cepMonitor: „New Deal“ für Verbraucher – Teil 2: Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften
Zuletzt aktualisiert: 04. Juni 2019
11.04.2018 Richtlinienvorschlag COM(2018) 185 |
22.01.2019 EP-Ausschuss: Bericht |
01.03.2019 Rat Verhandlungsmandat |
29.03.2019 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
|
---|---|---|---|---|
Hintergrund und Ziele | Die Kommission will angesichts des zunehmenden Risikos EU-weiter Verstöße gegen das EU-Verbraucherrecht dessen Durchsetzung stärken und so dessen Einhaltung verbessern. Um dies zu erreichen, will sie vier EU-Verbraucherschutz-Richtlinien ändern:
Die Kommission will die genannten Richtlinien "modernisieren", ihre Durchsetzung verbessern, die Transparenz und die Rechte der Verbraucher stärken und Unternehmen teilweise entlasten [S. 2-4]. |
Wie Kommission. Die genannten Richtlinien sollen "modernisiert", ihre Durchsetzung verbessert und die Transparenz und die Rechte der Verbraucher gestärkt werden. |
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. |
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss. |
Ausweitung der Verbraucherrechte bei digitalen Dienstleistungen | Die VR-RL gilt für Verträge über digitale Dienstleistungen bislang nur, wenn der Verbraucher einen "Preis" (Geld) zahlt. Künftig gilt sie - wie schon bei Verträgen über die Bereitstellung "digitaler Inhalte" wie z.B. Videos, die ein Unternehmen "einmalig" online bereitstellt - für Verträge über digitale Dienstleistungen auch, wenn der Verbraucher "personenbezogene Daten" bereitstellt [Art. 2 Nr. 11, 16, 18 VR-RL, Erwägungsgründe 21, 22]. "Digitale Dienstleistungen" sind Dienstleistungen, durch die ein Unternehmen es einem Verbraucher kontinuierlich ermöglicht [Art. 2 Nr. 17 lit. a), b) VR-RL, Erwägungsgrund 21],
Die VR-RL gilt nicht, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt und das Unternehmen [Art. 2 Abs. 1 Nr. 16, 18 VR-RL]
– |
Wie Kommission. Wie Kommission. Die VR-RL gilt nicht, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt und das Unternehmen [Art. 2 Abs. 1 Nr. 16, 18 VR-RL]
– |
Wie Kommission. [Art. 2 Nr. 11, 16, 17, Art. 3 Abs. 1a VR-RL, Erwägungsgrund 22] Wie Kommission. Die VR-RL gilt nicht, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt und das Unternehmen [Art. 3 Abs. 1a VR-RL]
Bezahlt der Verbraucher einen Preis, gilt die VR-RL auch für Verbraucherverträge über den Bezug von Wasser, Gas, Elektrizität und Fernwärme, auch von öffentlichen Dienstleistern, soweit diese auf vertraglicher Grundlage bereitgestellt werden [Art. 3 Abs. 1 VR-RL]. |
Wie Kommission. [Art. 2 Nr. 11, 16, 17, Art. 3 Abs. 1a VR-RL, Erwägungsgründe 31-33]. "Digitale Dienstleistungen" sind digitale Dienstleistungen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen [COM (2015) 634]. Wie Rat. Wie Rat. |
Mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen | "Online-Marktplätze" sind Diensteanbieter wie Amazon oder ebay, die es Verbrauchern über eine "Online-Benutzeroberfläche" - eine Website, mobile Anwendung oder andere Software - ermöglichen, Verträge mit Unternehmen oder Verbrauchern abzuschließen [Art. 2 Nr. 19, 20 VR-RL i.V.m. Art. 2 Nr. 16 Verordnung (EU) 2018/302]. Verbraucher sollen auf Online-Marktplätzen mehr Klarheit über ihren Vertragspartner, ihre Rechte und die Reihenfolge (das "Ranking") der bei Suchanfragen angezeigten Angebote erhalten [Erwägungsgründe 17-19]. Online-Marktplätze müssen die Verbraucher daher vor Vertragsabschluss zusätzlich informieren [Art. 6a VR-RL]
– – – Online-Marktplätze müssen den vom Drittanbieter angegebenen Rechtsstatus im Einklang mit Art. 15 Abs. 1 EC-RL [2000/31/EU] nicht überprüfen [Erwägungsgrund 20] |
Wie Kommission [neuer Art. 2 Abs. 1 lit. a, c VR-RL i.V.m. Art. 2 Nr. 16 Verordnung (EU) 2018/302]. Wie Kommission. Online-Marktplätze müssen die Verbraucher vor Vertragsabschluss zusätzlich in einer klaren und nutzerfreundlichen Weise informieren - dies gilt unbeschadet der Vorschriften der UGP-Richtlinie - [Art. 6a VR-RL]
Die Mitgliedstaaten können weitere Informationspflichten vorsehen oder beibehalten (neuer Art. 6a Abs. 1a VR-RL). Zusätzlich: Online-Marktplätze müssen die Verbraucher auch nach Abschluss des Kaufvertrags darüber informieren, dass sie ein illegales, gefährliches oder unsicheres Produkt erworben haben oder dass das Angebot irreführend war, wenn sie (neuer Art. 6a Abs. 1a VR-RL, neuer Erwägungsgrund 19a)
Die Information muss Folgendes beinhalten:
Künftig gilt es unter den Voraussetzungen von Art. 7 UGP-RL als "irreführende und damit unlautere Unterlassung", wenn
Online-Marktplätze müssen "angemessene Maßnahmen" ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Dienste nicht zu Lasten der Verbraucher missbraucht werden können. Insbesondere müssen sie überwachen, ob etwas darauf hindeutet, dass ein Händler vorgibt, als Privatperson zu agieren, um Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf die Qualität der Ware oder Dienstleistung zu beeinflussen (neuer Art. 6b VR-RL, Erwägungsgrund 20). |
"Online-Marktplätze" sind Dienste, die es Verbrauchern über eine Software, Webseite oder App des Marktplatzbetreibers ermöglichen, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern zu schließen [Art. 2 Nr. 19 VR-RL]. Wie Kommission [Erwägungsgründe 15b-20] Die Betreiber von Online-Marktplät-zen müssen die Verbraucher vor Vertragsabschluss auf klare und verständliche und für das jeweilige Fernkommunikationsmittel angemessene Weise informieren [Art. 6a VR-RL]
Die Mitgliedstaaten können weitere Informationspflichten für Online-Marktplätze vorsehen oder beibehalten, sofern diese verhältnismäßig, nicht-diskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind [neuer Art. 6a Abs. 1a VR-RL]. – Künftig gilt es unter den Voraussetzungen von Art. 7 UGP-RL als "irreführende und damit unlautere Unterlassung", wenn
– – Wie Kommission. |
Wie Rat [Art. 2 Nr. 17 VR-RL]. Wie Kommission [Erwägungsgründe 18-28] Die Betreiber von Online-Marktplät-zen müssen die Verbraucher vor Vertragsabschluss auf klare und verständliche und für das jeweilige Fernkommunikationsmittel angemessene Weise informieren - dies gilt unbeschadet der Vorschriften der UGP-Richtlinie - [Art. 6a VR-RL, Erwägungsgründe 18-26]
Wie Rat. – Künftig gilt es unter den Voraussetzungen von Art. 7 UGP-RL als "irreführende und damit unlautere Unterlassung", wenn
Wie Kommission [Erwägungsgrund 28]. |
Mehr Schutz für Verbraucher gegen unlautere Geschäftspraktiken | Es wird "klargestellt", dass die Mitgliedstaaten Verbraucher auch über die UGP-RL hinaus gegen irreführende und aggressive Werbepraktiken bei Wohnungsbesuchen oder Werbefahrten ("Kaffeefahrten") schützen dürfen, wenn dies zum Schutz der "öffentlichen Ordnung" oder des Privatlebens gerechtfertigt ist [Art. 3 Abs. 5 UGP-RL, Erwägungsgrund 44]. Als verbotene unlautere Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt ("schwarze Liste in Anhang I der UGP-RL"), gilt künftig,
Als "irreführende Geschäftspraktik" wird unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 UGP-RL künftig explizit verboten, Produkte, z.B. Lebensmittel, mitgliedstaatenübergreifend "als identisch" zu vermarkten, wenn sie sich "wesentlich" voneinander unterscheiden und dies die Kaufentscheidung beeinflussen kann ("dual quality products") [Art. 6 Abs. 2 lit. c), Erwägungsgründe 41-43 UGP-RL]. Die Mitgliedstaaten müssen für durch unlautere Geschäftspraktiken "geschädigte" Verbraucher - "im Einklang" mit ihren Rechtsvorschriften - individuelle "vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe", vorsehen, mindestens
|
Die Mitgliedstaaten dürfen Verbraucher auch über die UGP-RL hinaus gegen bestimmte irreführende und aggressive Werbepraktiken im Zusammenhang mit hartnäckigen und ungewollten Werbeaktionen beim Verbraucher zuhause (z.B. Wohnungsbesuchen) oder bei Werbefahrten ("Kaffeefahrten") schützen, wenn die nationalen Vorschriften nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt sind [Art. 3 Abs. 5 UGP-RL, Erwägungsgrund 44]. Als verbotene unlautere Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt ("schwarze Liste in Anhang I der UGP-RL"), wird es künftig explizit verboten,
Die Mitgliedstaaten müssen für durch unlautere Geschäftspraktiken "geschädigte" Verbraucher - "im Einklang" mit ihren Rechtsvorschriften - individuelle "vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe" vorsehen, einschließlich:
Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten den Verbrauchern - in Abhängigkeit von Art und Schwere des Verstoßes - weitere vertragliche Rechtsbehelfe wie das Recht auf Minderung oder Schadensersatz gewähren; Rechtsbehelfe nach EU-Recht oder nationalem Recht bleiben unberührt [Art. 11a Abs. 2 UGP-RL]. |
Die Mitgliedstaaten dürfen Verbraucher auch über die UGP-RL hinaus gegen bestimmte irreführende und aggressive Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Wohnungsbesuchen beim Verbraucher zuhause - soweit dieser den Besuch nicht ausdrücklich verlangt hat - oder bei Werbeaktionen außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden, zu denen Verbraucher zu Werbe- oder Verkaufszwecken eingeladen werden, oder bei Werbefahrten ("Kaffeefahrten") schützen, wenn die nationalen Vorschriften nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind. Nationale Schutzmaßnahmen, die auf andere Rechtfertigungsgründe wie das öffentliche Interesse oder das Privatleben gestützt werden, sind vom Anwendungsbereich der UGP-RL nicht erfasst. [Art. 3 Abs. 5 UGP-RL, Erwägungsgrund 44] Als verbotene unlautere Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt ("schwarze Liste in Anhang I der UGP-RL"), gilt künftig,
Als "irreführende Geschäftspraktik" wird unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 UGP-RL künftig explizit verboten, Waren, z.B. Lebensmittel, mitgliedstaatenübergreifend "als identisch" zu vermarkten, wenn sie sich "wesentlich" voneinander unterscheiden und dies die Kaufentscheidung beeinflussen kann, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Gründe gerechtfertigt ("dual quality products") [Art. 6 Abs. 2 lit. c), Erwägungsgründe 41-43 UGP-RL]. – – – – Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken "geschädigt" wurden, müssen verhältnismäßige und wirksame Rechtsbehelfe einlegen können, einschließlich um Schadensersatz für die erlittenen Schäden zu verlangen oder - soweit relevant - den Vertrag zu beenden. Die Mitgliedstaaten legen die Anwendungsvoraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Rechtsbehelfe fest. Dabei dürfen sie - soweit angemessen - die Art und Schwere der unlauteren Geschäftspraktik, die vom Verbraucher erlittenen Schäden und andere relevante Umstände berücksichtigen [Art. 11a Abs. 1a UGP-RL]. Diese Rechtsbehelfe lassen andere Rechtsbehelfe für Verbraucher nach nationalem oder EU-Recht unberührt [Art. 11a Abs. 3a UGP-RL]. |
Die Mitgliedstaaten dürfen Verbraucher auch über die UGP-RL hinaus gegen irreführende und aggressive Werbepraktiken bei Wohnungsbesuchen oder Werbefahrten ("Kaffeefahrten") schützen, wenn die nationalen Vorschriften verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind [Art. 3 Abs. 5 UGP-RL, Erwägungsgrund 55]. Als verbotene unlautere Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt ("schwarze Liste in Anhang I der UGP-RL"), gilt künftig,
Wie Rat [Art. 6 Abs. 2 lit. c), Erwägungsgründe 51-53 UGP-RL]. Als verbotene unlautere Geschäftspraktik, die unter allen Umständen als unlauter gilt ("schwarze Liste in Anhang I der UGP-RL"), gilt künftig auch,
–
Verbraucher, die durch unlautere Geschäftspraktiken "geschädigt" wurden, müssen verhältnismäßige und wirksame Rechtsbehelfe einlegen können, einschließlich um Schadensersatz für die erlittenen Schäden zu verlangen oder - soweit relevant - Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder den Vertrag zu beenden. Die Mitgliedstaaten legen die Anwendungsvoraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Rechtsbehelfe fest. Dabei dürfen sie - soweit angemessen - die Art und Schwere der unlauteren Geschäftspraktik, die vom Verbraucher erlittenen Schäden und andere relevante Umstände berücksichtigen [Art. 11a Abs. 1 UGP-RL]. Wie Rat [Art. 11a Abs. 2 UGP-RL]. |
Entlastung für Unternehmer und Einschränkungen des Verbraucherschutzes | Die Vorschriften der VR-RL zu Verträgen, die im Fernabsatz - z.B. online - oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, werden zugunsten der Unternehmen insbesondere wie folgt geändert:
|
Wie Kommission.
Wie Kommission. |
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss.
Wie Kommission. |
Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss. Wie EP-Ausschuss.
Wie Kommission. |
Harmonisierte Kriterien für die Verhängung von Sanktionen gegen Verbraucherrechtsverstöße | VR-RL, UGP-RL und Preisangaben-RL verpflichten die Mitgliedstaaten, "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen" für Verstöße vorzusehen; das nationale Recht ist aber uneinheitlich [Erwägungsgründe 4, 5]. Die mitgliedstaatlichen "Verwaltungsbehörden und Gerichte" müssen künftig bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie eine Sanktion verhängen, bestimmte "nicht erschöpfende gemeinsame Kriterien" berücksichtigen [Art. 13 UGP-RL, Art. 24 VR-RL, Art. 8 Preisangaben-RL, Art. 8b Klausel-RL, Erwägungsgrund 6]. Dazu zählen
– – Die Mitgliedstaaten müssen bei der Aufteilung der Einnahmen aus Geldbußen das Allgemeininteresse der Verbraucher berücksichtigen [Art. 13 Abs. 5 UGP-RL]. |
Wie Kommission. Die mitgliedstaatlichen "Verwaltungsbehörden und Gerichte" müssen künftig bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe sie eine Sanktion verhängen, bestimmte "nicht erschöpfende gemeinsame Kriterien" berücksichtigen [Art. 13 UGP-RL, Art. 24 VR-RL, Art. 8 Preisangaben-RL, Art. 8b Klausel-RL, Erwägungsgrund 6]. Dazu zählen
Die Mitgliedstaaten müssen ihre Sanktionsbefugnisse verhältnismäßig, effizient und wirksam im Einklang mit dem EU-Recht ausüben [neuer Art. 13 Abs. 2a UGP-RL]. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ein umfassendes System der öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung einzurichten, um die Sanktionen durchzusetzen [neuer Art. 13 Abs. 6a UGP-RL, Art. 24 Abs. 6a VR-RL, Art. 8 Abs. 6a Preisangaben-RL, Art. 8b Abs. 6a Klausel-RL]. Die Mitgliedstaaten müssen die Einnahmen aus Bußgeldern zur Förderung der allgemeinen Verbraucherinteressen nutzen und insbesondere einen Fonds einrichten, der den geschädigten Verbrauchern zugute kommt oder bei Umweltschäden oder Verletzung anderer schutzwürdiger öffentlichen Interessen Abhilfe schafft [Art. 13 Abs. 5 UGP-RL, Art. 24 Abs. 5 VR-RL, Art. 8 Abs. 5 Preisangaben-RL, Art. 8b Abs. 5 Klausel-RL]. |
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass bei der Verhängung von Sanktionen folgende beispielhafte und nicht erschöpfende Kriterien berücksichtigt werden [Art. 13 UGP-RL, Art. 24 VR-RL, Art. 8 Preisangaben-RL, Art. 8b Klausel-RL, Erwägungsgrund 6]:
Es sollte Aufgabe der Mitgliedstaaten bleiben, Sanktionen bei Verstößen gegen die durch diese Richtlinie geänderten Verbrauchervorschriften und die jeweiligen Verfahren zu deren Verhängung zu regeln [Erwägungsgrund 5a].
Für den Fall, dass keine Information über dessen Jahresumsatz verfügbar ist, können die Mitgliedstaaten eigene wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Regeln zur Verhängung von Geldbußen einführen oder beibehalten [jeweils Abs. 4a, mit Ausnahme der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, dort Abs. 4a vom Rat gestrichen].
– – – |
Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass bei der Verhängung von Sanktionen folgende beispielhafte und nicht erschöpfende Kriterien berücksichtigt werden [Art. 13 UGP-RL, Art. 24 VR-RL, Art. 8 Preisangaben-RL, Art. 8b Klausel-RL, Erwägungsgrund 6]:
Wie Rat. Wie Rat [jeweils Abs. 3, mit Ausnahme der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, dort Art. 8 Abs. 3 gestrichen]. Für den Fall, dass keine Information über dessen Jahresumsatz verfügbar ist, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einführen, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag mindestens 2 Millionen Euro beträgt [jeweils Abs. 4a, mit Ausnahme der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG, dort Abs. 4a vom Rat gestrichen]. Wie Rat [Art. 13 Abs. 3 UGP-RL]. Wie Rat [Art. 8b Abs. 2 Klauselrichtlinie 93/13/EG]. – – – |
Mobile Applikation für Verbraucher | – |
Die Kommission muss bis 2021 eine mobile Applikation entwickeln, über die Verbraucher u.a. Informationen über ihre Rechte und über Möglichkeiten der Online-Streitbeilegung (OS) i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 523/2004 erhalten und über ein elektronisches Formular direkt Beschwerde bei der OS-Plattform oder dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren erheben können (neuer Art. 4a). |
– |
Die Kommission muss sicherstellen, dass Bürgern, die Informationen über ihre Verbraucherrechte und über Möglichkeiten der Online-Streitbeilegung (OS) benötigen, mittels des gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten einheitlichen digitalen Zugangstors ein Online-Einstiegspunkt zur Verfügung steht, über den sie aktuelle Informationen über ihre EU-Verbraucherrechte erhalten und - je nachdem, welche Parteien beteiligt sind - Beschwerde über die OS-Plattform i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 523/2004 oder beim zuständigen Europäischen Verbraucherzentrum erheben können [neuer Art. 5]. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Nachdem sich Unterhändler des Europäisches Parlaments und des Rates Ende März 2019 im informellen Trilog-Verfahren auf eine gemeinsame Position verständigt haben, muss diese von Parlament und Rat noch formal angenommen werden. Angesichts der EU-Parlamentswahlen wird sich die Verabschiedung der Richtlinie noch verzögern, denn das Dossier wird zuvor noch dem Berichtigungsverfahren im Europäischen Parlament unterzogen. Das Plenum des neu gewählten EP muss sodann die entsprechenden Berichtigungen annehmen. Im Anschluss daran sollte der Rat in der Lage sein, den Standpunkt des Europäischen Parlaments auf dieser Grundlage zu billigen und damit die erste Lesung für beide Organe abzuschließen. Die Richtlinie wird dann in dem Wortlaut angenommen, der dem Standpunkt des Parlaments entspricht. Die verabschiedete Richtlinie wird dann im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft.