cepMonitor: Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2019
Artikelangaben beziehen sich auf den Richtlinienvorschlag COM(2016) 593
ERLASSEN: Inkrafttreten: 06.06.2019 |
14.09.2016 Richtlinienvorschlag COM(2016) 593 |
25.05.2018 Rat: Verhandlungsmandat |
12.09.2018 EP: Standpunkt |
20.02.2019 Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis |
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Begriffsbestimmungen | „Text- und Data-Mining“: eine Technik für die automatisierte Auswertung von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe beispielsweise Erkenntnisse über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können (Art. 2 Abs. 2). „Presseveröffentlichung“: Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann […] (Art. 2 Abs. 4]. – – – |
- - „Online-Inhalte teilende Diensteanbieter“ („Content-Sharing-Dienste“) sind Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die hauptsächlich oder mitunter bezwecken, große Mengen von ihren Nutzern hochgeladene Inhalte in organisierter Weise und mit Gewinnerzielungsabsicht zu speichern und für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Diensteanbieter, wie nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, digitale Bildungs- und Forschungsarchive, open-source Softwareentwicklungsplattformen sowie Internetdiensteanbieter, Online-Marktplätze und Cloud-Anbieter, die ihren Nutzern, einschließlich Unternehmen für deren interne Zwecke, erlauben, Inhalte für die eigene Verwendung hochzuladen, sind keine Conten-Sharing-Dienste im Sinne der Richtlinie (neuer Art. 2 Abs. 5). „Dienste der Informationsgesellschaft“ sind Dienste im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie für die Dienste der Informationsgesellschaft [(EU) 2015/1535] (neuer Art. 2 Abs. 6). |
„Text- und Data-Mining“: eine automatisierte Technik, die Texte und andere Schutzgegenstände in digitaler Form auswertet, mit deren Hilfe beispielsweise Erkenntnisse über u.a. Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können (Art. 2 Abs. 2). Die Ausnahmen für das Text- und Data-Mining beziehen sich auf die zunächst erforderliche Vereinheitlichung der Texte und Schutzgegenstände, durch das die Auswertung erst möglich wird (neuer Erwägungsgrund 8a). „Presseveröffentlichung“: Aufzeichnung von Verlagen oder Nachrichtenagenturen einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann […] Zeitschriften für wissenschaftliche oder akademische Zwecke sind von dieser Definition nicht erfasst (Art. 2 Abs. 4]. Im Wesentlichen wie Rat. Wie Rat, aber einschließlich kleine und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG; diese sind keine Content-Sharing-Dienste im Sinne der Richtlinie (neuer Art. 2 Abs. 4 b). Wie Rat. |
Wie KOM. Wie EP. Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat und EP. |
Einschränkung des Urheberrechts für Text- und Data-Mining | Forschungseinrichtungen benötigen keine – ansonsten notwendige – Genehmigung für das „Text- und Data-Mining“, soweit sie rechtmäßigen Zugang zu den zu verarbeitenden Inhalten haben. (Art. 3 Abs. 1) – – |
Forschungseinrichtungen und „Einrichtungen des Kulturerbes“ benötigen keine – ansonsten notwendige – Genehmigung für das „Text- und Data-Mining“, soweit sie rechtmäßigen Zugang zu den zu verarbeitenden Inhalten haben. (Art. 3 Abs. 1) Kopien der digitalen Inhalte aus „Text- und Data-Mining“ müssen angemessen geschützt werden und dürfen nicht länger behalten werden, als dies für die wissenschaftliche Forschung notwendig ist. (neuer Art. 3 Abs. 1a) Dessen unbeschadet können Mitgliedstaaten die vorübergehende Vervielfältigung und Entnahme von Inhalten beim Prozess des „Text- und Data-Minings“ erlauben, soweit ein rechtmäßiger Zugang zu den zu verarbeitenden Inhalten besteht und dies der Rechteinhaber nicht ausdrücklich oder durch technische Vorrichtungen verbietet. (neuer Art. 3a) |
