cepMonitor: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Zuletzt aktualisiert: 16. April 2013

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/52/EU

 

Inkrafttreten:

15.5.2014

26.10.2012
Richtlinienvorschlag COM(2012) 628
09.10.2013
EP: 1. Lesung
14.04.2014
Rat: Annahme
Zwingend UVP-pflichtige Projekte

Zwingend UVP-pflichtig sind die in Anhang I genannten Projekte (Art. 4 Abs. 1), z.B.

  • die gewerbliche Gewinnung von Erdöl (500 t/Tag) und Erdgas (500.000 m3/Tag) (Anhang I Nr. 14).

Zwingend UVP-pflichtig sind die in Anhang I genannten Projekte (Art. 4 Abs. 1), z.B.

  • wie Kommission;
  • die Erschließung durch Fracking und die Gewinnung von Erdöl und/oder Erdgas aus Schiefergasschichten, unabhängig von Fördermenge (Anhang I Nr. 14a);
  • die Erschließung durch Fracking und die Gewinnung von Erdgas aus Kohlevorkommen, unabhängig von der Fördermenge (Anhang I Nr. 14b).

Zwingend UVP-pflichtig sind die in Anhang I genannten Projekte (Art. 4 Abs. 1), z.B.

  •  wie Kommission.
Vorprüfung („Screening“)

Ob ein in Anhang II genanntes Projekt UVP-pflichtig ist, entscheidet die UVP-Behörde in einer Vorprüfung („Screening“) (Art. 4 Abs. 2).

  • Der Projektträger muss der UVP-Behörde Informationen übermitteln über Merkmale, Standort und mögliche erhebliche Umweltauswirkungen (Art. 4 Abs. 3, Anhang II.A).
  • Der Projektträger muss der UVP-Behörde Informationen übermitteln über Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen (Art. 4 Abs. 3, Anhang II.A).
  • Die UVP-Behörde muss die in Anhang III festgelegten Prüfkriterien berücksichtigen (Art. 4 Abs. 4).

Die Screening-Entscheidung muss

  • darlegen, auf welche Weise die Prüfkriterien berücksichtigt wurden (Art. 4 Abs. 5 lit. a),
  • begründen, warum das Projekt UVP-pflichtig ist oder nicht (Art. 4 Abs. 5 lit. b),

 

  • in drei Monaten nach Stellung des Genehmigungsantrags fallen; diese Frist kann je nach Komplexität, Standort und Umfang des Projekts um weitere drei Monate verlängert werden (Art. 4 Abs. 6).

Wie Kommission.

  •  Wie Kommission.
  •  Wie Kommission.
  • Wie Kommission.

Die Screening-Entscheidung muss

  •  darlegen, auf welche Weise die Prüfkriterien berücksichtigt wurden (Art. 4 Abs. 5 lit. a),
  • begründen, warum das Projekt UVP-pflichtig ist oder nicht (Art. 4 Abs. 5 lit. b),

in 90 Tagen nach Stellung des Genehmigungsantrags fallen; diese Frist kann je nach Komplexität, Standort und Umfang des Projekts um weitere 60 Tage verlängert werden (Art. 4 Abs. 6).

Wie Kommission.

  •  Wie Kommission.
  •  Der Projektträger kann der UVP-Behörde Informationen übermitteln über Maßnahmen zu Vermeidung oder Verringerung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen (Art. 4 Abs. 4, Anhang II.A).
  •  Wie Kommission.

Die Screening-Entscheidung muss

  •  darlegen, auf welche Weise die Prüfkriterien berücksichtigt wurden (Art. 4 Abs. 5 lit. a),
  •  begründen, warum das Projekt UVP-pflichtig ist oder nicht (Art. 4 Abs. 5 lit. b),

 

in 90 Tagen nach Stellung des Genehmigungsantrags fallen; diese Frist kann je nach Komplexität, Standort und Umfang des Projekts verlängert werden (Art. 4 Abs. 6).

Umweltbericht

Der Projektträger muss einen Umweltbericht mit jenen Angaben erstellen, die „vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können“ (Art. 5 Abs. 1).

Die UVP-Behörde bestimmt „Umfang und Detailtiefe“ der im Umweltbericht zu machenden Angaben (Art. 5 Abs. 2, „Scoping“).

Hierzu bestimmt sie insbesondere

  • die erforderlichen Entscheidungen und Stellungnahmen,
  • die einzelnen Phasen des Verfahrens und deren Dauer,
  • Alternativen zum Projekt,
  • die möglicherweise "erheblich beeinträchtigten" Umweltfaktoren,

 

  • die vorzulegenden Informationen.

Wie Kommission.

Die UVP-Behörde bestimmt „Umfang und Detailtiefe“ der im Umweltbericht zu machenden Angaben auf Antrag des Projektträgers (Art. 5 Abs. 2, „Scoping“).

Hierzu bestimmt sie insbesondere

  •  die erforderlichen Entscheidungen und Stellungnahmen,
  •  die einzelnen Phasen des Verfahrens und deren Dauer,
  •  „relevante“ Alternativen zum Projekt, die vom Projektträger geprüft werden können, und deren erhebliche Umweltauswirkungen;
  • wie Kommission.

Der Projektträger muss einen Umweltbericht erstellen mit folgenden Informationen (Art. 5 Abs. 1):

  • Projektbeschreibung (Standort, Ausgestaltung, Größe);
  •  Beschreibung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen;
  •  Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich möglicher erheblicher Umweltauswirkungen;
  •  Beschreibung der vom Projektträger untersuchten „vernünftigen Alternativen“ und Begründung für die getroffene Wahl.

Die UVP-Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers eine Stellungnahme zu „Umfang und Detailtiefe“ der im Umweltbericht zu machenden Angaben ab (Art. 5 Abs. 2, „Scoping“).

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit muss „frühzeitig“ über das UVP-pflichtige Projekt informiert werden (Art. 6 Abs. 2).

Wie Kommission.

Der Öffentlichkeit müssen über ein zentrales Internetportal folgende Informationen zugänglich gemacht werden (Art 6 Abs. 3):

 

  • alle im Umweltbericht enthaltenen Informationen;
  • die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“, die den Behörden vorliegen.

Die Öffentlichkeit elektronisch und durch öffentliche Bekanntmachung „frühzeitig“ informiert, spätestens jedoch, sobald die Informationen zur Verfügung gestellt werden können (Art. 6 Abs. 2).

Beteiligung anderer Mitgliedstaaten

Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines Projekts muss der Mitgliedstaat, in dem das Projekt durchgeführt werden soll, den betroffenen anderen Mitgliedstaat

  •  von sich aus oder auf dessen Verlangen „so bald wie möglich“ informieren (Art. 7 Abs. 1) und
  • in den Entscheidungsprozess einbinden (Art. 7 Abs. 2–4).

Wie Kommission.

Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen über die potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und Maßnahmen zu deren Verringerung oder Vermeidung (Art. 7 Abs. 4).

Genehmigungsentscheidung

Nachdem der UVP-Behörde alle Informationen aufgrund des Umweltberichts sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Mitgliedstaaten vorliegen, muss die UVP in drei Monaten abgeschlossen werden.

Diese Frist kann je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des Projekts um weitere drei Monate verlängert werden. (Art 8 Abs. 3)

Die UVP-Ergebnisse sind bei der Genehmigungsentscheidung „zu berücksichtigen“ (Art. 8 Abs. 1).

Sind bei einem Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten, so prüft die UVP-Behörde „möglichst umgehend“ (Art. 8 Abs. 2),

  • ob der Umweltbericht überarbeitet und das Projekt geändert werden muss.
  •   –

In die Genehmigungsentscheidung aufzunehmen sind

Maßnahmen zur Überwachung erheblicher nachteilige Umweltauswirkungen, um Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen aufzudecken.

Nachdem der UVP-Behörde alle Informationen aufgrund des Umweltberichts sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Mitgliedstaaten vorliegen, muss die UVP in 90 Tagen abgeschlossen werden.

Diese Frist kann je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des Projekts ausnahmsweise um weitere 90 Tage verlängert werden. (Art 8 Abs. 3)

Die UVP-Ergebnisse sind bei der Genehmigungsentscheidung „gebührend zu berücksichtigen“ und im Einzelnen zu bewerten (Art. 8 Abs. 1).

Die UVP-Behörde prüft nach Konsultation der beteiligten Behörden und des Projektträgers „möglichst umgehend“ (Art. 8 Abs. 2),

  •  ob der Umweltbericht überarbeitet und das Projekt geändert werden muss;
  •  ob die Genehmigung verweigert werden sollte.

In die Genehmigungsentscheidung aufzunehmen sind

  •  –
  •  –

„auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften“ Maßnahmen zur Überwachung erheblicher nachteilige Umweltauswirkungen.

Die UVP- und Konsultationsergebnisse sind bei der Genehmigungsentscheidung „gebührend zu berücksichtigen“ (Art. 8).

  

In die Genehmigungsentscheidung aufzunehmen sind (Art. 8a Abs. 1)

  • etwaige Umweltauflagen;
  • Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich möglicher erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen;
  • soweit angemessen, eine Beschreibung von Überwachungsmaßnahmen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.