cepMonitor: Sicherheit von Verbraucherprodukten (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG.

Zuletzt aktualisiert: 22. Mai 2015

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13.02.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 78
25.10.2013
EP: Ausschussbericht
17.04.2014
EP: 1. Lesung
Vorsorgeprinzip

Die Vorschriften der Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 1a).

Wie EP-Ausschuss.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt insbesondere für auf dem EU-Markt angebotene Verbraucherprodukte, denen Verbraucher bei einer Dienstleistung ausgesetzt sind (Art. 2 Abs. 1c).

Die Verordnung gilt nicht für (Art. 2 Abs. 3)

  • „Human- und Tierarzneimittel“,
  • Lebens- und Futtermittel,
  • bestimmte Gegenstände und Materialen, welche Lebensmitteln berühren,
  • lebende Tiere und Pflanzen, „genetisch veränderte Organismen“ sowie Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen zu deren Fortpflanzung,
  • Pflanzenschutzmittel,
  • tierische Folge- und Nebenprodukte,
  • bestimmte Beförderungsmittel für Verbraucher im Rahmen von Dienstleistungen,
  • Antiquitäten,
  • Produkte, die repariert oder anderweitig wieder funktionstüchtig gemacht werden müssen, bevor sie verwendet werden können und auch als solche verkauft werden (Art. 2 Abs. 2).

Die Vorschriften zu den Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer (Art. 8-15) und zu Europäischen Normen sowie Schlussbestimmungen (Art. 16-24) gelten nicht für Produkte, zu denen es bereits Bestimmungen aus anderen EU-Rechtsakten zum Schutz der menschlichen Sicherheit und Gesundheit gibt, welche sich aus EU-Rechtsakten ergeben (Art. 2 Abs. 4).

Die Verordnung gilt insbesondere für auf dem EU-Markt angebotene Verbraucherprodukte, die einem Verbraucher bei einer Dienstleistung bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob sie vom Verbraucher selbst genutzt werden (Art. 2 Abs.1c).

Wie Kommission

Zusätzlich: Die Verordnung gilt nicht für (Art. 2 Abs. 3)

  • bestimmte Medizinprodukte, implantierbare Medizingeräte, sowie Medizingeräte zur In-Vitro-Diagnostik
  • bestimmte Bauprodukte.
  • „Second-Hand“-Produkte, die vor Inkrafttreten der Verordnung auf den Markt gebracht wurden (Art. 2 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Verbot von Lebensmittelimitaten

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vermarktung, den Import, die Herstellung und den Export von Produkten, die Lebensmitteln ähneln und von Verbrauchern mit solchen verwechselt werden können, zu verbieten (Art. 4a).

Wie EP-Ausschuss.

Kennzeichnung sicherer Produkte

Die Unternehmen können freiwillig auf ihren Produkten die Kennzeichnung „EU Safety Tested“ anbringen, wenn repräsentative Stichproben des Produkts unter Aufsicht einer von den Mitgliedstaaten beauftragten dritten Person genommen wurden und diese Person daraufhin bestätigt, dass die Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung eingehalten wurden (Art. 6a).

Wie Kommission.

Angabe des Ursprungslands

Die Vorschriften zur Angabe des Ursprungslandes gelten unbeschränkt für den in der Verordnung angegebenen Anwendungsbereich (Art. 2).

Der Hersteller muss das Ursprungsland angeben (Art. 7).

Wie Kommission.

Der Hersteller muss das Ursprungsland angeben. Es genügt, die Angabe auf Englisch „Made in [Land]“(Art. 7)

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Einrichtung eines Rückverfolgungssystems

Die Kommission kann den Unternehmen für Produkte, die ein ernstes Risiko für Sicherheit und Gesundheit bergen, ein Rückverfolgungssystem vorschreiben (Art. 15 Abs. 1).

Im Rahmen dieses Systems müssen u.a. Daten zur Identifizierung von Produkten und involvierten Akteuren gespeichert werden und ein entsprechender Datenträger dem Produkt beigefügt werden (Art. 15 Abs. 2). Die Kommission kann in delegierten Rechtsakten festlegen, welche Produkte ein solches System benötigen und welche Daten gespeichert werden sollen (Art. 15 Abs. 3) sowie in Durchführungsrechtsakten Art und Anbringung des Datenträgers bestimmen (Art. 15 Abs. 14).

Die Kommission kann den Unternehmen für Produkte, die ein ernstes Risiko für Sicherheit und Gesundheit bergen, ein Rückverfolgungssystem vorschreiben, nachdem sie Interessengruppen konsultiert hat (Art. 15 Abs. 1).

Im Rahmen des Rückverfolgungssystems müssen u.a. Daten zur Identifizierung von Produkten und involvierten Akteuren gespeichert werden und ein entsprechender Datenträger dem Produkt beigefügt werden (Art. 15 Abs. 2). Die Kommission kann in delegierten Rechtsakten festlegen, welche Produkte ein solches System benötigen – wobei sie die Methodik ihrer Risikoanalyse darlegen muss (Art. 15 Abs. 3a) – und welche Daten gespeichert werden sollen (Art. 15 Abs. 3) sowie in Durchführungsrechtsakten Art und Anbringung des Datenträgers bestimmen (Art. 15 Abs. 14).

Wie EP-Ausschuss.

Kontrolle des Produkts durch das Unternehmen

Ein Hersteller, der ein Produkt angeboten hat, das nicht mit dieser Verordnung konform ist, muss (Art. 8 Abs. 9)

  • die Konformität des Produkts herstellen und
  • das Produkt vom Markt nehmen und/oder vom Verbraucher zurückrufen.

 

 

Ein Hersteller, der ein Produkt angeboten hat, das nicht mit dieser Verordnung konform ist, muss (Art. 8 Abs. 9)

  • die Konformität des Produkts herstellen,
  • das Produkt vom Markt nehmen und/oder vom Verbraucher zurückrufen und
  • Verbraucher warnen, die von dem Risiko, das von dem Produkt ausgeht, betroffen sind.

Wenn die Kommission nach Art. 12 Verordnungsvorschlag COM(2013) 75 Maßnahmen bei einem Produkt erlassen hat, das mit einem ernsten Risiko verbunden ist, muss (Art. 8 Abs. 6a)

  • der Hersteller oder ggf. der Importeur mindestens einmal im Jahr unter Aufsicht einer von dem Mitgliedstaat beauftragten Person repräsentative Stichproben von Produkten nehmen (Art. 8 Abs. 3a) und
  • der Hersteller eine Liste der betroffenen Produktmodelle und deren Fotos veröffentlichen; auf Nachfrage muss der Hersteller beweisen, dass es wesentliche Unterschiede zwischen mehreren Produktmodellen gibt.

Wie EP-Ausschuss.

 

 

 

 

 

 

Wie EP-Ausschuss.

Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde

Die Marktüberwachungsbehörde kann verlangen, dass

  • der Hersteller oder der Importeur ihr die technischen Unterlagen des Produkts auf Verlangen herausgeben muss (Art. 8 Abs. 5, Art. 10 Abs. 8) und
  • ihr die Hersteller, Importeure und Händler die in der Lieferkette vor- und nachgelagerten Unternehmen nennen müssen (Art. 14 Abs. 2).

Hersteller, Importeur und Händler müssen die Marktüberwachungsbehörde informieren, wenn sie glauben, dass ein Produkt nicht sicher oder nicht regelkonform ist (Art. 8 Abs. 9, Art. 10 Abs. 2, 7, Art. 11 Abs. 3, 5).

Sie können von diesen Pflichten befreit werden, wenn (Art. 13 Abs. 1)

  • nur einige, klar identifizierte Produkte unsicher sind,
  • sie nachweisen können, dass das Risiko voll kontrolliert ist und keine Gefahr mehr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt,
  • die Kenntnis der Ursache des Risikos – aufgrund seiner Art – keinen Nutzen für Behörden und Öffentlichkeit bringt.

Die Kommission kann die Bedingungen in Durchführungsrechtsakten ändern (Art. 13 Abs. 2).

Die Kommission kann in delegierten Rechtakten Produkte – die relativ risikolos sind – festlegen, für die Hersteller und Importeure ihre Unternehmensinformationen, wie Name oder Postanschrift, nicht beilegen müssen (Art. 13 Abs. 3).

Der Hersteller muss Stichproben nehmen und ein Verzeichnis über Beschwerden, nichtkonforme Produkte sowie Produktrückrufe führen (Art. 8 Abs. 3).

Die Marktüberwachungsbehörde kann verlangen, dass

  • der Hersteller oder der Importeur ihr die technischen Unterlagen des Produkts nur auf begründetes Verlangen herausgeben muss (Art. 8 Abs. 5, Art. 10 Abs. 8) und
  • ihr die Hersteller, Importeure und Händler die in der Lieferkette vor- und nachgelagerten Unternehmen nennen müssen; die Behörde muss diese Angaben vertraulich behandeln (Art. 14 Abs. 2, 2a).

Hersteller, Importeur und Händler müssen die Marktüberwachungsbehörde informieren, wenn sie glauben, dass ein Produkt nicht sicher oder nicht regelkonform ist (Art. 8 Abs. 9, Art. 10 Abs. 2, 7, Art. 11 Abs. 3, 5).

Sie können von diesen Pflichten befreit werden, wenn (Art. 13 Abs. 1)

  • nur einige, klar identifizierte Produkte unsicher sind,
  • sie nachweisen können, dass das Risiko effektiv kontrolliert ist, sodass jegliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen vermieden wird,

 

 

Die Kommission kann die Bedingungen in Durchführungsrechtsakten ändern (Art. 13 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Die Marktüberwachungsbehörde kann verlangen, dass der Hersteller ihr diese Informationen zur Verfügung stellt (Art. 8 Abs. 3).

Wie EP-Ausschuss.

 

 

 

 

Wie EP-Ausschuss.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Besondere Pflichten der Händler

Der Händler muss sich vergewissern, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen, wie die Angabe von Name und Adresse des Herstellers und des Importeurs, erfüllt haben (Art. 11 Abs. 2).

Der Händler muss sich vergewissern, dass das Produkt die erforderlichen Informationen, wie die Angabe von Name und Adresse des Herstellers und des Importeurs, enthält. Der Händler darf keine wesentlichen Informationen des Herstellers oder des Importeurs verbergen (Art. 11 Abs. 2).

Der Händler darf, abhängig vom Risiko des Produkts, Produkte testen, indem er Stichproben nimmt (Art. 11 Abs. 4a).

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Nationale „Produktinfostellen“

Die Mitgliedstaaten müssen nationale „Produktinfostellen“ benennen (Art. 15 a). Die Stellen informieren insbesondere über

  • die für einen Produkttyp geltenden technischen Vorschriften,
  • Kontakte zu den zuständigen nationalen Behörden und
  • die verfügbaren Rechtsbehelfe bei einer Streitigkeit zwischen einer zuständigen Behörde und einem Unternehmen (Art. 15 b).

Wie EP-Ausschuss.

Sanktionen und Liste unsicherer Unternehmen

Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung vorsehen (Art. 18 Abs. 1).

Die Sanktionen müssen die Unternehmensgröße und die Situation von KMUs berücksichtigten (Art. 18 Abs. 2).

Die Sanktionen können bei wiederholten ähnlichen Verstößen durch einen Akteur verschärft werden. Bei schweren Verstößen sind strafrechtliche Sanktionen möglich (Art. 18 Abs. 2).

Die Kommission kann für bestimmte Details der Verordnung und unter bestimmten Voraussetzungen delegierte Rechtsakte erlassen (Art. 20).

Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung vorsehen. Sie informieren die Kommission über die verhängten Sanktionen und benennen die betroffenen Unternehmen. Die Kommission muss diese Informationen veröffentlichen (Art. 18 Abs. 1, 2b).

Die Sanktionen müssen die Schwere, Dauer und – falls möglich –Vorsätzlichkeit des Verstoßes berücksichtigten (Art. 18 Abs. 2).

Wie Kommission. (Art. 18 Abs. 2).

Zusätzlich: Die Sanktionen müssen den ökonomischen Vorteil für den Akteur durch den Verstoß tilgen aber sollen i.d.R. 10 % dessen jährlichen Umsatzes nicht überschreiten (Art. 18 Abs. 2a).

Die Kommission veröffentlicht eine Liste der Unternehmen, die wiederholt vorsätzlich gegen die Verordnung verstoßen haben (Art. 18 Abs. 1, 2b).

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen. Der Rat hat bislang keine Position festgelegt.