cepMonitor: Slotzuweisung auf EU-Flughäfen (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union (Neufassung)
Zuletzt aktualisiert: 19. Dezember 2012
01.12.2011 Verordnungsvorschlag KOM(2011) 827 |
29.10.2012 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
12.12.2012 EP: 1. Lesung |
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Koordinierte Flughäfen | Mitgliedstaaten können in „Notfallsituationen“ Flughäfen für koordiniert erklären (Art. 3 Abs. 7). |
Wie Kommission (Art. 3 neuer Abs. 7a). |
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Koordinator | Ein Koordinator muss „rechtlich, organisatorisch und Entscheidungen betreffend unabhängig“ sein (Art. 5 Abs. 3). – – |
Wie Kommission. – – |
Wie Kommission. Er muss jährlich eine Erklärung zu seinen finanziellen Interessen vorlegen (Art. 5 Abs. 3). Die Einziehung der von den Luftfahrtgesellschaften zu entrichtenden Gebühren zur Finanzierung des Koordinators obliegt den Flughäfen (Art. 5 Abs. 3). |
Slotzuweisung | Eine „Abfolge“ von Slots besteht aus demselben Slot zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Wochentag über 15 (Sommersaison) bzw. 10 (Wintersaison) aufeinanderfolgende Wochen (Art. 2 Nr. 13). – Der Koordinator richtet einen „Pool“ mit allen Slots ein und verteilt sie unter den antragstellenden Fluggesellschaften (Art. 9 Abs. 1 und 2). – Erteilt eine Fluggesellschaft dem Koordinator nicht die angeforderten „sachdienlichen Auskünfte“ (Art. 7 Abs. 1) oder macht sie falsche Angaben (Art. 7 Abs. 2), hat der Koordinator
Geben Fluggesellschaften ungenutzte Slots „verspätet“ an den Slot-Pool zurück, so kann der Flughafenbetreiber von ihnen die Kosten für die entsprechend reservierte Flughafeninfrastruktur verlangen (Art. 11 Abs. 1). |
Eine „Abfolge“ von Slots besteht aus demselben Slot zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Wochentag über 5 aufeinanderfolgende Wochen (Art. 2 Nr. 13). – Wie Kommission. – Erteilt eine Fluggesellschaft dem Koordinator nicht die angeforderten „sachdienlichen Auskünfte“ (Art. 7 Abs. 1) oder macht sie falsche Angaben (Art. 7 Abs. 2), hat der Koordinator
Geben Fluggesellschaften ungenutzte Slots „verspätet“ an den Slot-Pool zurück, so kann der Mitgliedstaat, der für einen koordinierten Flughafen zuständig ist, von ihnen die Kosten für die entsprechend reservierte Flughafeninfrastruktur verlangen (Art. 11 Abs. 1). |
Eine „Abfolge“ von Slots besteht aus demselben Slot zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Wochentag über 5 Wochen innerhalb einer Flugplanperiode (Art. 2 Nr. 13). Sie werden vom Koordinator zugewiesen, soweit dies nicht durch örtliche Regelungen anders vereinbart ist (Art. 2 Nr. 13). Wie Kommission. Dieses Verfahren darf die Verbindung zwischen regionalen Flughäfen und Drehkreuzflughäfen nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 und 2). Wie Rat. – |
Neubewerber | „Neubewerber“ ist eine Fluggesellschaft, die auf einem Flughafen zeitlich begrenzt präsent ist und auf die einer der folgenden Fälle zutrifft (Art. 2 Nr. 2):
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Wie Kommission – – |
„Neubewerber“ ist eine Fluggesellschaft, die auf einem Flughafen zeitlich begrenzt präsent ist und auf die der folgende Fall zutrifft (Art. 2 Nr. 2):
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Vorrang bei der Zuweisung derselben Slot-Abfolge in der Folgeperiode | Einer Fluggesellschaft wird bei der Zuweisung derselben Slot-Abfolge in der Folgeperiode „Vorrang“ eingeräumt, falls sie
Ausnahmsweise kann die Kommission selbst einer Fluggesellschaft, die unter 85% der ihr zugewiesenen Abfolge genutzt hat, den Vorrang einräumen (Art. 10 Abs. 7). Fluggesellschaften, die Flugdienste „regelmäßig oder vorsätzlich“ zu Zeiten durchführen, die erheblich von den zugewiesenen Slots einer Abfolge abweichen, verlieren ihren Vorrang (Art. 18 Abs. 2). |
Einer Fluggesellschaft wird bei der Zuweisung derselben Slot-Abfolge in der Folgeperiode „Vorrang“ eingeräumt, falls sie
Ausnahmsweise kann die Kommission selbst oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einer Fluggesellschaft, die unter 80% der ihr zugewiesenen Abfolge genutzt hat, den Vorrang einräumen (Art. 10 Abs. 7). Wie Kommission |
Wie Rat. Ausnahmsweise kann die Kommission selbst, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Flughafens einer Fluggesellschaft, die unter 80% ihrer Abfolge genutzt hat, den Vorrang einräumen (Art. 10 Abs. 7). Fluggesellschaften, die Flugdienste „regelmäßig oder vorsätzlich“ zu Zeiten durchführen, die erheblich von den zugewiesenen Slots einer Abfolge abweichen und einem Flughafen Schaden verursachen, verlieren ihren Vorrang (Art. 18 Abs. 2). |
Übertragung und Tausch von Slots | Eine Fluggesellschaft kann einen ihr zugewiesenen Slot von einer Strecke oder Verkehrsart auf eine andere übertragen, an eine andere Fluggesellschaft mit oder ohne Ausgleich übertragen („Sekundärhandel“) und gegen den Slot einer anderen Fluggesellschaft mit oder ohne Ausgleich tauschen (Art. 13 Abs. 1). – – |
Eine Fluggesellschaft kann vorbehaltlich der „ausdrücklichen“ Bestätigung des Koordinators einen ihr zugewiesenen Slot von einer Strecke oder Verkehrsart auf eine andere übertragen, an eine andere Fluggesellschaft mit oder ohne Ausgleich übertragen („Sekundärhandel“) und gegen den Slot einer anderen Fluggesellschaft mit oder ohne Ausgleich tauschen (Art. 13 Abs. 1). – Der Koordinator überprüft, ob sich der Sekundärhandel „in nicht unerheblichem Maß“ negativ auf das Leistungsniveau von Regionalverbindungen des jeweiligen Flughafens auswirkt, und unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten darüber (Art. 13 neuer Abs. 1a). |
Wie Kommission. Neu zugeteilte Slots dürfen nicht zum Erzielen eines finanziellen Gewinns transferiert oder ausgetauscht werden. (Art. 13 Abs. 1) – |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Für dieses Politikvorhaben gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, so dass Rat und EP zustimmen müssen.