Im Wesentlichen wie KOM, aber zusätzlich: Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Ergebnisse einer solchen wissenschaftlichen Auswertung nicht von einem Unternehmen genutzt werden können, welche einen entscheidenden Einfluss auf die Einrichtungen des Kulturerbes und der Forschungseinrichtungen haben (Art. 3 Abs. 1). Kopien der digitalen Inhalte aus „Text- und Data-Mining“ müssen angemessen geschützt werden. Im Wesentlichen wie Rat. |
Wie Rat. Kopien der digitalen Inhalte aus „Text- und Data-Mining“ müssen angemessen geschützt werden und dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke behalten werden (Art. 3 Abs. 1a). Wie Rat und EP. |
Verbotsklausel | – |
Vertragliche Bestimmungen, die gegen die Einschränkungen des Urheberrechts in Art. 3 [„Text- und Data-Mining“], Art. 4 Abs. 1 [Einschränkungen zugunsten Bildungseinrichtungen] und Art. 5 [Einschränkungen zugunsten von Einrichtungen des Kulturerbes] verstoßen, sind unwirksam. (neuer Art. 6 Abs. 1) |
Der Zugang zu Inhalten aufgrund einer Ausnahme, die in der Richtlinie vorgesehen ist, verleiht nicht das Recht, diese Inhalte weiter auf Grundlage anderer Ausnahmeregelungen der Richtlinie zu nutzen (art. 6 Abs. 1). |
Wie Rat. |
Lizensierung von vergriffenen Werken | „Vergriffen“ sind Inhalte,
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für vergriffene Inhalte geltenden Lizenzen von einer Verwertungsgesellschaft vergeben werden, die für den Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens sechs Monate, bevor die vergriffenen Inhalte in einem anderen Mitgliedstaat genutzt werden, über ein zentrales Online-Portal Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden,
Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen vor, um Rechteinhaber über
zu informieren, wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor die Inhalte genutzt werden. (Art. 7 Abs. 3) |
„Vergriffen“ sind Inhalte, wenn nach Treu und Glauben angenommen werden kann, dass die Inhalte in ihrer Gänze für die Öffentlichkeit nicht auf den üblichen Vertriebswegen erhältlich sind, was nach angemessenen Bemühungen zur Erhältlichkeit festgestellt wurde. (Art. 7 Abs. 2) Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die vergriffenen Inhalte geltenden Lizenzen von einer Verwertungsgesellschaft vergeben werden, die für den Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem die Einrichtung des Kulturerbes sitzt. (Art. 7 Abs. 3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens sechs Monate, bevor die vergriffenen Inhalte in einem anderen Mitgliedstaat genutzt werden, über ein zentrales Online-Portal Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden,
Die Mitgliedstaaten ergreifen weitere, notwendige und angemessene Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf
Diese Maßnahmen können sich auf andere Mitgliedstaaten oder Drittsaaten erstrecken, falls dies nachweislich effektiver für die Sensibilisierung der Rechteinhaber ist. (neuer Art. 8a Abs. 2) |
„Vergriffene Werke“ bedeutet:
Wie KOM, zusätzlich: Einrichtungen des Kulturerbes können vergriffene Werke zu nicht gewerblichen Zwecken online bereitstellen, es sei denn, dass eine wirksame Lizenzverträge für die Art der Werke geschlossen werden können (neuer Art. 7 Abs. 1a und 1b). Im Wesentlichen wie KOM. Im Wesentlichen wie KOM. Es ist eine Zeitspanne von sechs Monaten vorzusehen, bevor die Inhalte genutzt werden (Art. 7 Abs. 3). |
Wie Rat. Wie Rat. Im Wesentlichen wie Rat. Im Wesentlichen wie Rat. |
Erweiterte, gemeinschaftliche Lizenzierung | – |
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Lizenzvereinbarung einer Verwertungsgesellschaft für genau bestimmte Arten der Verwertung von Inhalten auf Rechteinhaber erweitert wird, die nicht mit der Verwertungsgesellschaft in einer Vereinbarung stehen, wenn (neuer Art. 9a Abs. 1-3)
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– |
Wie Rat. |
Leistungsschutzrecht für Presseverleger | Die digitale Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von schriftlichen Presseinhalten – insbesondere aus digitalen Zeitungen, Zeitschriften und Nachrichtenwebsites – durch Dritte bedürfen der Genehmigung der Presseverleger (Art. 11 Abs. 1) – Das Recht, eine Genehmigung verlangen zu können, verjährt nach 20 Jahren nach der Veröffentlichung des Pressebeitrages. Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Veröffentlichung des Pressebeitrages folgt. (Art. 11 Abs. 4) |
Wie KOM, zusätzlich: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass – vorbehaltlich der Rechte anderer Rechteinhaber an Inhalten in den jeweiligen Pressebeiträgen – unwesentliche Teile von Pressebeiträgen hiervon ausgenommen sind. Es steht ihnen frei „unwesentliche Teile von Pressbeiträgen“ anhand folgender Kriterien zu bestimmen:
Das Recht des Presseverlegers an einem Pressebeitrag darf nicht dazu benutzt werden, anderen Nutzern die Weiterverwendung von in einem Pressebeitrag eingefügten Inhalten zu verbieten, die
Das Recht, eine Genehmigung verlangen zu können, verjährt nach einem Jahr nach der Veröffentlichung des Pressebeitrages. Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Veröffentlichung des Pressebeitrages folgt. (Art. 11 Abs. 4) |
Wie KOM, zusätzlich: Die Regelung soll Verlagen eine faire und angemessene Bezahlung für Ihre Inhalte durch Dienste der Informationsgesellschaft sichern (Art. 11 Abs. 1). Nicht gewerbliche und berechtigte private Nutzung soll durch das Recht des Presseverlegers nicht verhindert werden (neuer Art. 11 Abs. 1a). Dies gilt auch für Hyperlinks, die mit einem Text versehen werden (neuer Art. 11 Abs. 2a). Das Recht, eine Genehmigung verlangen zu können, verjährt nach fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Pressebeitrages. Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Veröffentlichung des Pressebeitrages folgt; die Vorschrift hat keine rückwirkende Wirkung (Art. 11 Abs. 4). Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein angemessener Teil der zusätzlichen Einnahmen der Verlage an die Autoren gezahlt wird (neuer Art. 11 Abs. 4a). |
Die digitale Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von schriftlichen Presseinhalten durch Dienste der Informationsgesellschaft bedürfen der Genehmigung der Presseverleger (Art. 11 Abs. 1). Die Genehmigungspflicht gilt nicht für (Art. 11 Abs.1)
Das Recht, eine Genehmigung verlangen zu können, verjährt nach zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Pressebeitrages. Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Veröffentlichung des Pressebeitrages folgt (Art. 11 Abs. 4). Im Wesentlichen wie EP. |
Online-Inhalte teilende Diensteanbieter | Online-Dienste, die große Mengen an von Nutzern hochgeladenen Inhalten speichern oder zum Abruf durch die Öffentlichkeit bereithalten, müssen in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern geeignete und angemessene Maßnahmen – wie Inhaltserkennungstechniken – ergreifen, um zu gewährleisten, dass Inhalte nur genutzt werden, soweit dies von den Rechteinhabern genehmigt wurde. (Art. 13 Abs. 1) – – – – Die Mitgliedstaaten erleichtern ggf. die Zusammenarbeit zwischen Rechteinahbern und Diensteanbietern durch Dialoge von Interessenträgern, damit angemessene Inhaltserkennungstechniken zur Anwendung kommen (Art. 13 Abs. 3) – |
Online-Inhalte teilende Diensteanbieter („Content-Sharing-Dienste“) vollziehen einen Akt der „öffentlichen Wiedergabe“, wenn sie der Öffentlichkeit geschützte Inhalte bereitstellen, die von Nutzern hochgeladen wurden. Content-Sharing-Dienste müssen Genehmigungen von den in Art. 3 der Urheberrechtsrichtlinie [2001/29/EG] genannten Rechteinhabern haben (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 1 und 2). Sofern keine Genehmigung vorliegt, muss der Content-Sharing-Dienst – vorbehaltlich unionsrechtlicher Ausnahmen – die Verfügbarkeit der Inhalte u.a. mit Maßnahmen nach Abs. 4 auf seinem Dienst verhindern (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2). Die Genehmigung soll sich auch auf hochgeladene Inhalte von Nutzern erstrecken, die Nutzer zu nicht-kommerziell hochladen. (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 3). Diese Content-Sharing-Dienste unterfallen nicht dem für „Hosts“ geltenden Haftungsausschluss nach Art. 14 der E-commerce Richtlinie [2000/31/EG] wegen unbefugt öffentlich bereitgestellte Inhalte, die durch ihre Nutzer hochgeladen wurden. (Art. 13 Abs. 3) Falls diese Content-Sharing-Dienste keine Genehmigung der Rechteinhaber haben, sind sie für unbefugt öffentlich bereitgestellte Inhalte nur dann nicht haftbar, wenn, (neuer Art. 13 Abs. 4)
Zur Beurteilung, ob Maßnahmen des Diensteanbieters, die die Bereitstellung verhindern sollen, angemessen sind, wird Folgendes berücksichtigt (Art. 13 Abs. 5):
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Content-Sharing-Dienste und Rechteinhaber ausgiebig miteinander kooperieren, um das Funktionieren der Maßnahmen sicherzustellen. Diensteanbieter müssen den Rechteinhabern ausreichende Informationen über ihre Maßnahmen geben, die eine Bewertung derselben erlauben (Art. 13 Abs. 6). Die Kommission und die Mitgliedstaaten bestärken den Dialog von Interessenträgern zur Identifizierung von bewährten Verfahren. (neuer Art. 13 Abs. 8). Die Diensteanbieter berücksichtigen bei der Implementierung ihrer Maßnahmen, dass ihre Nutzer von Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts profitieren. Entsprechend richten die Diensteanbieter ein Beschwerdemechanismus ein, durch den die Rechteinhaber das Entfernen oder Blockieren von Inhalten in angemessener Dauer geltend machen können. Mitgliedstaaten wirken auf eine unabhängige Stelle für diese Beschwerden hin (neuer Art. 13 Abs. 7).
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Online-Inhalte teilende Diensteanbieter („Content-Sharing-Dienste“) geben öffentlich Inhalte wieder und sollten – unbeschadet der Wiedergaberechte der Rechteinhaber – faire und angemessene Lizenzverträge mit Rechteinhabern schließen (Art 13 Abs. 1). Sofern Rechteinhaber keine Lizenz vereinbaren wollen, müssen Content-Sharing-Diente und Rechteinhaber zusammenarbeiten, um die Verfügbarkeit der geschützten Werke und Schutzgegenstände über die Dienste zu verhindern. Dies darf nicht dazu führen, dass nicht-verletzende, von Ausnahmen und Beschränkungen betroffene Werke nicht erhältlich werden (neuer Art. 13 Abs. 2a). Die Lizenzen entschädigen die Rechteinhaber für die Veröffentlichung ihrer Inhalte von Nutzern, die nicht kommerziell handeln (Art. 13 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten und die Kommission organisieren den Austausch zwischen den Interessenträgern, um einheitliche bestmöglichen Praktiken zu entwickeln und um Leitlinien für Lizenzen und die Anwendung der Richtlinie zu geben. Die bestmöglichen Praktiken ziehen insbesondere Grundrechte und die Vermeidung von automatischen Uploadfiltern in Betracht (Art. 13 Abs. 3). Für den Fall, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte ungerechtfertigt von den Content-Sharing-Diensten in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern entfernt wurden, (neuer Art. 13 Abs. 2b)
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Wie Rat. Wie Rat. Wie Rat. Falls diese Content-Sharing-Dienste keine Genehmigung der Rechteinhaber haben, sind sie für unbefugt öffentlich bereitgestellte Inhalte nur dann nicht haftbar, wenn sie (neuer Art. 13 Abs. 4)
Zur Beurteilung, ob der Diensteanbieter allen Verpflichtungen aus Absatz 4 nachgekommen ist, wird Folgendes berücksichtigt (neuer Art. 13 Abs. 4a):
Für die Haftung nach Absatz 4 gilt, dass Diensteanbieter nur ihr bestes Bemühen zur Erlangung der Genehmigung leisten und nur ungenehmigte Inhalte nach deren Meldung löschen müssen, wenn sie (neuer Art. 13 Abs. 4aa)
Sollte die monatliche Nutzerzahl über 5 Millionen liegen, müssen auch diese Diensteanbieter die Nichtverfügbarkeit entsprechend Absatz 4 sicherstellen (neuer Art. 13 Abs. 4aa). Die Kooperation zwischen Rechteinhabern und Diensteanbietern darf nicht zur Folge haben, dass Inhalte, die keine Urheber – oder sonstige Rechte verletzen, nicht verfügbar sind. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Nutzer Inhalte für folgende Zwecke hochladen können (neuer Art. 13 Abs. 5)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission organisieren den Austausch zwischen den Interessenträgern, um einheitliche bestmöglichen Praktiken zu entwickeln und um Leitlinien für die Anwendung des Art. 13 zu geben. Die bestmöglichen Praktiken berücksichtigen insbesondere Grundrechte und die Nutzung von Ausnahmen und Grenzen des Urheberrechts (neuer Art. 13 Abs. 9). Die Mitgliedstaaten stellen sich, dass Content-Sharing-Dienste gegenüber Rechteinhabern zur Auskunft verpflichtet sind über (neuer Art. 13 Abs. 7
Im Wesentlichen wie EP. |
Stärkung der Verhandlungsmacht der Urheber bei Lizenzverhandlungen – Transparenz und Berichtspflichten | Die Lizenznehmer müssen den Urhebern und ausübenden Künstlern regelmäßig zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung der Inhalte – insbesondere die Art der Verwertung und die sich ergebende Vergütung – erteilen. (Art. 14 Abs. 1) – |
Der Lizenznehmer oder – im Falle, dass der Lizenznehmer die Rechte weiterveräußert hat und nicht alle Informationen besitzt – der Drittlizenznehmer müssen den Urhebern und ausübenden Künstlern regelmäßig zeitnahe, mindestens einmal im Jahr, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung der Inhalte – insbesondere die Art der Verwertung und die sich ergebende Vergütung – erteilen. (Art. 14 Abs. 1, 1a) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Transparenz- und Berichtsregeln von kollektiv ausgehandelten Vereinbarungen angewendet werden, wenn sie die Minimalkriterien dieser Richtlinie erfüllen. (neuer Art. 14 Abs. 3a) |
Im Wesentlichen wie Rat. Im Wesentlichen wie Rat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und Darsteller durch Vereinbarungen und gesetzliche Anordnungen angemessen für die Verwertung ihrer Werke und Schutzgegenstände entlohnt werden (neuer Art. 14 Abs. 1). |
Im Wesentlichen wie Rat. Im Wesentlichen wie Rat. Im Wesentlichen wie EP. |
Umsetzungsfrist | Die Mitgliedstaaten setzen diese Richtlinie 12 Monate nach deren Inkrafttreten um. (Art. 21) |
Die Mitgliedstaaten setzen diese Richtlinie 24 Monate nach deren Inkrafttreten um. (Art. 21) |
Wie KOM. |
Wie Rat. |
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen