cepMonitor: Pauschal- und Bausteinreisen (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

Zuletzt aktualisiert: 11. Dezember 2015

* zzgl. Corrigendum vom 26.05.2015

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ERLASSEN:

Richtlinie 2015/2302/EU

 

Inkrafttreten:

31.12.2015

09.07.2013
Richtlinienvorschlag COM(2013) 512
12.03.2014
EP: 1. Lesung
05.12.2014
Rat: Allgemeine Ausrichtung
28.05.2015
Rat: Politische Einigung*
Harmonisierungsgrad

Unklar, wohl Vollharmonisierung.

Explizite Vollharmonisierung: Von der Richtlinie abweichende Rechtsvorschriften in den Mitglied­staaten sind unzulässig (neuer Art. 1a).

Wie Kommission.

Wie EP.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt nicht für (Art. 2 Abs. 2)

  • Reisen kürzer als 24 Stunden und ohne Übernachtung;
  • Geschäftsreisen innerhalb eines Rahmenvertrags;
  • akzessorische“ Verträge über Finanzdienstleistungen;
  • eigenständige Verträge über einzel­ne Reiseleistungen;
  • Pauschalreisen, die zwei Reiseleistungen kombinieren, sofern sie keinen „erheblichen Teil“ ausmachen.

Die Richtlinie gilt nicht für (Art. 2 Abs. 2)

  • Reisen kürzer als 24 Stunden und ohne Übernachtung;
  • Geschäftsreisen innerhalb eines Rahmenvertrags;
  • „akzessorische“ Verträge über zusätzliche Reiseleistungen zur Pauschalreise oder Finanzdienstleistungen;
  • eigenständige Verträge über einzel­ne Reiseleistungen;
  • Pauschalreisen, die zwei Reiseleistungen kombinieren, sofern sie keinen „erheblichen Teil“ ausmachen oder „erkennbarnicht der eigent­liche Zweck der Reise sind;
  • Pauschalreisen, die „gelegentlich“ und ohne Gewinnerzielung ange­boten werden;
  • Beförderungen mit Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug, die außer einer Unterbringung keine Reiseleistung beinhalten.

Die Richtlinie gilt nicht für (Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2)

  • Reisen kürzer als 24 Stunden und ohne Übernachtung;
  • Geschäftsreisen innerhalb eines Rahmenvertrags oder bei Angabe des Reisenden, dass es sich um eine Geschäftsreise handelt;
  • Verträge über Finanzdienstleistungen, die in Verbindung mit Reiseverträgen abgeschlossen werden;
  • Verträge über ausschließlich einzel­ne Reiseleistungen;
  • Pauschalreisen, die zwei Reiseleistungen kombinieren, sofern sie keinen „erheblichen Teil“ ausmachen oder erst hinzugefügt werden, wenn die Reiseleistungen bereits erbracht werden;
  • Reisen, die einer begrenzten Reisegruppe nur gelegentlich und ohne Gewinnerzielung angeboten oder vermittelt werden;

  

  • Verträge, die unter die RL 2008/122/EG über Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge fallen.

Die Richtlinie gilt nicht für (Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2)

  • Reisen kürzer als 24 Stunden und ohne Übernachtung;
  • Geschäftsreisen innerhalb einer allgemeinen Vereinbarung;

  

  • Pauschalreisen, die Reiseleistungen kombinieren, sofern sie keinen „erheblichen Teil“ ausmachen und nicht als wesentlicher Bestandteil beworben werden oder erst hinzugefügt werden, wenn die Reiseleistungen bereits erbracht werden;
  • Reisen, die einer begrenzten Reisegruppe nur gelegentlich und ohne Gewinnerzielung angeboten oder vermittelt werden.
Begriffsbestimmungen

Als Reiseleistung gelten (Art. 3 Abs. 1)

  • die Personenbeförderung;
  • die Unterbringung, soweit sie nicht Wohnzwecken dient;
  • die Autovermietung;
  • jede andere touristische Dienstleistung, die nicht nur „Nebenleistung“ der vorgenannten ist.

Pauschalreisen umfassen mind. zwei Reiseleistungen. Eine Pauschalreise liegt u.a. dann vor, wenn diese (Art. 3 Abs. 2)

  • in einer Buchung an einem Verkaufspunkt gebucht werden oder
  • zu einem Gesamtpreis angeboten werden oder
  • als „Pauschalreise“ angeboten werden oder
  • nach Vertragsabschluss vom Reisenden aus einer Auswahl zusammengestellt werden oder
  • über „verbundene“ Online-Buchungsverfahren erworben werden, wobei erforderliche Angaben des Reisenden

spätestens nach der ersten Buchung zwischen den Anbietern übertragen werden.

