cepMonitor: Stromversorgungssicherheit (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor

Zuletzt aktualisiert: 22. Mai 2019

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30.11.2016
Verordnungsvorschlag COM(2016) 862
22.11.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
26.02.2018
EP-Ausschuss: Bericht
29.11.2018
Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis
Zuständige Behörde

Drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Behörde als für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit eine „zuständige Behörde“ benennen (Art. 3 Abs. 1).

Vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Behörde als für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit eine „zuständige Behörde“ benennen (Art. 3 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, operative Aufgaben in Bezug auf die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit an andere Einrichtungen zu übertragen (Art. 3 Abs. 3).

Wie Kommission.

Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Behörde als für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit eine „zuständige Behörde“ benennen (Art. 3 Abs. 1).

Wie Rat.

Bewertung von Stromversorgungsrisiken

Der Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) muss auf Grundlage einer zuvor selbst entwickelten Methode für jede Netzbetriebsregion „die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen“ bestimmen (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen (Art. 7)

  • im Einklang mit den Risikobewertungen des ENTSO-E die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene bestimmen und

  • der Kommission sowie der „Koordinierungsgruppe Strom“ mitteilen,

    • inwieweit die Eigentumsverhältnisse bei kritischen Strominfrastrukturen die Stromversorgungssicherheit gefährden können und
    • welche Maßnahmen zur Prävention und Minderung einer solchen Gefährdung getroffen wurden.

Wie Kommission.

Die „zuständigen Behörden“ müssen (Art. 7)

  • im Einklang mit den Risikobewertungen des ENTSO-E die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene bestimmen,
  • dazu die Übertragungs- und die relevanten Verteilernetzbetreiber, die relevanten Stromerzeuger oder deren Fachverbände konsultieren und

  • der Kommission sowie der „Koordinierungsgruppe Strom“ mitteilen,

    • inwieweit die Eigentumsverhältnisse bei kritischen Strominfrastrukturen die Stromversorgungssicherheit gefährden können und
    • welche Maßnahmen zur Prävention und Minderung einer solchen Gefährdung getroffen wurden.

Der Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) muss auf Grundlage einer zuvor selbst entwickelten Methode für jede Netzbetriebsregion in Kooperation mit der „Koordinierungsgruppe Strom“ „die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen“ bestimmen (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen (Art. 7)

  • im Einklang mit den Risikobewertungen des ENTSO-E die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen auf nationaler Ebene bestimmen,
  • dazu die Übertragungs- und die relevanten Verteilernetzbetreiber und die relevanten Stromerzeuger miteinbeziehen,

  • der Kommission sowie der „Koordinierungsgruppe Strom“ mitteilen,

    • inwieweit die Eigentumsverhältnisse bei kritischen Strominfrastrukturen die Stromversorgungssicherheit gefährden können, und
    • welche Maßnahmen zur Prävention und Minderung einer solchen Gefährdung getroffen wurden.

Der Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) muss auf Grundlage einer zuvor selbst entwickelten Methode für jede Netzbetriebsregion in Kooperation mit der „Koordinierungsgruppe Strom“, den „regionalen Koordinierungszentren“, den zuständigen Behörden und nationalen Regulierungsbehörden „die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen“ bestimmen. Dabei können sie Aufgaben an die regionalen Koordinierungszentren übertragen. (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1)

Wie Rat.

Leitlinien für die Verhinderung und Behebung von Stromversorgungskrisen

Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) soll EU-weite Leitlinien für die Prävention und Bewältigung von Krisensituationen erarbeiten, die (Art. 7a)

  • die jährlich von ENTSO-E durchgeführte Prüfung der bestehenden Kraftwerkskapazität berücksichtigen und
  • sowohl markt- als auch nichtmarktbezogene Maßnahmen ermitteln.

Erstellung von Risikovorsorgeplänen

Die zuständige Behörde muss einen Risikovorsorgeplan entwickeln, der (Art. 10 Abs. 1–3)

  • nach einem von der Kommission vorgegebenen Muster erstellt wird,
  • auf der Grundlage der regionalen und nationalen Krisenszenarien angefertigt wird,
  • die Meinungen und Empfehlungen von Energieunternehmen, privaten Haushalten, gewerblichen Stromverbrauchern, anderen Mitgliedstaaten der Region und der Koordinierungsgruppe Strom berücksichtigt.

Der Risikovorsorgeplan muss insbesondere darlegen, (Art. 11)

  • welche Stromversorgungskrisen für den Mitgliedstaat und die Region relevant sind,
  • welche Aufgaben und Kompetenzen die zuständige Behörde hat,
  • welche Maßnahmen, die nicht in die Preisbildung auf dem Strombinnenmarkt eingreifen („marktgestützte Maßnahmen“), zur Bewältigung von Stromversorgungskrisen möglich sind,
  • unter welchen Umständen Maßnahmen, die in die Preisbildung auf dem Strombinnenmarkt eingreifen („nicht-marktgestützte Maßnahmen“), zu ergreifen sind,
  • welche Stromverbraucher bei Maßnahmen zur Bewältigung von Stromversorgungskrisen privilegiert werden und
  • wie die Öffentlichkeit bei Eintritt einer Stromversorgungskrise informiert wird.

Die nationalen Risikovorsorgepläne müssen regionale Maßnahmen enthalten, durch die Stromversorgungskrisen grenzüberschreitend verhindert werden. (Art. 12 Abs. 1)

Können sich die zuständigen Behörden nicht auf gemeinsame regionale Maßnahmen in den Risikovorsorgeplänen einigen, müssen sie die Gründe dafür der Kommission mitteilen. Diese kann dann die „Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ (ACER) damit beauftragen, den Abschluss einer Vereinbarung in Absprache mit ENTSO-E zu unterstützen. (Art. 12 Abs. 2)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die nationalen Risikovorsorgepläne müssen regionale und, wenn vorhanden, bilaterale Maßnahmen enthalten, durch die Stromversorgungskrisen grenzüberschreitend verhindert werden. Regionale Maßnahmen müssen zwischen Mitgliedstaaten einer Region, bilaterale Maßnahmen zwischen Mitgliedstaaten, die direkt verbunden sind, vereinbart werden. (Art. 12 Abs. 1)

Können sich die zuständigen Behörden nicht auf gemeinsame regionale Maßnahmen in den Risikovorsorgeplänen einigen, müssen sie die Gründe dafür der Kommission mitteilen. Diese schlägt dann einen Mechanismus für eine Einigung über grenzüberschreitende Maßnahmen vor. (Art. 12 Abs. 2)

Die zuständige Behörde muss einen Risikovorsorgeplan entwickeln, der (Art. 10 Abs. 1–3)

  • nach einem von der Kommission vorgegebenen Muster erstellt wird,
  • auf der Grundlage der regionalen und nationalen Krisenszenarien angefertigt wird,
  • die Meinungen und Empfehlungen von Energieunternehmen, privaten Haushalten, gewerblichen Stromverbrauchern, Netzbetreibern, anderen Mitgliedstaaten der Region und der Koordinierungsgruppe Strom berücksichtigt,
  • den vertraulichen Umgang mit sensiblen Informationen sicherstellt.

Der Risikovorsorgeplan muss insbesondere darlegen, (Art. 11)

  • welche Stromversorgungskrisen für den Mitgliedstaat und die Region relevant sind,
  • welche Aufgaben und Kompetenzen die zuständige Behörde hat,
  • welche Maßnahmen, die nicht in die Preisbildung auf dem Strombinnenmarkt eingreifen („marktgestützte Maßnahmen“), zur Bewältigung von Stromversorgungskrisen möglich sind,
  • unter welchen Umständen Maßnahmen, die in die Preisbildung auf dem Strombinnenmarkt eingreifen („nicht-marktgestützte Maßnahmen“), zu ergreifen sind,
  • welche Stromverbraucher bei Maßnahmen zur Bewältigung von Stromversorgungskrisen privilegiert werden,
  • wie die Öffentlichkeit bei Eintritt einer Stromversorgungskrise informiert wird,
  • wie die Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die verabschiedeten Pläne vorlegen. Diese kann entscheiden, dass ein Risikovorsorgeplan geändert oder zurückgezogen wird, wenn dieser (Art. 12a)

  • den Binnenmarkt verzerrt;
  • nicht erforderlich oder verhältnismäßig ist, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
  • die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährdet;
  • im Widerspruch zu den klimapolitischen Zielen der Union steht.

Die zuständige Behörde muss einen Risikovorsorgeplan entwickeln, der (Art. 10 Abs. 1–3)

  • nach einem von der Kommission vorgegebenen Muster erstellt wird,
  • auf der Grundlage der regionalen und nationalen Krisenszenarien angefertigt wird,
  • die Meinungen und Empfehlungen von Energieunternehmen, privaten Haushalten, gewerblichen Stromverbrauchern, Netzbetreibern, anderen Mitgliedstaaten der Region und der Koordinierungsgruppe Strom berücksichtigt.

Wie Kommission.

Wie Rat

Wie Rat.

Nach einer Konsultation mit der „Koordinierungsgruppe Strom“ gibt die Kommission der zuständigen Behörde die rechtlich unverbindliche Empfehlung, einen Risikovorsorgeplan zu überprüfen, wenn dieser (Art. 12a)

  • den Binnenmarkt verzerrt;
  • nicht erforderlich oder verhältnismäßig ist, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
  • die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährdet;
  • im Widerspruch zu anderen Zielen der Union steht.
Bewältigung von Stromversorgungskrisen

Sobald eine zuständige Behörde verlässliche Informationen hat, dass es zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung in dem Land kommen könnte, muss sie der Kommission und der Koordinierungsgruppe Strom sofort eine Frühwarnung übermitteln (Art. 13 Abs. 1).

Sobald eine Stromversorgungskrise in einem Mitgliedstaat eingetreten ist, muss dessen zuständige Behörde die Kommission und die benachbarten Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen und Angaben machen über (Art. 13 Abs. 2)

  • deren Ursachen,
  • die geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen sowie
  • die benötigte Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Prävention und der Bewältigung von Stromversorgungskrisen „solidarisch zusammenarbeiten“, damit Strom im Krisenfall „dorthin geliefert wird, wo er am dringendsten benötigt wird“ (Art. 14 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen anderen Mitgliedstaaten eine „Gegenleistung“ für deren Unterstützung in einer Stromversorgungskrise erbringen (Art. 14 Abs. 2).

Maßnahmen zur Prävention oder Bewältigung von Stromversorgungskrisen müssen in Einklang mit den Vorschriften des Strombinnenmarkts stehen („marktgestützte Maßnahmen“, Art. 15 Abs. 1).

Nicht marktgestützte Maßnahmen dürfen bei Eintritt einer Stromversorgungskrise nur dann ergriffen werden, wenn (Art. 15 Abs. 2)

  • sie notwendig, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind,
  • sie nur vorrübergehend erfolgen,
  • alle marktgestützten Maßnahmen bereits ausgeschöpft wurden.

Sobald eine zuständige Behörde verlässliche Informationen hat, dass es zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung in dem Land kommen könnte, muss sie der Kommission sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb derselben Region und direkt verbundenen Mitgliedstaaten sofort eine Frühwarnung übermitteln. Die Kommission leitet diese an die Koordinierungsgruppe Strom weiter. (Art. 13 Abs. 1)

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Prävention und der Bewältigung von Stromversorgungskrisen „solidarisch zusammenarbeiten“ (Art. 14 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen anderen Mitgliedstaaten eine „Gegenleistung“ für deren Unterstützung in einer Stromversorgungskrise erbringen, die (Art. 14 Abs. 2b)

  • vereinbart werden muss, bevor Unterstützung geleistet wurde,

  • mindestens abdecken muss

    • die Kosten der Stromerzeugung,
    • die Kosten der Stromübertragung,
    • die Kosten für Entschädigungen und Erstattungen.

Wie Kommission.

Nicht marktgestützte Maßnahmen dürfen bei Eintritt einer Stromversorgungskrise nur dann ergriffen werden, wenn (Art. 15 Abs. 2)

  • alle marktgestützten Maßnahmen bereits ausgeschöpft wurden oder
  • diese allein nicht ausreichen, um eine weitere Verschlechterung zu verhindern.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen anderen Mitgliedstaaten eine „Gegenleistung“ für deren Unterstützung in einer Stromversorgungskrise erbringen, die (Art. 14 Abs. 2)

  • mindestens abdecken muss

    • die Kosten der Stromerzeugung,
    • die Kosten der Stromübertragung,
    • die Kosten für Entschädigungen und Erstattungen.

Wie Kommission.

Nicht marktgestützte Maßnahmen dürfen bei Eintritt einer Stromversorgungskrise nur dann ergriffen werden, wenn (Art. 15 Abs. 2)

  • sie notwendig, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind,

 

 

  • sie nur vorrübergehend erfolgen,

 

 

  • alle marktgestützten Maßnahmen bereits ausgeschöpft wurden und deren Fortführung zu einer Verschärfung der Krise führen würde.

Wie Rat.

Sobald eine Stromversorgungskrise in einem Mitgliedstaat eingetreten ist, muss dessen zuständige Behörde zusammen mit dem Übertragungsnetzbetreiber die Kommission und die benachbarten Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen und Angaben machen über (Art. 13 Abs. 2)

  • deren Ursachen,
  • die geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen sowie
  • die benötigte Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten.

Wie Rat.

Wie Rat.

 

 

 

 

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Nachbetrachtung von Stromversorgungskrisen

Spätestens sechs Wochen nach der Meldung des Eintritts einer Stromversorgungskrise muss die zuständige Behörde der Kommission und der Koordinierungsgruppe Strom einen Regulierungsbericht vorlegen (Art. 16 Abs. 1).

Der Regulierungsbericht muss mindestens folgende Informationen enthalten (Art. 16 Abs. 2):

  • den Auslöser der Stromversorgungskrise,
  • eine Beschreibung und eine Bewertung der getroffenen Präventions- und Bewältigungsmaßnahmen,
  • die grenzüberschreitenden Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen,
  • die von anderen Staaten erbrachte Unterstützung sowie
  • die wirtschaftlichen Auswirkungen der Stromversorgungskrise.

Spätestens sechs Wochen nach der Meldung des Eintritts einer Stromversorgungskrise oder drei Wochen nach deren Aufhebung muss die zuständige Behörde der Kommission und der Koordinierungsgruppe Strom einen Regulierungsbericht vorlegen (Art. 16 Abs. 1).

Wie Kommission.

Spätestens sechs Wochen nach Ende der Stromversorgungskrise muss die zuständige Behörde der Kommission und der Koordinierungsgruppe Strom einen Regulierungsbericht vorlegen (Art. 16 Abs. 1).

Der Regulierungsbericht muss mindestens folgende Informationen enthalten (Art. 16 Abs. 2):

  • den Auslöser der Stromversorgungskrise,
  • eine Beschreibung und eine Bewertung der getroffenen Präventions- und Bewältigungsmaßnahmen,
  • eine Begründung für die Anwendung von nicht marktgestützten Maßnahmen;
  • die grenzüberschreitenden Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen,
  • die von anderen Staaten erbrachte Unterstützung sowie
  • die wirtschaftlichen Auswirkungen der Stromversorgungskrise.

Spätestens drei Monate nach Ende der Stromversorgungskrise muss die zuständige Behörde der Kommission und der Koordinierungsgruppe Strom einen Regulierungsbericht vorlegen (Art. 16 Abs. 1).

Wie EP-Ausschuss.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Mit der formalen Annahme des Rates ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.