cepMonitor: MiFID (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG

Zuletzt aktualisiert: 15. Mai 2014

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ERLASSEN:

Richtlinie 2014/65/EU

 

Inkrafttreten:

02.07.2014

20.10.2011
Richtlinienvorschlag COM(2011) 656
25.10.2012
EP: 1. Lesung
21.06.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
24.06.2014
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt insbesondere nicht für (Art. 2 Abs. 1)

  • Versicherungsunternehmen,
  • Personen, die für eigene Rechnung handeln, es sei denn, sie
  • sind Market-Maker,
  • sind Mitglieder oder Teilnehmer eines regulierten Marktes oder eines MTF oder
  • tun dies durch die Ausführung von Kundenaufträgen.
  • Personen, die als Mitglied oder Teilnehmer eines RM oder MTF für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten handeln, falls dieser Handel nur eine Nebentätigkeit darstellt und die Unternehmensgruppe keine Bank- oder Wertpapierdienstleistungen als Haupttätigkeit erbringt,

Die Kommission legt in delegierten Rechtsakten fest, wann eine Tätigkeit eine Nebentätigkeit darstellt (Art. 2 Abs. 3).

Die Richtlinie gilt auch nicht für (Art. 2 Abs. 1 lit. k)

  • Firmen, die ausschließlich für eigene oder fremde Rechnung auf Terminmärkten und Kassamärkten „nur“ zur Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig werden

Die Richtlinie gilt insbesondere nicht für (Art. 2 Abs. 1)

  • Versicherungsunternehmen,
  • Personen, die für eigene Rechnung handeln, es sei denn, sie
  • sind Market-Maker,
  • sind Mitglieder oder Teilnehmer eines regulierten Marktes oder eines MTF oder haben direkten Marktzugang zu einem Handelsplatz
  • tun dies durch die Ausführung von Kundenaufträgen,
  • betreiben algorithmischen Handel oder
  • haben laut der zuständigen Behörde wegen des Umfangs ihrer Handelstätigkeiten eine signifikante Marktpräsenz,
  • Personen, die als Mitglied oder Teilnehmer eines RM oder MTF für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten handeln, falls dieser Handel nur eine Nebentätigkeit darstellt und die Unternehmensgruppe keine Bank- oder Wertpapierdienstleistungen als Haupttätigkeit erbringt.

Die ESMA legt in technischen Standards fest, wann eine Tätigkeit eine Nebentätigkeit darstellt (neuer Art. 2 Abs. 3a).

Die Richtlinie gilt insbesondere nicht für (Art. 2 Abs. 1)

  • Versicherungsunternehmen,
  • zentrale Wertpapierverwahrstellen (CSDs),
  • Personen, die für eigene Rechnung ausschließlich mit anderen Finanzinstrumenten als Warenderivaten oder Emissionszertifikaten handeln, es sei denn, sie
  • sind Market-Maker,
  • tun dies durch die Ausführung von Kundenaufträgen oder
  • betreiben algorithmischen Handel.
  • Personen, die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten handeln – inklusive Market-Maker – falls dieser Handel nur eine Nebentätigkeit darstellt, die Unternehmensgruppe keine Bank- oder Wertpapierdienstleistungen als Haupttätigkeit erbringt und keine Methode des algorithmischen Handels genutzt wird.

Im Wesentlichen wie EP (Art. 2 Abs. 4).

Die Richtlinie gilt auch nicht für (Art. 2 Abs. 1 lit. o und p)

  • Personen, die für ihre Kunden – lokale Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen oder Betreiber von Industrieanlagen ‑ Dienstleistungen mit Warenderivaten und Emissionszertifikaten ausschließlich zur Absicherung von Geschäftsrisiken erbringen und diese Kunden zusammen 100% des Kapitals oder der Stimmrechte an der Person halten.

Die Richtlinie gilt insbesondere nicht für (Art. 2 Abs. 1)

  • Versicherungsunternehmen,
  • zentrale Wertpapierverwahrstellen (CSDs),
  • Personen, die für eigene Rechnung ausschließlich mit anderen Finanzinstrumenten als Warenderivaten oder Emissionszertifikaten handeln, es sei denn, sie
  • sind Market-Maker,
  • sind Mitglieder oder Teilnehmer eines regulierten Marktes oder eines MTF oder haben direkten Marktzugang zu einem Handelsplatz
  • tun dies durch die Ausführung von Kundenaufträgen oder
  • betreiben algorithmischen Handel.
  • Personen, die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten handeln – inklusive Market-Maker – falls dieser Handel nur eine Nebentätigkeit darstellt, die Unternehmensgruppe keine Bank- oder Wertpapierdienstleistungen oder Market Making Tätigkeiten als Haupttätigkeit erbringt und keine Methode des algorithmischen Handels genutzt wird.

Im Wesentlichen wie EP (Art. 2 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten können zudem von der Richtlinie ausnehmen (Art. 3 Abs. 1 lit. d)

  • Personen, die für ihre Kunden – lokale Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen oder Betreiber von Industrieanlagen ‑ Dienstleistungen mit Warenderivaten und Emissionszertifikaten ausschließlich zur Absicherung von Geschäftsrisiken erbringen und diese Kunden zusammen 100% des Kapitals oder der Stimmrechte an der Person halten.
Definition von Finanzinstrumenten

Finanzinstrumente sind u.a. Optionen, Terminkontrakte, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein OTF und/oder über ein MTF gehandelt (Anhang I Abschnitt C Nr. 6).

 

Finanzinstrumente sind u.a. Optionen, Terminkontrakte, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die nicht effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein OTF und/oder über ein MTF gehandelt (Anhang I Abschnitt C Nr. 6).

 

Finanzinstrumente sind u.a. Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt oder über ein MTF oder OTF gehandelt, außer solchen Kontrakten, die über ein OTF gehandelt werden und nur effektiv geliefert werden können (Anhang I Abschnitt C Nr. 6).

 

Finanzinstrumente sind u.a. Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt oder über ein MTF oder OTF gehandelt, außer solchen Kontrakten von Großhandelsenergieprodukten, die über ein OTF gehandelt werden und nur effektiv geliefert werden können (Anhang I Abschnitt C Nr. 6).

 

Die Kommission legt in delegierten Rechtsakten fest, welche Großhandelsenergieprodukte den Charakter von Derivaten haben und die effektiv geliefert werden müssen (Art. 2 Abs. 1).

Corporate Governance

Die Wertpapierfirmen müssen bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans die Diversität u.a. hinsichtlich des „Geschlechts und des Alters fördern“ (Art. 9 Abs. 3).

Frauen dürfen nicht diskriminiert werden (Art. 9 Abs. 1).

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen die nationalen Aufsichtsbehörden im Leitungsorgan eine Frauenquote von 33,33% verlangen (Art. 9 Abs. 3).

Die Wertpapierfirmen, die etwa aufgrund ihrer Größe oder des Umfangs ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind und daher einen Nominierungsausschuss einsetzen müssen, müssen bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans durch den Ausschuss „die Diversität“ bewerten (Art. 9 Abs. 2).

Die Wertpapierfirmen und ihre Nominierungsausschüsse verfolgen bei der Auswahl der Mitglieder in das Leitungsorgan „eine Politik der Förderung von Diversität“. EBA und ESMA erstellen hierzu Leitlinien (Art. 9 Abs. 1 i.V.m Art. 91 der Richtlinie 2013/36/EU)

Produktgenehmigung

Wertpapierfirmen müssen ein internes Verfahren zur Produktgenehmigung schaffen (Art. 16 Abs. 3).

Wie EP.

Aufzeichnung von Geschäften

Wertpapierfirmen müssen Aufzeichnungen über all ihre Geschäfte führen (Art. 16 Abs. 6). Dies umfasst Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischen Mitteilungen beim Handel für eigene Rechnung und bei der Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen (Art. 16 Abs. 7).

 

Die Aufzeichnungen werden drei Jahre aufbewahrt (Art. 16 Abs. 7).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Die Mitgliedstaaten können die Aufzeichnungspflicht lockern, wenn die Dienstleistungen der Annahme, Übermittlung und die Ausführung von Aufträgen im Namen der Kunden nicht zum Hauptgeschäft der Wertpapierfirma zählen (Art. 16 Abs. 7).

 

Die Aufzeichnungen werden bis ein Jahr nach Ende des Investments aufbewahrt (Art. 16 Abs. 7).

Wie Kommission.

Zusätzlich: Auch Gespräche und Mitteilungen, die letztlich nicht zu einem Geschäftsabschluss führen, müssen aufgezeichnet werden (Art. 16 Abs. 7).

 

Die Aufzeichnungen werden fünf Jahre aufbewahrt, auf Verlangen der zuständigen Behörden mindestens fünf und maximal sieben Jahre (Art. 16 Abs. 7).

Wie Rat.

 

Die Aufzeichnungen werden fünf Jahre aufbewahrt, auf Verlangen der zuständigen Behörden maximal sieben Jahre (Art. 16 Abs. 7).

Algorithmischer Handel und Hochfrequenzhandel

Eine von einer Wertpapierfirma betriebene, automatisierte Handelsstrategie muss während der Handelszeiten des Handelsplatzes (Art. 17 Abs. 3)

  • kontinuierlich im Einsatz sein und
  • die Handelsplätze „unabhängig von den Marktbedingungen“ mit Liquidität versorgen.

 

Eine von einer Wertpapierfirma betriebene, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Market-Maker automatisierte Handelsstrategie, muss während der Handelszeiten des Handelsplatzes (Art. 17 Abs. 3)

  • kontinuierlich im Einsatz sein und
  • die Handelsplätze „unabhängig von den Marktbedingungen“ mit Liquidität versorgen, außer wenn eine Vereinbarung zwischen der Wertpapierfirma und dem Handelsplatz dies explizit ausschließt.

Eine Wertpapierfirma, die Market Making betreibt, muss eine verbindliche Vereinbarung mit dem Handelsplatz über die mit der Tätigkeit verbundenen Pflichten treffen (Art. 17 Abs. 3).

 

Eine von einer Wertpapierfirma betriebene, automatisierte Handelsstrategie muss, sofern sie der Marktpflege dient, während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes – abgesehen von „außergewöhnlichen Umständen“ (Art. 17 Abs. 3)

  • kontinuierlich im Einsatz sein und
  • die Handelsplätze „regelmäßig und verlässlich“ mit Liquidität versorgen.

 

Die Wertpapierfirma betreibt Marktpflege, wenn sie als Mitglied oder Teilnehmer eines Handelsplatzes auf eigene Rechnung „feste, zeitgleiche“ Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt (Art. 17 Abs. 4)

Wie Rat.

Wie EP.

 

Wie Rat.

Anforderungen an MTF und OTF

Betreiber von MTF und OTF müssen „transparente, auf objektiven Kriterien“ beruhende Regeln zum Zugang zu ihrem Handelssystem festlegen (Art. 18 Abs. 3).

Betreiber von MTF müssen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen sich selbst, dem MTF und seinen Eigentümern treffen (Art. 19 Abs. 3)

 

Betreiber von MTF müssen Aufträge nach nichtdiskretionären Regeln ausführen, Betreiber von OTF haben hier Ermessenspielraum (Art. 19 Abs. 1)

Betreiber von MTF und OTF müssen „transparente, nichtdiskriminierende, auf objektiven Kriterien“ beruhende Regeln zum Zugang zu ihrem Handelssystem festlegen (Art. 18 Abs. 3).

Jedes MTF oder OTF muss mindestens drei aktive Mitglieder haben (neuer Art. 18 Abs. 4a)

Betreiber von MTF und OTF müssen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen sich selbst, dem MTF bzw. dem OTF und seinen Eigentümern treffen (neuer Art. 18 Abs. 3a, Art. 19 Abs. 3, neuer Art. 20 Abs. 2a).

Kann eine Anleihe, ein strukturiertes Finanzprodukt oder ein Emissionszertifikat auf einem geregelten Markt oder über ein MTF gehandelt werden, dürfen OTF-Marktbetreiber nur Aufträge mit einem großen Volumen über das OTF ausführen (neuer Art. 20 Abs. 1a).

 

Betreiber von MTF müssen Aufträge nach nichtdiskretionären Regeln ausführen, Betreiber von OTF haben hier Ermessenspielraum (Art. 19 Abs. 1, neuer Art. 20 Abs. 1b)

Wie EP.

Wie EP (neuer Art. 18 Abs. 3a).

Betreiber von MTF dürfen keine Kundenaufträge unter Einsatz von Eigenkapital ausführen oder sich deckende Kundenaufträge zusammenführen (Art. 19 Abs. 6).

Nur Betreiber von OTF dürfen sich deckende Kundenaufträge in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und nicht clearingpflichtige Derivate zusammenführen. Der Kunde muss jedoch darüber informiert werden (neuer Art. 20 Abs. 1a).

 

Betreiber von MTF müssen Aufträge nach nichtdiskretionären Regeln ausführen, Betreiber von OTF haben hier Ermessenspielraum (Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2)

Wie EP.

Wie EP.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

 

Wie Rat.

Belastbarkeit der Handelssysteme

RM und MTF müssen sicherstellen, dass ihre Handelssysteme „belastbar“ sind und über hinreichend Kapazität verfügen, um auch in Stressphasen einen „ordnungsgemäßen Handel“ zu gewährleisten (Art. 51 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4).

 

RM und MTF dürfen nur dann Kundenaufträge ablehnen und bei „erheblichen Preisbewegungen“ den Handel vorübergehend aussetzen, wenn vorab festgelegte „Volumina und Kurse“ überschritten werden (Art. 51 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4).

RM und MTF müssen sicherstellen, dass ihre Handelssysteme „belastbar“ sind und über hinreichend Kapazität verfügen, um auch in Stressphasen – auch bei extremer Marktvolatilität – einen „ordnungsgemäßen Handel“ zu gewährleisten (Art. 51 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4).

 

Wie Kommission (Art. 51 Abs. 2 und 2a, Art. 19 Abs. 4).

RM, MTF und OTF müssen sicherstellen, dass ihre Handelssysteme „belastbar“ sind und über hinreichend Kapazität verfügen, um auch in Stressphasen einen „ordnungsgemäßen Handel“ zu gewährleisten (Art. 51 Abs. 1, neuer Art. 18 Abs. 3b).

 

RM, MTF und OTF dürfen nur dann Kundenaufträge ablehnen und bei „erheblichen Preisbewegungen“ den Handel vorübergehend aussetzen, wenn vorab festgelegte „Volumina und Kurse“ überschritten werden (Art. 51 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4).

Wie Rat.

 

Wie Rat.

Aussetzung oder Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel

Handelsplatzbetreiber – RM und MTF – können ein Finanzinstrument vom Handel ausschließen oder diesen Handel aussetzen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch das Verschweigen von Informationen über Emittent oder Finanzinstrument bedingt ist, außer wenn die Anlegerinteressen oder die Funktionsweise des Marktes erheblich geschädigt werden könnten. (Art. 32 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1).

Wenn ein Betreiber eines RM oder MTF den Handel mit einem Finanzinstrument aufgrund des „Verschweigens von Informationen“ über den Emittenten oder das Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel ausschließt, müssen die nationalen Aufsichtsbehörden die Aussetzung bzw. den Ausschluss auch für die anderen RM, MTF und OTF verlangen.

 

Dies gilt nicht, wenn dadurch die Anlegerinteressen oder die „Funktionsweise des Marktes“ erheblich geschädigt werden könnten. (Art. 32 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 UAbs. 2)

Handelsplatzbetreiber – RM, MTF und OTF – können ein Finanzinstrument vom Handel ausschließen oder diesen Handel aussetzen, sofern dadurch die Anlegerinteressen oder die „Funktionsweise des Marktes“ nicht erheblich geschädigt werden (Art. 32 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1).

Wenn ein Betreiber eines RM, MTF oder OTF den Handel mit einem Finanzinstrument aufgrund des „Verschweigens von Informationen“ über den Emittenten oder das Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel ausschließt, müssen die nationalen Aufsichtsbehörden die Aussetzung bzw. den Ausschluss auch für die anderen RM, MTF und OTF verlangen. (Art. 32 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 UAbs. 2)

 

Wie EP.

Wird ein Finanzinstrument vom Handel ausgeschlossen oder ausgesetzt, muss der Handelsplatzbetreiber auch damit verbundene Derivate ausschließen oder aussetzen (Art. 32 Abs. 2, Art. 53 Abs. 2).

Wenn ein Betreiber eines RM, MTF oder OTF den Handel mit einem Finanzinstrument und mit diesem verbundenen Derivaten aufgrund des „Verschweigens von Insider-Informationen“ über den Emittenten oder das Finanzinstrument, mutmaßlichem Marktmissbrauch oder ein Übernahmeangebot aussetzt oder dieses vom Handel ausschließt, müssen die nationalen Aufsichtsbehörden die Aussetzung bzw. den Ausschluss auch für die anderen RM, MTF, OTF und systematischen Internalisierer verlangen.

 

Wie Kommission.

Wie EP.

Wie Rat.

Wie Rat.

 

Wie Kommission.

Mindesthaltedauer

RM, MTF und OTF müssen sicherstellen, dass alle Order, die in ihre Handelssysteme eingestellt werden, mindestens 0,5 Sekunden gültig sind („Mindesthaltedauer“). In dieser Zeit können sie nicht annulliert oder modifiziert werden. (neuer Art. 51 Abs. 1b, Art. 19 Abs. 4)

Gebührenstrukturen

Die Gebührenstrukturen von RM, MTF und OTF dürfen keine Anreize schaffen, Order so zu platzieren, zu modifizieren oder zu annullieren, dass sie geordneten Handelsbedingungen zuwiderlaufen. Für annullierte Order müssen höhere Gebühren gelten als für Order, die tatsächlich ausgeführt werden. Auch Hochfrequenzhändler müssen stärker belastet werden. (neuer Art. 51 Abs. 5a, Art. 19 Abs. 4)

Die Gebührenstrukturen von RM, MTF und OTF dürfen keine Anreize schaffen, Order so zu platzieren, zu modifizieren oder zu annullieren, dass sie geordneten Handelsbedingungen zuwiderlaufen. Für annullierte Order können höhere Gebühren gelten als für Order, die tatsächlich ausgeführt werden. Auch Hochfrequenzhändler können stärker belastet werden. (neuer Art. 51 Abs. 5a, Art. 19 Abs. 4)

Notierungssprünge (Tick-size)

RM, MTF und OTF müssen für bestimmte Finanzinstrumente feste Notierungssprünge – kleinstmögliche Kursänderungsgröße, „Tick size“ – einführen (neuer Art. 51a). Die ESMA spezifiziert diese in technischen Standards (neuer Art. 51a Abs. 4).

Wie EP.

Anlegerschutzbestimmungen

Wertpapierfirmen müssen alle geeigneten Vorkehrungen zur Erkennung von Interessenkonflikten treffen (Art. 23 Abs. 1).

Wertpapierfirmen müssen Kunden darüber informieren, ob (Art. 24 Abs. 3)

  • eine „unabhängige“ Anlageberatung erbracht wird,
  • die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine restriktivere Marktanalyse stützt und
  • die Wertpapierfirma dem Kunden eine laufende Beurteilung des empfohlenen Anlageprodukts bietet.

 

Wird eine Anlageberatung auf „unabhängiger Basis“ erbracht, (Art. 24 Abs. 5)

  • darf der Berater sich nicht auf Finanzinstrumente beschränken, die von Einrichtungen herausgegeben oder vermittelt werden, die enge Verbindungen mit der Wertpapierfirma aufweisen,
  • muss auf Provisionen, Gebühren und sonstige monetäre Vorteile verzichtet werden.

Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden „Kosten und Nebenkosten“ eines Anlageprodukts offenlegen (Art. 24 Abs. 3)

Die Anlegerschutzbestimmungen gelten auch für Versicherungen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsanlageprodukte (PRIPS) verkaufen oder vermitteln (neuer Art. 1 Abs. 3a).

Wertpapierfirmen müssen sicherstellen, dass (Art. 16 Abs. 3)

  • ein angebotenes Anlageprodukt mit den Wünschen der Kunden bzw. einer Kundengruppe in Einklang steht,
  • die Produkte nur an die jeweilige Zielgruppe verkauft werden

Wertpapierfirmen müssen alle notwendigen Vorkehrungen zur Erkennung von Interessenkonflikten treffen. Dies schließt den Erhalt von Anreizen von Dritten oder eigene Anreizstrukturen der Firma mit ein. (Art. 23 Abs. 1)

Die Mitarbeitervergütung darf (neuer Art. 24 Abs. 1b)

  • Mitarbeitern keinen Anreiz bieten, ein bestimmtes Anlageprodukt Kleinanlegern zu empfehlen, wenn ein anderes Anlageprodukt den Zielen des Kunden besser gerecht wird,
  • nicht wesentlich von Verkaufszielen abhängig sein.

Wertpapierfirmen genügen der Vorgabe, Interessenkonflikte zu erkennen und im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln nicht, wenn sie Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile erhalten, es sei denn, die Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile (neuer Art. 24 Abs. 1c)

  • werden an den Kunden weitergegeben,
  • decken lediglich bestimmte Fixkosten oder
  • werden dem Kunden offengelegt.

 

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass wenn eine Anlageberatung auf „unabhängiger Basis“ erbracht wird, (Art. 24 Abs. 5)

  • der Berater sich nicht auf Finanzinstrumente beschränken darf, die von Einrichtungen herausgegeben oder vermittelt werden, die enge Verbindungen mit der Wertpapierfirma aufweisen.

Die Mitgliedstaaten dürfen Provisionen verbieten oder vorschreiben, dass diese an den Kunden weitergegeben werden müssen (Art. 24 Abs. 5).

Wertpapierfirmen, Versicherungen und Versicherungsvermittler müssen ihren Kunden „Kosten und Nebenkosten“ („Gesamtkosten“) eines Anlageprodukts in standardisierter Form offenlegen (Art. 24 Abs. 3).

Wie Kommission.

Die Mitarbeitervergütung darf (neuer Art. 24 Abs. 6a)

  • Mitarbeitern keinen Anreiz bieten, ein bestimmtes Anlageprodukt Kleinanlegern zu empfehlen, wenn ein anderes Anlageprodukt den Zielen des Kunden besser gerecht wird.

Wertpapierfirmen müssen Kunden darüber informieren, ob (Art. 24 Abs. 3)

  • eine „unabhängige“ Anlageberatung erbracht wird oder nicht,
  • die Beratung eine umfangreiche oder eine restriktivere Auswahl von Arten von Finanzinstrumenten einbezieht und
  • die Wertpapierfirma dem Kunden eine laufende Beurteilung des empfohlenen Anlageprodukts bietet.

 

Wird eine Anlageberatung auf „unabhängiger Basis“ erbracht, (Art. 24 Abs. 5)

  • darf der Berater sich nicht auf Finanzinstrumente beschränken, die von Einrichtungen herausgegeben oder vermittelt werden, die enge Verbindungen mit der Wertpapierfirma aufweisen oder die sonstige enge Beziehungen zur Wertpapierfirma unterhalten, die die Unabhängigkeit der Beratung gefährden könnten.
  • muss auf Provisionen, Gebühren und sonstige monetäre und nicht-monetäre Vorteile verzichtet werden.

Kleinere nicht-monetäre Vorteile, die die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können, sind erlaubt, dürfen aber die Verpflichtung, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigen und müssen offengelegt werden (Art. 24 Abs. 5).

Die Mitgliedstaaten dürfen „in Ausnahmefällen“ strengere Anlegerschutzbestimmungen festlegen. Die Bestimmungen müssen „sachlich gerechtfertigt“ und „verhältnismäßig“ sein (Art. 24 Abs. 8)

Wertpapierfirmen müssen ihren Kunden „Kosten und Nebenkosten“, inklusive Beratungskosten, Kosten des empfohlenen Finanzinstruments und sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte offenlegen (Art. 24 Abs. 3).

Im Wesentlichen wie EP.

Wie EP.

Wie EP (neuer Art. 24 Abs. 6a)

Wertpapierfirmen genügen der Vorgabe, Interessenkonflikte zu erkennen und im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln nicht, wenn sie Gebühren, Provisionen oder nicht-monetäre Vorteile erhalten, es sei denn, die Gebühren, Provisionen und nicht-monetären Vorteile (neuer Art. 24 Abs. 1c)

  • decken lediglich bestimmte Fixkosten,
  • werden dem Kunden offengelegt und
  • dienen der Verbesserung der Qualität der Dienstleistung für den Kunden.

Wertpapierfirmen müssen Kunden darüber informieren, ob (Art. 24 Abs. 3)

  • eine „unabhängige“ Anlageberatung erbracht wird oder nicht,
  • die Beratung eine umfangreiche oder eine restriktivere Auswahl von Arten von Finanzinstrumenten einbezieht,
  • die Auswahl auf Finanzinstrumente mit engen Verbindungen zur Wertpapierfirma beschränkt ist, und
  • die Wertpapierfirma dem Kunden eine laufende Beurteilung des empfohlenen Anlageprodukts bietet.

 

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Vertraglich gebundene Vermittler

Vertraglich gebundene Vermittler dürfen keine Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden verwalten (Art. 29 Abs. 2).

Wie Kommission.

Vertraglich gebundene Vermittler dürfen Gelder oder Finanzinstrumente von Kunden verwalten, sofern der Mitgliedstaat, in dem sie registriert sind, dies gestattet (Art. 29 Abs. 2).

Wie Rat.

Positionslimits und Positionsmanagement im Warenderivatehandel

Handelsplätze, die den Handel mit Warenderivaten anbieten, müssen Limits für die Anzahl der Kontrakte oder gleichwertige Regelungen festlegen, die ein einzelner Marktteilnehmer in einem festgelegten Zeitraum eingehen darf (Art. 59 Abs. 1).

In Ausnahmefällen dürfen die nationalen Aufsichtsbehörden striktere Obergrenzen festlegen (Art. 59 Abs. 4 UAbs. 1).

Die Kommission setzt unter Berücksichtigung der von Handelsplätzen festgelegten Obergrenzen in delegierten Rechtsakten verbindliche Positionslimits fest (Art. 59 Abs. 3).

Handelsplätze, die den Handel mit Warenderivaten anbieten, müssen Limits für die Anzahl der Kontrakte oder Positionen festlegen, die ein einzelner Marktteilnehmer in einem festgelegten Zeitraum eingehen bzw. halten darf (Art. 59 Abs. 1).

Die Limits gelten nicht für solche Positionen, die „objektiv messbar“ Risiken der Geschäftstätigkeit minimieren helfen (Art. 59 Abs. 1).

Handelsplatzbetreiber müssen für diese Positionen Kontrollen des Positionsmanagements durchführen. Sie dürfen dabei (neuer Art. 59 Abs. 1a)

  • von jeder Person Informationen zu Volumen und Zweck einer Position verlangen,
  • von jeder Person die Auflösung oder Reduzierung verlangen oder auch eigenständig durchzusetzen,
  • sofern die Auflösung oder Reduktion „ungeeignet“ ist, die Möglichkeit einer Person, ein Warenderivat abzuschließen, beschränken oder zusätzliche Positionslimits festlegen.

Wie Kommission.

Die ESMA entwickelt unter Berücksichtigung der von Handelsplätzen festgelegten Obergrenzen technische Standards zu verbindlichen Positionslimits (Art. 59 Abs. 3).

Die zuständigen Behörden müssen Limits für das Volumen einer Warenderivatposition festlegen, die ein einzelner Marktteilnehmer in einem festgelegten Zeitraum halten darf (Art. 59 Abs. 1).

Die Limits gelten nicht für solche Positionen, die „objektiv messbar“ Risiken der Geschäftstätigkeit oder des Liquiditäts- und Finanzmanagements einer nicht-finanziellen Einheit minimieren helfen (Art. 59 Abs. 1).

Handelsplatzbetreiber müssen für alle Positionen mit Warenderivaten Kontrollen des Positionsmanagements durchführen. Sie dürfen dabei (Art. 59 Abs. 3)

  • offene Kontraktpositionen überwachen,
  • von jeder Person Informationen zu Volumen, Zweck und Eigentum einer Position verlangen,
  • von jeder Person die Auflösung oder Reduzierung verlangen oder auch eigenständig durchzusetzen,
  • von einer Person zur Milderung der Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position den Zufluss von Liquidität in den Markt verlangen.

Wie Kommission (Art. 59 Abs. 8).

Die ESMA entwickelt technische Standards zu Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden verbindliche Positionslimits festlegen (Art. 59 Abs. 7).

Die zuständigen Behörden müssen Limits für das Volumen einer Warenderivatposition festlegen, die ein einzelner Marktteilnehmer zu jeder Zeit halten darf (Art. 59 Abs. 1).

Dies gilt für Warenderivate, die auf einem Handelsplatz gehandelt werden und für „ökonomisch gleichartige außerbörslich gehandelte Kontrakte“ (Art. 59 Abs. 1).

Die Limits gelten nicht für solche Positionen, die von nicht-finanziellen Einheiten gehalten werden und „objektiv messbar“ Risiken ihrer Geschäftstätigkeit minimieren helfen (Art. 59 Abs. 1).

Wie Rat.

Wie Kommission (Art. 59 Abs. 8)

Im Wesentlichen wie Rat (neuer Art. 59 Abs. 2a und b).

Zusätzlich: Ist die ESMA mit einem von der zuständigen Behörde festgelegten Positionslimit nicht einverstanden, sollte die Behörde dieses anpassen oder die Nichtanpassung begründen („comply or explain“) (neuer Art. 59 Abs. 2c UAbs. 1).

Wird das Positionslimit den Kriterien der ESMA nicht gerecht, kann die ESMA als letztes Mittel das Positionslimit selbst festlegen (neuer Art. 59 Abs. 2c UAbs. 2).

Positionsmeldungen und -management bei Warenderivaten und Emissionszertifikaten

Handelsplätze, die den Handel mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten anbieten, müssen ab bestimmten Schwellen die „aggregierten Positionen“ einzelner Händlerkategorien – z.B. Versicherungen, Investmentfonds – wöchentlich offenlegen. Die Kommission legt die Schwellen mit delegierten Rechtsakten fest. (Art. 60 Abs. 1 lit. a, UAbs. 2, Abs. 5)

Die Handelsplätze müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Mitglieder oder Teilnehmer und jeden einzelnen Mitglieds oder Teilnehmer übermitteln (Art. 60 Abs. 1 lit. a).

 

Die Teilnehmer eines Handelsplatzes müssen diesem „in Echtzeit“ die „Einzelheiten“ ihrer und der im Namen der Kunden gehaltenen Positionen melden (Art. 60 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

 

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Kommission.

 

Die Teilnehmer eines Handelsplatzes müssen diesem die „Einzelheiten“ ihrer und der im Namen der Kunden, der Kunden dieser Kunden und entlang dieser Kette bis zum Endkunden gehaltenen Positionen melden (Art. 60 Abs. 2).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die Handelsplätze müssen zumindest einmal täglich der zuständigen Behörde eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Mitglieder oder Teilnehmer übermitteln (Art. 60 Abs. 1 lit. a).

 

Wie Rat.

Änderungen der Richtlinie zur Versicherungsvermittlung (2002/92/EC, IMD I)

Die IMD I erhält eine Definition von Versicherungsanlageprodukten (PRIPS) und neue Anlegerschutzbestimmungen für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (neuer Art. 98a Abs. 1 und 3).

Die neuen Anlegerschutzbestimmungen enthalten etwa Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Zudem wird den Mitgliedstaaten das Recht zugesprochen, Provisionszahlungen zu verbieten. (neuer Art. 98a Abs. 3)

Umsetzung und Anwendung der Richtlinie

Umsetzung: –

 

Anwendung: –

Umsetzung: 2 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie

 

Anwendung: 2 ½ Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie

Umsetzung: 2 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie

 

Anwendung: 2 ½ Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie

Umsetzung: 2 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie

 

Anwendung: Im Trilog gestrichen.(sic!)

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.