Bausteinreisen (engl. Text: „assisted travel arrangements“) umfassen mind. zwei Reiseleistungen in gesonderten Verträgen, die (Art. 3 Abs. 5)

  • in getrennten Buchungsvorgängen an einem Verkaufspunkt gebucht werden oder
  • über „verbundene“ Online-Buchungsverfahren erworben werden, ohne dass „erforderliche“ Angaben des Reisenden zwischen den Anbietern übertragen werden.

Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der Pauschalreisen zusammenstellt und diese direkt oder über einen Reisevermittler verkauft (Art. 3 Abs. 8).

Reisevermittler ist ein Unternehmer, der (Art. 3 Abs. 9)

  • Pauschalreisen verkauft oder
  • den Erwerb von Reiseleistungen einer Bausteinreise erleichtert, indem er beim Abschluss gesonderter Verträge über Reiseleistungen mit Dienstleistern behilflich ist.

„Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ bezeichnen eine Situation außerhalb der Kontrolle des Unternehmers, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (Art. 3 Abs. 11).

Als Reiseleistung gelten (Art. 3 Abs. 1)

  • die Personenbeförderung;
  • die Unterbringung zu eindeutig touristischen Wohnzwecken;
  • die Vermietung von Autos oder anderen Fahrzeugen oder Verkehrs­mitteln;
  • jede andere touristische Dienstleistung, die nicht nur „Nebenleistung“ der vorgenannten ist.

Nebenleistung ist eine nicht eigenständige touristische Dienstleistung im Rahmen der Erbringung oder Ergänzung von Reiseleistungen, insbesondere Reiseversicherung, Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft, zum Abflugflughafen sowie im Rahmen von Ausflugfahrten, Gepäckbeförderung, Mahlzeiten und Reinigungsdienste im Rahmen der Unterbringung (Art. 3 Abs. 12a).

Pauschalreisen umfassen mind. zwei Reiseleistungen. Eine Pauschalreise liegt u.a. dann vor, wenn diese (Art. 3 Abs. 2)

  • in einer Buchung an einem Verkaufspunkt gebucht werden und der Reisende alle Reiseleistungen auswählt, bevor er der Zahlung zustimmt, oder
  • zu einem Gesamtpreis angeboten werden oder
  • als „Pauschalreise“ angeboten werden oder
  • nach Vertragsabschluss vom Reisenden aus einer Auswahl zusammengestellt werden oder
  • über „verbundene“ Online-Buchungsverfahren erworben werden, wobei erforderliche persönliche Daten des Reisenden, wie Kontakt-, Kreditkarten- oder Reisepassdaten,

spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Buchung zwischen den Anbietern übertragen werden.

Verbundene Reisearrangements (engl. Text: „linked travel arrangements“) umfassen mind. zwei Reiseleistungen in gesonderten Verträgen, die (Art. 3 Abs. 5)

  • an einem Verkaufspunkt gebucht werden, wobei der Reisende einzelne Reiseleistungen auswählt und einer separaten Zahlung zustimmt oder
  • über „verbundene“ Online-Buchungsverfahren erworben werden, wobei zumindest Name oder Kontaktdaten des Reisenden zwischen den Anbietern übertragen werden und innerhalb von 24 Stunden gebucht wird.

Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der Pauschalreisen zusammenstellt und diese direkt oder über einen Reisevermittler verkauft oder bei der Zusammenstellung und dem Erwerb solcher Pauschalreisen behilflich ist (Art. 3 Abs. 8).

Reisevermittler ist ein Unternehmer, der (Art. 3 Abs. 9)

  • vom Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder
  • den Erwerb von Reiseleistungen eines verbundenen Reisearrangements erleichtert, indem er beim Abschluss gesonderter Verträge über Reiseleistungen mit Dienstleistern, von denen einer der Reisevermittler selbst sein kann, behilflich ist.

„Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ bezeichnen eine unvorhersehbare Situation außerhalb der Kontrolle des Unternehmers, deren Folgen sich auch trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen (Art. 3 Abs. 11).

Als Reiseleistung gelten (Art. 3 Abs. 1)

  • die Personenbeförderung;
  • die Unterbringung, soweit sie nicht Wohnzwecken dient und nicht nur „Nebenleistung“ der Personenbeförderung ist;
  • die Autovermietung;
  • jede andere touristische Dienstleistung, einschließlich der Vermietung anderer Verkehrsmittel, sofern sie nicht nur „Nebenleistung“ der vorgenannten ist.

Pauschalreisen umfassen mind. zwei Reiseleistungen. Eine Pauschalreise liegt u.a. dann vor, wenn diese (Art. 3 Abs. 2)

  • in einer Buchung an einem Verkaufspunkt gebucht werden und der Reisende mindestens zwei Reiseleistungen auswählt, bevor er der Zahlung zustimmt, oder
  • zu einem Gesamtpreis angeboten werden oder
  • als „Pauschalreise“ angeboten werden oder
  • nach Vertragsabschluss vom Reisenden aus einer Auswahl zusammengestellt werden.

Bausteinreisen (engl. Text: „assisted travel arrangements“) umfassen mind. zwei Reiseleistungen in gesonderten Verträgen, die (Art. 3 Abs. 5)

  • an einem Verkaufspunkt gebucht werden, wobei der Reisende Reiseleistungen separat auswählt und einer separaten Zahlung zustimmt oder
  • „gezielt“ mit unterschiedlichen Anbietern innerhalb von 48 Stunden geschlossen werden.

Wie Kommission.

Reisevermittler ist ein Unternehmer, der (Art. 3 Abs. 9)

  • vom Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft.

„Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ bezeichnen eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die sie geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (Art. 3 Abs. 11).

Als Reiseleistung gelten (Art. 3 Abs. 1)

  • die Personenbeförderung;
  • die Unterbringung, soweit sie nicht Wohnzwecken dient und nicht „untrennbarer Bestandteil“ der Personenbeförderung ist;
  • die Vermietung von Autos oder anderen Kraftfahrzeugen oder –rädern der Führerscheinklasse A;
  • jede andere touristische Dienstleistung, sofern sie nicht „untrennbarer Bestandteil“ der vorgenannten ist.

Untrennbarer Bestandteil meint eine nicht eigenständige touristische Dienstleistung im Rahmen der Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere Gepäckbeförderung im Zuge der Personenbeförderung, Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung oder ein für Hotelgäste freier Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna (Erwägungsgrund Nr. 16).

Pauschalreisen umfassen mind. zwei Reiseleistungen. Eine Pauschalreise liegt u.a. dann vor, wenn diese (Art. 3 Abs. 2)

  • in einer Buchung an einem Verkaufspunkt gebucht werden und der Reisende sie auswählt, bevor er der Zahlung zustimmt, oder
  • zu einem Gesamtpreis angeboten werden oder
  • als „Pauschalreise“ angeboten werden oder
  • nach Vertragsabschluss vom Reisenden aus einer Auswahl zusammengestellt werden oder
  • über „verbundene“ Online-Buchungsverfahren erworben werden, wobei persönliche Daten des Reisenden, wie Kontaktdaten oder Zahlungsangaben,

spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Buchung zwischen den Anbietern übertragen werden.

Verbundene Reisearrangements (engl. Text: „linked travel arrangements“) umfassen mind. zwei Reiseleistungen in gesonderten Verträgen, die (Art. 3 Abs. 5)

  • an einem Verkaufspunkt gebucht werden, wobei der Reisende Reiseleistungen separat auswählt und einer separaten Zahlung zustimmt oder
  • „gezielt“ mit unterschiedlichen Anbietern innerhalb von 24 Stunden geschlossen werden.

Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der Pauschalreisen zusammenstellt und diese direkt oder über einen Reisevermittler verkauft oder im Rahmen „verbundener“ Online-Buchungsverfahren Daten des Reisenden an andere Unternehmer übermittelt (Art. 3 Abs. 8).

Wie Rat.

  

Wie Rat.

Pauschalreisen: Informationspflichten

Der Reisende erhält vom Reiseveranstalter und vom Reisevermittler vor Vertragsabschluss alle „relevanten“ Informationen in klarer und deutlicher Form (Art. 4 Abs. 1, 2).

 

Bei Vertragsschluss oder unmittelbar danach erhält der Reisende vom Reiseveranstalter eine Kopie des Pauschalreisevertrags (Art. 5 Abs. 3).

Der Vertrag muss eine Kontaktstelle für Beschwerden des Reisenden benennen (Art. 6 Abs. 2 lit. c, d).

 

Der Reisende erhält vom Reiseveranstalter und vom Reisevermittler vor Vertragsabschluss alle „relevanten“ Informationen in klarer, verständlicher und deutlich hervorgehobener Form (Art. 4 Abs. 1, 2).

Bei im Internet geschlossenen Reiseverträgen weist der Reiseveranstalter den Reisenden vor der Buchung in klarer und hervorgehobener Form auf die „relevanten“ Informationen hin (neuer Art. 4 Abs. 2a).

Der Reiseveranstalter und der Reisevermittler sind verpflichtet, die Erfüllung der Informationspflichten nachzuweisen (Beweislast; neuer Art. 4 Abs. 2b).

Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach erhält der Reisende vom Reiseveranstalter eine Kopie des Pauschalreisevertrags (Art. 5 Abs. 3).

Vom EP gestrichen.

Alle Verträge sind klar und verständlich zu formulieren und haben lesbar zu sein. Wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, bedarf er auch der Papierform. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen ist die schriftliche Zustimmung des Reisenden notwendig. (neuer Art. 18b)

Mitgliedstaaten können sprachliche Anforderungen an die Vertragsinfor-mationen festlegen (neuer Art. 5 Abs. 3a).

Der Reisende erhält vom Reiseveranstalter und vom Reisevermittler vor Vertragsabschluss alle „relevanten“ Informationen in klarer, verständlicher und deutlich hervorgehobener Form. Schriftliche Informationen müssen lesbar sein. (Art. 4 Abs. 1, 2)

Wie EP.

Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach erhält der Reisende vom Reiseveranstalter oder Reisevermittler eine Kopie des Pauschalreisevertrags (Art. 6 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie EP.

Wie Rat.

Wie EP.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Alle Verträge sind klar und verständlich zu formulieren und haben lesbar zu sein. Wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, bedarf er der Papierform oder der elektronischen Form, sofern der Reisende zustimmt. (Art. 6 Abs. 1)

Pauschalreisen: Vertragsänderung vor Reisebeginn

Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag auf einen anderen Reisenden übertragen, wenn er  den Reiseveranstalter innerhalb einer „angemessenen“ Frist vor Reisebeginn informiert. Die Reisenden haften für etwaige Mehrkosten gemeinsam. (Art. 7 Abs. 1, 2)

Ist der Reiseveranstalter „gezwungen“, „erhebliche“ Änderungen vorzunehmen, kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten (Art. 9 Abs. 2).

Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag auf einen anderen Reisenden übertragen, wenn er den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler spätestens 7 Tage vor Reisebeginn informiert. Die Reisenden haften für etwaige Mehrkosten gemeinsam. (Art. 7 Abs. 1, 2)

Der Reiseveranstalter hat die Mehrkosten einer Vertragsübertragung nachzuweisen (neuer Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1a).

Wie Kommission.

Eine „erhebliche“ Änderung ist (neuer Art. 9 Abs. 1a, Art. 9 Abs. 2)

  • eine Abweichung der An- und Abreise um mehr als 3 Stunden,
  • eine Abweichung von der genannten Tageszeit oder
  • eine Preiserhöhung um mehr als 8% des Gesamtpreises.

Wie Kommission.

Wie EP.

Wie Kommission.

Der Reisende kann den Pauschalreisevertrag auf einen anderen Reisenden übertragen, wenn er den Reiseveranstalter innerhalb einer „angemessenen“ Frist vor Reisebeginn informiert; 7 Tage sind in jedem Fall angemessen. Die Reisenden haften für etwaige Mehrkosten gemeinsam. (Art. 7 Abs. 1, 2)

Wie EP.

Ist der Reiseveranstalter „gezwungen“, „erhebliche“ Änderungen vorzunehmen oder den Gesamtpreis um mehr als 8% zu erhöhen, kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten (Art. 9 Abs. 2).

Pauschalreisen: Rücktrittsrecht vor Reisebeginn

Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen nur dann an den Reisenden weitergeben, wenn dies (Art. 8)

  • im Vertrag vorbehalten und zugleich die Weitergabe auch von Preissenkungen vorgesehen ist,
  • bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt wird und
  • 10% des Gesamtpreises der Pauschalreise nicht überschreitet.

Im Rücktrittsfall muss der Reiseveranstalter dem Reisenden alle zu Unrecht gezahlten Beträge binnen 14 Tagen erstatten (Art. 9 Abs. 4).

Der Reisende und der Reiseveranstalter können vom Vertrag zurücktreten bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ am Reiseziel (Art. 10 Abs. 2, 3 lit. b).

Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen ab 3% des Gesamtpreises nur dann an den Reisenden weitergeben, wenn dies (Art. 8)

  • im Vertrag vorbehalten und zugleich die Weitergabe auch von Preissenkungen ab 3% des Gesamtpreises vorgesehen ist,
  • bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn unverzüglich und in „klarer und verständlicher“ Form mitgeteilt wird und
  • 8% des Gesamtpreises der Pauschalreise nicht überschreitet oder er ansonsten den Reisenden unverzüglich „klar und deutlich“ darüber informiert.

Bei Preissenkungen ist der Reiseveranstalter berechtigt, pauschal einen Verwaltungsaufwand von 10 EUR pro Reisendem geltend zu machen (neuer Art. 8 Abs. 1a).

Im Rücktrittsfall muss der Reiseveranstalter dem Reisenden alle zu Unrecht gezahlten Beträge inklusive denjenigen für gebuchte Nebenleistungen oder Aktivitäten vor Ort binnen 14 Tagen erstatten (Art. 9 Abs. 4).

Der Reisende und der Reiseveranstalter können vom Vertrag zurücktreten bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ am Reiseziel oder auf dem Weg dorthin. Hierzu zählen Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen. (Art. 10 Abs. 2, 3 lit. b)

Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen nur dann an den Reisenden weitergeben, wenn dies (Art. 8)

  • im Vertrag vorbehalten und zugleich die Weitergabe auch von Preissenkungen vorgesehen ist,
  • bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt wird und
  • 8% des Gesamtpreises der Pauschalreise nicht überschreitet oder der Reisende ansonsten vom Vertrag zurücktreten kann.

Bei Preissenkungen ist der Reiseveranstalter berechtigt, seinen tatsächlichen Verwaltungsaufwand geltend zu machen (neuer Art. 8 Abs. 5).

Im Rücktrittsfall muss der Reiseveranstalter dem Reisenden alle zu Unrecht gezahlten Beträge unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen, erstatten (Art. 9 Abs. 4).

Der Reisende und der Reiseveranstalter können vom Vertrag zurücktreten wenn „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ am Reiseziel vorliegen oder die Beförderung der Reisenden „erheblich“ beeinträchtigen (Art. 10 Abs. 2).

Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge können die Mitgliedstaaten ein Rücktrittsrecht des Reisenden ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen vorsehen, wenn Vertragsverhandlungen nicht auf Initiative des Reisenden zurückgehen (Art. 10 Abs. 5).

Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen nur dann an den Reisenden weitergeben, wenn dies (Art. 8)

  • im Vertrag vorbehalten und zugleich die Weitergabe auch von Preissenkungen vorgesehen ist,
  • bis zum Reisebeginn mitgeteilt wird und
  • 8% des Gesamtpreises der Pauschalreise nicht überschreitet oder der Reisende ansonsten vom Vertrag zurücktreten kann.

Bei Preissenkungen ist der Reiseveranstalter berechtigt, seinen tatsächlichen Verwaltungsaufwand geltend zu machen. Diesen muss er auf Ersuchen des Reisenden belegen. (neuer Art. 8 Abs. 5)

Im Rücktrittsfall muss der Reiseveranstalter dem Reisenden alle zu Unrecht gezahlten Beträge unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen, erstatten, sofern der Reisende keine als Ersatz angebotene Reise akzeptiert (Art. 9 Abs. 4).

Wie Rat.

Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge können die Mitgliedstaaten ein Rücktrittsrecht des Reisenden ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen vorsehen (Art. 10 Abs. 5).

Pauschalreisen: Haftung des Veranstalters

Der Reiseveranstalter muss auftretende Mängel beseitigen, soweit dies nicht „unverhältnismäßig“ ist (Art. 11 Abs. 2).

Kann ein „erheblicher“ Teil der Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, muss der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten (Art. 11 Abs. 3, 4)

  • „geeignete alternative Reisearrangements“ zur Fortsetzung der Reise anbieten oder
  • eine der gebuchten Beförderungsleistung „gleichwertige“ Rückreise ermöglichen.

Ist aufgrund „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ eine rechtzeitige Rückreise des Reisenden unmöglich, trägt der Reiseveranstalter die Übernachtungskosten, in der Regel für höchstens 3 weitere Nächte zu maximal 100 Euro pro Nacht und Reisendem (Art. 11 Abs. 5, 6).

Einem Reisenden in „Schwierigkeiten“ muss der Reiseveranstalter prompten Beistand leisten, etwa mittels Bereitstellung von Informationen, Fernkommunikationsverbindungen und „alternativen Reisearrangements“. Hat der Reisende die „Schwierigkeiten“ vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter eine „angemessene“ Vergütung verlangen. (Art. 14)

Der Reiseveranstalter muss auftretende Mängel beseitigen, sofern

  • dies nicht „unverhältnismäßig“ oder dem Reisenden zuzurechnen ist und
  • sie vom Reisenden angezeigt wer­den oder dem Reiseveranstalter ersichtlich sind (Art. 11 Abs. 2).

Kann ein „erheblicher“ Teil der Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, muss der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten (Art. 11 Abs. 3, 4)

  • „geeignete alternative Reisearrangements“, die den vertraglich vereinbarten Leistungen gleichwertig sind, zur Fortsetzung der Reise anbieten oder
  • eine der gebuchten Beförderungsleistung „gleichwertige“ Rückreise ermöglichen.

Ausgleichszahlungen durch den Reiseveranstalter müssen innerhalb von 14 Tagen geleistet werden (Art. 11 Abs. 4).

Ist aufgrund „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ eine rechtzeitige Rückreise des Reisenden unmöglich, trägt der Reiseveranstalter die Übernachtungskosten, in der Regel für höchstens 5 weitere Nächte zu maximal 125 Euro pro Nacht und Reisendem (Art. 11 Abs. 5, 6).

Einem Reisenden in „Schwierigkeiten“ muss der Reiseveranstalter unverzüglich angemessenen Beistand leisten, etwa mittels Bereitstellung von Informationen, Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach „alternativen Reisearrangements“. Hat der Reisende die „Schwierigkeiten“ vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter eine „angemessene“ Vergütung verlangen, die die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen darf. (Art. 14)

Der Reiseveranstalter muss auftretende Mängel beseitigen (Art. 11 Abs. 2).

Beseitigt der Reiseveranstalter auftretende Mängel nicht in einer vom Reisenden gesetzten „angemessenen“ Frist, kann der Reisende den Mangel selbst beseitigen und eine Erstattung der erforderlichen Ausgaben verlangen (neuer Art. 11 Abs. 2a).

Kann ein „erheblicher“ Teil der Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, muss der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten (Art. 11 Abs. 2)

  • „geeignete alternative Reisearrangements“ anbieten sowie eine „an­gemessene“ Preissenkung gewähren, wenn diese die Qualität oder Kosten der Pauschalreise mindern.

Ist aufgrund „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ eine rechtzeitige Rückreise des Reisenden unmöglich, trägt der Reiseveranstalter die Übernachtungskosten, in der Regel für höchstens 3 weitere Nächte pro Reisendem (Art. 11 Abs. 5, 6).

Wie EP.

Der Reiseveranstalter muss auftretende Mängel beseitigen, es sei denn dies ist

  • unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder unmöglich (Art. 11 Abs. 2).

Wie Rat.

Kann ein „erheblicher“ Teil der Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, muss der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten (Art. 11 Abs. 3)

  • „geeignete alternative Reisearrangements“, die den vertraglich vereinbarten Leistungen gleichwertig sind, zur Fortsetzung der Reise anbieten sowie eine „an­gemessene“ Preissenkung gewähren, wenn diese die Qualität oder Kosten der Pauschalreise mindern.

Ist aufgrund „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ eine rechtzeitige Rückreise des Reisenden unmöglich, trägt der Reiseveranstalter die Übernachtungskosten, in der Regel für höchstens 3 weitere Nächte pro Reisendem, es sei denn die EU-Vorschriften über Passagierrechte sehen für dieses Beförderungsmittel längere Zeiträume vor (Art. 11 Abs. 5, 6).

Wie EP.

Pauschalreisen: Haftung des Vermittlers

Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), haftet primär der Reisevermittler (Art. 18).

Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), haftet primär der Reisevermittler. Ist ein Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb des EWR als Reisevermittler tätig, besteht bei Vertragsverletzungen Schadensersatz­pflicht. (Art. 18)

Ein Reiseveranstalter, der seinen Sitz außerhalb des EWR hat und seine Pauschalreisen direkt in der EU verkauft, unterliegt den Vorschriften der Richtlinie (neuer Art. 18a).

Wie Kommission.

Der Reisevermittler kann auch für die Erfüllung der Reiseleistungen der Pauschalreise verantwortlich sein (Art. 11 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Pauschal- und Bausteinreisen: Insolvenzschutz

Für den Insolvenzfall muss der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler sicherstellen, dass eine effektive, prompte Erstattung geleisteter Zahlungen erfolgt und die Rückreise des Reisenden gewährleistet ist (Art. 15 Abs. 1).

Für den Insolvenzfall muss der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler sicherstellen, dass eine effektive, unverzügliche Erstattung geleisteter Zahlungen erfolgt und die Rückreise des Reisenden gewährleistet ist. Ist eine Fortsetzung der Reise möglich, soll sie angeboten werden. (Art. 15 Abs. 1)

Reiseveranstalter, Reisevermittler und Personenbeförderer, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der EU haben, können einen nationalen Insolvenzschutz erwerben (neuer Art. 16 Abs. 1a).

Für den Insolvenzfall muss der Veranstalter von Pauschalreisen sicherstellen, dass eine Erstattung geleisteter Zahlungen erfolgt, sofern Reiseleistungen nicht durchgeführt werden können. Zudem leistet er Sicherheit für die Rückreise des Reisenden. (Art. 15 Abs. 1)

Die Sicherheitsleistungen sind wirksam und umfassen Insolvenzfälle, die auf realistisch vorhersehbaren Ereignissen beruhen (Art. 15 Abs. 2).

Nicht erbrachte Reiseleistungen werden dem Reisenden auf Antrag unverzüglich erstattet (neuer Art. 15 Abs. 2c).

Für den Insolvenzfall muss der Veranstalter von Pauschalreisen sicherstellen, dass eine Erstattung geleisteter Zahlungen erfolgt, sofern Reiseleistungen nicht durchgeführt werden können. Zudem leistet er Sicherheit für die Rückreise des Reisenden. Ist eine Fortsetzung der Reise möglich, kann sie angeboten werden. (Art. 15 Abs. 1)

Die Sicherheitsleistungen sind wirksam und decken die realistisch vorhersehbaren Kosten ab (Art. 15 Abs. 2).

Wie Rat.

Bausteinreisen: Informationspflichten

Der Reisevermittler muss den Reisenden vor Erwerb der Bausteinreise „klar und deutlich“ darüber informieren, dass die Rechte für Pauschalreisen nicht gelten, sondern jeder Anbieter dem Reisenden gegenüber individuell für die Erbringung der von ihm angebotenen Reiseleistung haftet (Art. 17).

Wie Kommission.

Informiert der Reisevermittler den Reisenden nicht, kann der Reisende alle Garantien und Rechte beanspruchen, die für Pauschalreisen gelten (neuer Art. 17 Abs. 1a).

Anbieter von Reiseleistungen über „verbundene“ Online-Buchungs­ver­fahren informieren den Reisevermittler „angemessen“ über zusätzliche Buchungen des Reisenden, wenn diese zusammen mit der ersten Buchung ein verbundenes Reisearrangement darstellen. Daraus leiten sich die Haftung und Pflichten des Reisevermittlers ab. (neuer Art. 17a)

Reisevermittler, die ihre Dienste online anbieten, müssen darauf hinweisen, dass die Option besteht, keine weiteren Leistungen oder Nebenleistungen zu buchen. Der Hinweis muss klar, verständlich und eindeutig sowie standardmäßig vorausgewählt sein. (neuer Art. 17b)

Wie Kommission.

Informiert der Reisevermittler den Reisenden nicht, haftet er für die Reiseleistungen wie der Veranstalter einer Pauschalreise (neuer Art. 17 Abs. 2).

Wie Kommission.

Informiert der Reisevermittler den Reisenden nicht, gelten die Rechte und Pflichten für Pauschalreisen auch für die Reiseleistungen (Art. 17 Abs. 2).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Da EP und Rat sich auf eine gemeinsame Position geeinigt haben, ist das Verfahren inhaltlich abgeschlossen. Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten (Art. 28). Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten umsetzen (Art. 27 Abs. 1) und die umgesetzten Vorschriften spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie anwenden (Art. 27 Abs. 2).