cepMonitor: Trinkwasser (Richtlinie)
Vorschlag COM (2017) 753 vom 1. Februar 2018 für eine Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)
Zuletzt aktualisiert: 24. April 2019
01.02.2018 Richtlinienvorschlag COM(2017) 753 |
27.02.2019 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
28.03.2019 EP: 1. Lesung |
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„Parameter“ und „Parameterwerte“ | Die Mitgliedstaaten müssen für bestimmte Schadstoffe – z.B. Arsen, Blei, Chrom – und Mikroorganismen – z.B. Enterokokken, Legionellen – Grenzwerte („Parameterwerte“) festlegen, die [Art. 4–6, Anhang I]
Jeder Mitgliedstaat muss zusätzliche Parameter und Parameterwerte festlegen, sofern dies zum Gesundheitsschutz erforderlich ist [Art. 5 Abs. 2]. – |
Die Mitgliedstaaten müssen für bestimmte Schadstoffe – z.B. Arsen, Blei, Chrom – und Mikroorganismen – z.B. Enterokokken, Legionellen – Grenzwerte („Parameterwerte“) festlegen, die [Art. 4–6, Anhang I]
Wie Kommission. – |
Die Mitgliedstaaten müssen für bestimmte Schadstoffe – z.B. Arsen, Blei, Chrom – und Mikroorganismen – z.B. Enterokokken, Legionellen – Grenzwerte („Parameterwerte“) festlegen, die [Art. 4–6, Anhang I]
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen zusätzlich bis Ende 2022 nationale Zielvorgaben für die Reduzierung von Wasserleckagen bei Versorgungsunternehmen bis 2030 festlegen [Art. 4 Abs. 2a]. |
Größenabstufungen bei Versorgungsunternehmen | Bei Versorgungsunternehmen werden folgende Größenabstufungen unterschieden [Art. 2 Abs. 2]:
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Bei Versorgungsunternehmen wird folgende Größenabstufung vorgenommen [Art. 2 Abs. 6]:
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Wie Kommission. Erzeuger von in Flaschen oder anderen Behältnissen abgefülltem Wasser für den menschlichen Gebrauch sind keine Versorgungsunternehmen [Art. 3 Abs. 1b]. |
Risikobewertung von Trinkwasserverunreinigungen | Die Mitgliedstaaten müssen bei der Risikobewertung von Wasserkörpern [Art. 8]
– Die Versorgungsunternehmen müssen die Risiken für ihre Trinkwasserversorgung bewerten [Art. 9].
Die Risikobewertungen der Wasserversorgung müssen von den sehr großen und großen Versorgungsunternehmen bis drei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie und von kleinen Versorgungsunternehmen bis sechs Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie durchgeführt werden. Sie müssen regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. [Art. 7 Abs. 3] Prioritäre Räumlichkeiten sind Gebäude, in denen viele Menschen, insbesondere schutzbedürftige Personen, potenziell wasserbedingten Risiken ausgesetzt sind, z.B. Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen, Altenheime, Schulen [Art. 2 Abs. 1]. Die Mitgliedstaaten müssen die Risiken für Hausinstallationen bewerten [Art. 10].
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Die Mitgliedstaaten müssen bei der Risikobewertung von Wasserkörpern [Art. 8]
Die Mitgliedsstaaten können Versorgungsunternehmen gestatten, die Überwachungshäufigkeit für bestimmte Parameter zu verringern [Art. 8 Abs. 3]. Die Versorgungsunternehmen müssen die Risiken für ihre Trinkwasserversorgung bewerten [Art. 9].
Die erste Risikobewertung und das erste Risikomanagement für die Wasserversorgung müssen von den Versorgungsunternehmen bis sechs Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie durchgeführt werden. Sie müssen regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. [Art. 7 Abs. 3] Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen die Risiken für Hausinstallationen bewerten [Art. 10].
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Die Mitgliedstaaten müssen bei der Risikobewertung von Wasserkörpern [Art. 8]
Wie Rat. Die Versorgungsunternehmen müssen die Risiken für ihre Trinkwasserversorgung bewerten [Art. 9].
Die Risikobewertungen der Wasserversorgung müssen von den Versorgungsunternehmen bis sechs Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie durchgeführt werden. Sie müssen regelmäßig in Abständen von höchstens sechs Jahren überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. [Art. 7 Abs. 3] Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen die Risiken für Hausinstallationen in prioritären Räumlichkeiten bewerten [Art. 10].
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Verbraucherinformationen | Die Versorgungsunternehmen müssen ihre Kunden unaufgefordert mindestens einmal im Jahr auf der Wasserrechnung informieren über [Art. 14 Abs. 2]:
Die Versorgungsunternehmen müssen zudem aktuelle Informationen über die Trinkwasserversorgung „benutzerfreundlich“ online bereitstellen [Art. 14 Abs. 2]. Diese umfassen [Anhang IV]
Sehr große Versorgungsunternehmen müssen zusätzliche Informationen, u.a. über die Effizienz des Wassersystems, zur Verfügung stellen [Anhang IV]. |
Die Versorgungsunternehmen müssen ihre Kunden unaufgefordert mindestens einmal im Jahr auf der Wasserrechnung informieren über [Art. 14 Abs. 2]:
Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Die Versorgungsunternehmen müssen ihre Kunden unaufgefordert mindestens einmal im Jahr auf der Wasserrechnung informieren über [Art. 14 Abs. 2]:
Wie Kommission. Diese umfassen [Anhang IV]
Große und sehr große Versorgungsunternehmen müssen zusätzliche Informationen, u.a. über die Effizienz des Wassersystems, zur Verfügung stellen [Anhang IV]. |
Zugang zu Trinkwasser | Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass „schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen“ – z.B. Roma, Flüchtlinge, Obdachlose– einen Zugang zu Trinkwasser erhalten [Art. 13 Abs. 2]. Die Mitgliedstaaten müssen den öffentlichen Zugang zu Trinkwasser verbessern. Hierzu können sie z.B. [Art. 13 Abs. 1]
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Die Mitgliedstaaten müssen „schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen“ – z.B. Roma, Flüchtlinge, Obdachlose –, die keinen ausreichenden Zugang zu Trinkwasser haben, identifizieren [Art. 13]. Die Mitgliedstaaten müssen den Konsum von Trinkwasser bewerben. Hierzu können sie z.B. [Art. 13]
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Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen den öffentlichen Zugang zu Trinkwasser verbessern. Hierzu können sie z. B. [Art. 13 Abs. 1]
Die Mitgliedsstaaten müssen die Bevölkerung durch Kampagnen dazu anregen, wiederverwendbare Wasserflaschen mit sich zu führen, und Bewusstsein darüber schaffen, wo sich die nächsten Auffüllstationen befinden [Art. 13 Abs. 1]. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen.