cepMonitor: Regulierung des Kartenzahlungsmarktes (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge

Zuletzt aktualisiert: 19. Mai 2015

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ERLASSEN:

VO(EU) 2015/751

 

Inkrafttreten:

08.06.2015

24.07.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 550
20.02.2014
EP: Ausschussbericht
06.11.2014
Rat: Allgemeine Ausrichtung
17.12.2014
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Definition von Debit- und Kreditkartentransaktionen

Eine Debitkartentransaktion ist ein Kartenzahlungsvorgang, bei dem die Zahlung innerhalb von 48 Stunden nach Autorisierung bzw. Veranlassung „abgebucht“ wird. Dies schließt Kartenzahlungen mit Guthabenkarten ein. (Art. 2 Abs. 4)

Eine Kreditkartentransaktion ist ein Kartenzahlungsvorgang, bei der die Zahlung mehr als 48 Stunden nach Autorisierung bzw. Veranlassung „abgerechnet“ wird (Art. 2 Abs. 5).

Eine Debitkartentransaktion ist ein Kartenzahlungsvorgang, bei dem die Zahlung unmittelbar nach dem Clearing „abgebucht“ wird. Dies schließt Kartenzahlungen mit Guthabenkarten ein. (Art. 2 Abs. 4)

Eine Kreditkartentransaktion ist ein Kartenzahlungsvorgang, bei der die Zahlung frühestens zwei Werktage nach Autorisierung bzw. Veranlassung „abgebucht“ wird (Art. 2 Abs. 5).

Eine Debitkartentransaktion ist ein Kartenzahlungsvorgang, der keine Kreditkartentransaktion ist. Dies schließt Kartenzahlungen mit Guthabenkarten ein. (Art. 2 Abs. 4)

Eine Kreditkartentransaktion ist ein Kartenzahlungsvorgang, bei dem die Zahlung auf Basis eines vereinbarten Kreditrahmens zu vereinbarten Terminen abgebucht wird. Der gewährte Kredit wird zu diesen Terminen voll beglichen oder nur teilweise, wobei der Restbetrag als revolvierender Kredit dient. (Art. 2 Abs. 5).

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Definition grenzüberschreitender und inländischer Zahlungen

Eine grenzüberschreitende Zahlung ist eine Kartenzahlung oder eine kartenbasierte Zahlung, bei der (Art. 2 Abs. 8)

  • der Kartenausgeber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als die Händlerbank oder
  • die Karte von einem Kartenausgeber ausgegeben wird, der nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle niedergelassen ist.

Eine grenzüberschreitende Zahlung ist eine Kartenzahlung oder eine kartenbasierte Zahlung, bei der (Art. 2 Abs. 8)

  • der Kartenausgeber oder die Verkaufsstelle in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als die Händlerbank oder
  • die Karte von einem Kartenausgeber ausgegeben wird, der nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle niedergelassen ist

Eine grenzüberschreitende Zahlung ist eine kartenbasierte Zahlung, bei der (Art. 2 Abs. 8)

  • der Kartenausgeber in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelt ist als die Händlerbank oder
  • die Karte oder das kartenbasierte Zahlungsinstrument von einem Kartenausgeber ausgegeben wird, der nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle angesiedelt ist

Eine inländische Zahlung ist eine kartenbasierte Zahlung, bei der Kartenausgeber, Händlerbank und Verkaufsstelle im selben Mitgliedstaat angesiedelt sind (Art. 2 Abs. 8a).

Eine grenzüberschreitende Zahlung ist eine kartenbasierte Zahlung, bei der (Art. 2 Abs. 8)

  • der Kartenausgeber in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelt ist als die Händlerbank oder
  • das kartenbasierte Zahlungsinstrument von einem Kartenausgeber ausgegeben wird, der nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle angesiedelt ist.

Eine inländische Zahlung ist eine kartenbasierte Zahlung, die keine grenzüberschreitende Zahlung ist (Art. 2 Abs. 8a).

