cepMonitor: Slotzuweisung auf EU-Flughäfen (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Europäischen Union (Neufassung)

Zuletzt aktualisiert: 19. Dezember 2012

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01.12.2011
Verordnungsvorschlag KOM(2011) 827
29.10.2012
Rat: Allgemeine Ausrichtung
12.12.2012
EP: 1. Lesung
Koordinierte Flughäfen

Mitgliedstaaten können in „Notfallsituationen“ Flughäfen für koordiniert erklären (Art. 3 Abs. 7).

Wie Kommission (Art. 3 neuer Abs. 7a).

Koordinator

Ein Koordinator muss „rechtlich, organisatorisch und Entscheidungen betreffend unabhängig“ sein (Art. 5 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Er muss jährlich eine Erklärung zu seinen finanziellen Interessen vorlegen (Art. 5 Abs. 3).

Die Einziehung der von den Luftfahrtgesellschaften zu entrichtenden Gebühren zur Finanzierung des Koordinators obliegt den Flughäfen (Art. 5 Abs. 3).

Slotzuweisung

Eine „Abfolge“ von Slots besteht aus demselben Slot zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Wochentag über 15 (Sommersaison) bzw. 10 (Wintersaison) aufeinanderfolgende Wochen (Art. 2 Nr. 13).

Der Koordinator richtet einen „Pool“ mit allen Slots ein und verteilt sie unter den antragstellenden Fluggesellschaften (Art. 9 Abs. 1 und 2).

Erteilt eine Fluggesellschaft dem Koordinator nicht die angeforderten „sachdienlichen Auskünfte“ (Art. 7 Abs. 1) oder macht sie falsche Angaben (Art. 7 Abs. 2), hat der Koordinator

 

  • den Antrag auf Slotzuweisung abzulehnen bzw.

 

  • bereits zugewiesene „Abfolgen“ von Slots zu entziehen und/oder der „zuständigen Stelle“ die Verhängung von Sanktionen zu empfehlen.

Geben Fluggesellschaften ungenutzte Slots „verspätet“ an den Slot-Pool zurück, so kann der Flughafenbetreiber von ihnen die Kosten für die entsprechend reservierte Flughafeninfrastruktur verlangen (Art. 11 Abs. 1).

Eine „Abfolge“ von Slots besteht aus demselben Slot zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Wochentag über 5 aufeinanderfolgende Wochen (Art. 2 Nr. 13).

Wie Kommission.

Erteilt eine Fluggesellschaft dem Koordinator nicht die angeforderten „sachdienlichen Auskünfte“ (Art. 7 Abs. 1) oder macht sie falsche Angaben (Art. 7 Abs. 2), hat der Koordinator

 

  • den Antrag auf Slotzuweisung abzulehnen bzw.

 

  • bereits zugewiesene Slots oder „Abfolgen“ von Slots zu entziehen und/oder der „zuständigen Stelle“ die Verhängung von Sanktionen zu empfehlen.

Geben Fluggesellschaften ungenutzte Slots „verspätet“ an den Slot-Pool zurück, so kann der Mitgliedstaat, der für einen koordinierten Flughafen zuständig ist, von ihnen die Kosten für die entsprechend reservierte Flughafeninfrastruktur verlangen (Art. 11 Abs. 1).

Eine „Abfolge“ von Slots besteht aus demselben Slot zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Wochentag über 5 Wochen innerhalb einer Flugplanperiode (Art. 2 Nr. 13).

Sie werden vom Koordinator zugewiesen, soweit dies nicht durch örtliche Regelungen anders vereinbart ist (Art. 2 Nr. 13).

Wie Kommission.

Dieses Verfahren darf die Verbindung zwischen regionalen Flughäfen und Drehkreuzflughäfen nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 und 2).

Wie Rat.

Neubewerber

„Neubewerber“ ist eine Fluggesellschaft, die auf einem Flughafen zeitlich begrenzt präsent ist und auf die einer der folgenden Fälle zutrifft (Art. 2 Nr. 2):

  • Sie beantragt eine Slot-Abfolge. Mit dieser stünden ihr an dem betreffenden Tag weniger als fünf Slots zur Verfügung.
  • Sie beantragt eine Slot-Abfolge für einen Passagierlinienflug ohne Zwischenlandung zwischen zwei EU-Flughäfen, auf denen an demselben Tag höchstens zwei weitere Fluggesellschaften den gleichen Flug betreiben. Mit dieser Abfolge stünden ihr an dem betreffenden Tag weniger als neun Slots zur Verfügung.

Wie Kommission

„Neubewerber“ ist eine Fluggesellschaft, die auf einem Flughafen zeitlich begrenzt präsent ist und auf die der folgende Fall zutrifft (Art. 2 Nr. 2):

  • Sie beantragt eine Slot-Abfolge. Mit dieser stünden ihr an dem betreffenden Tag weniger als fünf Slots zur Verfügung.

  

Vorrang bei der Zuweisung derselben Slot-Abfolge in der Folgeperiode

Einer Fluggesellschaft wird bei der Zuweisung derselben Slot-Abfolge in der Folgeperiode „Vorrang“ eingeräumt, falls sie

  • mind. 85% der ihr zugewiesenen Abfolge genutzt hat (Art. 10 Abs. 2),
  • zwar unter 85% genutzt hat, aber „unvorhersehbare und unvermeidbare“ oder vergleichbare Umstände wie Streiks vorlagen (Art. 10 Abs. 5).

Ausnahmsweise kann die Kommission selbst einer Fluggesellschaft, die unter 85% der ihr zugewiesenen Abfolge genutzt hat, den Vorrang einräumen (Art. 10 Abs. 7).

Fluggesellschaften, die Flugdienste „regelmäßig oder vorsätzlich“ zu Zeiten durchführen, die erheblich von den zugewiesenen Slots einer Abfolge abweichen, verlieren ihren Vorrang (Art. 18 Abs. 2).

Einer Fluggesellschaft wird bei der Zuweisung derselben Slot-Abfolge in der Folgeperiode „Vorrang“ eingeräumt, falls sie

  • mind. 80% der ihr zugewiesenen Abfolge genutzt hat (Art. 10 Abs. 2),
  • zwar unter 80% genutzt hat, aber „unvorhersehbare und unvermeidbare“ oder vergleichbare Umstände wie Streiks vorlagen (Art. 10 Abs. 5).

Ausnahmsweise kann die Kommission selbst oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einer Fluggesellschaft, die unter 80% der ihr zugewiesenen Abfolge genutzt hat, den Vorrang einräumen (Art. 10 Abs. 7).

Wie Kommission

Wie Rat.

Ausnahmsweise kann die Kommission selbst, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Flughafens einer Fluggesellschaft, die unter 80% ihrer Abfolge genutzt hat, den Vorrang einräumen (Art. 10 Abs. 7).

Fluggesellschaften, die Flugdienste „regelmäßig oder vorsätzlich“ zu Zeiten durchführen, die erheblich von den zugewiesenen Slots einer Abfolge abweichen und einem Flughafen Schaden verursachen, verlieren ihren Vorrang (Art. 18 Abs. 2).

Übertragung und Tausch von Slots

Eine Fluggesellschaft kann einen ihr zugewiesenen Slot von einer Strecke oder Verkehrsart auf eine andere übertragen, an eine andere Fluggesellschaft mit oder ohne Ausgleich übertragen („Sekundärhandel“) und gegen den Slot einer anderen Fluggesellschaft mit oder ohne Ausgleich tauschen (Art. 13 Abs. 1).

Eine Fluggesellschaft kann vorbehaltlich der „ausdrücklichen“ Bestätigung des Koordinators einen ihr zugewiesenen Slot von einer Strecke oder Verkehrsart auf eine andere übertragen, an eine andere Fluggesellschaft mit oder ohne Ausgleich übertragen („Sekundärhandel“) und gegen den Slot einer anderen Fluggesellschaft mit oder ohne Ausgleich tauschen (Art. 13 Abs. 1).

Der Koordinator überprüft, ob sich der Sekundärhandel „in nicht unerheblichem Maß“ negativ auf das Leistungsniveau von Regionalverbindungen des jeweiligen Flughafens auswirkt, und unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten darüber (Art. 13 neuer Abs. 1a).

Wie Kommission.

Neu zugeteilte Slots dürfen nicht zum Erzielen eines finanziellen Gewinns transferiert oder ausgetauscht werden. (Art. 13 Abs. 1)

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Für dieses Politikvorhaben gilt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, so dass Rat und EP zustimmen müssen.