cepMonitor: Stromversorgungssicherheit (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor
Zuletzt aktualisiert: 22. Mai 2019
30.11.2016 Verordnungsvorschlag COM(2016) 862 |
22.11.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
26.02.2018 EP-Ausschuss: Bericht |
29.11.2018 Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis |
|
---|---|---|---|---|
Zuständige Behörde | Drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Behörde als für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit eine „zuständige Behörde“ benennen (Art. 3 Abs. 1). – |
Vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Behörde als für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit eine „zuständige Behörde“ benennen (Art. 3 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, operative Aufgaben in Bezug auf die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit an andere Einrichtungen zu übertragen (Art. 3 Abs. 3). |
Wie Kommission. – |
Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Behörde als für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit eine „zuständige Behörde“ benennen (Art. 3 Abs. 1). Wie Rat. |
Bewertung von Stromversorgungsrisiken | Der Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) muss auf Grundlage einer zuvor selbst entwickelten Methode für jede Netzbetriebsregion „die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen“ bestimmen (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten müssen (Art. 7)
|
Wie Kommission. Die „zuständigen Behörden“ müssen (Art. 7)
|
Der Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) muss auf Grundlage einer zuvor selbst entwickelten Methode für jede Netzbetriebsregion in Kooperation mit der „Koordinierungsgruppe Strom“ „die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen“ bestimmen (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten müssen (Art. 7)
|
Der Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) muss auf Grundlage einer zuvor selbst entwickelten Methode für jede Netzbetriebsregion in Kooperation mit der „Koordinierungsgruppe Strom“, den „regionalen Koordinierungszentren“, den zuständigen Behörden und nationalen Regulierungsbehörden „die relevantesten Szenarien von Stromversorgungskrisen“ bestimmen. Dabei können sie Aufgaben an die regionalen Koordinierungszentren übertragen. (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1) Wie Rat. |
Leitlinien für die Verhinderung und Behebung von Stromversorgungskrisen | – |
– |
Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) soll EU-weite Leitlinien für die Prävention und Bewältigung von Krisensituationen erarbeiten, die (Art. 7a)
|
– |
Erstellung von Risikovorsorgeplänen | Die zuständige Behörde muss einen Risikovorsorgeplan entwickeln, der (Art. 10 Abs. 1–3)
Der Risikovorsorgeplan muss insbesondere darlegen, (Art. 11)
Die nationalen Risikovorsorgepläne müssen regionale Maßnahmen enthalten, durch die Stromversorgungskrisen grenzüberschreitend verhindert werden. (Art. 12 Abs. 1) Können sich die zuständigen Behörden nicht auf gemeinsame regionale Maßnahmen in den Risikovorsorgeplänen einigen, müssen sie die Gründe dafür der Kommission mitteilen. Diese kann dann die „Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden“ (ACER) damit beauftragen, den Abschluss einer Vereinbarung in Absprache mit ENTSO-E zu unterstützen. (Art. 12 Abs. 2) – |
Wie Kommission. Wie Kommission. Die nationalen Risikovorsorgepläne müssen regionale und, wenn vorhanden, bilaterale Maßnahmen enthalten, durch die Stromversorgungskrisen grenzüberschreitend verhindert werden. Regionale Maßnahmen müssen zwischen Mitgliedstaaten einer Region, bilaterale Maßnahmen zwischen Mitgliedstaaten, die direkt verbunden sind, vereinbart werden. (Art. 12 Abs. 1) Können sich die zuständigen Behörden nicht auf gemeinsame regionale Maßnahmen in den Risikovorsorgeplänen einigen, müssen sie die Gründe dafür der Kommission mitteilen. Diese schlägt dann einen Mechanismus für eine Einigung über grenzüberschreitende Maßnahmen vor. (Art. 12 Abs. 2) – |
Die zuständige Behörde muss einen Risikovorsorgeplan entwickeln, der (Art. 10 Abs. 1–3)
Der Risikovorsorgeplan muss insbesondere darlegen, (Art. 11)
Wie Kommission. Wie Rat. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die verabschiedeten Pläne vorlegen. Diese kann entscheiden, dass ein Risikovorsorgeplan geändert oder zurückgezogen wird, wenn dieser (Art. 12a)
|
Die zuständige Behörde muss einen Risikovorsorgeplan entwickeln, der (Art. 10 Abs. 1–3)
Wie Kommission. Wie Rat Wie Rat. Nach einer Konsultation mit der „Koordinierungsgruppe Strom“ gibt die Kommission der zuständigen Behörde die rechtlich unverbindliche Empfehlung, einen Risikovorsorgeplan zu überprüfen, wenn dieser (Art. 12a)
|
Bewältigung von Stromversorgungskrisen | Sobald eine zuständige Behörde verlässliche Informationen hat, dass es zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung in dem Land kommen könnte, muss sie der Kommission und der Koordinierungsgruppe Strom sofort eine Frühwarnung übermitteln (Art. 13 Abs. 1). Sobald eine Stromversorgungskrise in einem Mitgliedstaat eingetreten ist, muss dessen zuständige Behörde die Kommission und die benachbarten Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen und Angaben machen über (Art. 13 Abs. 2)
Die Mitgliedstaaten müssen bei der Prävention und der Bewältigung von Stromversorgungskrisen „solidarisch zusammenarbeiten“, damit Strom im Krisenfall „dorthin geliefert wird, wo er am dringendsten benötigt wird“ (Art. 14 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten müssen anderen Mitgliedstaaten eine „Gegenleistung“ für deren Unterstützung in einer Stromversorgungskrise erbringen (Art. 14 Abs. 2). Maßnahmen zur Prävention oder Bewältigung von Stromversorgungskrisen müssen in Einklang mit den Vorschriften des Strombinnenmarkts stehen („marktgestützte Maßnahmen“, Art. 15 Abs. 1). Nicht marktgestützte Maßnahmen dürfen bei Eintritt einer Stromversorgungskrise nur dann ergriffen werden, wenn (Art. 15 Abs. 2)
|
Sobald eine zuständige Behörde verlässliche Informationen hat, dass es zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung in dem Land kommen könnte, muss sie der Kommission sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb derselben Region und direkt verbundenen Mitgliedstaaten sofort eine Frühwarnung übermitteln. Die Kommission leitet diese an die Koordinierungsgruppe Strom weiter. (Art. 13 Abs. 1) Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Prävention und der Bewältigung von Stromversorgungskrisen „solidarisch zusammenarbeiten“ (Art. 14 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten müssen anderen Mitgliedstaaten eine „Gegenleistung“ für deren Unterstützung in einer Stromversorgungskrise erbringen, die (Art. 14 Abs. 2b)
Wie Kommission. Nicht marktgestützte Maßnahmen dürfen bei Eintritt einer Stromversorgungskrise nur dann ergriffen werden, wenn (Art. 15 Abs. 2)
|
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen anderen Mitgliedstaaten eine „Gegenleistung“ für deren Unterstützung in einer Stromversorgungskrise erbringen, die (Art. 14 Abs. 2)
Wie Kommission. Nicht marktgestützte Maßnahmen dürfen bei Eintritt einer Stromversorgungskrise nur dann ergriffen werden, wenn (Art. 15 Abs. 2)
|
Wie Rat. Sobald eine Stromversorgungskrise in einem Mitgliedstaat eingetreten ist, muss dessen zuständige Behörde zusammen mit dem Übertragungsnetzbetreiber die Kommission und die benachbarten Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen und Angaben machen über (Art. 13 Abs. 2)
Wie Rat. Wie Rat.
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. |
Nachbetrachtung von Stromversorgungskrisen | Spätestens sechs Wochen nach der Meldung des Eintritts einer Stromversorgungskrise muss die zuständige Behörde der Kommission und der Koordinierungsgruppe Strom einen Regulierungsbericht vorlegen (Art. 16 Abs. 1). Der Regulierungsbericht muss mindestens folgende Informationen enthalten (Art. 16 Abs. 2):
|
Spätestens sechs Wochen nach der Meldung des Eintritts einer Stromversorgungskrise oder drei Wochen nach deren Aufhebung muss die zuständige Behörde der Kommission und der Koordinierungsgruppe Strom einen Regulierungsbericht vorlegen (Art. 16 Abs. 1). Wie Kommission. |
Spätestens sechs Wochen nach Ende der Stromversorgungskrise muss die zuständige Behörde der Kommission und der Koordinierungsgruppe Strom einen Regulierungsbericht vorlegen (Art. 16 Abs. 1). Der Regulierungsbericht muss mindestens folgende Informationen enthalten (Art. 16 Abs. 2):
|
Spätestens drei Monate nach Ende der Stromversorgungskrise muss die zuständige Behörde der Kommission und der Koordinierungsgruppe Strom einen Regulierungsbericht vorlegen (Art. 16 Abs. 1). Wie EP-Ausschuss. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Mit der formalen Annahme des Rates ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.