Definition der Verkaufsstelle

Die Verkaufsstelle ist ein Geschäftsraum eines Händlers, in dem Zahlungen initiiert werden (Art. 2 Abs. 26).

Die Verkaufsstelle beim Fernabsatz ist (Art. 2 Abs. 26)

  • der Ort des Geschäftssitzes des Händlers oder
  • der Ort, für den der Händler eine Geschäftslizenz hat, sofern er keinen Geschäftssitz hat, oder
  • der Ort, der für die Zahlung von Steuern relevant ist, sofern er keinen Geschäftssitz und keine Geschäftslizenz hat.

Wie Rat.

Interbankenentgelte

Die Interbankenentgelte dürfen bei grenzüberschreitenden Debitkartenzahlungen höchstens betragen (Art. 3 Abs. 1):

  • 0,2% des Zahlungsbetrags.

  

Die Interbankenentgelte dürfen bei inländischen Debitkartenzahlungen höchstens betragen (Art. 4 Abs. 1):

  • 0,2% des Zahlungsbetrags.

  

Die Interbankenentgelte dürfen bei grenzüberschreitenden Kreditkartenzahlungen höchstens 0,3% des Zahlungsbetrags betragen (Art. 3 Abs. 2).

Die Interbankenentgelte dürfen bei inländischen Kreditkartenzahlungen höchstens 0,3% des Zahlungsbetrags betragen (Art. 4 Abs. 2).

Diese Obergrenzen gelten (Art. 3 und 4)

  • bei grenzüberschreitenden Kartenzahlungen ab zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung,
  • bei inländischen Kartenzahlungen ab zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.

Die Obergrenzen für Interbankenentgelte gelten nicht für (Art. 1 Abs. 3)

  • Bargeldabhebungen am Geldautomaten,

  

  • Kartenzahlungen innerhalb von 3-Parteien-Systemen und
  • Transaktionen mit Firmenkarten.

Erlaubt ein Drei-Parteien-Kartensystem anderen Zahlungsdienstleistern die Ausgabe von Zahlungskarten und/ oder zur Akquirierung, so gilt es als Vier-Parteien-Kartensystem (Art. 2 Abs. 15).

Die Interbankenentgelte dürfen bei grenzüberschreitenden Debitkartenzahlungen höchstens betragen, je nachdem welcher Betrag geringer ist (Art. 3 Abs. 1):

  • 0,2% des Zahlungsbetrags oder
  • 7 Cent.

Die Interbankenentgelte dürfen bei inländischen Debitkartenzahlungen höchstens betragen, je nachdem welcher Betrag geringer ist (Art. 3 Abs. 1)

  • 0,2% des Zahlungsbetrags oder

  

  

  • 7 Cent.

Wie Kommission (Art. 3 Abs. 2).

Wie Kommission (Art. 3 Abs. 2).

Zusätzlich: Die Mitgliedstaaten dürfen auch eine geringere Obergrenze festlegen (Art. 3 Abs. 2a).

Diese Obergrenzen gelten (Art. 3 und 4)

  • bei grenzüberschreitenden Kartenzahlungen ab ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung,
  • bei inländischen Kartenzahlungen ab ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung.

Die Obergrenzen für Interbankenentgelte gelten nicht für (Art. 1 Abs. 3)

  • Bargeldabhebungen am Geldautomaten oder Abhebungen in den Geschäftsräumen von Zahlungsdienstleistern,
  • andere am Geldautomaten oder in den Geschäftsräumen von Zahlungsdienstleistern ausgeführte Transaktionen außer dem Kauf von Gütern und
  • Kartenzahlungen innerhalb von 3-Parteien-Systemen, deren Volumen eine von der Kommission gesetzte Schwelle nicht überschreitet.

   

Erlaubt ein Drei-Parteien Kartensystem anderen Zahlungsdienstleistern die Ausgabe von Zahlungskarten und/ oder zur Akquirierung oder gibt Zahlungskarten mit einem Co-Branding-Partner oder einem Vertreter aus, so gilt es als Vier-Parteien Kartensystem (Art. 2 Abs. 15).

Wie Kommission.

  

  

Die Interbankenentgelte dürfen bei inländischen Debitkartenzahlungen höchstens betragen (Art. 4 Abs. 1):

  • 0,2% des jeweiligen Zahlungsbetrags,
  • 0,2% des durchschnittlichen gewichteten jährlichen Transaktionswerts aller Debitkartenzahlungen des Kartensystems, oder
  • weniger als 0,2% des jeweiligen Zahlungsbetrags bzw. des gewichteten Durchschnittsbetrags.

  

Der jeweilige Mitgliedstaat entscheidet welche der Varianten Anwendung finden soll (Erwägungsgrund 19a).

Wie Kommission (Art. 4).

Wie Kommission (Art. 4).

Diese Obergrenzen gelten (Art. 3 und 4)

  • bei grenzüberschreitenden Kartenzahlungen ab sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung,
  • bei inländischen Kartenzahlungen ab sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Wie Kommission.

  

  

    

Wie EP.

Die Obergrenzen für Interbankenentgelte gelten für diese Art von Drei-Parteien-Kartensystemen in Bezug auf inländische Zahlungen nicht, wenn diese Zahlungen nicht mehr als 5% aller inländischen kartenbasierter Zahlungen ausmachen (Art. 1 Abs. 4a).

Wie Kommission.

  

Die Interbankenentgelte dürfen bei inländischen Debitkartenzahlungen höchstens betragen (Art. 3 Abs. 1 und 1a):

  • 0,2% des jeweiligen Zahlungsbetrags,

  

  • weniger als 0,2% des jeweiligen Zahlungsbetrags, ggfs. verbunden mit einer Pauschalgebühr, oder
  • 5 Cent; dabei ist auch eine Kombination mit einer Obergrenze von 0,2% möglich, wobei die Summe der Interbankenentgelte 0,2% der jährlichen Interbankenentgelte für inländische Debitkartenzahlungen nicht übersteigen darf.

Wie Rat (Art. 3 Abs. 1 und 1a).

Die Mitgliedstaaten dürfen festlegen, dass bis zu 66 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung das Interbankenentgelt für inländische Debitkartenzahlungen maximal 0,2% des durchschnittlichen gewichteten jährlichen Transaktionswerts aller Debitkartenzahlungen des Kartensystems betragen darf (Art. 3 Abs. 2 und Art. 17).

Wie Kommission (Art. 4).

Wie EP-Ausschuss (Art. 4).

Wie Rat (Art. 17 Abs. 1a).

  

Die Obergrenzen für Interbankenentgelte gelten nicht für (Art. 1 Abs. 3)

  • Bargeldabhebungen am Geldautomaten oder Abhebungen in den Geschäftsräumen von Zahlungsdienstleistern,

    

  • Kartenzahlungen innerhalb von 3-Parteien-Systemen,
  • Transaktionen mit Firmenkarten.

Wie EP.

Die Obergrenzen für Interbankenentgelte gelten für diese Art von Drei-Parteien-Kartensystemen in Bezug auf inländische Zahlungen bis 42 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung nicht, wenn diese Zahlungen nicht mehr als 3% aller inländischen kartenbasierter Zahlungen ausmachen (Art. 1 Abs. 4a, Art. 17 Abs. 1a).

Ausnahme für nationale Debitkartensysteme

 

 

Liegen die durchschnittlichen Interbankenentgelte bei nationalen Debitkartentransaktionen unter den Obergrenzen für Interbankenentgelte von 0,2% oder 7 Cent, gelten

  • die Lizenzregeln und
  • die Pflicht zur Trennung von Kartensystem und Prozessor

nicht (neuer Art. 1 Abs. 4a).

Lizenzregeln

Kartensysteme dürfen ihre Lizenzen nicht territorial auf ausgewählte Mitgliedstaaten beschränken. Dies gilt etwa für (Art. 6 Abs. 1)

  • die Lizenz an Kartenausgeber, Zahlungskarten auszugeben, und
  • die Lizenz an Händlerbanken, Kartenzahlungen einzuziehen.

Die Lizenzregeln gelten ab Inkrafttreten der Verordnung (Art. 17).

Wie Kommission.

 

Zusätzlich: Kartensysteme dürfen die Erbringung von Zahlungsdiensten nicht einschränken, es sei denn, solche Regeln sind nicht diskriminierend und für das Kartensystem „objektiv erforderlich“ (neuer Art. 6 Abs. 4a).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Lizenzregeln gelten ab sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (Art. 6 Abs. 4).

Wie Kommission.

Wie Rat (Art. 17 Abs. 1a).

Trennung von Kartensystemen und Prozessoren

Prozessoren müssen in Organisation, Rechtsform und Entscheidungsstrukturen unabhängig von Kartensystemen sein (Art. 7 Abs. 1).

Alle Prozessoren müssen die „technische Interoperabilität“ ihrer Systeme mit den Systemen anderer Prozessoren gewährleisten, indem sie europäische oder internationale Normen anwenden (Art. 7 Abs. 4).

Die Regelungen zur Trennung von Kartensystemen und Prozessoren gelten ab Inkrafttreten der Verordnung (Art. 17).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können neue Kartensysteme für eine begrenzte Zeit nach Konsultation der Kommission von der Pflicht zur Trennung ausnehmen (Art. 7 Abs. 4b).

Alle Prozessoren müssen die „technische Interoperabilität“ ihrer Systeme mit den Systemen anderer Prozessoren ab einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung gewährleisten, indem sie europäische oder internationale Normen anwenden (Art. 7 Abs. 4).

Die EBA erstellt dazu technische Standards (neuer Art. 7 Abs. 4a).

Wie Kommission.

Prozessoren müssen in Organisation und Rechnungslegung getrennt von Kartensystemen sein (Art. 7 Abs. 1).

Kartensysteme und Prozessoren dürfen Preise für ihre Dienstleistungen nicht in gebündelter Form präsentieren und dürfen diese auch nicht quersubventionieren (Art. 7 Abs. 1).

Wie Kommission.

Die Regelungen zur Trennung von Kartensystemen und Prozessoren gelten ab 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung /Art. 7 Abs. 5).

Prozessoren müssen in Organisation, Rechnungslegung und Entscheidungsstrukturen getrennt von Kartensystemen sein (Art. 7 Abs. 1).

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie EP (Art. 7 Abs. 5).

Wie Rat (Art. 17 Abs. 1b).

Co-Badging

Kartensysteme, Kartenausgeber, Händlerbanken und Prozessoren dürfen die an der Verkaufsstelle genutzte Zahlungsinfrastruktur nicht in einer Weise ausstatten, die die Auswahl der Kartenmarke für den Kartennutzer einschränkt (Art. 8 Abs. 6).

Die Co-Badging Regeln gelten ab Inkrafttreten der Verordnung (Art. 17). 

Schließt ein Verbraucher einen Vertrag mit einem Zahlungsdienstleister, kann er sich dafür entscheiden, zwei oder mehr verschiedene Marken von Zahlungsinstrumenten auf seiner Karte zu platzieren. Der Zahlungsdienstleister muss den Verbraucher vor Vertragsschluss über alle verfügbaren Marken und deren Eigenschaften – Funktionen, Kosten und Sicherheit – informieren (neuer Art. 8 Abs. 1a).

Kartensysteme, Kartenausgeber, Händlerbanken und Prozessoren dürfen die an der Verkaufsstelle genutzte Zahlungsinfrastruktur nicht in einer Weise ausstatten, die die Auswahl der Kartenmarke für den Kartennutzer und den Händler einschränkt(Art. 8 Abs. 6).

Der Händler kann jedoch Voreinstellungen am an der Verkaufsstelle genutzten Gerät vornehmen, die einer bestimmten Marke oder Anwendung den Vorzug geben. Der Kartennutzer muss aber immer sein favorisiertes Zahlungsmittel wählen dürfen. (Art. 8 Abs. 6)

Wie Kommission.

Wie EP.

Im Wesentlichen wie EP.

Die Co-Badging Regeln gelten ab 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (Art. 8 Abs. 8).

Kartensysteme dürfen Kartenausgeber nicht daran hindern, eine Karte oder ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät mit Kartenmarken oder Zahlungsapplikationen von anderen Kartensystemen auszustatten („Co-badging“) (Art. 8 Abs. 1).

Schließt ein Verbraucher einen Vertrag mit einem Zahlungsdienstleister kann er sich dafür entscheiden, zwei oder mehr verschiedene Marken von Zahlungsinstrumenten auf seiner Karte zu platzieren, sofern der Zahlungsdienstleister dies anbietet. Der Zahlungsdienstleister muss den Verbraucher vor Vertragsschluss über alle verfügbaren Marken und deren Eigenschaften – Funktionen, Kosten und Sicherheit – informieren. (neuer Art. 8 Abs. 1a)

Wie EP.

Im Wesentlichen wie EP.

Wie Rat (Art. 17 Abs. 1b).

Unblending

Händlerbanken stellen Händlern für verschiedene Kartenarten und Kartenmarken einzeln spezifizierte Händlergebühren in Rechnung, es sei denn die Händler wollen undifferenzierte Händlerentgelte (Art. 9 Abs. 1).

Die Unblending-Regeln gelten ab Inkrafttreten der Verordnung (Art. 17). 

Händlerbanken stellen Händlern für verschiedene Kartenarten und Kartenmarken mit unterschiedlichen Interbankenentgelten einzeln spezifizierte Händlergebühren in Rechnung, es sei denn die Händler wollen undifferenzierte Händlerentgelte (Art. 9 Abs. 1).

Wie Kommission. 

Wie Kommission.

Die Unblending-Regeln gelten ab 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (Art. 9 Abs. 3).

Wie EP.

Wie Rat (Art. 17 Abs. 1b).

Honour All Cards Regeln

Kartensysteme dürfen Händler, die bestimmte Kartenarten oder Kartenmarken ihres jeweiligen Systems annehmen, nicht zwingen, auch andere Kartenarten oder -marken ihres Systems anzunehmen, es sei denn für diese gilt dasselbe regulierte Interbankenentgelt (Art. 10 Abs. 1).

Die Honour All Cards-Regeln gelten ab Inkrafttreten der Verordnung (Art. 17).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission (Art. 10 Abs. 1 und 1a).

Die Honour All Cards Regeln gelten ab zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (Art. 10 Abs. 5).

Wie Kommission (Art. 10 Abs. 1 und 1a).

Wie Rat (Art. 17 Abs. 1b).

Universalkarten

Für Universalkarten, also Karten, die weder Debit- noch Kreditkarten zugeordnet werden können, gelten bei inländischen Zahlungen die Regeln für Debitkarten (neuer Art. 15b).

Wie Rat.

Zusätzlich: Die Mitgliedstaaten dürfen festlegen, dass bis zu 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung 30% der inländischen Zahlungen als Kreditkartenzahlungen gewertet werden (neuer Art. 15b Abs. 2, Art. 17 Abs. 1a).

Überprüfung der Verordnung

Vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft die Kommission die Anwendung der Verordnung, insbesondere die Höhe der Obergrenzen für Interbankenentgelte (Art. 16 Abs. 1).

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft die Kommission die Anwendung der Verordnung, insbesondere die Höhe der Obergrenzen für Interbankenentgelte (Art. 16 Abs. 1).

Die Überprüfung wird ggfs. von einem Gesetzesvorschlag begleitet, der eine Anpassung der Obergrenzen vorsehen soll (Art. 16 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.