cepMonitor: Schutz von Hinweisgebern (Richtlinie)
Richtline des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Zuletzt aktualisiert: 24. April 2019
23.04.2018 Richtlinienvorschlag COM(2018) 218 |
27.11.2018 EP-Ausschuss: Bericht |
29.01.2019 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
14.03.2019 Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis |
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Anwendungsbereich | Die Richtlinie gilt für Hinweise auf Rechtsverstöße gegen ausgewählte EU-Vorschriften, die von öffentlichem Interesse sind [Art. 1 Abs. 1, Annex]. Diese betreffen insbesondere folgende Bereiche:
– Geschützt werden Hinweisgeber, die zum Zeitpunkt ihrer Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass ihre Meldung wahr ist und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; folgende Personenkreise werden dabei erfasst [Art. 2, 13 Abs. 1]:
Personen, die missbräuchlich oder böswillig Meldungen machen, werden bestraft [Art. 17 Abs. 2]. |
Die Richtlinie gilt für Hinweise auf Rechtsverstöße gegen alle EU-Vorschriften, [Art. 1 Abs. 1, Annex]. Diese betreffen insbesondere, aber nicht nur folgende Bereiche:
– Geschützt werden Hinweisgeber, die zum Zeitpunkt ihrer Meldung vor dem Hintergrund der erhältlichen Informationen und den Umständen des Einzelfalles hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass ihre Meldung wahr ist und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; folgende Personenkreise werden dabei erfasst [Art. 2, Art. 3 Nr. 14a]:
Personen, die wissentlich falsche Meldungen machen, werden bestraft [Art. 17 Abs. 2] |
Im Wesentlichen wie KOM [Art. 1 Abs. 1, Annex]. Diese Richtlinie berührt nicht das nationale Recht oder das Unionsrecht über [Art. 1bis Abs. 2]
Geschützt werden Hinweisgeber, die zum Zeitpunkt ihrer Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass ihre Meldung wahr ist und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt; folgende Personenkreise werden dabei erfasst [Art. 2, 2bis]:
Mitgliedstaaten können entscheiden, ob anonyme Hinweise ebenfalls geschützt werden [Art. 2bis Abs. 3]. Wie EP [Art. 17 Abs. 2]. |
Im Wesentlichen wie KOM [Art. 1, Annex]. Aber: Die Richtlinie schränkt explizit nicht das Recht der Mitgliedstaaten ein, nationale Rechtsvorschriften in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen [Art. 1 UAbs. 2]. Wie Rat [Art. 1bis Abs. 2]. Wie KOM und Rat; folgende Personenkreise werden dabei erfasst [Art. 2, 2bis]:
Wie Rat [Art. 2bis Abs. 3]. Wie EP und Rat [Art. 17 Abs. 2]. |
Interne Meldekanäle | Juristische Personen des Privatrechts müssen interne Meldekanäle einrichten, wenn [Art. 4 Abs. 3, Erwägungsgrund 38]
– Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen interne Meldekanäle einrichten, wenn sie [Art. 4 Abs. 6]
Meldekanäle können intern von einer hierfür benannten Person oder Dienststelle betrieben oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden [Art. 5 Abs. 2]. Der interne Meldekanal ist so einzurichten, dass insbesondere [Art. 5]
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Wie KOM, aber: Mitgliedstaaten können Unternehmen ausnehmen, die [Art. 4 Abs. 3a]
Wie KOM. – Der interne Meldekanal kann so eingerichtet werden, dass insbesondere [Art. 5]
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Juristische Personen des Privatrechts müssen interne Meldekanäle einrichten, wenn [Art. 4 Abs. 3, Erwägungsgrund 38]
– Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen interne Meldekanäle einrichten; die Mitgliedstaaten können hiervon Ausnahmen vorsehen für [Art. 4 Abs. 6]
Wie KOM [Art. 4 Abs. 3bis]. Im Wesentlichen wie KOM, zusätzlich:
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der interne Meldekanal bei einer erhöhten Zahl von Meldungen diese nach Wichtigkeit priorisiert [Art. 5 Abs. 1bis]. |
Juristische Personen des Privatrechts müssen interne Meldekanäle einrichten, wenn [Art. 4 Abs. 3]
Bei weniger als 249 Beschäftigten können interne Meldekanäle Empfangs- und Nachforschungseinrichtungen zusammenlegen [Art. 4 Abs. 3bis]. Wie Rat [Art. 4 Abs.6]. Wie KOM und Rat [Art. 4 Abs. 3ter]. Der interne Meldekanal ist so einzurichten, dass insbesondere [Art. 5]
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Externe Meldekanäle | Die Mitgliedstaaten benennen Behörden als externe Meldekanäle und stellen insbesondere sicher, dass [Art. 6 Abs. 1-4]
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Die Mitgliedstaaten benennen Behörden als externe Meldekanäle und stellen insbesondere sicher, dass [Art. 6 Abs. 1-4, Art. 8]
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Die Mitgliedstaaten benennen Behörden als externe Meldekanäle und stellen insbesondere sicher, dass [Art. 6, Art. 2bis Abs. 3]
Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der externe Meldekanal bei einer erhöhten Zahl von Meldungen diese nach Wichtigkeit priorisiert [Art. 6 Abs. 5]. Externe Meldekanäle können
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Die Mitgliedstaaten benennen Behörden als externe Meldekanäle und stellen insbesondere sicher, dass [Art. 6, Art. 2bis Abs. 3]
Wie Rat [Art. 6 Abs. 3ter]. Wie Rat [Art. 6 Abs. 3bis]. |
Bedingungen für den Schutz der Richtlinie | Hinweisgeber müssen grundsätzlich zunächst die internen Kanäle benutzen und können sich unter bestimmten Bedingungen an die externen Kanäle wenden [Art. 13 Abs. 1, 2]. Hinweisgeber, die sich unmittelbar an externe Meldekanäle wenden, werden geschützt, insbesondere wenn [Art. 13 Abs. 2]
Hinweisgeber, die sich unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, werden geschützt, wenn [Art. 13 Abs. 4]
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Hinweisgeber und anonyme Hinweisgeber haben die Wahl, ob sie zunächst den internen und/oder externen Kanal nutzen, um einen Verstoß zu melden [Art. 13]. – Hinweisgeber und anonyme Hinweisgeber, die sich unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, werden geschützt, wenn [Art. 13 Abs. 4, 4a]
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Hinweisgeber und ggf. anonyme Hinweisgeber müssen grundsätzlich zunächst die internen Kanäle benutzen und können sich unter bestimmten Bedingungen an die externen Kanäle wenden [Art. 2 bis, 3bis]. Sie müssen
Hinweisgeber, die sich unmittelbar an externe Meldekanäle oder Einrichtungen der EU wenden, werden geschützt, insbesondere wenn [Art. 5bis]
Hinweisgeber und ggf. anonyme Hinweisgeber, die sich unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden, werden geschützt, wenn [Art. 12bis]
An die Öffentlichkeit kann sich ein Hinweisgeber nicht wenden, wenn die Veröffentlichung die nationale Sicherheit ernsthaft gefährden würde [Art. 12bis Abs. 3]. |
Hinweisgeber und ggf. anonyme Hinweisgeber sollen zunächst interne Kanäle benutzen [Art. 3bis, 5bis]. – Im Wesentlichen wie EP [Art. 12bis]. – |
Schutz- und Hilfsmaßnahmen | Es dürfen keine beruflichen Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Hinweisgeber unternommen werden [Art. 14]. In Gerichtsverfahren bedeutet dies unter anderem, dass [Art. 15 Abs. 5 und 7]
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Es dürfen keine beruflichen und persönlichen Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Hinweisgeber, Mittler und Personen, die eine Meldung noch machen möchten, unternommen werden [Art. 14]. In Gerichtsverfahren bedeutet dies unter anderem, dass [Art. 15 Abs. 5 und 7, Art. 15a]
Die Identität des Hinweisgebers bleibt in jedem Fall vertraulich, es sei denn die Offenlegung ist wegen Untersuchungen oder der Verteidigungsrechte betroffener Personen notwendig [Art. 14b]. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Hinweisgeber Unterstützung erhalten; dies kann sein [Art. 14a]:
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Es dürfen keine beruflichen Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Hinweisgeber unternommen, versucht oder angedroht werden [Art. 14]. In Gerichtsverfahren bedeutet dies unter anderem, dass – nur soweit ein Hinweisgeber die preisgegebenen Informationen für seine Meldung und der Darlegung des Rechtsverstoßes notwendig als erachten durfte – [Art. 15 Abs. 5 und 7]
Ähnlich wie EP. |
Im Wesentlichen wie Rat.
Im Wesentlichen wie EP und Rat [Art. 13bis]. Wie EP [Art. 14a] |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das EP hat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren das Triloergebnis, auf das es sich mit dem Rat geeinigt hat, angenommen. Nun muss der Rat dem Trilogergebnis noch zustimmen (Art. 294 Abs. 4 AEUV).