cepMonitor: „New Deal“ für Verbraucher – Teil 2: Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften

Zuletzt aktualisiert: 04. Juni 2019

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11.04.2018
Richtlinienvorschlag COM(2018) 185
22.01.2019
EP-Ausschuss: Bericht
01.03.2019
Rat Verhandlungsmandat
29.03.2019
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Hintergrund und Ziele

Die Kommission will angesichts des zunehmenden Risikos EU-weiter Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht dessen Durchsetzung stärken und so dessen Einhaltung verbessern. Um dies zu erreichen, will sie vier EU-Verbraucherschutz-Richtlinien ändern:

  • Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken [2005/29/EG] (nachfolgend: "UGP-RL");
  • Die Verbraucherrechterichtlinie [2011/83/EU] ("VR-RL") ;
  • Die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln [93/13/EWG] (nachfolgend: "Klausel-RL");
  • Die Richtlinie über Preisangaben [98/6/EG] ("Preisangaben-RL")

Die Kommission will die genannten Richtlinien "modernisieren", ihre Durchsetzung verbessern, die Transparenz und die Rechte der Verbraucher stärken und Unternehmen teilweise entlasten [S. 2-4].

Wie Kommission.

Die genannten Richtlinien sollen "modernisiert", ihre Durchsetzung verbessert und die Transparenz und die Rechte der Verbraucher gestärkt werden.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Ausweitung der Verbraucherrechte bei digitalen Dienstleistungen

Die VR-RL gilt für Verträge über digitale Dienstleistungen bislang nur, wenn der Verbraucher einen "Preis" (Geld) zahlt. Künftig gilt sie - wie schon bei Verträgen über die Bereitstellung "digitaler Inhalte" wie z.B. Videos, die ein Unternehmen "einmalig" online bereitstellt - für Verträge über digitale Dienstleistungen auch, wenn der Verbraucher "personenbezogene Daten" bereitstellt [Art. 2 Nr. 11, 16, 18 VR-RL, Erwägungsgründe 21, 22].

"Digitale Dienstleistungen" sind Dienstleistungen, durch die ein Unternehmen es einem Verbraucher kontinuierlich ermöglicht [Art. 2 Nr. 17 lit. a), b) VR-RL, Erwägungsgrund 21],

  • Daten digital zu erstellen, zu speichern, sonst zu verarbeiten oder auf sie zuzugreifen, z.B. Cloud-Dienste, oder
  • digitale Daten wie Videos oder Audioinhalte, die vom Verbraucher und anderen Nutzern hochgeladen oder erstellt wurden, gemeinsam zu nutzen oder anders mit ihnen zu interagieren, z.B. über soziale Medien.

Die VR-RL gilt nicht, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt und das Unternehmen [Art. 2 Abs. 1 Nr. 16, 18 VR-RL]

  • die Daten "ausschließlich" erhebt, um den digitalen Inhalt bereitzustellen oder die Dienstleistung zu erbringen oder rechtliche Pflichten wie eine vorgeschriebene Registrierung zu erfüllen, und sie "nicht zu anderen Zwecken" verarbeitet [Erwägungsgrund 25];
  • nur Metadaten wie die IP-Adresse, den Browserverlauf oder "sonstige Informationen" z.B. über Cookies erhebt, es sei denn, dies "gilt" nach nationalem Recht "als Vertrag" [Erwägungsgrund 26].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die VR-RL gilt nicht, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt und das Unternehmen [Art. 2 Abs. 1 Nr. 16, 18 VR-RL]

  • die Daten "ausschließlich" erhebt, um den digitalen Inhalt im Einklang mit der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte [COM(2015) 634; noch nicht verabschiedet] bereitzustellen oder die digitale Dienstleistung im Einklang mit der genannten Richtlinie zu erbringen, oder um rechtliche Pflichten wie eine vorgeschriebene Registrierung zu erfüllen, und die Daten "nicht zu anderen Zwecken" verarbeitet [Erwägungsgrund 25];
  • nur Metadaten wie die IP-Adresse, den Browserverlauf oder "sonstige Informationen" z.B. über Cookies erhebt, es sei denn, dies "gilt" nach nationalem Recht "als Vertrag" [Erwägungsgrund 26].

Wie Kommission. [Art. 2 Nr. 11, 16, 17, Art. 3 Abs. 1a VR-RL, Erwägungsgrund 22]

Wie Kommission.

Die VR-RL gilt nicht, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt und das Unternehmen [Art. 3 Abs. 1a VR-RL]

  • die Daten "ausschließlich" erhebt, um den digitalen Inhalt - der nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert wird - im Einklang mit der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte [COM(2015) 634; noch nicht verabschiedet] bereitzustellen oder die digitale Dienstleistung im Einklang mit der genannten Richtlinie zu erbringen, oder um rechtliche Pflichten wie eine vorgeschriebene Registrierung zu erfüllen, und die Daten "nicht zu anderen Zwecken" verarbeitet [Erwägungsgründe 24 und 25];
  • nur Metadaten wie Informationen über das Gerät des Verbrauchers oder seine Browserhistorie erhebt, es sei denn, dies "gilt" nach nationalem Recht "als Vertrag" [Erwägungsgrund 26].

Bezahlt der Verbraucher einen Preis, gilt die VR-RL auch für Verbraucherverträge über den Bezug von Wasser, Gas, Elektrizität und Fernwärme, auch von öffentlichen Dienstleistern, soweit diese auf vertraglicher Grundlage bereitgestellt werden [Art. 3 Abs. 1 VR-RL].

Wie Kommission. [Art. 2 Nr. 11, 16, 17, Art. 3 Abs. 1a VR-RL, Erwägungsgründe 31-33].

"Digitale Dienstleistungen" sind digitale Dienstleistungen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen [COM (2015) 634].

Wie Rat.

Wie Rat.

Mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen

"Online-Marktplätze" sind Diensteanbieter wie Amazon oder ebay, die es Verbrauchern über eine "Online-Benutzeroberfläche" - eine Website, mobile Anwendung oder andere Software - ermöglichen, Verträge mit Unternehmen oder Verbrauchern abzuschließen [Art. 2 Nr. 19, 20 VR-RL i.V.m. Art. 2 Nr. 16 Verordnung (EU) 2018/302].

Verbraucher sollen auf Online-Marktplätzen mehr Klarheit über ihren Vertragspartner, ihre Rechte und die Reihenfolge (das "Ranking") der bei Suchanfragen angezeigten Angebote erhalten [Erwägungsgründe 17-19].

Online-Marktplätze müssen die Verbraucher daher vor Vertragsabschluss zusätzlich informieren [Art. 6a VR-RL]

  • über die "Hauptparameter" für das Ranking der Angebote, ohne Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen,
  • ob Drittanbieter auf dem Online-Marktplatz ihrer Selbsterklärung zufolge Unternehmen sind oder nicht,
  • ob die Verbraucherrechte aus den EU-Verbraucherschutzvorschriften auf den Vertrag Anwendung finden und
  • ob der Verbraucher diese Rechte gegenüber dem Drittanbieter oder ggf. dem Online-Marktplatz ausüben muss.

Online-Marktplätze müssen den vom Drittanbieter angegebenen Rechtsstatus im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 EC-RL [2000/31/EU] nicht überprüfen [Erwägungsgrund 20]

Wie Kommission [neuer Art. 2 Abs. 1 lit. a, c VR-RL i.V.m. Art. 2 Nr. 16 Verordnung (EU) 2018/302].

Wie Kommission.

Online-Marktplätze müssen die Verbraucher vor Vertragsabschluss zusätzlich in einer klaren und nutzerfreundlichen Weise informieren - dies gilt unbeschadet der Vorschriften der UGP-Richtlinie - [Art. 6a VR-RL]

  • ob Drittanbieter auf dem Online-Marktplatz ihrer Selbsterklärung zufolge Unternehmen sind oder nicht,
  • ob die Verbraucherrechte aus den EU-Verbraucherschutzvorschriften auf den Vertrag Anwendung finden;
  • ob der Verbraucher diese Rechte gegenüber dem Drittanbieter oder ggf. dem Online-Marktplatz ausüben muss;
  • ob und wie Algorithmen oder Methoden der automatisierten Entscheidungsfindung für die Anzeige und die Preisgestaltung von Angeboten eine Rolle spielen;
  • über die Kalkulationsgrundlage für Preisnachlässe von Produkten oder Dienstleistungen, die in der Trefferliste angezeigt werden;
  • über die offizielle Klassifizierung, Kategorisierung oder Qualitätsstufe eines Produkts, falls eine solche existiert (z.B. das Sterne-System bei Hotels).

Die Mitgliedstaaten können weitere Informationspflichten vorsehen oder beibehalten (neuer Art. 6a Abs. 1a VR-RL).

Zusätzlich:

Online-Marktplätze müssen die Verbraucher auch nach Abschluss des Kaufvertrags darüber informieren, dass sie ein illegales, gefährliches oder unsicheres Produkt erworben haben oder dass das Angebot irreführend war, wenn sie (neuer Art. 6a Abs. 1a VR-RL, neuer Erwägungsgrund 19a)

  • durch einen Hinweis Kenntnis von dieser Tatsache erlangt und daraufhin
  • das Angebot vom Netz genommen haben.

Die Information muss Folgendes beinhalten:

  • die Mitteilung, dass das erworbene Produkt, die erworbene Dienstleistung oder deren Angebot illegal oder offensichtlich illegal waren und daher vom Netz genommen wurde,
  • die Identität des Händlers, der das Angebot ins Netz gestellt hatte, und
  • eine Begründung, warum das Angebot vom Netz genommen wurde.

Künftig gilt es unter den Voraussetzungen von Art. 7 UGP-RL als "irreführende und damit unlautere Unterlassung", wenn

  • Online-Marktplätze oder Anbieter von "Vergleichsdiensten", welche jeweils eine Suchfunktion anbieten, bei anhand eingegebener Stichwörter nach einem Produkt gesucht werden kann, die Verbraucher nicht über die "Hauptparameter" für das Ranking der Suchtreffer informieren, und zwar in der Reihenfolge ihrer Bedeutung für das Ranking, ohne Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen offenbaren zu müssen [neuer Art. 7 Abs. 5b UGP-RL, Erwägungsgrund 19].

    "Vergleichsdienste" sind Dienste, die verschiedene Angebote für Waren oder Diensten auf der Basis bestimmter Kriterien wie Preis, Eigenschaften oder Bewertungen vergleichen, oder die Verbraucher auf Anbieter solcher Produkte aufmerksam machen, um direkte Transaktionen zwischen ihnen zu erleichtern [neuer Art. 2 Abs. 1 lit. 1b UGP-RL].

  • Online-Marktplätze oder Anbieter von "Vergleichsdiensten" Verbrauchern Zugriff auf Produktbewertungen anderer Verbraucher gewähren, ohne folgende "wesentliche Informationen" anzugeben [neuer Art. 7 Abs. 5a UGP-RL, neuer Erwägungsgrund 40 a]:

    - eine Beschreibung der Prozesse, wie bzw. welche Bewertungen erhoben und veröffentlicht werden, sowie die Angabe, ob die Authentizität der Bewertungen geprüft wird;

    - falls ja, nach welchen Hauptkriterien diese Prüfung erfolgt.

  • für Produkte oder Dienstleistungen auf einem Online-Marktplatz nicht angegeben wird, ob der Drittanbieter, der dieses Produkt oder diese Dienstleistung über den Marktplatz anbietet, Unternehmer ist oder nicht [neuer Art. 7 Abs. 4 lit. e a UGP-RL].

Online-Marktplätze müssen "angemessene Maßnahmen" ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Dienste nicht zu Lasten der Verbraucher missbraucht werden können. Insbesondere müssen sie überwachen, ob etwas darauf hindeutet, dass ein Händler vorgibt, als Privatperson zu agieren, um Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf die Qualität der Ware oder Dienstleistung zu beeinflussen (neuer Art. 6b VR-RL, Erwägungsgrund 20).

"Online-Marktplätze" sind Dienste, die es Verbrauchern über eine Software, Webseite oder App des Marktplatzbetreibers ermöglichen, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern zu schließen [Art. 2 Nr. 19 VR-RL].

Wie Kommission [Erwägungsgründe 15b-20]

Die Betreiber von Online-Marktplät-zen müssen die Verbraucher vor Vertragsabschluss auf klare und verständliche und für das jeweilige Fernkommunikationsmittel angemessene Weise informieren [Art. 6a VR-RL]

  • in allgemeiner Form über die "Hauptparameter" für das Ranking der Angebote und die relative Bedeutung dieser Parameter gegenüber anderen Parametern; diese Informationen müssen in einem gesonderten Abschnitt der Online-Schnittstelle bereitgestellt werden, der von der Angebotsseite direkt und leicht zugänglich ist;
  • ob Drittanbieter auf dem Online-Marktplatz ihrer Selbsterklärung zufolge Unternehmen sind oder nicht;
  • dass die EU-Verbraucherschutz-vorschriften nicht gelten, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers kein Unternehmer ist;
  • wie die vertraglichen Pflichten ggf. zwischen dem Drittanbieter und dem Betreiber des Online-Marktplatzes aufgeteilt sind.

Die Mitgliedstaaten können weitere Informationspflichten für Online-Marktplätze vorsehen oder beibehalten, sofern diese verhältnismäßig, nicht-diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind [neuer Art. 6a Abs. 1a VR-RL].

Künftig gilt es unter den Voraussetzungen von Art. 7 UGP-RL als "irreführende und damit unlautere Unterlassung", wenn

  • derjenige, der Verbrauchern eine Suchfunktion anbietet, bei der anhand eingegebener Stichwörter nach Produkten, die von verschiedenen Händlern oder Verbrauchern angeboten werden, oder nach verschiedenen Händlern gesucht werden kann, die Verbraucher nicht über die "Hauptparameter" für das Ranking der Suchtreffer und über die relative Bedeutung dieser Parameter gegenüber anderen Parametern informiert, ohne Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen offenbaren zu müssen [neuer Art. 7 Abs. 4b UGP-RL, Erwägungsgrund 15d ff.].

    Dies gilt für Anbieter von Online-Suchdiensten wie Online-Händler, Online-Vermittlungsdienste, Online-Marktplätze und Vergleichsdienste, nicht aber für Anbieter von Online-Suchmaschinen i.S.d. Platform-2-Business-Verordnung [COM (2018) 238], für die bereits die Regeln dieser Verordnung gelten [Erwägungsgründe 15d, e].

Wie Kommission.

Wie Rat [Art. 2 Nr. 17 VR-RL].

Wie Kommission [Erwägungsgründe 18-28]

Die Betreiber von Online-Marktplät-zen müssen die Verbraucher vor Vertragsabschluss auf klare und verständliche und für das jeweilige Fernkommunikationsmittel angemessene Weise informieren - dies gilt unbeschadet der Vorschriften der UGP-Richtlinie - [Art. 6a VR-RL, Erwägungsgründe 18-26]

  • in allgemeiner Form über die "Hauptparameter" für das Ranking der Angebote - wie in Art. 2 Abs. 1 der GP-Richtlinie definiert - und die relative Bedeutung dieser Parameter gegenüber anderen Parametern; diese Informationen müssen in einem gesonderten Abschnitt der Online-Schnittstelle bereitgestellt werden, der von der Angebotsseite direkt und leicht zugänglich ist;
  • ob Drittanbieter auf dem Online-Marktplatz ihrer Selbsterklärung zufolge Unternehmen sind oder nicht,
  • wo der Vertragspartner des Verbrauchers kein Unternehmer ist, dass die EU-Verbraucherschutz-vorschriften nicht gelten;
  • wie die vertraglichen Pflichten ggf. zwischen dem Drittanbieter und dem Betreiber des Online-Marktplatzes aufgeteilt sind.

Wie Rat.

Künftig gilt es unter den Voraussetzungen von Art. 7 UGP-RL als "irreführende und damit unlautere Unterlassung", wenn

  • derjenige, der Verbrauchern eine Suchfunktion anbietet, bei der anhand eingegebener Stichwörter nach Produkten, die von verschiedenen Händlern oder Verbrauchern angeboten werden, gesucht werden kann - unabhängig davon, ob später eine Transaktion stattfindet - die Verbraucher nicht über die "Hauptparameter" für das Ranking der Suchtreffer und über die relative Bedeutung dieser Parameter gegenüber anderen Parametern informiert, ohne Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen offenbaren zu müssen [neuer Art. 7 Abs. 4b UGP-RL, Erwägungsgrund 19ff.].

    Dies gilt für Anbieter von Online-Suchdiensten wie Online-Händler, Online-Vermittlungsdienste, Online-Marktplätze und Vergleichsdienste, nicht aber für nicht für Anbieter von Online-Suchmaschinen i.S.d. Platform-2-Business-Verordnung [COM (2018) 238], für die bereits die Regeln dieser Verordnung gelten [Erwägungsgründe 20, 21].

  • ein Gewerbetreibender Zugriff auf Produktbewertungen von Verbrauchern gewährt, ohne als "wesentliche Information" anzugeben [neuer Art. 7 Abs. 6 UGP-RL, neuer Erwägungsgrund 47]:

    - ob und wie der Gewerbetreibende sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die das Produkt gekauft oder benutzt haben.

  • Wie EP-Ausschuss [neuer Art. 7 Abs. 4 lit. f UGP-RL].

Wie Kommission [Erwägungsgrund 28].

Mehr Schutz für Verbraucher gegen unlautere Geschäftspraktiken

Es wird "klargestellt", dass die Mitgliedstaaten Verbraucher auch über die UGP-RL hinaus gegen irreführende und aggressive Werbepraktiken bei Wohnungsbesuchen oder Werbefahrten ("Kaffeefahrten") schützen dürfen, wenn dies zum Schutz der "öffentlichen Ordnung" oder des Privatlebens gerechtfertigt ist [Art. 3 Abs. 5 UGP-RL, Erwägungsgrund 44].

Als verbotene unlautere Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt ("schwarze Liste in Anhang I der UGP-RL"), gilt künftig,

  • wenn Verbraucher mangels hinreichender Klarstellung nicht eindeutig erkennen können, dass Online-Suchergebnisse ihnen nur deshalb angezeigt oder weiter oben in der Trefferliste angezeigt werden, weil ein Unternehmer für diese "Verkaufsförderung" bezahlt hat ("kostenpflichtige Berücksichtigung/Platzierung") [Anhang I Nr. 11 UGP-RL].

Als "irreführende Geschäftspraktik" wird unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 UGP-RL künftig explizit verboten, Produkte, z.B. Lebensmittel, mitgliedstaatenübergreifend "als identisch" zu vermarkten, wenn sie sich "wesentlich" voneinander unterscheiden und dies die Kaufentscheidung beeinflussen kann ("dual quality products") [Art. 6 Abs. 2 lit. c), Erwägungsgründe 41-43 UGP-RL].

Die Mitgliedstaaten müssen für durch unlautere Geschäftspraktiken "geschädigte" Verbraucher - "im Einklang" mit ihren Rechtsvorschriften - individuelle "vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe", vorsehen, mindestens

  • ein vertragliches Recht zur einseitigen Vertragsbeendigung ("Kündigung") [Art. 11a Abs. 1, 2 UGP-RL] und
  • ein außervertragliches Recht auf Schadensersatz [Art. 11a Abs. 1, 3 UGP-RL].

Die Mitgliedstaaten dürfen Verbraucher auch über die UGP-RL hinaus gegen bestimmte irreführende und aggressive Werbepraktiken im Zusammenhang mit hartnäckigen und ungewollten Werbeaktionen beim Verbraucher zuhause (z.B. Wohnungsbesuchen) oder bei Werbefahrten ("Kaffeefahrten") schützen, wenn die nationalen Vorschriften nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt sind [Art. 3 Abs. 5 UGP-RL, Erwägungsgrund 44].

Als verbotene unlautere Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt ("schwarze Liste in Anhang I der UGP-RL"), wird es künftig explizit verboten,

  • wenn Verbraucher mangels hinreichender Klarstellung in einfacher, prägnanter und verständlicher Form nicht eindeutig erkennen können, dass Online-Suchergebnisse ihnen nur deshalb angezeigt oder weiter oben in der Trefferliste angezeigt werden, weil ein Unternehmer direkt oder indirekt für diese "Verkaufsförderung" oder prominentere Platzierung vor dem Hauptteil der Suchergebnisse bezahlt hat ("kostenpflichtige Berücksichtigung/Platzierung") [Anhang I Nr. 11 UGP-RL];
  • Produkte, z.B. Lebensmittel, mitgliedstaatenübergreifend als "identisch" oder "scheinbar identisch" zu vermarkten - indem durch ihr Aussehen, ihre Beschreibung oder durch die bildliche Darstellung der Eindruck der Identität geschaffen oder diese behauptet wird -, obwohl die Produkte sich wesentlich unterscheiden, es sei denn, die Unterschiede sind auf klare und belegbare regionale Verbraucherpräferenzen, die Beschaffung lokaler Zutaten oder Anforderungen des nationalen Rechts zurückzuführen und die Unterschiede sind so klar und vollständig gekennzeichnet, dass sie für den Verbraucher sofort erkennbar sind [Anhang I neuer lit. 13a der UGP-RL, Erwägungsgrund 41].
  • mit Hilfe automatisierter Software oder anderer Techniken Eintrittskarten für Veranstaltungen in großen Mengen zu erwerben, um diese zu einem höheren Preis als dem Nennwert weiterzuverkaufen [Anhang I neuer lit. 23a der UGP-RL, Erwägungsgrund 41]; sowie
  • zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, dass eine Produktbewertung von einem Verbraucher abgegeben wurde, der das Produkt tatsächlich genutzt hat, ohne durch hinreichende Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Bewertung tatsächlich die realen Erfahrungen des Verbrauchers widerspiegelt [Anhang I neuer lit. 13a der UGP-RL, neuer Erwägungsgrund 40a].
  • eine Preissenkung anzukündigen, ohne den zugrundeliegenden Referenzpreis anzugeben und ohne die Richtigkeit dieses Referenzpreises während eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Ankündigung nachweisen zu können [Anhang I neuer lit. 6a der UGP-RL].

Die Mitgliedstaaten müssen für durch unlautere Geschäftspraktiken "geschädigte" Verbraucher - "im Einklang" mit ihren Rechtsvorschriften - individuelle "vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe" vorsehen, einschließlich:

  • eines vertraglichen Rechts zur einseitigen Vertragsbeendigung ("Kündigung") [Art. 11a Abs. 1, 2 UGP-RL] und
  • eines außervertraglichen Rechts auf Schadensersatz [Art. 11a Abs. 1, 3 UGP-RL].

Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten den Verbrauchern - in Abhängigkeit von Art und Schwere des Verstoßes - weitere vertragliche Rechtsbehelfe wie das Recht auf Minderung oder Schadensersatz gewähren; Rechtsbehelfe nach EU-Recht oder nationalem Recht bleiben unberührt [Art. 11a Abs. 2 UGP-RL].

Die Mitgliedstaaten dürfen Verbraucher auch über die UGP-RL hinaus gegen bestimmte irreführende und aggressive Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Wohnungsbesuchen beim Verbraucher zuhause - soweit dieser den Besuch nicht ausdrücklich verlangt hat - oder bei Werbeaktionen außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden, zu denen Verbraucher zu Werbe- oder Verkaufszwecken eingeladen werden, oder bei Werbefahrten ("Kaffeefahrten") schützen, wenn die nationalen Vorschriften nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind. Nationale Schutzmaßnahmen, die auf andere Rechtfertigungsgründe wie das öffentliche Interesse oder das Privatleben gestützt werden, sind vom Anwendungsbereich der UGP-RL nicht erfasst. [Art. 3 Abs. 5 UGP-RL, Erwägungsgrund 44]

Als verbotene unlautere Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt ("schwarze Liste in Anhang I der UGP-RL"), gilt künftig,

  • wenn Verbraucher mangels hinreichender Klarstellung nicht eindeutig erkennen können, dass Online-Suchergebnisse ihnen nur deshalb angezeigt oder weiter oben in der Trefferliste angezeigt werden, weil ein Unternehmer direkt oder indirekt für diese "Verkaufsförderung" - insbesondere ein höheres Ranking oder eine prominentere Platzierung - bezahlt hat ("kostenpflichtige Berücksichtigung/Platzierung") [Anhang I Nr. 11 UGP-RL].

Als "irreführende Geschäftspraktik" wird unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 UGP-RL künftig explizit verboten, Waren, z.B. Lebensmittel, mitgliedstaatenübergreifend "als identisch" zu vermarkten, wenn sie sich "wesentlich" voneinander unterscheiden und dies die Kaufentscheidung beeinflussen kann, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Gründe gerechtfertigt ("dual quality products") [Art. 6 Abs. 2 lit. c), Erwägungsgründe 41-43 UGP-RL].

Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken "geschädigt" wurden, müssen verhältnismäßige und wirksame Rechtsbehelfe einlegen können, einschließlich um Schadensersatz für die erlittenen Schäden zu verlangen oder - soweit relevant - den Vertrag zu beenden. Die Mitgliedstaaten legen die Anwendungsvoraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Rechtsbehelfe fest. Dabei dürfen sie - soweit angemessen - die Art und Schwere der unlauteren Geschäftspraktik, die vom Verbraucher erlittenen Schäden und andere relevante Umstände berücksichtigen [Art. 11a Abs. 1a UGP-RL].

Diese Rechtsbehelfe lassen andere Rechtsbehelfe für Verbraucher nach nationalem oder EU-Recht unberührt [Art. 11a Abs. 3a UGP-RL].

Die Mitgliedstaaten dürfen Verbraucher auch über die UGP-RL hinaus gegen irreführende und aggressive Werbepraktiken bei Wohnungsbesuchen oder Werbefahrten ("Kaffeefahrten") schützen, wenn die nationalen Vorschriften verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind [Art. 3 Abs. 5 UGP-RL, Erwägungsgrund 55].

Als verbotene unlautere Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt ("schwarze Liste in Anhang I der UGP-RL"), gilt künftig,

  • wenn Verbraucher mangels hinreichender Klarstellung nicht eindeutig erkennen können, dass Online-Suchergebnisse ihnen nur deshalb angezeigt oder weiter oben in der Trefferliste angezeigt werden, weil ein Unternehmer direkt oder indirekt für diese "Verkaufsförderung" bezahlt hat [Anhang I Nr. 11a UGP-RL].

Wie Rat [Art. 6 Abs. 2 lit. c), Erwägungsgründe 51-53 UGP-RL].

Als verbotene unlautere Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt ("schwarze Liste in Anhang I der UGP-RL"), gilt künftig auch,

  • Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher weiterzuverkaufen, die der Händler mit Hilfe automatisierter Mittel erworben hat, um maximale Kaufmengen und andere Vorschriften zum Ticketkauf zu umgehen; die Mitgliedstaaten können weitere Schritte ergreifen und z.B. Weiterverkaufspreise von Eintrittskarten regulieren [Anhang I neuer lit. 23a der UGP-RL, Erwägungsgrund 50];
  • zu behaupten, dass Produktbewertungen von Verbrauchern abgegeben wurden, die das Produkt tatsächlich genutzt oder gekauft haben, ohne durch hinreichende Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen [Anhang I neuer lit. 23b der UGP-RL, neuer Erwägungsgrund 47];

  • zum Zweck der Verkaufsförderung falsche Produktbewertungen oder -empfehlungen abzugeben oder eine andere Person hiermit zu beauftragen, oder solche Produktbewertungen und "sozialen Empfehlungen" von Verbrauchern unzutreffend zu repräsentieren [Anhang I neuer lit. 23c der UGP-RL, neuer Erwägungsgrund 49].

Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken "geschädigt" wurden, müssen verhältnismäßige und wirksame Rechtsbehelfe einlegen können, einschließlich um Schadensersatz für die erlittenen Schäden zu verlangen oder - soweit relevant - Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder den Vertrag zu beenden. Die Mitgliedstaaten legen die Anwendungsvoraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Rechtsbehelfe fest. Dabei dürfen sie - soweit angemessen - die Art und Schwere der unlauteren Geschäftspraktik, die vom Verbraucher erlittenen Schäden und andere relevante Umstände berücksichtigen [Art. 11a Abs. 1 UGP-RL].

Wie Rat [Art. 11a Abs. 2 UGP-RL].

Entlastung für Unternehmer und Einschränkungen des Verbraucherschutzes

Die Vorschriften der VR-RL zu Verträgen, die im Fernabsatz - z.B. online - oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, werden zugunsten der Unternehmen insbesondere wie folgt geändert:

  • Das Widerrufsrecht des Verbrauchers entfällt, wenn er eine Ware exzessiver nutzt, als zur Prüfung ihrer Beschaffenheit und Funktion nötig; die bisherige Wertersatzpflicht [Art. 14 Abs. 2] wird gestrichen [Art. 16 lit. n) VR-RL].
  • Unternehmen müssen im Widerrufsfall die Rückzahlung erst dann leisten, wenn sie die Ware zurückerhalten haben, und nicht bereits, wenn der Verbraucher die Ware nachweislich versandt hat [Art. 13 Abs. 3 VR-RL].
  • Statt eine E-Mail-Adresse anzugeben, dürfen Unternehmen auf andere Online-Kontaktwege wie Webformulare ausweichen, wenn die Verbraucher die Korrespondenz dauerhaft speichern können [Art. 6 Abs. 1 lit. c) VR-RL].
  • Bei Verträgen über Fernkommunikationsmittel wie Telefon und SMS, die kaum Platz oder Zeit für Informationen bieten, müssen Unternehmer künftig kein Muster-Widerrufsformular mehr bereitstellen [Art. 8 Abs. 4 VR-RL].

Wie Kommission.

  • Vom EP-Ausschuss gestrichen.
  • Vom EP-Ausschuss gestrichen.
  • Statt eine E-Mail-Adresse anzugeben, dürfen Unternehmen auf andere Online-Kontaktwege wie Webformulare ausweichen, wenn die Verbraucher ein Protokoll über den Kontakt mit dem Händler behalten und Kopien der schriftlichen Korrespondenz mit diesem dauerhaft speichern können [Art. 6 Abs. 1 lit. c) VR-RL].

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

  • Zusätzlich zu der Angabe einer E-Mail-Adresse dürfen Unternehmen auch andere Online-Kontaktwege wie Webformulare vorsehen, wenn die Verbraucher jegliche schriftliche Korrespondenz mit dem Händler dauerhaft speichern können. Alle vom Händler angebotenen Online-Kontaktwege müssen es dem Verbraucher ermöglichen, schnell und effizient mit dem Händler zu kommunizieren [Art. 6 Abs. 1 lit. c) VR-RL].

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

  • Zusätzlich zu der Angabe einer E-Mail-Adresse dürfen Unternehmen auch andere Online-Kontaktwege wie Webformulare vorsehen, wenn die Verbraucher jegliche schriftliche Korrespondenz mit dem Händler - einschließlich des Datums und der Uhrzeit - dauerhaft speichern können. In diesem Fall müssen die Verbraucher auch über Einzelheiten dieser anderen Kontaktwege informiert werden. Alle vom Händler angebotenen Online-Kontaktwege müssen es dem Verbraucher ermöglichen, schnell und effizient mit dem Händler zu kommunizieren [Art. 6 Abs. 1 lit. c) VR-RL].

Wie Kommission.

Harmonisierte Kriterien für die Verhängung von Sanktionen gegen Verbraucherrechtsverstöße

VR-RL, UGP-RL und Preisangaben-RL verpflichten die Mitgliedstaaten, "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" für Verstöße vorzusehen; das nationale Recht ist aber uneinheitlich [Erwägungsgründe 4, 5].

Die mitgliedstaatlichen "Verwaltungsbehörden und Gerichte" müssen künftig bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie eine Sanktion verhängen, bestimmte "nicht erschöpfende gemeinsame Kriterien" berücksichtigen [Art. 13 UGP-RL, Art. 24 VR-RL, Art. 8 Preisangaben-RL, Art. 8b Klausel-RL, Erwägungsgrund 6]. Dazu zählen

  • erlangte Vorteile und Verluste, die Art und Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Zahl der betroffenen Verbraucher, auch in anderen Mitgliedstaaten [jeweils Abs. 2];
  • Maßnahmen des Verletzers zur Schadensminderung;
  • bei der Bemessung von Geldbußen auch der Jahresumsatz und die Nettogewinne des Unternehmens sowie in anderen Mitgliedstaaten verhängte Geldbußen wegen Verstößen gegen dieselbe Richtlinie [jeweils Abs. 3].
  • Nationale Behörden und Gerichte müssen bei bestimmten "weitverbreiteten" - in der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz [(EU) 2017/2394, s. cepAnalyse] definierten - Rechtsverstößen, die Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten betreffen, Geldbußen bis hin zu einem Höchstbetrag verhängen können, der mindestens 4% des in diesen Staaten erzielten Jahresumsatzes des Verletzers beträgt [jeweils Abs. 4].

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Aufteilung der Einnahmen aus Geldbußen das Allgemeininteresse der Verbraucher berücksichtigen [Art. 13 Abs. 5 UGP-RL].

Wie Kommission.

Die mitgliedstaatlichen "Verwaltungsbehörden und Gerichte" müssen künftig bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie eine Sanktion verhängen, bestimmte "nicht erschöpfende gemeinsame Kriterien" berücksichtigen [Art. 13 UGP-RL, Art. 24 VR-RL, Art. 8 Preisangaben-RL, Art. 8b Klausel-RL, Erwägungsgrund 6]. Dazu zählen

  • erlangte Vorteile und Verluste, die Art und Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Zahl der geschädigten Verbraucher im betroffenen Mitgliedstaat und in anderen Mitgliedstaaten, soweit diese Information nach Art. 35 der CPC-Verordnung (EU) 2017/2394 verfügbar ist [je Abs. 2];
  • Maßnahmen des Verletzers zur Schadensminderung, einschließlich Reporting und Kooperation mit den Behörden;
  • bei der Bemessung der Sanktionshöhe auch in anderen Mitgliedstaaten verhängte Geldbußen wegen Verstößen gegen dieselbe Richtlinie [jeweils Abs. 3].
  • Nationale Behörden und Gerichte müssen bei bestimmten "weitverbreiteten" Verstößen, die Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten betreffen und bei denen eine "koordinierte Aktion" gemäß der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz [(EU) 2017/2394, "CPC-Verordnung", s. cepAnalyse] durchgeführt wurde, Geldbußen von bis zu 10 Mio. Euro oder in Höhe von mindestens 4% des Vorjahresumsatzes des Verletzers in diesen Staaten verhängen können, je nachdem, welcher Betrag höher ist [jeweils Abs. 4].

Die Mitgliedstaaten müssen ihre Sanktionsbefugnisse verhältnismäßig, effizient und wirksam im Einklang mit dem EU-Recht ausüben [neuer Art. 13 Abs. 2a UGP-RL].

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ein umfassendes System der öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung einzurichten, um die Sanktionen durchzusetzen [neuer Art. 13 Abs. 6a UGP-RL, Art. 24 Abs. 6a VR-RL, Art. 8 Abs. 6a Preisangaben-RL, Art. 8b Abs. 6a Klausel-RL].

Die Mitgliedstaaten müssen die Einnahmen aus Bußgeldern zur Förderung der allgemeinen Verbraucherinteressen nutzen und insbesondere einen Fonds einrichten, der den geschädigten Verbrauchern zugute kommt oder bei Umweltschäden oder Verletzung anderer schutzwürdiger öffentlichen Interessen Abhilfe schafft [Art. 13 Abs. 5 UGP-RL, Art. 24 Abs. 5 VR-RL, Art. 8 Abs. 5 Preisangaben-RL, Art. 8b Abs. 5 Klausel-RL].

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass bei der Verhängung von Sanktionen folgende beispielhafte und nicht erschöpfende Kriterien berücksichtigt werden [Art. 13 UGP-RL, Art. 24 VR-RL, Art. 8 Preisangaben-RL, Art. 8b Klausel-RL, Erwägungsgrund 6]:

  • erlangte Vorteile und Verluste, soweit Informationen darüber verfügbar sind oder leicht ermittelt werden können, und die Art des Verstoßes [jeweils Abs. 2];
  • Maßnahmen des Verletzers zur Schadensminderung.
  • Vom Rat gestrichen.

Es sollte Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, Sanktionen bei Verstößen gegen die durch diese Richtlinie geänderten Verbrauchervorschriften und die jeweiligen Verfahren zu deren Verhängung zu regeln [Erwägungsgrund 5a].

  • Die Mitgliedstaaten müssen in Fällen, in denen nach Art. 21 der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz [(EU) 2017/2394, "CPC-Verordnung", s. cepAnalyse] Sanktionen zu verhängen sind, entweder die Möglichkeit vorsehen, Geldbußen im Verwaltungsverfahren zu verhängen, ein Gerichtsverfahren auf Verhängung von Geldbußen einzuleiten, oder beides. Der Höchstbetrag der Geldbußen muss mindestens 4% des in diesen Staaten erzielten Jahresumsatzes des Verletzers betragen [jeweils Abs. 4, mit Ausnahme der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, dort Art. 8 Abs. 4 vom Rat gestrichen].

Für den Fall, dass keine Information über dessen Jahresumsatz verfügbar ist, können die Mitgliedstaaten eigene wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Regeln zur Verhängung von Geldbußen einführen oder beibehalten [jeweils Abs. 4a, mit Ausnahme der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, dort Abs. 4a vom Rat gestrichen].

  • Unbeschadet der CPC-Verordnung können die Mitgliedstaaten die Verhängung von Geldbußen gegen Verstöße gegen die UGP-RL aus nationalen verfassungsrechtlichen Gründen auf bestimmte, in lit. a) und b) näher geregelte Verstöße beschränken [Art. 13 Abs. 4 UGP-RL].
  • Bei Verstößen gegen die Klauselrichtlinie 93/13/EG können die Mitgliedstaaten die Verhängung von Sanktionen auf Situationen beschränken, in denen das nationale Recht die Vertragsklauseln ausdrücklich und unter allen Umständen für missbräuchlich erklärt, oder in denen ein Verkäufer oder Händler Vertragsklauseln entgegen einer endgültigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, die diesKlauseln für missbräuchlich erklärt, weiterverwendet [Art. 8b Abs. 1a Klauselrichtlinie 93/13/EG].

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass bei der Verhängung von Sanktionen folgende beispielhafte und nicht erschöpfende Kriterien berücksichtigt werden [Art. 13 UGP-RL, Art. 24 VR-RL, Art. 8 Preisangaben-RL, Art. 8b Klausel-RL, Erwägungsgrund 6]:

  • erlangte Vorteile und Verluste, soweit Informationen darüber verfügbar sind, und die Art des Verstoßes [jeweils Abs. 2];
  • Maßnahmen des Verletzers zur Schadensminderung;
  • Sanktionen, die in anderen Mitgliedstaaten wegen desselben - grenzüberschreitenden - Verstoßes gegen den Händler verhängt wurden, sofern Informationen über diese Sanktionen über das Verfahren nach der CPC-Verordnung [(EU) 2017/2394] verfügbar sind.

Wie Rat.

Wie Rat [jeweils Abs. 3, mit Ausnahme der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, dort Art. 8 Abs. 3 gestrichen].

Für den Fall, dass keine Information über dessen Jahresumsatz verfügbar ist, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einführen, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag mindestens 2 Millionen Euro beträgt [jeweils Abs. 4a, mit Ausnahme der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, dort Abs. 4a vom Rat gestrichen].

Wie Rat [Art. 13 Abs. 3 UGP-RL].

Wie Rat [Art. 8b Abs. 2 Klauselrichtlinie 93/13/EG].

Mobile Applikation für Verbraucher

Die Kommission muss bis 2021 eine mobile Applikation entwickeln, über die Verbraucher u.a. Informationen über ihre Rechte und über Möglichkeiten der Online-Streitbeilegung (OS) i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 523/2004 erhalten und über ein elektronisches Formular direkt Beschwerde bei der OS-Plattform oder dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren erheben können (neuer Art. 4a).

Die Kommission muss sicherstellen, dass Bürgern, die Informationen über ihre Verbraucherrechte und über Möglichkeiten der Online-Streitbeilegung (OS) benötigen, mittels des gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstors ein Online-Einstiegspunkt zur Verfügung steht, über den sie aktuelle Informationen über ihre EU-Verbraucherrechte erhalten und - je nachdem, welche Parteien beteiligt sind - Beschwerde über die OS-Plattform i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 523/2004 oder beim zuständigen Europäischen Verbraucherzentrum erheben können [neuer Art. 5].

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Nachdem sich Unterhändler des Europäisches Parlaments und des Rates Ende März 2019 im informellen Trilog-Verfahren auf eine gemeinsame Position verständigt haben, muss diese von Parlament und Rat noch formal angenommen werden. Angesichts der EU-Parlamentswahlen wird sich die Verabschiedung der Richtlinie noch verzögern, denn das Dossier wird zuvor noch dem Berichtigungsverfahren im Europäischen Parlament unterzogen. Das Plenum des neu gewählten EP muss sodann die entsprechenden Berichtigungen annehmen. Im Anschluss daran sollte der Rat in der Lage sein, den Standpunkt des Europäischen Parlaments auf dieser Grundlage zu billigen und damit die erste Lesung für beide Organe abzuschließen. Die Richtlinie wird dann in dem Wortlaut angenommen, der dem Standpunkt des Parlaments entspricht. Die verabschiedete Richtlinie wird dann im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft.