cepMonitor: Trinkwasser (Richtlinie)

Vorschlag COM (2017) 753 vom 1. Februar 2018 für eine Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Zuletzt aktualisiert: 24. April 2019

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01.02.2018
Richtlinienvorschlag COM(2017) 753
27.02.2019
Rat: Allgemeine Ausrichtung
28.03.2019
EP: 1. Lesung
„Parameter“ und „Parameterwerte“

Die Mitgliedstaaten müssen für bestimmte Schadstoffe – z.B. Arsen, Blei, Chrom – und Mikroorganismen – z.B. Enterokokken, Legionellen – Grenzwerte („Parameterwerte“) festlegen, die [Art. 4–6, Anhang I]

  • Trinkwasser bei der Entnahme am Wasserhahn mindestens einhalten muss,
  • nicht weniger streng sein dürfen als von der EU gesetzte Mindestwerte.

 

 

Jeder Mitgliedstaat muss zusätzliche Parameter und Parameterwerte festlegen, sofern dies zum Gesundheitsschutz erforderlich ist [Art. 5 Abs. 2].

Die Mitgliedstaaten müssen für bestimmte Schadstoffe – z.B. Arsen, Blei, Chrom – und Mikroorganismen – z.B. Enterokokken, Legionellen – Grenzwerte („Parameterwerte“) festlegen, die [Art. 4–6, Anhang I]

  • Trinkwasser bei der Entnahme am Wasserhahn sowie in Lebensmittelunternehmen verwendetes Wasser bei der Verwendung im Unternehmen mindestens einhalten muss,
  • nicht weniger streng sein dürfen als von der EU gesetzte Mindestwerte.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen für bestimmte Schadstoffe – z.B. Arsen, Blei, Chrom – und Mikroorganismen – z.B. Enterokokken, Legionellen – Grenzwerte („Parameterwerte“) festlegen, die [Art. 4–6, Anhang I]

  • über das Verteilnetz oder Tankfahrzeuge bereitgestelltes Trinkwasser bei der Entnahme am Wasserhahn sowie in Lebensmittelunternehmen verwendetes Wasser bei der Lieferung mindestens einhalten muss,
  • nicht weniger streng sein dürfen als von der EU gesetzte Mindestwerte.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen zusätzlich bis Ende 2022 nationale Zielvorgaben für die Reduzierung von Wasserleckagen bei Versorgungsunternehmen bis 2030 festlegen [Art. 4 Abs. 2a].

Größenabstufungen bei Versorgungsunternehmen

Bei Versorgungsunternehmen werden folgende Größenabstufungen unterschieden [Art. 2 Abs. 2]:

  • klein: Versorgungsunternehmen, das täglich weniger als 500 Kubikmeter Wasser bereitstellt oder weniger als 5.000 Personen mit Wasser versorgt;
  • groß: Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 500 Kubikmeter Wasser bereitstellt oder mindestens 5.000 Personen mit Wasser versorgt;
  • sehr groß: Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 5.000 Kubikmeter Wasser bereitstellt oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgt.

Bei Versorgungsunternehmen wird folgende Größenabstufung vorgenommen [Art. 2 Abs. 6]:

  • sehr groß: Versorgungsunternehmen, das täglich mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser bereitstellt oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgt.

Wie Kommission.

Erzeuger von in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltem Wasser für den menschlichen Gebrauch sind keine Versorgungsunternehmen [Art. 3 Abs. 1b].

Risikobewertung von Trinkwasserverunreinigungen

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Risikobewertung von Wasserkörpern [Art. 8]

  • alle Trinkwasserentnahmestellen und -schutzgebiete erfassen,
  • Gefahren und mögliche Verschmutzungsquellen identifizieren,
  • die Wasserkörper auf Parameter überwachen, die sie für überwachungsrelevant halten,
  • die Versorgungsunternehmen über die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung informieren,
  • auf Grundlage der gesammelten Informationen zusammen mit den Versorgungsunternehmen die zum Schutz der Wasserkörper „erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen.

Die Versorgungsunternehmen müssen die Risiken für ihre Trinkwasserversorgung bewerten [Art. 9].

  • Sie müssen bestimmte Parameter in bestimmten Abständen durch die Entnahme von Proben überwachen [Art. 9, Anhang II Teil B].
  • Die Mitgliedstaaten können ihnen erlauben, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter zu reduzieren, wenn die vorgeschriebenen Parameterwerte drei Jahre lang um 40% unterschritten wurden [Art. 9, Anhang II Teil C].

Die Risikobewertungen der Wasserversorgung müssen von den sehr großen und großen Versorgungsunternehmen bis drei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie und von kleinen Versorgungsunternehmen bis sechs Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie durchgeführt werden. Sie müssen regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. [Art. 7 Abs. 3]

Prioritäre Räumlichkeiten sind Gebäude, in denen viele Menschen, insbesondere schutzbedürftige Personen, potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z.B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Altenheime, Schulen [Art. 2 Abs. 1].

Die Mitgliedstaaten müssen die Risiken für Hausinstallationen bewerten [Art. 10].

  • Sie müssen sicherstellen, dass die trinkwasserrelevanten Bauprodukte keine gesundheitsgefährdenden Stoffe in das Trinkwasser freisetzen [Art. 10 Abs. 1 und 2].
  • Sie müssen in prioritären Räumlichkeiten die Parameterwerte für Blei und Legionellen regelmäßig überwachen [Art. 10 Abs. 1, Anhang I Teil C].

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Risikobewertung von Wasserkörpern [Art. 8]

  • alle Trinkwasserentnahmestellen und -schutzgebiete erfassen,
  • Gefahren und mögliche Verschmutzungsquellen identifizieren,
  • die Wasserkörper auf Parameter überwachen, die sie für überwachungsrelevant halten,

Die Mitgliedsstaaten können Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter zu verringern [Art. 8 Abs. 3].

Die Versorgungsunternehmen müssen die Risiken für ihre Trinkwasserversorgung bewerten [Art. 9].

  • Sie müssen bestimmte Parameter in bestimmten Abständen durch die Entnahme von Proben überwachen [Art. 9, Anhang II Teil B].
  • Die Mitgliedstaaten können ihnen in bestimmten Fällen erlauben, die Überwachung für bestimmte Parameter einzuschränken oder ganz aufzuheben [Art. 9, Anhang II Teil C].
  • Die Mitgliedstaaten können Versorgungsunternehmen, die im Durchschnitt zwischen 10 und 100 Kubikmeter Wasser pro Tag bereitstellen oder zwischen 50 und 500 Personen mit Wasser versorgen, von der Risikobewertung und vom Risikomanagement der Versorgung befreien.

Die erste Risikobewertung und das erste Risikomanagement für die Wasserversorgung müssen von den Versorgungsunternehmen bis sechs Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie durchgeführt werden. Sie müssen regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. [Art. 7 Abs. 3]

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen die Risiken für Hausinstallationen bewerten [Art. 10].

  • Sie müssen sicherstellen, dass die in Neuanlagen oder bei der Sanierung bestehender Anlagen eingesetzten trinkwasserrelevanten Bauprodukte keine gesundheitsgefährdenden Stoffe in das Trinkwasser freisetzen [Art. 10a].
  • Sie müssen soweit wirtschaftlich und technisch möglich Maßnahmen zum Austausch der aus Blei gefertigten Komponenten von Hausinstallationen ergreifen [Art. 10 Abs. 2].

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Risikobewertung von Wasserkörpern [Art. 8]

  • alle Trinkwasserentnahmestellen und -schutzgebiete erfassen,
  • Gefahren und mögliche Verschmutzungsquellen identifizieren,
  • die Wasserkörper auf Parameter überwachen, die sie für überwachungsrelevant halten,
  • die Versorgungsunternehmen über die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung informieren,
  • auf Grundlage der gesammelten Informationen zusammen mit den Versorgungsunternehmen die zum Schutz der Wasserkörper „erforderlichen Maßnahmen“ ergreifen, wobei sehr kleine Versorgungsunternehmen ausgenommen werden können.

Wie Rat.

Die Versorgungsunternehmen müssen die Risiken für ihre Trinkwasserversorgung bewerten [Art. 9].

  • Sie müssen bestimmte Parameter in bestimmten Abständen durch die Entnahme von Proben überwachen [Art. 9, Anhang II Teil B].
  • Die Mitgliedstaaten können ihnen erlauben, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter zu reduzieren, wenn die vorgeschriebenen Parameterwerte drei Jahre lang um 40% unterschritten wurden [Art. 9, Anhang II Teil C].
  • Die Mitgliedstaaten können sehr kleine Versorgungsunternehmen von der Pflicht der Risikobewertung ausnehmen, wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde dadurch kein Risiko für die menschliche Gesundheit entsteht [Art. 9Abs. 1a].
  • Entsprechend den ermittelten Risiken und der Größe des Versorgungsunternehmens muss ein Wassersicherheitsplan aufgestellt werden [Art. 9 Abs. 2a].

Die Risikobewertungen der Wasserversorgung müssen von den Versorgungsunternehmen bis sechs Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie durchgeführt werden. Sie müssen regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. [Art. 7 Abs. 3]

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen die Risiken für Hausinstallationen in prioritären Räumlichkeiten bewerten [Art. 10].

