cepMonitor: Neuartige TK-Dienste (OTT) und Endnutzerrechte (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Zuletzt aktualisiert: 10. Juli 2018

Diesen Monitor abonnieren
12.10.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 590
04.09.2017
EP-Ausschuss (IMCO): Stellungnahme
11.10.2017
Rat: Verhandlungsmandat
29.06.2018
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Anwendungsbereich

Es gibt drei Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten (EKD) ( Art. 2 Abs. 4):

  • Internetzugangsdienste,
  • interpersonelle Kommunikationsdienste und
  • Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie die Festnetztelefonie sowie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden.

Interpersonelle Kommunikationsdienste (IKD) sind Dienste, die den direkten interpersonellen Informationsaustausch zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglichen (Art. 2 Ziff. 5).

Keine IKD sind Dienste, die eine interpersonelle Kommunikation nur als untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen, die untrennbar mit einem anderen Dienst verbunden ist, z.B. Chats in Online-Spielen (Art. 2 Ziff. 5 i.V.m. Erwägungsgrund 17).

Wie Kommission.

Interpersonelle Kommunikationsdienste (IKD) sind Dienste, die den direkten interpersonellen Informationsaustausch zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglichen. Ein solcher Dienst ermöglicht die Kommunikation in beide Richtungen. (Art. 2 Ziff. 5)

Vom EP-Ausschuss gestrichen.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Keine IKD sind Dienste, die eine interpersonelle Kommunikation nur als Nebenfunktion ermöglichen, die untrennbar mit einem anderen Dienst verbunden ist, z.B. Chats in Online-Spielen (Art. 2 Ziff. 5 i.V.m. Erwägungsgrund 17).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Sicherheitsvorschriften

Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und von  müssen „angemessene“ technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen (Art. 40 Abs. 1).

Sie müssen den zuständigen Behörden Sicherheitsverletzungen mit „beträchtlichen Auswirkungen“ unverzüglich melden (Art. 40 Abs. 3).

Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und von  müssen „angemessene“ technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen. Die Inhalte elektronischer Kommunikation müssen standardmäßig von Ende zu Ende verschlüsselt werden. (Art. 40 Abs. 1)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Sie müssen die Endnutzer ihrer Netze und Dienste über Sicherheitsvorfälle und damit verbundene Risiken informieren. Auch müssen sie ihnen Hilfestellungen zur Abwehr der Sicherheitsvorfälle geben. (Art. 40 Abs. 3)

 

 

Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und von EKD  müssen „angemessene und verhältnismäßige“ technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen (Art. 40 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Sie müssen die Endnutzer ihrer Netze und Dienste, falls angemessen, über Gefahren durch einen Sicherheitsvorfall informieren. Auch müssen sie ihnen Hilfestellungen zur Abwehr der Sicherheitsvorfälle geben. (Art. 40 Abs. 3a)

Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und von EKD müssen „angemessene und verhältnismäßige“ technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen, inklusive ggfs. zur Verschlüsselung (Art. 40 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Rat.

Interoperabilitätsvorschriften

Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs) fördern und garantieren gegebenenfalls die Interoperabilität der Dienste (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 1).

Die NRBs können Anbieter von EKD, die den „Zugang zu Endnutzern kontrollieren“, verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen. Für Anbieter nummernunabhängiger Dienste gilt diese Vorschrift nicht. (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b i.V.m. Art. 12 Abs. 2)

Die NRBs können Anbieter nummernunabhängiger IKD „in begründeten Fällen“ verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c und UAbs. 3)

  • soweit der notwendige Umfang der Verpflichtungen nicht überschritten wird;
  • wenn die Kommission aufgrund eines Berichts des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) feststellt, dass in mindestens einem Mitgliedstaat wegen mangelnder Interoperabilität eine „nennenswerte Bedrohung“ für den Zugang zu Notdiensten oder die „durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern“ besteht, und Art und Umfang der „auferlegbaren“ Verpflichtungen in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt hat.

Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs) fördern und garantieren gegebenenfalls die Interoperabilität von Internetzugängen, nummerngebundenen IKD und von elektronischen Kommunikationsnetzen (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 1).

Die NRBs können Anbieter von EKD verpflichten, Dienste interoperabel zu machen, die mit dem öffentlichen Telefonnetz verbunden sind oder die Kommunikation über Nummern aus nationalen oder internationalen Nummernplänen ermöglichen (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b, i.V.m. Art. 12 Abs. 2).

Die NRBs können Anbieter von IKD „in begründeten Fällen und wenn technisch möglich“ verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c und UAbs. 3)

  • soweit der notwendige Umfang der Verpflichtungen nicht überschritten wird;
  • wenn die Kommission aufgrund eines Berichts des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) feststellt, dass in mindestens einem Mitgliedstaat wegen mangelnder Interoperabilität eine „nennenswerte Bedrohung“ für die „durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern“ im Zusammenhang mit dem Fehlen von Interoperabilität von nummernunabhängigen IKD mit einem besonders breiten Kundenstamm besteht, und Art und Umfang der „auferlegbaren“ Verpflichtungen in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt hat.

Die nationalen Regulierungsbehörden (NRBs) und andere zuständige Behörden fördern und garantieren gegebenenfalls die Interoperabilität der Dienste (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 1).

Die zuständigen Behörden können Anbieter von EKD, die den „Zugang zu Endnutzern kontrollieren“, verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen. Für Anbieter nummernunabhängiger Dienste gilt diese Vorschrift nicht. (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 3 lit. a, i.V.m. Art. 12 Abs. 2).

Die zuständigen Behörden können Anbieter nummernunabhängiger IKD „in begründeten Fällen“ verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 3 lit. b und UAbs. 4)

  • soweit der notwendige Umfang der Verpflichtungen nicht überschritten wird;
  • wenn die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung eines Berichts des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) feststellt, dass in mindestens einem Mitgliedstaat wegen mangelnder Interoperabilität eine „nennenswerte Bedrohung“ für den Zugang zu Notdiensten oder die „durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern“ besteht, und Art und Umfang der „auferlegbaren“ Verpflichtungen in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt hat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Die NRBs und/oder die zuständigen Behörden können Anbieter von EKD, die den „Zugang zu Endnutzern kontrollieren“, verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen. Für Anbieter nummernunabhängiger Dienste gilt diese Vorschrift nicht. (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 3 lit. a, i.V.m. Art. 12 Abs. 2).

Die zuständigen Behörden können Anbieter nummernunabhängiger IKD, die eine hohe Reichweite und Nutzerakzeptanz haben, „in begründeten Fällen“ verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen, (Art. 59 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c und UAbs. 4)

  • soweit der notwendige Umfang der Verpflichtungen nicht überschritten wird;
  • wenn die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Meinung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) feststellt, dass in mindestens drei Mitgliedstaaten wegen mangelnder Interoperabilität eine „nennenswerte Bedrohung“ für den Zugang zu Notdiensten oder die „durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern“ besteht, und Art und Umfang der „auferlegbaren“ Verpflichtungen in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt hat.
Endnutzerrechte

Die Endnutzerrechte werden – von Ausnahmen abgesehen – vollharmonisiert (Art. 94).

Bis auf die Regeln über die Nichtdiskriminierung und den Grundrechtsschutz gelten die Vorschriften zu den Endnutzerrechten nicht für Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige IKD anbieten (Art. 91a).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können für maximal drei Jahre nach Umsetzungsfrist der Richtlinie strengere nationale Endnutzerrechte aufrechterhalten, wenn diese bereits vor Annahme der Richtlinie in Kraft waren und die damit verbundene Beschränkung des Binnenmarkts verhältnismäßig ist (Art 94 Abs. 2).

Wie EP.

Zusätzlich: Bieten Kleinstunternehmen jedoch auch andere EKD an, gilt diese Ausnahme für sie nicht (Art. 91a Uabs. 2).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können für maximal ein Jahr nach Umsetzungsfrist der Richtlinie strengere nationale Endnutzerrechte aufrechterhalten,, wenn diese bereits vor Annahme der Richtlinie in Kraft waren und die damit verbundene Beschränkung des Binnenmarkts verhältnismäßig ist (Art 94 Abs. 2).

Anrufe und SMS innerhalb der EU

Anbieter nummernabhängiger IKD dürfen für Festnetz- und Mobilfunkdienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten keine höheren Gebühren verlangen als innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, dies ist wegen unterschiedlicher Terminierungsentgelte gerechtfertigt (Art. 92a Abs. 1).

Anbieter nummernabhängiger IKD dürfen ab 15. Mai 2019 und dann zumindest für fünf Jahre für Anrufe und SMS von einem Mitgliedstaat zu einer Festnetz- oder Mobilfunknummer eines anderen Mitgliedstaats maximal 19 Cent bzw. 6 Cent verlangen. (Art. 113a Abs. 4).

NRBs können einen Anbieter für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr von den Preisobergrenzen ausnehmen, wenn dieser deutlich macht, dass er sich wesentlich von anderen Anbietern unterscheidet und er Gefahr läuft, sein Preismodell für inländische Anrufe und SMS nicht aufrechterhalten zu können. Ist dies der Fall, können die NRB einen Aufschlag auf die Obergrenzen gewähren. (Art. 113a Abs. 5)

Die Anbieter dürfen trotz der neuen Obergrenzen „zusätzlich“ auch andere Tarife anbieten (Art. 113a Abs. 4).

Informationspflichten in Verträgen

Anbieter von EKD – außer Anbieter von nummernunabhängigen IKD – müssen Verbraucher vor Vertragsschluss u.a. informieren über (Art. 95 Abs. 1)

  • sofern angeboten die Mindestniveaus der Dienstqualität,
  • Beschränkungen für die Nutzung der von ihnen zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen,

  • Entschädigungs- und Erstattungsregeln bei Nichteinhaltung der vereinbarten Dienstqualität,
  • Preise, und

  • Vertragslaufzeiten sowie Verlängerungs- und Kündigungsbedingungen.

Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen bezüglich der Mindestniveaus ihrer Dienstqualität auch über die „Latenz, Verzögerungsschwankungen und Paketverluste“ informieren (Art. 95 Abs. 1).

Anbieter nummerngebundener IKD müssen auch über die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit und Verzögerungen bei der Rufsignalisierung informieren (Art. 95 Abs. 1).

Anbieter nummerngebundener IKD müssen zusätzlich etwa über Beschränkungen beim Zugang zu Notrufdiensten informieren (Art. 95 Abs. 2).

Das GEREK beschließt ein Muster für Vertragszusammenfassungen zu den Informationspflichten, die die Anbieter in ihre Verträge aufnehmen müssen (Art. 95 Abs. 5 UAbs. 1).

Die Anbieter müssen die Vertragszusammenfassungen Verbrauchern sowie Klein- und Kleinstunternehmen vor Vertragsschluss vorlegen (Art. 95 Abs. 5 UAbs. 2).

Anbieter von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen IKD müssen es Endnutzern ermöglichen, ihren Konsum nach Zeit- oder Datenvolumenverbrauch zu kontrollieren. Sie müssen den Endnutzern dafür zeitnah Informationen über den Umfang der Nutzung der Dienste bereitstellen. (Art. 95 Abs. 6)

Die dargelegten Informationspflichten gelten auch gegenüber Klein- und Kleinstunternehmen, sofern diese nicht ausdrücklich auf sie verzichten (Art. 95 Abs. 3).

Anbieter von Internetzugangsdiensten, IKD und von Übertragungsdiensten für den Rundfunk – müssen Verbraucher vor Vertragsschluss u.a. informieren über (Art. 95 Abs. 1)

  • sofern angeboten die Mindestniveaus der Dienstqualität,
  • Gebühren und Beschränkungen für die Nutzung der von ihnen zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen sowie deren korrekten Gebrauch,

  • Entschädigungs- und Erstattungsregeln bei Nichteinhaltung der vereinbarten Dienstqualität oder im Falle des Nichtaufspielens von Updates bei Sicherheitsvorfällen trotz bekannter Sicherheitslücken,
  • Preise und Vergütungsmodelle, und

  • Vertragslaufzeiten sowie Verlängerungs- und Kündigungsbedingungen.

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Anbieter nummerngebundener IKD müssen zusätzlich etwa über Beschränkungen beim Zugang zu Notrufdiensten informieren, sofern Endnutzer über den Dienst Inlandsanrufe an eine Nummer tätigen können, die Teil eines nationalen Nummernplans ist (Art. 95 Abs. 2).

Die Kommission erlässt im Prüfverfahren einen Durchführungsakt in Form eines Beschlusses nach Anhörung des GEREK ein Muster für Vertragszusammenfassungen zu den Informationspflichten, die die Anbieter in ihre Verträge aufnehmen müssen (Art. 95 Abs. 5 UAbs. 1).

Die Anbieter müssen die Vertragszusammenfassungen Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen sowie gemeinnützigen Organisationen vor Vertragsschluss oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich danach vorlegen (Art. 95 Abs. 5 UAbs. 2).

Anbieter von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen IKD müssen es Verbrauchern ermöglichen, ihren Konsum nach Zeit- oder Datenvolumenverbrauch zu kontrollieren. Sie müssen den Verbrauchern dafür zeitnah Informationen über den Umfang der Nutzung der Dienste bereitstellen. Sie müssen Verbraucher zudem auf Anfrage oder spätestens drei Monate vor Vertragsende über die günstigsten Tarife aufklären. (Art. 95 Abs. 6)

Die dargelegten Informationspflichten und die Kontrollmöglichkeiten bezüglich des Zeit- und Datenvolumens gelten auch gegenüber Klein- und Kleinstunternehmen und gemeinnützigen Organisationen, sofern diese nicht ausdrücklich auf sie verzichten (Art. 95 Abs. 3).

Anbieter von EKD müssen Verbraucher vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger u.a. informieren über (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Annex VII bis)

  • sofern angeboten, die Mindestniveaus der Dienstqualität,
  • Entschädigungs- und Erstattungsregeln bei Nichteinhaltung der vereinbarten Dienstqualität,
  • Vertragslaufzeiten sowie Verlängerungs- und Kündigungsbedingungen, und
  • angedachte Maßnahmen als Reaktion etwa auf Sicherheitsvorfälle.

Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen bezüglich der Mindestniveaus ihrer Dienstqualität auch über die „Latenz“ informieren (Art. 95 Abs. 1).

Anbieter von IKD müssen auch über die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit und Verzögerungen bei der Rufsignalisierung informieren (Art. 95 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie Kommission (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIIa, Teil B, Abschnitt II).

Die Kommission erlässt im Prüfverfahren einen Durchführungsakt in Form eines Beschlusses, in dem sie ein Muster für Vertragszusammenfassungen zu den Informationspflichten, die die Anbieter in ihre Verträge aufnehmen müssen, festlegt (Art. 95 Abs. 5 UAbs. 1).

Die Anbieter müssen die Vertragszusammenfassungen Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen sowie gemeinnützigen Organisationen kostenlos vor Vertragsschluss vorlegen, auch bei Fernabsatzverträgen (Art. 95 Abs. 5 UAbs. 2).

Anbieter von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen IKD müssen es Endnutzern ermöglichen, ihren Konsum nach Zeit- oder Datenvolumenverbrauch zu kontrollieren. Sie müssen den Endnutzern dafür zeitnah Informationen über den Umfang der Nutzung der Dienste bereitstellen und sie rechtzeitig informieren, bevor die im Tarif festgehaltene Volumenbegrenzung erreicht ist. (Art. 95 Abs. 6)

Die dargelegten Informationspflichten gelten auch gegenüber Klein- und Kleinstunternehmen und gemeinnützigen Organisationen, sofern diese nicht ausdrücklich auf sie verzichten (Art. 95 Abs. 3).

Anbieter von EKDaußer Übermittlungsdienste für die Maschine-zu-Maschine Kommunikation – müssen Verbraucher vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger oder in Form eines herunterladbaren Dokuments u.a. informieren über (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Annex VII bis)

  • sofern angeboten, die Mindestniveaus der Dienstqualität,
  • Entschädigungs- und Erstattungsregeln bei Nichteinhaltung der vereinbarten Dienstqualität oder bei inadäquater Reaktion auf Sicherheitsvorfälle,
  • Preise, und

  • Vertragslaufzeiten sowie Verlängerungs- und Kündigungsbedingungen, und
  • angedachte Maßnahmen als Reaktion etwa auf Sicherheitsvorfälle.

Wie Kommission.

Anbieter von IKD müssen auch über die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit und Verzögerungen bei der Rufsignalisierung informieren, sofern sie etwa zumindest Teile des Netzes kontrollieren (Art. 95 Abs. 1).

Anbieter nummerngebundener IKD müssen zusätzlich etwa über Beschränkungen beim Zugang zu Notrufdiensten informieren, sofern Endnutzer über den Dienst Anrufe an eine Nummer tätigen können, die Teil eines nationalen oder internationalen Nummernplans ist (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIIa, Teil B, Abschnitt II).

Wie Rat.

Die Anbieter müssen die Vertragszusammenfassungen Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen sowie gemeinnützigen Organisationen kostenlos vor Vertragsschluss vorlegen, auch bei Fernabsatzverträgen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich danach (Art. 95 Abs. 5 UAbs. 2).

Anbieter von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen IKD müssen es Verbrauchern ermöglichen, ihren Konsum nach Zeit- oder Datenvolumenverbrauch zu kontrollieren. Sie müssen den Verbrauchern dafür zeitnah Informationen über den Umfang der Nutzung der Dienste bereitstellen und sie rechtzeitig informieren, bevor die von den zuständigen Behörden vorbestimmte und im Tarif festgehaltene Volumenbegrenzung erreicht ist. (Art. 95 Abs. 6)

Die dargelegten Informationspflichten, das Bereitstellen der Vertragszusammenfassungen und die Kontrollmöglichkeiten bezüglich des Zeit- und Datenvolumens gelten auch gegenüber Klein- und Kleinstunternehmen und gemeinnützigen Organisationen, sofern diese nicht ausdrücklich auf sie verzichten (Art. 95 Abs. 3).

Transparenz

Die NRBs müssen sicherstellen, dass sie selbst oder die Anbieter von EKD – außer Anbieter nummernunabhängiger IKD – bestimmte Informationen wie die Kontaktangaben der Anbieter, deren Dienstangebot und die Preise für die Dienste veröffentlichen (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIII).

Die NRBs müssen sicherstellen, dass die Endnutzer in jedem Mitgliedstaat über mindestens ein von den NRBs auf Antrag zertifiziertes unabhängiges Vergleichsinstrument kostenlos die Preise und die Leistung von EKDaußer von nummernunabhängigen IKD – vergleichen können (Art. 96 Abs. 2).

Die NRBs müssen sicherstellen, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten, IKD und Übertragungsdiensten für den Rundfunk bestimmte Informationen wie die Kontaktangaben der Anbieter, deren Dienstangebot und die Preise für die Dienste veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIII).

Die NRBs müssen sicherstellen, dass die Endnutzer in jedem Mitgliedstaat über mindestens ein von den NRBs auf Antrag zertifiziertes unabhängiges Vergleichsinstrument kostenlos die Preise und die Leistung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen IKD vergleichen können (Art. 96 Abs. 2).

Die zuständigen Behörden müssen sicherstellen, dass sie selbst oder die Anbieter von Internetzugangsdiensten und von IKD bestimmte Informationen wie die Kontaktangaben der Anbieter, deren Dienstangebot und die Preise für die Dienste veröffentlichen (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIII).

Die zuständigen Behörden müssen sicherstellen, dass die Endnutzer in jedem Mitgliedstaat über mindestens ein von den zuständigen Behörden auf Antrag zertifiziertes unabhängiges Vergleichsinstrument kostenlos die Preise und die Leistung von Internetzugangsdiensten und IKD vergleichen können. Die Dienste müssen gegen wiederkehrende oder verbrauchsabhängige Direktzahlungen erbracht werden. (Art. 96 Abs. 2)

Die zuständigen Behörden müssen, ggfs. in Abstimmung mit den NRBs sicherstellen, dass sie selbst oder die Anbieter von Internetzugangsdiensten und von IKD bestimmte Informationen wie die Kontaktangaben der Anbieter, deren Dienstangebot und die Preise für die Dienste veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIII).

Die zuständigen Behörden müssen sicherstellen, dass die Endnutzer in jedem Mitgliedstaat über mindestens ein von den zuständigen Behörden auf Antrag zertifiziertes unabhängiges Vergleichsinstrument kostenlos die Preise und die Leistung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen IKD und, falls anwendbar, nummernungebundenen IKD vergleichen können. Die Dienste müssen gegen wiederkehrende oder verbrauchsabhängige Direktzahlungen erbracht werden. (Art. 96 Abs. 2)

Vertragslaufzeit und -kündigung sowie Anbieterwechsel

Für Verträge mit Verbrauchern über EKDaußer nummernunabhängiger IKD – gilt eine anfängliche Maximallaufzeit von 24 Monaten (Art. 98 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können kürzere anfängliche Maximallaufzeiten festlegen (Art. 98 Abs. 1).

Für gesonderte Ratenzahlungsverträge über die Bereitstellung einer physischen Netzanbindung gilt keine anfängliche Maximallaufzeit. (Art. 98 Abs. 1)

Ist die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrages vorgesehen, können Verbraucher nach Ablauf der Frist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen, sofern sie einer Vertragsverlängerung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 98 Abs. 2).

Ändern sich die Vertragsbedingungen für EKD – außer nummernunabhängiger IKD –, können Endnutzer ihren Vertrag kostenlos kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen ausschließlich zu ihrem Vorteil sind oder infolge von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften unbedingt notwendig sind. Anbieter müssen Endnutzer mindestens einen Monat im Voraus auf die Änderungen und das Kündigungsrecht hinweisen. (Art. 98 Abs. 3)

Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen bei einem Anbieterwechsel die Dienstkontinuität sicherstellen. Der Dienst darf nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. (Art. 99 Abs. 1)

Für Verträge mit Verbrauchern über Internetzugangsdienste, IKD und Übertragungsdienste für den Rundfunk gilt eine Maximallaufzeit von 24 Monaten (Art. 98 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können kürzere vertragliche Maximallaufzeiten festlegen. Sie können auch festlegen, dass Anbieter auch Verträge mit einer Maximallaufzeit von 12 Monate oder weniger anbieten müssen. (Art. 98 Abs. 1)

Für gesonderte Ratenzahlungsverträge über die Bereitstellung einer physischen Anbindung an ein Netz mit sehr hoher Kapazität gilt keine Maximallaufzeit. Die Verträge sollen keine Endgeräte enthalten und Verbraucher nicht davon abhalten, ihre Rechte nach diesem Artikel auszuüben. (Art. 98 Abs. 1)

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die genannten Vorgaben gelten auch für Endnutzer, die Klein- und Kleinstunternehmen oder gemeinnützige Unternehmen sind, es sei denn, sie haben ausdrücklich dem Verzicht auf diese Rechte zugestimmt (Art. 98 Abs. 2a).

Ändern sich die Vertragsbedingungen für Internetzugangsdienste, IKD und Übertragungsdienste für den Rundfunk, können Endnutzer ihren Vertrag kostenlos kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen ausschließlich zu ihrem Vorteil sind, rein technischer Art sind und eine neutrale Wirkung auf sie haben oder infolge von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften unbedingt notwendig sind. Anbieter müssen Endnutzer mindestens einen Monat im Voraus auf die Änderungen und das Kündigungsrecht hinweisen. (Art. 98 Abs. 3)

Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen bei einem Anbieterwechsel die Dienstkontinuität sicherstellen. Der Dienst darf nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden, sofern beide Anbieter die gleichen technischen Mittel nutzen. Bei unterschiedlichen technischen Mitteln gilt eine Frist von maximal zwei Tagen. (Art. 99 Abs. 1)

Für Verträge mit Verbrauchern über Internetzugangsdienste und IKD gilt eine Maximallaufzeit von 24 Monaten (Art. 98 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten können kürzere Maximallaufzeiten festlegen (Art. 98 Abs. 1).

Für gesonderte Ratenzahlungsverträge ausschließlich über die Bereitstellung einer physischen Netzanbindung gilt keine Maximallaufzeit (Art. 98 Abs. 1).

Ist die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrages vorgesehen, können Endnutzer nach solch einer automatischen Verlängerung jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat, die von den Mitgliedstaaten näher bestimmt wird, kostenlos kündigen (Art. 98 Abs. 2).

Die Vorgaben zur Maximallaufzeit gilt auch für Endnutzer, die Klein- und Kleinstunternehmen oder gemeinnützige Organisationen sind, es sei denn, sie haben ausdrücklich dem Verzicht auf diese Rechte zugestimmt (Art. 98 Abs. 1a).

Ändern sich die Vertragsbedingungen für EKD, können Endnutzer ihren Vertrag ohne weitere Kosten kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen ausschließlich zu ihrem Vorteil sind oder sich direkt aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben. Anbieter müssen Endnutzer mindestens einen Monat im Voraus auf die Änderungen und das Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigungsfrist wird von den Mitgliedstaaten näher bestimmt, darf aber höchstens vier Monate betragen. (Art. 98 Abs. 3)

Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen bei einem Anbieterwechsel die Dienstkontinuität sicherstellen, soweit technisch möglich. Der Dienst darf nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. (Art. 99 Abs. 1)

Für Verträge mit Verbrauchern über EKDaußer nummernunabhängiger IKD und von Übermittlungsdiensten für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation – gilt eine Maximallaufzeit von 24 Monaten (Art. 98 Abs. 1).

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie EP.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Rat.

Ändern sich die Vertragsbedingungen für EKD – außer nummernunabhängiger IKD –, können Endnutzer ihren Vertrag ohne weitere Kosten kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen ausschließlich zu ihrem Vorteil sind rein administrativer Art sind und keine negative Wirkung auf sie haben oder sich direkt aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben. Anbieter müssen Endnutzer mindestens einen Monat im Voraus auf die Änderungen und das Kündigungsrecht hinweisen. Die Kündigungsfrist wird von den Mitgliedstaaten näher bestimmt, darf aber höchstens vier Monate betragen. (Art. 98 Abs. 3)

Wie Rat.

Angebotspakete

Bei Dienstpaketen oder Dienst- und Produktpaketen für Endnutzer mit mindestens einem EKD, der kein nummernunabhängiger IKD ist, gelten die Vorschriften zu Informationspflichten, Transparenz, Vertragslaufzeit und -kündigung sowie zum Anbieterwechsel für das gesamte Paket. Das gilt nicht, wenn die Vorschriften, die auf die anderen Bestandteile des Pakets Anwendung finden, für den Endnutzer günstiger sind. (Art. 100 Abs. 1)

Die anfängliche Laufzeit von Verträgen über EKD – außer nummernunabhängiger IKD – darf durch die Inanspruchnahme zusätzlicher Dienste oder Produkte desselben Anbieters nicht erneut beginnen, außer es handelt sich um einen Sonderangebotspreis unter der Bedingung der Vertragsverlängerung. (Art. 100 Abs. 2)

Bei Dienstpaketen oder Paketen aus Diensten und Endgeräten für Verbraucher mit mindestens einem Internetzugangsdienst oder einem nummerngebundenen IKD gelten die Vorschriften zu Informationspflichten, Transparenz, Vertragslaufzeit und -kündigung, Anbieterwechsel sowie zur Nummernübertragbarkeit für das gesamte Paket. Das gilt nicht, wenn die Vorschriften, die auf die anderen Bestandteile des Pakets Anwendung finden, für den Verbraucher günstiger sind. (Art. 100 Abs. 1)

Die Laufzeit von Verträgen über Internetzugangsdienste oder nummerngebundene IKD darf durch die Inanspruchnahme zusätzlicher Dienste oder Endgeräte desselben Anbieters nicht verlängert werden, außer der Verbraucher hat ausdrücklich zugestimmt (Art. 100 Abs. 2).

Die Vorgaben gelten auch für Klein- oder Kleinstunternehmen oder gemeinnützige Organisationen, es sei denn, sie haben ausdrücklich dem Verzicht auf diese Rechte zugestimmt (Art. 100 Abs. 2b).

Bei Dienstpaketen oder Paketen aus Diensten und Endgeräten für Verbraucher mit einem Internetzugangsdienst oder einem nummerngebundenen IKD gelten die Vorschriften zu bestimmten Informationspflichten, Transparenz, Vertragslaufzeit und -kündigung sowie zum Anbieterwechsel für das gesamte Paket. Das gilt nicht, wenn die Vorschriften, die auf die anderen Bestandteile des Pakets Anwendung finden, für den Endnutzer günstiger sind. (Art. 100 Abs. 1)

Im Wesentlichen wie EP.

Die Vorgaben gelten auch für Klein- oder Kleinstunternehmen oder gemeinnützige Organisationen (Art. 100 Abs. 1 und 2).

Bei Dienstpaketen oder Paketen aus Diensten und Endgeräten für Verbraucher mit einem Internetzugangsdienst oder einem nummerngebundenen IKD gelten die Vorschriften zu bestimmten Informationspflichten, Transparenz, Vertragslaufzeit und -kündigung sowie zum Anbieterwechsel für das gesamte Paket (Art. 100 Abs. 1).

Im Wesentlichen wie EP.

Wie EP.

Notrufe

Anbieter nummerngebundener IKD müssen Endnutzern kostenfrei Notrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 sowie etwaige nationale Notrufnummern zur „am besten geeigneten Notrufabfragestelle“ ermöglichen (Art. 102 Abs. 1 und 2).

Die NRBs können dazu auch Anbieter nummernunabhängiger IKD verpflichten, wenn eine „nennenswerte Bedrohung für den effektiven Zugang zu Notdiensten“ besteht (Art. 102 Abs. 1 und 2).

Anbieter nummerngebundener IKD müssen Endnutzern, sofern diese über den Dienst Inlandsanrufe an eine Nummer tätigen können, die Teil eines nationalen oder internationalen Nummernplans ist, kostenfrei Notrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 sowie etwaige nationale Notrufnummern zur „am besten geeigneten Notrufabfragestelle“ ermöglichen und dabei verfügbare Standortinformationen nutzen (Art. 102 Abs.1 und 2).

Vom Ausschuss gestrichen.

Bieten Anbieter nummernunabhängiger IKD keinen 112-Notruf an, müssen sie Endnutzer darüber informieren (Art. 102 Abs. 2 UAbs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen Systeme eines „umgekehrten 112“-Notrufs einrichten, sodass Bürger bei Notlagen und Katastrophen über elektronische Kommunikationsnetze und –dienste gewarnt werden können (Art. 102a).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Anbieter nummerngebundener IKD müssen Endnutzern, sofern diese über den Dienst Inlandsanrufe an eine Nummer tätigen können, die Teil eines nationalen oder internationalen Nummernplans ist, kostenfrei Notrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 sowie etwaige nationale Notrufnummern zur „am besten geeigneten Notrufabfragestelle“ ermöglichen (Art. 102 Abs.1 und 2).

Im Trilog gestrichen.

Die Mitgliedstaaten können Systeme ein „öffentliches Warnsystem“ einrichten, sodass Bürger bei Notlagen und Katastrophen über mobile nummernbasierte Kommunikationsdienste gewarnt werden können. Sie können auch festlegen, dass die Bürger über andere elektronische Kommunikationsdienste - z.B. auch eine App – gewarnt werden können, sofern deren Reichweite und ihre Fähigkeit die Endnutzer auch erreichen zu können, in gleicher Weise gegeben ist. (Art. 102a)

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Nachdem sowohl das EP und der Rat eine eigene Position gefunden hatten, haben sich Kommission, Rat und EP nun in Trilogverhandlungen geeinigt. Nun muss das Trilogergebnis noch formell vom EP und vom Rat abgesegnet werden.