cepMonitor: Schadensersatzklagen im Wettbewerbsrecht (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.
Zuletzt aktualisiert: 05. Dezember 2014
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 25.12.2014 |
11.06.2013 Richtlinienvorschlag COM(2013) 404 |
03.12.2013 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
27.01.2014 EP-Ausschuss: Bericht |
10.11.2014 Rat: Annahme |
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Recht auf Schadensersatz | Das Recht auf vollständigen Schadensersatz steht Personen oder Unternehmen zu, die durch einen Wettbewerbsverstoß eines anderen Unternehmens einen Schaden erlitten haben (Art. 2 Abs. 1). Der Schadensersatz umfasst (Art. 2 Abs. 2)
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Wie Kommission. |
Wie Kommission.
Zusätzlich: Das Recht auf vollständigen Schadensersatz umfasst nicht Strafschadensersatz, mehrfachen Schadensersatz und Sanktionen, die zur Überkompensation führen (Art. 2 Abs. 2a). |
Das Recht auf vollständigen Schadensersatz steht Personen oder Unternehmen zu, die durch einen Wettbewerbsverstoß einen Schaden erlitten haben (Art. 2 Abs. 1). Der Schadensersatz umfasst (Art. 2 Abs. 2)
Wie EP-Ausschuss. |
Bindungswirkung der Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde | Hat eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Wettbewerbsverstoß festgestellt, ist ein Gericht dieses oder eines anderen Mitgliedstaats daran gebunden (Art. 9). |
Hat eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Wettbewerbsverstoß festgestellt, ist das Gericht desselben Mitgliedstaats daran gebunden. Vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats kann diese Feststellung als ein Beweis für einen solchen Verstoß vorgelegt werden (Art. 9). |
Wie Kommission. |
Hat eine nationale Wettbewerbsbehörde einen Wettbewerbsverstoß festgestellt, ist das Gericht desselben Mitgliedstaats daran gebunden. Vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats kann diese Feststellung zumindest als ein Anscheinsbeweis für einen solchen Verstoß vorgelegt werden (Art. 9). |
Ermittlung des Schadensumfangs | Bei einem Kartellverstoß wird vermutet, dass der Verstoß einen Schaden verursacht hat (Art. 16 Abs. 1). Das Gericht darf den Umfang des Schadens schätzen (Art. 16 Abs. 2).
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Bei einem Kartellverstoß wird vermutet, dass ein Schaden entstanden ist (Art. 16 Abs. 2). Das Gericht darf in Einklang mit den nationalen Verfahren den Umfang des Schadens schätzen (Art. 16 Abs. 1).
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Bei einem Kartellverstoß wird vermutet, dass der Verstoß einen Schaden innerhalb des Marktes verursacht hat (Art. 16 Abs. 1). Das nationale Gericht darf den Umfang des Schadens schätzen, wenn der Geschädigte diesen nicht direkt beweisen kann. Auf Verlangen muss die Wettbewerbsbehörde bei der Ermittlung des Schadensumfangs beraten (Art. 16 Abs. 2).
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Es wird vermutet, dass ein Kartellverstoß einen Schaden verursacht (Art. 16 Abs. 2a). Das nationale Gericht darf den Umfang des Schadens schätzen, wenn dessen genaue Ermittlung aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweise praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist (Art. 16 Abs. 1). Wie EP-Ausschuss. |
Schadensabwälzung | Der Schädiger kann gegen einen Schadensersatzanspruch einwenden, dass der Geschädigte keinen oder einen geringeren Schaden hat, da er höhere Einkaufpreise oder niedrigere Verkaufspreise an mittelbar Geschädigte weitergegeben habe (Art. 12 Abs. 1). – – Der Einwand gilt nicht, wenn es für den mittelbar Geschädigten „rechtlich unmöglich“ ist, seinerseits Schadensersatz vom Schädiger zu verlangen (Art. 12 Abs. 2). |
Wie Kommission. – – –
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Der Schädiger kann gegen einen Schadensersatzanspruch einwenden, dass der Geschädigte keinen oder einen geringeren Schaden hat, da er höhere Einkaufpreise oder niedrigere Verkaufspreise an mittelbar Geschädigte weitergegeben habe (Art. 12 Abs. 1), außer der Geschädigte hat einen entgangenen Gewinn erlitten (Art. 12 Abs. 1). Das nationale Gericht darf schätzen, welcher Anteil der Einkaufs- bzw. Verkaufspreise weitergegeben wurde (Art. 12 Abs. 1a). Der Schädiger darf nicht dazu verpflichtet werden, mehr als den verursachten Schaden zu zahlen (Art. 12 Abs. 1). Wie Kommission.
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Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. – |
Umgang mit Beweismitteln | Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter Beweismittel offenlegen muss, wenn insbesondere (Art. 5 Abs. 1, 2)
– Die Offenlegung von Beweismitteln muss verhältnismäßig sein. Das Gericht berücksichtigt bei der Anordnung der Offenlegung insbesondere (Art. 5 Abs. 3)
– Ein Gericht darf die Offenlegung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde nicht anordnen, wenn die Beweismittel (Art. 6 Abs. 1-2)
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Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter Beweismittel offenlegen muss, wenn insbesondere (Art. 5 Abs. 1, 3)
– – Wie Kommission. – – – – Ein Gericht darf die Offenlegung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde nicht anordnen, wenn die Beweismittel (Art. 6 Abs. 3-5)
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Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter Beweismittel offenlegen muss, wenn insbesondere (Art. 5 Abs. 1, 2)
Das Gericht fordert die Wettbewerbsbehörde auf, die Beweismittel offenzulegen, wenn der Schädiger die verlangten Beweismittel nicht bereitgestellt hat (Art. 5 Abs. 1a). Die Offenlegung von Beweismitteln muss verhältnismäßig sein. Das Gericht berücksichtigt bei der Anordnung der Offenlegung insbesondere (Art. 5 Abs. 3)
Das Interesse der Schädiger an der Vermeidung von Folgeschadensersatzklagen stellt kein schutzwürdiges Interesse dar, Beweise nicht offenzulegen (Art. 5 Abs. 5). Ein Gericht darf die Offenlegung von Beweismitteln aus den Akten einer Wettbewerbsbehörde nicht anordnen, wenn die Beweismittel (Art. 6 Abs. 3-5)
Ausnahmsweise kann das Gericht eine beschränkte Offenlegung von Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen anordnen, wenn insbesondere (Art. 6 Abs. 2b)
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Wie Rat.
– Die Offenlegung von Beweismitteln muss verhältnismäßig sein. Das Gericht berücksichtigt bei der Anordnung der Offenlegung insbesondere (Art. 5 Abs. 3)
Wie EP-Ausschuss. Wie Rat.
Das Gericht erhält auf begründeten Antrag des Geschädigten Zugang zu Dokumenten, die Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen beinhalten, um zu prüfen, ob tatsächlich nur solche Dokumente enthalten sind. Auf Verlangen des Gerichts kann die zuständige Wettbewerbsbehörde das Gericht bei der Prüfung unterstützen (Art. 6 Abs. 2b). |
Sanktionen | Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere bei der Vernichtung von Beweismitteln wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen (Art. 8 Abs. 1, 2). Als Sanktion kann insbesondere vorgesehen werden, dass der betreffende Beweis als erbracht gilt (Art. 8 Abs. 2).
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Wie Kommission. –
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Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Rat. Wie Kommission. |
Haftung der Schädiger | Mehrere Schädiger, die gemeinsam gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden (Art. 11 Abs. 1). –
Ein Schädiger, der mehr als seinen Anteil gezahlt hat, kann von den anderen Schädigern Ausgleich verlangen. Wie hoch der Anteil jedes Schädigers ist, richtet sich nach seiner „relativen Verantwortung“ für den Wettbewerbsverstoß (Art. 11 Abs. 3 S. 1). Nicht gesamtschuldnerisch haftet ein Kronzeuge, dem die Geldbuße erlassen wurde. Gegenüber den anderen Schädigern ist der Anteil dieses Kronzeugens auf die Höhe des Schadens beschränkt, den er seinen unmittelbar und mittelbar Geschädigten zahlen muss. (Art. 11 Abs. 3 S. 2). |
Wie Kommission. –
Wie Kommission. –
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Wie Kommission. Ein Schädiger, der ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, haftet nur seinen unmittelbar und mittelbar Geschädigten, wenn (Art. 11 Abs. 1)
Wie Kommission. Wie Kommission.
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Wie Kommission. Ein Schädiger, der ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, haftet nur seinen unmittelbar und mittelbar Geschädigten, wenn (Art. 11 Abs. 1a)
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Verjährung | Ein Schadensersatzanspruch kann noch mindestens fünf Jahre, nachdem der Wettbewerbsverstoß eingestellt wurde und der Geschädigte Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß erlangt hat oder erlangt haben müsste, eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2-4). |
Ein Schadensersatzanspruch kann noch mindestens drei Jahre, nachdem der Wettbewerbsverstoß eingestellt wurde und der Geschädigte Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß erlangt hat oder erlangt haben müsste, eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2, 3). |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Die Richtlinie wird am 25. Dezember in Kraft treten.