cepMonitor: Schutz von Hinweisgebern (Richtlinie)

Richtline des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Zuletzt aktualisiert: 24. April 2019

Diesen Monitor abonnieren
23.04.2018
Richtlinienvorschlag COM(2018) 218
27.11.2018
EP-Ausschuss: Bericht
29.01.2019
Rat: Allgemeine Ausrichtung
14.03.2019
Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für Hinweise auf Rechtsverstöße gegen ausgewählte EU-Vorschriften, die von öffentlichem Interesse sind [Art. 1 Abs. 1, Annex]. Diese betreffen insbesondere folgende Bereiche:

  • Verbraucher und Datenschutz, Produktsicherheit,
  • öffentliche Gesundheit und Umweltschutz, Verkehrssicherheit,
  • kerntechnische Sicherheit,
  • öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung.

Geschützt werden Hinweisgeber, die zum Zeitpunkt ihrer Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass ihre Meldung wahr ist und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; folgende Personenkreise werden dabei erfasst [Art. 2, 13 Abs. 1]:

  • Beschäftigte i.S.v. Art. 45 AEUV, Anteilseigner, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Bewerber sowie
  • von einem Unternehmen oder einer Verwaltung „wirtschaftlich abhängige“ Auftragnehmer und Lieferanten.

Personen, die missbräuchlich oder böswillig Meldungen machen, werden bestraft [Art. 17 Abs. 2].

Die Richtlinie gilt für Hinweise auf Rechtsverstöße gegen alle EU-Vorschriften, [Art. 1 Abs. 1, Annex]. Diese betreffen insbesondere, aber nicht nur folgende Bereiche:

  • Verbraucher und Datenschutz, Produktsicherheit,
  • öffentliche Gesundheit und Umweltschutz, Verkehrssicherheit,
  • kerntechnische Sicherheit,
  • öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Steuerumgehung,
  • Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Arbeitnehmerrechte,

Geschützt werden Hinweisgeber, die zum Zeitpunkt ihrer Meldung vor dem Hintergrund der erhältlichen Informationen und den Umständen des Einzelfalles hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass ihre Meldung wahr ist und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; folgende Personenkreise werden dabei erfasst [Art. 2, Art. 3 Nr. 14a]:

  • Beschäftigte i.S.d. nationalen Rechts oder Art. 45 AEUV, einschließlich von Beamten, Anteilseigner, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Bewerber,
  • von einem Unternehmen oder einer Verwaltung „wirtschaftlich abhängige“ Auftragnehmer und Lieferanten,
  • Mittler, d.h. eine Person, die einen Hinweisgeber bei seiner Meldung unterstützt und berät.

Personen, die wissentlich falsche Meldungen machen, werden bestraft [Art. 17 Abs. 2]

Im Wesentlichen wie KOM [Art. 1 Abs. 1, Annex].

Diese Richtlinie berührt nicht das nationale Recht oder das Unionsrecht über [Art. 1bis Abs. 2]

  • als „Geheim“ eingestufte Dokumente,
  • die Verschwiegenheitspflicht von Ärzten und Rechtsanwälten,
  • die Vertraulichkeit rechtlicher Beratungen,
  • die Strafverfolgung.

Geschützt werden Hinweisgeber, die zum Zeitpunkt ihrer Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass ihre Meldung wahr ist und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; folgende Personenkreise werden dabei erfasst [Art. 2, 2bis]:

  • Beschäftigte i.S.v. Art. 45 AEUV, einschließlich von Beamten, Anteilseigner, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Bewerber,
  • von einem Unternehmen oder einer Verwaltung „wirtschaftlich abhängige“ Auftragnehmer und Lieferanten.

Mitgliedstaaten können entscheiden, ob anonyme Hinweise ebenfalls geschützt werden [Art. 2bis Abs. 3].

Wie EP [Art. 17 Abs. 2].

Im Wesentlichen wie KOM [Art. 1, Annex].

Aber: Die Richtlinie schränkt explizit nicht das Recht der Mitgliedstaaten ein, nationale Rechtsvorschriften in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen [Art. 1 UAbs. 2].

Wie Rat [Art. 1bis Abs. 2].

Wie KOM und Rat; folgende Personenkreise werden dabei erfasst [Art. 2, 2bis]:

  • Beschäftigte i.S.v. Art. 45 AEUV, einschließlich von Beamten, Anteilseigner, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Bewerber,
  • von einem Unternehmen oder einer Verwaltung „wirtschaftlich abhängige“ Auftragnehmer und Lieferanten,
  • Unterstützer, d.h. eine Person, die einen Hinweisgeber bei seiner Meldung unterstützt und berät,
  • juristische oder natürliche Personen, die mit dem Hinweisgeber als Kollegen, Verwandte oder Arbeitgeber verbunden sind

Wie Rat [Art. 2bis Abs. 3].

Wie EP und Rat [Art. 17 Abs. 2].

Interne Meldekanäle

Juristische Personen des Privatrechts müssen interne Meldekanäle einrichten, wenn [Art. 4 Abs. 3, Erwägungsgrund 38]

  • sie Mehrwertsteuer erheben und
  • 50 und mehr Beschäftigte haben oder
  • einen Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro erwirtschaften oder
  • im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind oder
  • „anfällig“ für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen interne Meldekanäle einrichten, wenn sie [Art. 4 Abs. 6]

  • Bundes, Landes- und Regionalverwaltungen oder
  • Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sind.

Meldekanäle können intern von einer hierfür benannten Person oder Dienststelle betrieben oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden [Art. 5 Abs. 2].

Der interne Meldekanal ist so einzurichten, dass insbesondere [Art. 5]

  • Folgemaßnahmen durch die dafür benannte Dienststelle oder Person ergriffen werden können,
  • der Hinweisgeber nach maximal drei Monaten eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen erhält,
  • die Identität des Hinweisgebers vertraulich bleibt.

Wie KOM, aber:

Mitgliedstaaten können Unternehmen ausnehmen, die [Art. 4 Abs. 3a]

  • weniger als 250 Beschäftigte haben oder
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR haben.

Wie KOM.

Der interne Meldekanal kann so eingerichtet werden, dass insbesondere [Art. 5]

  • der Empfang der Meldung innerhalb von 7 Tagen in die Vertraulichkeit wahrende Weise quittiert wird,
  • Folgemaßnahmen durch die dafür benannte unabhängige Dienststelle oder unparteiische Person ergriffen werden können,
  • der Hinweisgeber nach maximal zwei Monaten eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen erhält, wobei der Zeitrahmen bei komplexen Fällen auf vier Monate verlängert werden kann,
  • die Identität des Hinweisgebers, des Mittlers und der betroffenen Person vertraulich bleibt,
  • der Hinweisgeber in jedem Stadium von Gewerkschaftern begleitet werden kann.

Juristische Personen des Privatrechts müssen interne Meldekanäle einrichten, wenn [Art. 4 Abs. 3, Erwägungsgrund 38]

  • sie mehr als 50 Beschäftigte haben,
  • im Finanzdienstleistungsbereich oder EU-Vorschriften gegen Geldwäsche anwenden.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen interne Meldekanäle einrichten; die Mitgliedstaaten können hiervon Ausnahmen vorsehen für [Art. 4 Abs. 6]

  • Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern oder weniger als 50 Beschäftigten oder
  • sonstige juristische Personen mit weniger als 50 Beschäftigten.

Wie KOM [Art. 4 Abs. 3bis].

Im Wesentlichen wie KOM, zusätzlich:

  • Vertrauensleute, wie etwa Gewerkschafter, zur Beratung des Hinweisgebers hinzugezogen werden können.

Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der interne Meldekanal bei einer erhöhten Zahl von Meldungen diese nach Wichtigkeit priorisiert [Art. 5 Abs. 1bis].

Juristische Personen des Privatrechts müssen interne Meldekanäle einrichten, wenn [Art. 4 Abs. 3]

  • sie mehr als 50 Beschäftigte haben,
  • im Finanzdienstleistungsbereich oder EU-Vorschriften gegen Geldwäsche anwenden.

Bei weniger als 249 Beschäftigten können interne Meldekanäle Empfangs- und Nachforschungseinrichtungen zusammenlegen [Art. 4 Abs. 3bis].

Wie Rat [Art. 4 Abs.6].

Wie KOM und Rat [Art. 4 Abs. 3ter].

Der interne Meldekanal ist so einzurichten, dass insbesondere [Art. 5]

  • der Empfang der Meldung innerhalb von 7 Tagen quittiert wird,
  • Folgemaßnahmen, auch bei ggf. anonymen Meldungen, durch die dafür benannte Dienststelle oder Person ergriffen werden können,
  • der Hinweisgeber nach maximal drei Monaten eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen erhält,
  • die Identität des Hinweisgebers und von betroffenen Dritten vertraulich bleibt.

Externe Meldekanäle

Die Mitgliedstaaten benennen Behörden als externe Meldekanäle und stellen insbesondere sicher, dass [Art. 6 Abs. 1-4]

  • sie Meldungen entgegennehmen,
  • sie Folgemaßnahmen ergreifen und ggf. dem Sachverhalt nachgehen,
  • der Hinweisgeber von ihnen nach drei, in begründeten Fällen spätestens in sechs Monaten eine Rückmeldung über ergriffene Folgemaßnahmen erhält.

Die Mitgliedstaaten benennen Behörden als externe Meldekanäle und stellen insbesondere sicher, dass [Art. 6 Abs. 1-4, Art. 8]

  • sie Meldungen, ggf. auch anonyme Meldungen, entgegennehmen,
  • sie Folgemaßnahmen ergreifen, dem Sachverhalt nachgehen und sie die Befugnis haben, bei Bedarf dem Verstoß abhelfen,
  • der Hinweisgeber von ihnen Rückmeldung erhält.

 

 

Die Mitgliedstaaten benennen Behörden als externe Meldekanäle und stellen insbesondere sicher, dass [Art. 6, Art. 2bis Abs. 3]

  • sie Meldungen, ggf. auch anonyme Meldungen, entgegennehmen und quittieren,
  • sie Folgemaßnahmen ergreifen und ggf. dem Sachverhalt nachgehen, indem sie Nachforschungen machen und weitere Schritte einleiten,
  • der Hinweisgeber von ihnen nach drei, in begründeten Fällen spätestens in sechs Monaten eine Rückmeldung über Ergebnisse der Nachforschungen und/oder ergriffene Folgemaßnahmen erhält.

Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der externe Meldekanal bei einer erhöhten Zahl von Meldungen diese nach Wichtigkeit priorisiert [Art. 6 Abs. 5].

Externe Meldekanäle können

  • die Entgegennahme von wiederkehrenden Meldungen verweigern, sofern der gemeldete Sachverhalt keine neuen Erkenntnisse birgt [Art. 6 Abs. 6] oder

Die Mitgliedstaaten benennen Behörden als externe Meldekanäle und stellen insbesondere sicher, dass [Art. 6, Art. 2bis Abs. 3]

  • sie Meldungen, ggf. auch anonyme Meldungen, entgegennehmen und quittieren,
  • sie Folgemaßnahmen ergreifen,
  • der Hinweisgeber von ihnen nach drei, in begründeten Fällen spätestens in sechs Monaten eine Rückmeldung über Ergebnisse der Nachforschungen und/oder ergriffene Folgemaßnahmen erhält.

Wie Rat [Art. 6 Abs. 3ter].

Wie Rat [Art. 6 Abs. 3bis].

Bedingungen für den Schutz der Richtlinie

Hinweisgeber müssen grundsätzlich zunächst die internen Kanäle benutzen und können sich unter bestimmten Bedingungen an die externen Kanäle wenden [Art. 13 Abs. 1, 2].

Hinweisgeber, die sich unmittelbar an externe Meldekanäle wenden, werden geschützt, insbesondere wenn [Art. 13 Abs. 2]

  • nach Nutzung des internen Meldekanals keine Folgemaßnahmen innerhalb der Rückmeldefrist ergriffen wurden,
  • nach Unionsrecht die Berechtigung besteht, die Meldung beim externen Meldekanal zu machen.

Hinweisgeber, die sich unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, werden geschützt, wenn [Art. 13 Abs. 4]

  • sie zuvor einen internen und/oder externen Meldekanal genutzt haben, innerhalb der Rückmeldefrist aber keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden,
  • wegen besonderer Umständen (etwa Komplizenschaft des externen Meldekanals mit dem Täter) oder der Gefährdung öffentlicher Interessen von ihnen die Nutzung der Kanäle nach vernünftigem Ermessen nicht erwartet werden konnte.

Hinweisgeber und anonyme Hinweisgeber haben die Wahl, ob sie zunächst den internen und/oder externen Kanal nutzen, um einen Verstoß zu melden [Art. 13].

Hinweisgeber und anonyme Hinweisgeber, die sich unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, werden geschützt, wenn [Art. 13 Abs. 4, 4a]

  • sie zuvor einen internen und/oder externen Meldekanal genutzt haben, innerhalb der Rückmeldefrist aber keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden,
  • sie hinreichende Gründe für die Annahme besonderer Umstände (etwa Komplizenschaft des externen Meldekanals mit dem Täter, Vernichtung von Beweismitteln), einer Gefährdung des öffentlichen Interesses oder eines irreparablen Schadens haben.

 

 

Hinweisgeber und ggf. anonyme Hinweisgeber müssen grundsätzlich zunächst die internen Kanäle benutzen und können sich unter bestimmten Bedingungen an die externen Kanäle wenden [Art. 2 bis, 3bis]. Sie müssen

  • ihre Meldung widerrufen, sobald sie nicht mehr „hinreichenden“ Grund zur Annahme haben, dass ihre Meldung der Wahrheit entspricht und
  • nicht nur in ihren persönlichen Rechten betroffen sein, es sei denn ein Mitgliedstaat sieht etwas Anderes vor.

Hinweisgeber, die sich unmittelbar an externe Meldekanäle oder Einrichtungen der EU wenden, werden geschützt, insbesondere wenn [Art. 5bis]

  • nach Nutzung des internen Meldekanals keine Folgemaßnahmen innerhalb der Rückmeldefrist ergriffen wurden,
  • nach Unionsrecht die Berechtigung besteht, die Meldung beim externen Meldekanal zu machen oder
  • die Verpflichtung nach Unionsrecht oder nationalem Recht besteht, den externen Meldekanal zu nutzen.

Hinweisgeber und ggf. anonyme Hinweisgeber, die sich unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, werden geschützt, wenn [Art. 12bis]

  • sie zuvor einen internen und/oder externen Meldekanal genutzt haben, innerhalb der Rückmeldefrist aber keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, oder der externe Meldekanal von der Verfolgung der Meldung abgesehen hat,
  • sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass entweder eine Komplizenschaft des externen Meldekanals mit einem Täter vorliegt oder dass die Kanäle ungeeignete Schritte unternehmen werden, die das öffentliche Interesse gefährden oder einen irreparablen Schaden verursachen können.

An die Öffentlichkeit kann sich ein Hinweisgeber nicht wenden, wenn die Veröffentlichung die nationale Sicherheit ernsthaft gefährden würde [Art. 12bis Abs. 3].

Hinweisgeber und ggf. anonyme Hinweisgeber sollen zunächst interne Kanäle benutzen [Art. 3bis, 5bis].

Im Wesentlichen wie EP [Art. 12bis].

Schutz- und Hilfsmaßnahmen

Es dürfen keine beruflichen Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Hinweisgeber unternommen werden [Art. 14]. In Gerichtsverfahren bedeutet dies unter anderem, dass [Art. 15 Abs. 5 und 7]

  • keine Verschwiegenheitspflicht verletzt wurde,
  • Klagen wegen Verletzung des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen abgewiesen werden.

Es dürfen keine beruflichen und persönlichen Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Hinweisgeber, Mittler und Personen, die eine Meldung noch machen möchten, unternommen werden [Art. 14]. In Gerichtsverfahren bedeutet dies unter anderem, dass [Art. 15 Abs. 5 und 7, Art. 15a]

  • keine Verschwiegenheitspflicht verletzt wurde,
  • Klagen wegen Verletzung des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen abgewiesen werden, auch dann, wenn nur einzelne Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen durch die Klage belangt werden,
  • Hinweisgeber Schadenersatz und Wiedergutmachung verlangen können.

Die Identität des Hinweisgebers bleibt in jedem Fall vertraulich, es sei denn die Offenlegung ist wegen Untersuchungen oder der Verteidigungsrechte betroffener Personen notwendig [Art. 14b].

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Hinweisgeber Unterstützung erhalten; dies kann sein [Art. 14a]:

  • ein Rechtsbeistand bei Gerichtsverfahren oder
  • psychologische Betreuung.

Es dürfen keine beruflichen Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Hinweisgeber unternommen, versucht oder angedroht werden [Art. 14]. In Gerichtsverfahren bedeutet dies unter anderem, dass – nur soweit ein Hinweisgeber die preisgegebenen Informationen für seine Meldung und der Darlegung des Rechtsverstoßes notwendig als erachten durfte – [Art. 15 Abs. 5 und 7]

  • keine Verschwiegenheitspflicht verletzt wurde,
  • Klagen wegen Verletzung des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen abgewiesen werden.

Ähnlich wie EP.

Im Wesentlichen wie Rat.

 

 

 

 

 

 

Im Wesentlichen wie EP und Rat [Art. 13bis].

Wie EP [Art. 14a]

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das EP hat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren das Triloergebnis, auf das es sich mit dem Rat geeinigt hat, angenommen. Nun muss der Rat dem Trilogergebnis noch zustimmen (Art. 294 Abs. 4 AEUV).