cepMonitor: Technische Unterwegskontrolle (Verordnung)

Verordnungsvorschlag COM(2012) 382 des Europäischen Parlaments und Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG

Zuletzt aktualisiert: 03. April 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/47/EU

 

Inkrafttreten:

19.05.2014

13.07.2012
Verordnungsvorschlag COM(2012) 382
02.07.2013
EP: 1. Lesung
11.03.2014
EP: 1. Lesung
24.03.2014
Rat: 1. Lesung
Anwendungsbereich

Unter die Verordnung fallen folgende Nutzfahrzeuge (Nfz) (Art. 2 Abs. 1, s. cepÜbersicht):

  • Kfz zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h („Kleintransporter“ und „Lkw“),
  • Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h („Busse“) sowie Anhänger einschließlich Sattelanhänger.

Unter die Verordnung fallen folgende Nutzfahrzeuge (Nfz) (Art. 2 Abs. 1): 

  • Kfz zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h („Kleintransporter“ und „Lkw“) sowie ihre Anhänger,
  • Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h („Busse“) sowie ihre Anhänger,
  • Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Unter die Richtlinie fallen folgende Nfz (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 6)

  • Kfz zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern, einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h und einer Gesamtmasse über 3,5 t („Lkw“) sowie ihre Anhänger einschließlich Sattelanhänger,
  • Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h („Busse“) sowie ihre Anhänger einschließlich Sattelanhänger und
  • Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Sicherheitsprüfung

 

 

 

„Sicherheitsprüfung“ ist eine Sicht- und Funktionsprüfung von Fahrgestell, Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremsanlage (Art. 3 neue Nr. 14a).

Von EP gestrichen.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Risikoeinstufung und Fahrzeugauswahl für die Unterwegskontrolle

Die Prüfer wählen für die Unter­wegs­kontrollen „in erster Linie“ Nfz von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil aus, andere Nfz nur bei Verdacht einer Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit (Art. 9).

Damit Unternehmen ihr Risikoprofil verbessern können, werden Angaben aus freiwilligen regelmäßigen Prüfungen zur Risikoeinstufung herangezogen.

Sie sind in folgenden Zeitabständen durchzuführen (Art. 6 Abs. 2):

  • Lkw bis 12 t erstmals ab dem 42. Monat nach der Erstzulassung und dann alle 6 Monate nach der regelmäßigen Prüfung,
  • Lkw über 12 t und Anhänger über 10 t erstmals 30 Monate nach der Erstzulassung und dann alle 6 Monate nach der regelmäßigen Prüfung.

Wie Kommission.

Prüfungsergebnisse zur Ladungssicherung fließen nicht in das System zur Risikoeinstufung ein (Art. 13).

 

Damit Unternehmen ihr Risikoprofil verbessern können, können Angaben aus freiwilligen Prüfungen zur Risikoeinstufung herangezogen werden (Art. 6).

Die Prüfer können für die Unter­wegskontrollen „in erster Linie“ Nfz von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil auswählen (Art. 9).

Von EP gestrichen.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Verfahren bei der „anfänglichen Kontrolle“

Die „anfängliche Kontrolle“ besteht aus (Art. 10 Abs. 1)

  • der Kontrolle der Bescheinigung der regelmäßigen Prüfung und ggf. des Berichts über die letzte Unterwegskontrolle sowie
  • der Sichtprüfung des Zustands des Nfz und seiner Ladung.

 

Die „anfängliche Kontrolle“ besteht aus (Art. 10 Abs. 1)

  • der Kontrolle der Bescheinigung der regelmäßigen Prüfung und ggf. des Berichts über die letzte Unterwegskontrolle sowie
  • der Sichtprüfung des technischen Zustands des Nfz.

Wie EP: Lesung vom 02.07.2013.

Sie kann außerdem umfassen:

  • eine Sichtprüfung der Ladung sowie
  • technische Prüfungen nach jeder „für zweckmäßig erachteten Methode“ umfassen.

Wie EP: Lesung vom 02.07.2013.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Verfahren bei der „ausführlichen Kontrolle“/„gründlichen Kontrolle“

Die „ausführliche Kontrolle“ muss durchgeführt werden

  • entweder in einer Prüfstelle, die nicht weiter als 10 km vom Ort der Unterwegskontrolle entfernt ist (Art. 11 Abs. 2), oder
  • mit einer „mobilen Kontrolleinheit“, die für die Prüfung der Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Emissionen geeignet ist (Art. 11 Abs. 3).

Die „ausführliche Kontrolle“ muss durchgeführt werden

  • entweder unverzüglich in der nächstgelegenen Prüfstelle (Art. 11 Abs. 2) oder
  • mit einer „mobilen Kontrolleinheit“, die für die Prüfung der Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Emissionen geeignet ist (Art. 11 Abs. 3).

Die „gründliche Kontrolle“ muss durchgeführt werden (Art. 11)

  • in der nächstgelegenen Prüfstelle oder
  • mit einer „mobilen Kontrolleinheit“, die für die Prüfung der Bremsen, Bremswirkung, Lenkung, Aufhängung und der vom Fahrzeug ausgehenden Umweltbelastung geeignet ist, oder
  • in einer speziellen Einrichtung für Unterwegskontrollen.

 

 

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Bewertung von Mängeln und mögliche Folgemaßnahmen

Für jede Prüfposition des Nfz (z. B. Bremsanlage; Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang II) und der Ladungssicherung (z. B. Verzurrung; Art. 13 i.V.m. Anhang IV) sind mögliche Arten von Mängeln vorgegeben.

Für jede Prüfposition des Nfz (z. B. Bremsanlage; Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang II) sind mögliche Arten von Mängeln vorgegeben.

Wie EP: Lesung vom 02.07.2013.

Wie EP: Lesung vom 02.07.2013.

Informationsaustausch und internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten müssen mindestens sechsmal jährlich mitein­ander abgestimmte Unterwegs­kontrollen durchführen (Art. 19).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen „regelmäßig jährlich“ miteinander abgestimmte Unterwegskontrollen durchführen (Art. 19).

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Änderungen der Verordnung durch die Kommission

Die Kommission darf durch delegierte Rechtsakte die Vorgaben ändern für (Art. 21 und 22, Anhänge I bis VI)

  • die Risikoeinstufung,
  • die vorgegebenen Prüfpositionen und -methoden,
  • die Mängelbewertung,
  • die Ladungssicherung,
  • den Bericht über eine technische Unterwegskontrolle und
  • das Formular für Mitteilungen an die Kommission.

Wie Kommission.

Die Kommission darf durch delegierte Rechtsakte die Vorgaben ändern für (Art. 21 und 22, Anhang II)

  • die vorgegebenen Prüfpositionen und -methoden ändern.

Wie EP: Lesung vom 11.03.2014.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.