  • Sie müssen sicherstellen, dass die trinkwasserrelevanten Bauprodukte keine gesundheitsgefährdenden Stoffe in das Trinkwasser freisetzen [Art. 10 Abs. 1 und 2].
  • Sie müssen die Parameterwerte für Blei und Legionellen regelmäßig überwachen [Art. 10 Abs. 1, Anhang I Teil C].
Verbraucherinformationen

Die Versorgungsunternehmen müssen ihre Kunden unaufgefordert mindestens einmal im Jahr auf der Wasserrechnung informieren über [Art. 14 Abs. 2]:

  • den Preis pro Liter und Kubikmeter,
  • die verbrauchte Wassermenge, absolut und relativ zu vergleichbaren Haushalten,
  • die „Kostenstruktur“ der Trinkwasserversorgung – aufgeschlüsselt u.a. nach den Kosten für die Trinkwasseraufbereitung und -verteilung sowie für die Abwassersammlung und -behandlung.

Die Versorgungsunternehmen müssen zudem aktuelle Informationen über die Trinkwasserversorgung „benutzerfreundlich“ online bereitstellen [Art. 14 Abs. 2].

Diese umfassen [Anhang IV]

  • Angaben über Eigenschaften des Trinkwassers wie Färbung, Leitfähigkeit und Eisengehalt,
  • Empfehlungen für die Verbraucher zur Verringerung ihres Wasserverbrauchs,
  • die Ergebnisse der Risikobewertung der Trinkwasserversorgung.

 

 

Sehr große Versorgungsunternehmen müssen zusätzliche Informationen, u.a. über die Effizienz des Wassersystems, zur Verfügung stellen [Anhang IV].

Die Versorgungsunternehmen müssen ihre Kunden unaufgefordert mindestens einmal im Jahr auf der Wasserrechnung informieren über [Art. 14 Abs. 2]:

  • den Preis oder die Kosten pro Liter oder Kubikmeter,
  • Informationen über die Wasserqualität.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Die Versorgungsunternehmen müssen ihre Kunden unaufgefordert mindestens einmal im Jahr auf der Wasserrechnung informieren über [Art. 14 Abs. 2]:

  • in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden, den Preis pro Liter und Kubikmeter
  • die verbrauchte Wassermenge, absolut und relativ zu vergleichbaren Haushalten,
  • in Fällen, in denen die Kosten mittels eines Tarifsystems gedeckt werden, die „Kostenstruktur“ der Trinkwasserversorgung,
  • Informationen über die Wasserqualität.

Wie Kommission.

Diese umfassen [Anhang IV]

  • Angaben über Eigenschaften des Trinkwassers wie Färbung, Leitfähigkeit und Eisengehalt;
  • Empfehlungen für die Verbraucher zur Verringerung ihres Wasserverbrauchs.

Große und sehr große Versorgungsunternehmen müssen zusätzliche Informationen, u.a. über die Effizienz des Wassersystems, zur Verfügung stellen [Anhang IV].

Zugang zu Trinkwasser

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass „schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen“ – z.B. Roma, Flüchtlinge, Obdachlose– einen Zugang zu Trinkwasser erhalten [Art. 13 Abs. 2].

Die Mitgliedstaaten müssen den öffentlichen Zugang zu Trinkwasser verbessern. Hierzu können sie z.B. [Art. 13 Abs. 1]

  • freizugängliche Trinkwasseranlagen – z.B. Trinkbrunnen – an öffentlichen Orten installieren,
  • die Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden fördern,
  • die kostenlose Bereitstellung von Trinkwasser in Restaurants und Kantinen fördern.

Die Mitgliedstaaten müssen „schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen“ – z.B. Roma, Flüchtlinge, Obdachlose –, die keinen ausreichenden Zugang zu Trinkwasser haben, identifizieren [Art. 13].

Die Mitgliedstaaten müssen den Konsum von Trinkwasser bewerben. Hierzu können sie z.B. [Art. 13]

  • die Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden fördern,
  • die Bereitstellung von kostenlosem Trinkwasser in Restaurants und Kantinen fördern.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen den öffentlichen Zugang zu Trinkwasser verbessern. Hierzu können sie z. B. [Art. 13 Abs. 1]

  • freizugängliche Trinkwasseranlagen – z.B. Trinkbrunnen – an öffentlichen Orten installieren,
  • die Bereitstellung von Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden fördern,
  • die Bereitstellung von Trinkwasser in Restaurants und Kantinen kostenlos oder gegen eine geringe Servicegebühr fördern.

Die Mitgliedsstaaten müssen die Bevölkerung durch Kampagnen dazu anregen, wiederverwendbare Wasserflaschen mit sich zu führen, und Bewusstsein darüber schaffen, wo sich die nächsten Auffüllstationen befinden [Art. 13 Abs. 1].

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen.