cepMonitor: Technische Hilfe für Strukturreformen (Verordnung)

Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/825 und zur  Erhöhung  der  Finanzausstattung  des  Programms  zur  Unterstützung  von  Strukturreformen und zur Anpassung des übergeordneten Ziels

Zuletzt aktualisiert 6. September 2018

Artikelangaben beziehen sich auf die zu ändernde Verordnung (EU) 2017/825.

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ERLASSEN:

VO(EU) 2018/1671

 

Inkrafttreten:

13.11.2018

06.12.2017
Kommission: Verordnungsvorschlag COM(2017) 825
26.04.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
04.07.2018
EP: Bericht
18.07.2018
Trilogergebnis
Erwägungsgründe

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[…] Die Schaffung solider Volkswirtschaften auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, trägt zu wirtschaftlicher und sozialer Kohäsion bei. Um eine solche Entwicklung zu erreichen, sind institutionelle, administrative und wachstumsfördernde Strukturreformen ein geeignetes Mittel (Erwägungsgrund 1).

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Für die erfolgreiche Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion muss die wirtschaftliche und soziale Kohäsion durch tiefergreifende Strukturreformen gestärkt werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung der Einführung des Euro (Erwägungsgrund 3).

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Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von Strukturreformen in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, das es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten (Erwägungsgrund 6).

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Die Schaffung solider Volkswirtschaften auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, trägt zu wirtschaftlicher und sozialer Kohäsion bei und setzt Wachstumspotentiale frei. Um eine solche Entwicklung zu erreichen, sind institutionelle, administrative und wachstumsfördernde Strukturreformen ein wichtiges Mittel (Erwägungsgrund 1).

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Für die erfolgreiche Teilnahme an der Wirtschaft- und Währungsunion und der Untermauerung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit muss die wirtschaftliche und soziale Kohäsion durch tiefgreifende Strukturreformen gestärkt werden.  Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung der Einführung des Euro, und für die Euro-Mitgliedstaaten (Erwägungsgrund 3).

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Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von Strukturreformen einschließlich in Mitgliedstaaten, deren Währung in Vorbereitung der Euro-Einführung nicht der Euro ist, zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms, die im Sinne des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit genutzt werden soll, auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, was es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten (Erwägungsgrund 6).

Die Union ist gehalten, die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Verbesserung ihrer administrativen Kapazitäten, die für die Umsetzung des Unionsrechts erforderlich sind, zu unterstützen.

[…] Die Schaffung solider Volkswirtschaften und einer krisenfesten Gesellschaft auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, trägt zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bei. Die durch das Programm unterstützten Reformen erfordern eine effiziente und wirksame nationale Verwaltung sowie Eigenverantwortung und die aktive Beteiligung aller relevanten Interessenträger. Um eine solche Entwicklung zu erreichen, sind institutionelle, administrative und wachstumsfördernde länderspezifische Strukturreformen so-wie die Übernahme von Verantwortung vor Ort für im Unionsinteresse liegende Strukturreformen – insbesondere durch die lokalen und regionalen Behörden und die Sozialpartner – geeignete Mittel (Erwägungsgrund 1).

Es ist zu erwarten, dass auch eine weiterhin starke Nachfrage nach Unterstützung im Rahmen des Programms herrschen wird, was bedeutet, dass bestimmte Anfragen vorrangig behandelt werden müssen. Dabei sollten gegebenenfalls Anträge bevorzugt werden, die darauf abzielen, eine Verlagerung der Steuerlast vom Faktor Arbeit auf Wohlstand und Umweltverschmutzung zu fördern, die Beschäftigungs- und Sozialpolitik zu stärken und somit die soziale Eingliederung voranzubringen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung durch mehr Transparenz zu bekämpfen, Strategien für eine innovative und nachhaltige Reindustrialisierung zu entwickeln und die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern. Besondere Aufmerksamkeit sollte Anträgen auf Unterstützung gewidmet werden, die durch ein hohes Maß an demokratischer Unterstützung und Beteiligung von Partnern gekennzeichnet sind und Ausstrahlungseffekte auf andere Bereiche haben. Das Programm sollte andere Instrumente ergänzen, um Überschneidungen zu vermeiden (Erwägungsgrund 1b).

Das Programm sollte bei der Verfolgung des Ziels, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Ausarbeitung und die Durchführung wachstumsfördernder Strukturreformen zu stärken, nicht dazu dienen, Mittel aus den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten zu ersetzen oder laufende Ausgaben zu decken (Erwägungsgrund 1c).

Für die Stärkung der realen Konvergenz in der Wirtschafts- und Währungsunion, für ihre langfristige Stabilität und ihren langfristigen Wohlstand und für die erfolgreiche Teilnahme an ihr muss die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion durch Strukturreformen, die der Union nutzen und mit ihren Grundsätzen und Werten im Einklang stehen, gestärkt werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung noch nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung der Einführung des Euro (Erwägungsgrund 3).

Sieben Mitgliedstaaten – Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Schweden, die Tschechische Republik und Ungarn – sind vertraglich verpflichtet, sich auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet vorzubereiten. Einige dieser Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren kaum Fortschritte im Hinblick auf dieses Ziel erreicht, weshalb der Unterstützung durch die Union für einen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet immer größere Bedeutung zukommt. Dänemark und das Vereinigte Königreich sind nicht verpflichtet, dem Euro-Währungsgebiet beizutreten (Erwägungsgrund 5a).

Regionale und lokale Behörden spielen bei Strukturreformen eine wichtige Rolle, deren Umfang von der verfassungsrechtlichen Gestaltung und der Verwaltungsorganisation des jeweiligen Mitgliedstaats abhängt. Es ist deshalb angebracht, die regionalen und lokalen Behörden in angemessenem Maße an der Vorbereitung und Umsetzung von Strukturreformen zu beteiligen und sie hierzu anzuhören (Erwägungsgrund 5b).

Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von im Unionsinteresse liegenden Strukturreformen in Mitgliedstaaten, deren Währung noch nicht der Euro ist, zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms unter Rückgriff auf das Flexibilitätsinstrument gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, das es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten. Diese Anhebung sollte sich nicht negativ auf die anderen Prioritäten der Kohäsionspolitik auswirken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre nationalen und regionalen Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu übertragen, um die Finanzierungslücke des Programms zu schließen (Erwägungsgrund 6).

Wie EP (Erwägungsgrund 1).

[…] Die Schaffung solider Volkswirtschaften und einer krisenfesten Gesellschaft auf der Grundlage robuster wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Strukturen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Schocks effizient aufzufangen und rasch zu überwinden, trägt zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt bei und setzt Wachstumspotentiale frei. Mitgliedstaaten sollen – im Einklang mit ihrer Rechtsordnung – ihre nationalen und regionalen Verwaltungen und Interessenträger zu angemessenen Beiträgen ermutigen.  Um eine solche Entwicklung zu erreichen, sind die Umsetzung von institutionellen administrativen und wachstumsfördernden Reformen, die wichtig für den Mitgliedstaat sind, und die Übernahme von Verantwortung vor Ort für Strukturreformen mit europäischen Mehrwert wichtige Mittel (Erwägungsgrund 2).

Weil wahrscheinlich die Nachfrage nach Unterstützung die Mittel des Programms übersteigen wird, sollten in geeigneten Fällen die Anträge im Antragsverfahren von den Mitgliedstaaten priorisiert werden. In diesem Zusammenhang sollten Anträgen besondere Beachtung geschenkt werden, die in Verbindung mit dem Europäischen Semester stehen und die politische Maßnahmen für Kohäsion, Innovation, Beschäftigung, intelligentem und nachhaltigem Wachstum betreffen. Das Programm sollte andere Instrumente ergänzen, um Überschneidungen zu vermeiden (Erwägungsgrund 4).

Weil das Programm nicht zur Finanzierung der Mitgliedstaaten dient, sondern nur technische Unterstützung gewährt, zielt es nicht darauf ab, Finanzmittel in nationalen Haushalten zu ersetzen oder auszutauschen (Erwägungsgrund 5).

Für die Stärkung der realen Konvergenz in der Wirtschafts- und Währungsunion, für ihre langfristige Stabilität und ihren langfristigen Wohlstand sowie für die erfolgreiche Teilnahme an ihr und zur Untermauerung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit muss die wirtschaftliche und soziale Kohäsion durch Strukturreformen, die der Union nutzen und mit ihren Grundsätzen und Werten im Einklang stehen, gestärkt werden. Dies gilt insbesondere auch für diejenigen Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, im Hinblick auf die Vorbereitung der Einführung des Euro, und für die Euro-Mitgliedstaaten. (Erwägungsgrund 7).

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Um die wachsende Nachfrage der Mitgliedstaaten nach Unterstützung zu decken und angesichts der Notwendigkeit, die Umsetzung von im Unionsinteresse liegenden Strukturreformen in Mitgliedstaaten, deren Währung in Vorbereitung der Euro-Einführung nicht der Euro ist, zu unterstützen, sollte die Mittelausstattung des Programms, die im Sinne des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit genutzt werden soll, auf ein ausreichendes Niveau angehoben werden, was es der Union ermöglicht, den antragstellenden Mitgliedstaaten bedarfsgerechte Unterstützung zu bieten. Diese Anhebung sollte sich nicht negativ auf die anderen Prioritäten der Kohäsionspolitik auswirken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, ihre nationalen und regionalen Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) zu übertragen, um die Finanzierungslücke des Programms zu schließen (Erwägungsgrund 10).

Änderung des übergeordneten Ziels, Art. 4

Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen zu unterstützen […] (Art. 4 Abs. 1).

 

 

Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und gegebenenfalls auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen zu unterstützen […] (Art. 4 Abs. 1).

Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die Behörden der Mitgliedstaaten, falls angemessen einschließlich der regionalen und lokalen Behörden, bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen […] unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die soziale Eingliederung, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung der Armut sowie Investitionen und die reale Konvergenz in der Union zu unterstützen […] (Art. 4 Abs. 1).

Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen […] unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und gegebenenfalls auch als Vorbereitung auf eine Teilnahme am Euro-Währungsgebiet Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Investitionen sowie soziale Eingliederung und die reale Konvergenz zu unterstützen […] (Art. 4 Abs. 1).

Anwendungsbereich der Maßnahmen, Art. 5

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Um das in Artikel 4 genannte übergeordnete Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten die nachstehenden Einzelziele verfolgt:

da) Unterstützung der Beteiligung und Anhörung regionaler und lokaler Behörden bei der Vorbereitung und Umsetzung von Strukturreformmaßnahmen in einem Umfang, der den Zuständigkeiten und Befugnissen dieser regionalen und lokalen Behörden innerhalb der konstitutionellen und administrativen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht (neuer Art. 5 Abs. 1 lit. da).

 

 

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Unterstützung der Vorbereitung auf die Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet, Art. 5a

Im Rahmen des Programms können Maßnahmen und Tätigkeiten zur Unterstützung von Reformen finanziert werden, die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung auf die Einführung des Euro unterstützen können (Art. 5a).

Um die in Art. 4 und 5 genannten Ziele zu erreichen und im Hinblick auf die in Art. 6 genannten Maßnahmen, kann das Programm auch Maßnahmen unterstützen, die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung auf die Einführung des Euro unterstützen können (Art. 5a).

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Um die in Art. 4 und 5 genannten Ziele zu erreichen und im Hinblick auf die in Art. 6 genannten Maßnahmen, kann das Programm auch Maßnahmen unterstützen, die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung auf die Einführung des Euro unterstützen können (Art. 5a).

Überwachung und Bewertung, Art. 16

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Von 2018 bis einschließlich 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Dieser Bericht enthält Informationen über: […]

da) die Ergebnisse der Qualitätskontrolle und Überwachung von Unterstützungsprojekten vor Ort (Art. 16 Abs. 2).

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Dieser Bericht enthält Informationen über: […]

f) Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen (Art. 16 Abs. 2).

 

 

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.