- und Forschungsarchive, open-source Softwareentwicklungsplattformen sowie Internetdiensteanbieter, Online-Marktplätze und Cloud-Anbieter, die ihren Nutzern, einschließlich Unternehmen für deren interne Zwecke, erlauben, Inhalte für die eigene Verwendung hochzuladen, sind keine Conten-Sharing-Dienste im Sinne der Richtlinie (neuer Art. 2 Abs. 5).

Dienste der Informationsgesellschaft“ sind Dienste im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie für die Dienste der Informationsgesellschaft [(EU) 2015/1535] (neuer Art. 2 Abs. 6).

„Text- und Data-Mining“: eine automatisierte Technik, die Texte und andere Schutzgegenstände in digitaler Form auswertet, mit deren Hilfe beispielsweise Erkenntnisse über u.a. Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können (Art. 2 Abs. 2). Die Ausnahmen für das Text- und Data-Mining beziehen sich auf die zunächst erforderliche Vereinheitlichung der Texte und Schutzgegenstände, durch das die Auswertung erst möglich wird (neuer Erwägungsgrund 8a).

„Presseveröffentlichung“: Aufzeichnung von Verlagen oder Nachrichtenagenturen einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann […] Zeitschriften für wissenschaftliche oder akademische Zwecke sind von dieser Definition nicht erfasst (Art. 2 Abs. 4].

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Rat, aber einschließlich kleine und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG; diese sind keine Content-Sharing-Dienste im Sinne der Richtlinie (neuer Art. 2 Abs. 4 b).

Wie Rat.

Wie KOM.

Wie EP.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat und EP.

Einschränkung des Urheberrechts für Text- und Data-Mining

Forschungseinrichtungen benötigen keine – ansonsten notwendige – Genehmigung für das „Text- und Data-Mining“, soweit sie rechtmäßigen Zugang zu den zu verarbeitenden Inhalten haben. (Art. 3 Abs. 1)

Forschungseinrichtungen und „Einrichtungen des Kulturerbes“ benötigen keine – ansonsten notwendige – Genehmigung für das „Text- und Data-Mining“, soweit sie rechtmäßigen Zugang zu den zu verarbeitenden Inhalten haben. (Art. 3 Abs. 1)

Kopien der digitalen Inhalte aus „Text- und Data-Mining“ müssen angemessen geschützt werden und dürfen nicht länger behalten werden, als dies für die wissenschaftliche Forschung notwendig ist.

(neuer Art. 3 Abs. 1a)

Dessen unbeschadet können Mitgliedstaaten die vorübergehende Vervielfältigung und Entnahme von Inhalten beim Prozess des „Text- und Data-Minings“ erlauben, soweit ein rechtmäßiger Zugang zu den zu verarbeitenden Inhalten besteht und dies der Rechteinhaber nicht ausdrücklich oder durch technische Vorrichtungen verbietet. (neuer Art. 3a)

Im Wesentlichen wie KOM, aber zusätzlich:

Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Ergebnisse einer solchen wissenschaftlichen Auswertung nicht von einem Unternehmen genutzt werden können, welche einen entscheidenden Einfluss auf die Einrichtungen des Kulturerbes und der Forschungseinrichtungen haben (Art. 3 Abs. 1).

Kopien der digitalen Inhalte aus „Text- und Data-Mining“ müssen angemessen geschützt werden.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Rat.

Kopien der digitalen Inhalte aus „Text- und Data-Mining“ müssen angemessen geschützt werden und dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke behalten werden (Art. 3 Abs. 1a).

Wie Rat und EP.

Verbotsklausel

Vertragliche Bestimmungen, die gegen die Einschränkungen des Urheberrechts in Art. 3 [„Text- und Data-Mining“], Art. 4 Abs. 1 [Einschränkungen zugunsten Bildungseinrichtungen] und Art. 5 [Einschränkungen zugunsten von Einrichtungen des Kulturerbes] verstoßen, sind unwirksam. (neuer Art. 6 Abs. 1)

Der Zugang zu Inhalten aufgrund einer Ausnahme, die in der Richtlinie vorgesehen ist, verleiht nicht das Recht, diese Inhalte weiter auf Grundlage anderer Ausnahmeregelungen der Richtlinie zu nutzen (art. 6 Abs. 1).

Wie Rat.

Lizensierung von vergriffenen Werken

„Vergriffen“ sind Inhalte,

  • die in ihrer Gänze in allen Übersetzungen, Fassungen und Erscheinungsformen auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich sind und
  • bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft erhältlich sein werden. (Art. 7 Abs. 2)

Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für vergriffene Inhalte geltenden Lizenzen von einer Verwertungsgesellschaft vergeben werden, die für den Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem

  • die Inhalte zuerst veröffentlicht oder ausgestrahlt wurden,
  • – im Falle von Film- und audiovisuellen Werken – die Produzenten der Inhalte ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder
  • die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, sofern sich nach den genannten Kriterien nach vertretbarem Aufwand kein Mitgliedstaat oder Drittland festlegen lässt. (Art. 7 Abs. 4)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens sechs Monate, bevor die vergriffenen Inhalte in einem anderen Mitgliedstaat genutzt werden, über ein zentrales Online-Portal Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden,

  • anhand derer diese Inhalte identifiziert werden können,
  • mit denen Rechteinhaber über ihr Widerspruchsrecht gegen eine solche Lizenz unterrichtet werden. (Art. 8 Abs. 2)

Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen vor, um Rechteinhaber über

  • die Einstufung von Inhalten als „vergriffen“,
  • die Erstreckung einer entsprechenden Lizenz auf nicht vertretene Rechteinhaber und
  • über die Widerspruchsmöglichkeiten gegen eine solche Lizenz

zu informieren, wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor die Inhalte genutzt werden. (Art. 7 Abs. 3)

„Vergriffen“ sind Inhalte, wenn nach Treu und Glauben angenommen werden kann, dass die Inhalte in ihrer Gänze für die Öffentlichkeit nicht auf den üblichen Vertriebswegen erhältlich sind, was nach angemessenen Bemühungen zur Erhältlichkeit festgestellt wurde. (Art. 7 Abs. 2)

Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die vergriffenen Inhalte geltenden Lizenzen von einer Verwertungsgesellschaft vergeben werden, die für den Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem die Einrichtung des Kulturerbes sitzt. (Art. 7 Abs. 3)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens sechs Monate, bevor die vergriffenen Inhalte in einem anderen Mitgliedstaat genutzt werden, über ein zentrales Online-Portal Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden,

  • anhand derer diese Inhalte identifiziert werden können,
  • mit denen Rechteinhaber über ihr Widerspruchsrecht gegen eine solche Lizenz unterrichtet werden, und
  • die – sobald erhältlich – weitergehende Informationen zu den Parteien einer solchen Lizenz, die betroffenen Hoheitsgebiete und die genehmigten Nutzungsmöglichkeiten enthalten. (neuer Art. 8a Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten ergreifen weitere, notwendige und angemessene Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf

  • die Möglichkeit der Lizenzierung von vergriffenen Inhalten durch Verwertungsgesellschaften und
  • der Möglichkeit dem zu widersprechen.

Diese Maßnahmen können sich auf andere Mitgliedstaaten oder Drittsaaten erstrecken, falls dies nachweislich effektiver für die Sensibilisierung der Rechteinhaber ist. (neuer Art. 8a Abs. 2)

„Vergriffene Werke“ bedeutet:

  • Wie KOM;
  • ein Werk oder ein Schutzgegenstand, das nie in einem Mitgliedstaat verfügbar gewesen ist, es sei denn, dass der Urheber einer Veröffentlichung widersprochen hatte (neuer Art. 2 Abs. 4a). Mitgliedstaaten können einen Stichtag zur Bestimmung dessen, ob ein Werk vergriffen ist, festlegen (Art. 7 Abs. 2).

Wie KOM, zusätzlich:

Einrichtungen des Kulturerbes können vergriffene Werke zu nicht gewerblichen Zwecken online bereitstellen, es sei denn, dass eine wirksame Lizenzverträge für die Art der Werke geschlossen werden können (neuer Art. 7 Abs. 1a und 1b).

Im Wesentlichen wie KOM.

Im Wesentlichen wie KOM.

Es ist eine Zeitspanne von sechs Monaten vorzusehen, bevor die Inhalte genutzt werden (Art. 7 Abs. 3).

Wie Rat.

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Erweiterte, gemeinschaftliche Lizenzierung

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Lizenzvereinbarung einer Verwertungsgesellschaft für genau bestimmte Arten der Verwertung von Inhalten auf Rechteinhaber erweitert wird, die nicht mit der Verwertungsgesellschaft in einer Vereinbarung stehen, wenn (neuer Art. 9a Abs. 1-3)

  • die für die Zwecke der Nutzung einzuholenden individuellen Genehmigungen von Rechteinhabern praktisch nicht einzuholen sind und
  • die berechtigten Interessen dieser Rechteinhaber durch folgende Sicherheitsklauseln gewährleistet sind:

    • die Verwertungsgesellschaft ist in ausreichendem Maße repräsentativ;
    • die Gleichbehandlung ist gewährleistet;
    • Rechteinhaber, die keine Genehmigung abgegeben haben, können auf einfache Weise und effektiv ihre Inhalte aus einer Lizenzierung ausnehmen lassen;
    • Rechteinhaber werden auf diese Möglichkeit dieser Lizenzierung ihrer Inhalte in angemessener Weise durch Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Wie Rat.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Die digitale Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von schriftlichen Presseinhalten – insbesondere aus digitalen Zeitungen, Zeitschriften und Nachrichtenwebsites – durch Dritte bedürfen der Genehmigung der Presseverleger (Art. 11 Abs. 1)

Das Recht, eine Genehmigung verlangen zu können, verjährt nach 20 Jahren nach der Veröffentlichung des Pressebeitrages. Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Veröffentlichung des Pressebeitrages folgt. (Art. 11 Abs. 4)

Wie KOM, zusätzlich:

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass – vorbehaltlich der Rechte anderer Rechteinhaber an Inhalten in den jeweiligen Pressebeiträgen – unwesentliche Teile von Pressebeiträgen hiervon ausgenommen sind. Es steht ihnen frei „unwesentliche Teile von Pressbeiträgen“ anhand folgender Kriterien zu bestimmen:

  • der geistigen Schöpfungshöhe der Teile,
  • der Länge des Auszuges oder
  • anhand beider Kriterien. (Art. 11 Abs. 1 UAbs 1, Abs. 2

Das Recht des Presseverlegers an einem Pressebeitrag darf nicht dazu benutzt werden, anderen Nutzern die Weiterverwendung von in einem Pressebeitrag eingefügten Inhalten zu verbieten, die

  • einer nicht-exklusiven Lizenz unterliegen und
  • zu der der Nutzer berechtigt ist. (Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2).

Das Recht, eine Genehmigung verlangen zu können, verjährt nach einem Jahr nach der Veröffentlichung des Pressebeitrages. Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Veröffentlichung des Pressebeitrages folgt. (Art. 11 Abs. 4)

Wie KOM, zusätzlich:

Die Regelung soll Verlagen eine faire und angemessene Bezahlung für Ihre Inhalte durch Dienste der Informationsgesellschaft sichern (Art. 11 Abs. 1).

Nicht gewerbliche und berechtigte private Nutzung soll durch das Recht des Presseverlegers nicht verhindert werden (neuer Art. 11 Abs. 1a). Dies gilt auch für Hyperlinks, die mit einem Text versehen werden (neuer Art. 11 Abs. 2a).

Das Recht, eine Genehmigung verlangen zu können, verjährt nach fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Pressebeitrages. Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Veröffentlichung des Pressebeitrages folgt; die Vorschrift hat keine rückwirkende Wirkung (Art. 11 Abs. 4).

Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein angemessener Teil der zusätzlichen Einnahmen der Verlage an die Autoren gezahlt wird (neuer Art. 11 Abs. 4a).

Die digitale Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von schriftlichen Presseinhalten durch Dienste der Informationsgesellschaft bedürfen der Genehmigung der Presseverleger (Art. 11 Abs. 1).

Die Genehmigungspflicht gilt nicht für (Art. 11 Abs.1)

  • die nicht-kommerzielle Nutzung durch individuelle Nutzer,
  • bloße Hyperlinks und
  • einzelne Wörter und sehr kurze Passagen von Presseninhalten.

Das Recht, eine Genehmigung verlangen zu können, verjährt nach zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Pressebeitrages. Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Veröffentlichung des Pressebeitrages folgt (Art. 11 Abs. 4).

Im Wesentlichen wie EP.

Online-Inhalte teilende Diensteanbieter

Online-Dienste, die große Mengen an von Nutzern hochgeladenen Inhalten speichern oder zum Abruf durch die Öffentlichkeit bereithalten, müssen in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern geeignete und angemessene Maßnahmen – wie Inhaltserkennungstechniken – ergreifen, um zu gewährleisten, dass Inhalte nur genutzt werden, soweit dies von den Rechteinhabern genehmigt wurde. (Art. 13 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten erleichtern ggf. die Zusammenarbeit zwischen Rechteinahbern und Diensteanbietern durch Dialoge von Interessenträgern, damit angemessene Inhaltserkennungstechniken zur Anwendung kommen (Art. 13 Abs. 3)

Online-Inhalte teilende Diensteanbieter („Content-Sharing-Dienste“) vollziehen einen Akt der „öffentlichen Wiedergabe“, wenn sie der Öffentlichkeit geschützte Inhalte bereitstellen, die von Nutzern hochgeladen wurden.

Content-Sharing-Dienste müssen Genehmigungen von den in Art. 3 der Urheberrechtsrichtlinie [2001/29/EG] genannten Rechteinhabern haben (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 und 2).

Sofern keine Genehmigung vorliegt, muss der Content-Sharing-Dienst – vorbehaltlich unionsrechtlicher Ausnahmen – die Verfügbarkeit der Inhalte u.a. mit Maßnahmen nach Abs. 4 auf seinem Dienst verhindern (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2).

Die Genehmigung soll sich auch auf hochgeladene Inhalte von Nutzern erstrecken, die Nutzer zu nicht-kommerziell hochladen. (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3).

Diese Content-Sharing-Dienste unterfallen nicht dem für „Hosts“ geltenden Haftungsausschluss nach Art. 14 der E-commerce Richtlinie [2000/31/EG] wegen unbefugt öffentlich bereitgestellte Inhalte, die durch ihre Nutzer hochgeladen wurden. (Art. 13 Abs. 3)

Falls diese Content-Sharing-Dienste keine Genehmigung der Rechteinhaber haben, sind sie für unbefugt öffentlich bereitgestellte Inhalte nur dann nicht haftbar, wenn, (neuer Art. 13 Abs. 4)

  • sie nach bestem Bemühen effektive und angemessene Maßnahmen unter Beteiligung der Rechteinhaber ergriffen haben, um die Bereitstellung von bestimmten Inhalten zu verhindern;
  • auf Benachrichtigung der Rechteinhaber sie zügig Handlungen unternommen haben, diese Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern, und sie nachweisen können, dass sie nach bestem Bemühen angemessene und effektive Maßnahmen unter Beteiligung der Rechteinhaber ergriffen haben, um dies in Zukunft zu verhindern.

Zur Beurteilung, ob Maßnahmen des Diensteanbieters, die die Bereitstellung verhindern sollen, angemessen sind, wird Folgendes berücksichtigt (Art. 13 Abs. 5):

  • Größe und Art des Diensteanbieters, insbesondere als Kleinst- oder kleines Unternehmen;
  • die Art und Menge der Uploads durch ihre Nutzer;
  • die Verfügbarkeit und Kosten der Maßnahmen unter Berücksichtigung bewährter Verfahren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Content-Sharing-Dienste und Rechteinhaber ausgiebig miteinander kooperieren, um das Funktionieren der Maßnahmen sicherzustellen. Diensteanbieter müssen den Rechteinhabern ausreichende Informationen über ihre Maßnahmen geben, die eine Bewertung derselben erlauben (Art. 13 Abs. 6). Die Kommission und die Mitgliedstaaten bestärken den Dialog von Interessenträgern zur Identifizierung von bewährten Verfahren. (neuer Art. 13 Abs. 8).

Die Diensteanbieter berücksichtigen bei der Implementierung ihrer Maßnahmen, dass ihre Nutzer von Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts profitieren. Entsprechend richten die Diensteanbieter ein Beschwerdemechanismus ein, durch den die Rechteinhaber das Entfernen oder Blockieren von Inhalten in angemessener Dauer geltend machen können. Mitgliedstaaten wirken auf eine unabhängige Stelle für diese Beschwerden hin (neuer Art. 13 Abs. 7).

 

 

Online-Inhalte teilende Diensteanbieter („Content-Sharing-Dienste“) geben öffentlich Inhalte wieder und sollten – unbeschadet der Wiedergaberechte der Rechteinhaber – faire und angemessene Lizenzverträge mit Rechteinhabern schließen (Art 13 Abs. 1).

Sofern Rechteinhaber keine Lizenz vereinbaren wollen, müssen Content-Sharing-Diente und Rechteinhaber zusammenarbeiten, um die Verfügbarkeit der geschützten Werke und Schutzgegenstände über die Dienste zu verhindern. Dies darf nicht dazu führen, dass nicht-verletzende, von Ausnahmen und Beschränkungen betroffene Werke nicht erhältlich werden (neuer Art. 13 Abs. 2a).

Die Lizenzen entschädigen die Rechteinhaber für die Veröffentlichung ihrer Inhalte von Nutzern, die nicht kommerziell handeln (Art. 13 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten und die Kommission organisieren den Austausch zwischen den Interessenträgern, um einheitliche bestmöglichen Praktiken zu entwickeln und um Leitlinien für Lizenzen und die Anwendung der Richtlinie zu geben. Die bestmöglichen Praktiken ziehen insbesondere Grundrechte und die Vermeidung von automatischen Uploadfiltern in Betracht (Art. 13 Abs. 3).

Für den Fall, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte ungerechtfertigt von den Content-Sharing-Diensten in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern entfernt wurden, (neuer Art. 13 Abs. 2b)

  • richten Content-Sharing-Dienste effektive Abhilfe- und Beschwerdemechanismen für Nutzer ein, bei denen die Identität des Beschwerdeführers unerkannt bleibt;
  • sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass es eine unparteiische außergerichtliche und gerichtliche Streitbeilegung über Urheberrechte und deren Ausnahmen gibt.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Falls diese Content-Sharing-Dienste keine Genehmigung der Rechteinhaber haben, sind sie für unbefugt öffentlich bereitgestellte Inhalte nur dann nicht haftbar, wenn sie (neuer Art. 13 Abs. 4)

  • nach bestem Bemühen versucht haben, eine Genehmigung zu erlangen;
  • nach bestem Bemühen, entsprechend der gehobenen Sorgfaltsanforderungen des Wirtschaftszweiges, beste Bemühungen angestellt haben, die Nicht-Verfügbarkeit sicherzustellen;
  • auf Benachrichtigung der Rechteinhaber zügig Handlungen unternommen haben, diese Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern, und sie nachweisen können, dass sie nach bestem Bemühen angemessene und effektive Maßnahmen unter Beteiligung der Rechteinhaber ergriffen haben, um dies in Zukunft zu verhindern.

Zur Beurteilung, ob der Diensteanbieter allen Verpflichtungen aus Absatz 4 nachgekommen ist, wird Folgendes berücksichtigt (neuer Art. 13 Abs. 4a):

  • Größe, die Art und Zielgruppe des Diensteanbieters und die Art der Inhalte, die durch die Nutzer hochgeladen werden;
  • die Verfügbarkeit von zweckmäßigen und effektiven Mitteln und deren Kosten.

Für die Haftung nach Absatz 4 gilt, dass Diensteanbieter nur ihr bestes Bemühen zur Erlangung der Genehmigung leisten und nur ungenehmigte Inhalte nach deren Meldung löschen müssen, wenn sie (neuer Art. 13 Abs. 4aa)

  • jünger als drei Jahre alt sind,
  • einen Umsatz von weniger als 10 Mill. Euro haben.

Sollte die monatliche Nutzerzahl über 5 Millionen liegen, müssen auch diese Diensteanbieter die Nichtverfügbarkeit entsprechend Absatz 4 sicherstellen (neuer Art. 13 Abs. 4aa).

Die Kooperation zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern darf nicht zur Folge haben, dass Inhalte, die keine Urheber – oder sonstige Rechte verletzen, nicht verfügbar sind.

Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Nutzer Inhalte für folgende Zwecke hochladen können (neuer Art. 13 Abs. 5)

  • Bewertung, Kritik oder Zitate;
  • Karikatur, Parodie oder Persiflage.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission organisieren den Austausch zwischen den Interessenträgern, um einheitliche bestmöglichen Praktiken zu entwickeln und um Leitlinien für die Anwendung des Art. 13 zu geben. Die bestmöglichen Praktiken berücksichtigen insbesondere Grundrechte und die Nutzung von Ausnahmen und Grenzen des Urheberrechts (neuer Art. 13 Abs. 9). Die Mitgliedstaaten stellen sich, dass Content-Sharing-Dienste gegenüber Rechteinhabern zur Auskunft verpflichtet sind über (neuer Art. 13 Abs. 7

  • Umfang und Inhalt der Lizenzverträge und
  • Ihrer Kooperation mit den Rechteinhabern.

Im Wesentlichen wie EP.

Stärkung der Verhandlungsmacht der Urheber bei Lizenzverhandlungen – Transparenz und Berichtspflichten

Die Lizenznehmer müssen den Urhebern und ausübenden Künstlern regelmäßig zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung der Inhalte – insbesondere die Art der Verwertung und die sich ergebende Vergütung – erteilen. (Art. 14 Abs. 1)

Der Lizenznehmer oder – im Falle, dass der Lizenznehmer die Rechte weiterveräußert hat und nicht alle Informationen besitzt – der Drittlizenznehmer müssen den Urhebern und ausübenden Künstlern regelmäßig zeitnahe, mindestens einmal im Jahr, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung der Inhalte – insbesondere die Art der Verwertung und die sich ergebende Vergütung – erteilen. (Art. 14 Abs. 1, 1a)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Transparenz- und Berichtsregeln von kollektiv ausgehandelten Vereinbarungen angewendet werden, wenn sie die Minimalkriterien dieser Richtlinie erfüllen. (neuer Art. 14 Abs. 3a)

Im Wesentlichen wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und Darsteller durch Vereinbarungen und gesetzliche Anordnungen angemessen für die Verwertung ihrer Werke und Schutzgegenstände entlohnt werden (neuer Art. 14 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Im Wesentlichen wie EP.

Umsetzungsfrist

Die Mitgliedstaaten setzen diese Richtlinie 12 Monate nach deren Inkrafttreten um. (Art. 21)

Die Mitgliedstaaten setzen diese Richtlinie 24 Monate nach deren Inkrafttreten um. (Art. 21)

Wie KOM.

Wie Rat.

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen