cepMonitor: Saubere Straßenfahrzeuge (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Zuletzt aktualisiert: 13. Juni 2019

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08.11.2017
Richtlinienvorschlag COM(2017) 653
25.10.2018
EP: 1. Lesung
25.01.2019
Rat: Allgemeine Ausrichtung
20.02.2019
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Die Saubere-Straßenfahrzeuge-Richtlinie gilt für die Beschaffung von Straßenfahrzeugen durch Kauf sowie künftig auch durch Leasing, Anmietung und Mietkauf [geänderter Art. 3]

Sie gilt für die Beschaffung [geänderter Art. 3]

  • durch Auftraggeber, die bei Vergabeverfahren das EU-Vergaberecht anwenden müssen;
  • durch Betreiber von „Personenverkehrsdiensten“ auf der Straße im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags;
  • künftig auch durch Betreiber von „Straßenverkehrsdiensten“ zur Post- und Paketbeförderung sowie zur Müllabfuhr im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags [Anhang, Tabelle 1];

Die Saubere-Straßenfahrzeuge-Richtlinie gilt für die Beschaffung von Straßenfahrzeugen durch Kauf sowie künftig auch durch Leasing, Anmietung, den Mietkauf oder die Nachrüstung [geänderter Art. 3]

Sie gilt für die Beschaffung [geänderter Art. 3]

  • durch Auftraggeber, die bei Vergabeverfahren das EU-Vergaberecht anwenden müssen;
  • durch Betreiber von „Personenverkehrsdiensten“ auf der Straße im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags;
  • künftig auch durch Betreiber von „Straßenverkehrsdiensten“ zur Post- und Paketbeförderung, Post- und Paketzustellung, zur Müllabfuhr und zur Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags [Anhang, Tabelle 1];
  • künftig auch für durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU [Art. 3 Abs. 1 neuer lit. ca].

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Mechanismen zur Regulierung des Kaufs sauberer Fahrzeuge durch andere Flottenbesitzer wie Taxi-, Mietwagen- und Ride-Pooling-Unternehmen einzurichten [Art. 10 neuer Abs. 5a].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Definition „sauberes Fahrzeug“ für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (LNF)

Bis 2025 gelten künftig als „saubere Fahrzeuge“ [neuer Art. 4 Abs. 4 lit. a und b i.V.m. Anhang, Tabelle 2]

  • Pkw und Kleinbusse mit CO2-„Auspuffemissionen“ („Tank-to-Wheel“-Emissionen) von höchstens 25 g CO2/km,
  • Kleintransporter mit CO2-„Auspuffemissionen“ von höchstens 40 g CO2/km,

sofern ihre Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb die geltenden Emissionsgrenzwerte (Fahrzeugemissionen-Verordnung [(EG) Nr. 715/2007], Anhang I) um mindestens 20% unterschreiten.

Ab 2026 gelten Pkw und LNF nur als „saubere Fahrzeuge“, wenn sie vollkommen „emissionsfrei“ sind, also batterieelektrisch oder mit Brennstoffzellen angetrieben werden.

Als „saubere Fahrzeuge“ gelten – unabhängig von der Klasse – [neuer Art. 4 Abs. 4 ]

  • Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen [Richtlinie 2014/94/EU Art. 2 Abs. 1 Nr. 1] betrieben werden. Hierzu zählen unter anderem:

    • Strom,
    • Wasserstoff,
    • Biokraftstoffe [Art. 2 lit. i Richtlinie 2009/28/EG]
      (Ausgenommen sind Biokraftstoffe, die nicht aus den in Anhang IX Teil A der Richtlinie 2018/... [Richtlinie über erneuerbare Energien II] aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden oder die aus Palmöl hergestellt werden);
    • synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,
    • Erdgas einschließlich Biomethan, komprimiertem Erdgas (CNG) und Flüssigerdgas (LNG),
    • Flüssiggas (LPG).

  • Hybridfahrzeuge, bei denen Elektrizität nur für einen Teil der betrieblichen Nutzung eingesetzt wird;
  • emissionsarme Fahrzeuge;
  • emissionsfreie Fahrzeuge.

Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor müssen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb die geltenden Emissionsgrenzwerte (Fahrzeugemissionen-Verordnung [(EG) Nr. 715/2007], Anhang I) um mindestens 20% unterschreiten.

Bis 2025 gelten künftig als „emissionsarme Fahrzeuge“ [neuer Art. 4 Abs. 4 lit. b i.V.m. Anhang, Tabelle 2]

  • Pkw und Kleinbusse mit CO2-„Auspuffemissionen“ („Tank-to-Wheel“-Emissionen) von höchstens 50 g CO2/km,
  • Kleintransporter mit CO2-„Auspuffemissionen“ von höchstens 50 g CO2/km,

sofern ihre Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb die geltenden Emissionsgrenzwerte (Fahrzeugemissionen-Verordnung [(EG) Nr. 715/2007], Anhang I) um mindestens 20% unterschreiten.

Ab 2026 gelten Pkw und LNF nur als „emissionsarme Fahrzeuge“, wenn sie kein CO2 mehr ausstoßen.

Als „emissionsfreies Fahrzeug“ gilt ein Fahrzeug ohne CO2-, NOx- und Feinstaub-Auspuffemissionen.

Vom Rat gestrichen.

Bis 2025 gelten künftig als „saubere Fahrzeuge“ [neuer Art. 4 Abs. 4 lit. a i.V.m. Anhang, Tabelle 2]

  • Pkw und Kleinbusse mit CO2-„Auspuffemissionen“ („Tank-to-Wheel“-Emissionen) von höchstens 50 g CO2/km,
  • Kleintransporter mit CO2-„Auspuffemissionen“ von höchstens 50 g CO2/km,

sofern ihre Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb die geltenden Emissionsgrenzwerte (Fahrzeugemissionen-Verordnung [(EG) Nr. 715/2007], Anhang I) um mindestens 20% unterschreiten.

Wie Kommission.

 

 

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Definition „sauberes Fahrzeug“ für schwere Nutzfahrzeuge (SNF)

Als „saubere Fahrzeuge“ gelten künftig Lkw und Busse, wenn sie mit folgenden alternativen Kraftstoffen betrieben werden [neuer Art. 4 Abs. 4 lit. c i.V.m. Anhang, Tabelle 3]:

  • Strom;
  • Wasserstoff;
  • Gas einschließlich Biomethan, komprimiertem Erdgas (CNG) und Flüssigerdgas (LNG).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Art. 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Tabelle 3 des Anhangs durch Ergänzung von Schwellenwerten für die CO2-Auspuff- und Luftschadstoffemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu aktualisieren, sobald die entsprechenden CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge auf Unionsebene in Kraft getreten sind [neuer Art. 4a].

Als „saubere Fahrzeuge“ gelten – unabhängig von der Klasse - [neuer Art. 4 Abs. 4]

Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen [Richtlinie 2014/94/EU Art. 2 Abs. 1 Nr. 1] betrieben werden. Hierzu zählen unter anderem:

  • Strom,
  • Wasserstoff,
  • Biokraftstoffe [Art. 2 lit. i Richtlinie 2009/28/EG]

(Ausgenommen sind Biokraftstoffe, die nicht aus den in Anhang IX Teil A der Richtlinie 2018/... [Richtlinie über erneuerbare Energien II] aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden oder die aus Palmöl hergestellt werden);

  • synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,
  • Erdgas einschließlich Biomethan, komprimiertem Erdgas (CNG) und Flüssigerdgas (LNG),
  • Flüssiggas (LPG).
  • Hybridfahrzeuge, bei denen Elektrizität nur für einen Teil der betrieblichen Nutzung eingesetzt wird;
  • emissionsarme Fahrzeuge;
  • emissionsfreie Fahrzeuge.

Vom EP gestrichen.

Als „saubere Fahrzeuge“ gelten künftig [neuer Art. 4 Abs. 4]

Lkw und Busse, die mit alternativen Kraftstoffen [Richtlinie 2014/94/EU Art. 2 Abs. 1 Nr. 1] betrieben werden. Hierzu zählen unter anderem:

  • Strom,
  • Wasserstoff,
  • Biokraftstoffe [Art. 2 lit. i Richtlinie 2009/28/EG]
  • synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe,
  • Erdgas einschließlich Biomethan, komprimiertem Erdgas (CNG) und Flüssigerdgas (LNG),
  • Flüssiggas (LPG).

Im Falle von Fahrzeugen, die flüssige Biokraftstoffe, synthetische und paraffInische Kraftstoffe verwenden, dürfen diese nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden.

Wie EP

„Emissionsfreie“ Lkw und Busse sind saubere Fahrzeuge im Sinne von Art. 4 Abs. 4 lit. b) ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, der weniger als 1 g CO2/kWh emittiert, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihren Durchführungsmaßnahmen, oder die weniger als 1 g CO2/km emittieren, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen (Art. 4 Abs. 5).

Wie Rat.

 

(Ausgenommen sind Kraftstoffe aus Ausgangsstoffen mit hohem indirektem Landnutzungsänderungsrisiko, bei denen nach Art. 26 der Richtlinie 2018/2001 eine erhebliche Ausweitung der Produktionsfläche auf Flächen mit hohem Kohlenstoffgehalt beobachtet wird).

  • Wie Rat.

Wie Rat.

Wie EP.

Wie Rat.

Mindestziele ab 2025 und 2030

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass – bei Kauf, Leasing, Miete, oder Mietkauf von Straßenfahrzeugen und öffentliche Dienstleistungsaufträge für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 3 dieser Richtlinie – länderspezifische Mindestziele für den Anteil sauberer Fahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe erreicht werden [Art. 5 geänderter Abs. 1 i.V.m. Anhang, Tabellen 4 und 5].

Zur Erfüllung des länderspezifischen Mindestziels tragen bei:

  • bei Pkw und LNF [Anhang, Tabelle 4]

    • ein emissionsfreies Fahrzeug als 1,0 Fahrzeuge,
    • -
    • -
    • ein anderes – emissionsarmes – „sauberes Fahrzeug“ als 0,5 Fahrzeuge;

  • bei Lkw und Bussen [Anhang, Tabelle 5]

    • ein emissionsfreies oder mit Biomethan betriebenes Fahrzeug als 1,0 Fahrzeuge,
    • ein anderes „sauberes Fahrzeug“ als 1,0 Fahrzeuge, wenn das länderspezifische Mindestziel mindestens 50% beträgt,
    • ein anderes „sauberes Fahrzeug“ als 0,5 Fahrzeuge, wenn das länderspezifische Mindestziel unter 50% beträgt.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass – bei Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf von Straßenfahrzeugen oder die Nachrüstung dieser Fahrzeuge auf den Standard für saubere Fahrzeuge und öffentliche Dienstleistungsaufträge für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 3 dieser Richtlinie – länderspezifische Mindestziele im Zeitraum ab Inkrafttreten bis Ende 2024 und ab 2025 bis Ende 2029 für den Anteil sauberer Fahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe erreicht werden [Art. 5 geänderter Abs. 1 i.V.m. Anhang, Tabellen 4 und 5].

Mindestens 70% der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge müssen bis 2025 mit emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und ab 2026 ausschließlich mit emissionsfreien Fahrzeugen erfüllt werden [Anhang, Tabelle 4].

Bis 2025 müssen mindestens 66% und ab 2026 75% der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe für saubere schwere Nutzfahrzeuge durch emissionsfreie Fahrzeugen oder mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, sofern sie nachgewiesenermaßen ausschließlich mit Biomethan betrieben werden.

Die Anrechnung des Anteils von mit Biomethan betriebenen Fahrzeugen auf das Teilziel endet bei 30 % des Teilziels [Anhang, Tabelle 5].

Zur Erfüllung des länderspezifischen Mindestziels tragen bei:

  • bei Pkw und LNF [Anhang, Tabelle 4]

    • ein emissionsfreies Fahrzeug als 1,0 Fahrzeuge,
    • ein emissionsarmes Fahrzeug als 0,66 Fahrzeuge
    • ein anderes „sauberes Fahrzeug“ als 0,5 Fahrzeuge;

Vom EP gestrichen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass – bei Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf von Straßenfahrzeugen oder die Nachrüstung dieser Fahrzeuge auf den Standard für saubere Fahrzeuge und öffentliche Dienstleistungsaufträge für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 3 dieser Richtlinie – länderspezifische Mindestziele im Zeitraum ab 30 Monate nach Inkrafttreten bis Ende 2025 und ab 2026 bis Ende 2030 für den Anteil sauberer Fahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe erreicht werden [Art. 5 geänderter Abs. 1 und 1a i.V.m. Anhang, Tabellen 4 und 5].

Vom Rat gestrichen

Die Hälfte des Mindestziels für den Anteil muss durch die Anschaffung von emissionsfreien Bussen im Sinne von Art. 4 Abs. 5 erreicht werden. Diese Anforderung wird auf ein Viertel des Mindestziels gesenkt, wenn mehr als 80% der Busse, die unter die Gesamtheit aller in Art. 3 genannten Aufträge fallen und in den jeweiligen Zeiträumen in einem Mitgliedstaat vergeben werden, Doppeldeckerbusse sind [Anhang, Tabelle 5].

Vom Rat gestrichen.

Wie EP-1. Lesung.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass – bei Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf von Straßenfahrzeugen oder die Nachrüstung dieser Fahrzeuge auf den Standard für saubere Fahrzeuge und öffentliche Dienstleistungsaufträge für den öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene sowie öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 3 dieser Richtlinie – länderspezifische Mindestziele im Zeitraum ab 24 Monate nach Inkrafttreten bis Ende 2025 und ab 2026 bis Ende 2030 für den Anteil sauberer Fahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe erreicht werden [Art. 5 geänderter Abs. 1 und 1b i.V.m. Anhang, Tabellen 4 und 5].

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie EP-1. Lesung.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.