cepMonitor: Marktüberwachung von Produkten (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Zuletzt aktualisiert: 25. März 2017

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13.02.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 75
25.10.2013
EP: Ausschussbericht
14.04.2014
EP: 1. Lesung
Begriffsbestimmungen

Ein Produkt ist „nichtkonform“, wenn es gegen EU-Recht verstößt (Art. 3 Nr. -13).

Ein Produkt weist ein „neu auftretendes Produktrisiko“ auf, wenn ausreichende wissenschaftliche Evidenz besteht, dass ein neues Risiko oder ein bekanntes Risiko aufgrund einer veränderten Nutzung des Produkts eintritt (Art. 3 Nr. 13a). 

Wie EP-Ausschuss

Wie EP-Ausschuss

Pflichten der Marktüberwachungsbehörden

Die Marktüberwachungsbehörden müssen dafür sorgen, dass (Art. 4 Abs. 2)

  • keine risikoreichen Produkte auf den Markt kommen und
  • Maßnahmen zur Beseitigung von Produktrisiken ergriffen werden.

Die Ergebnisse und Bewertungen der Marktüberwachungsbehörden werden der Öffentlichkeit elektronisch zur Verfügung gestellt (Art. 4 Abs. 4).

Die Marktüberwachungsbehörden müssen dafür sorgen, dass (Art. 4 Abs. 2)

  • keine risikoreichen und nichtkonformen Produkte auf den Markt kommen und
  • Maßnahmen zur Beseitigung von Produktrisiken und Nichtkonformität ergriffen werden.

Vom Ausschuss gestrichen. 

Wie EP-Ausschuss

Rechte der Marktüberwachungsbehörden

Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Geschäftsräume betreten und Produktmuster entnehmen (Art. 6 Abs. 4).

Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Geschäftsräume betreten, Kopien von allen wichtigen Unterlagen einfordern und Produktmuster entnehmen (Art. 6 Abs. 4).

Wie EP-Ausschuss

Maßnahmen bei Verstoß gegen Harmonisierungsrechtsvorschriften

Unabhängig vom Bestehen eines Produktrisikos soll die Marktüberwa-chungsbehörde ein Produkt vom Markt nehmen, wenn es Harmonisierungsrechtsvorschriften nicht erfüllt und das verantwortliche Unternehmen die Konformität mit diesen Vorschriften nicht herstellt (Art. 9 Abs. 2).

Unabhängig vom Bestehen eines Produktrisikos kann die Marktüberwachungsbehörde, falls dies angemessen ist, ein Produkt vom Markt nehmen, wenn es Harmonisierungsrechtsvorschriften nicht erfüllt und das verantwortliche Unternehmen die Konformität mit diesen Vorschriften nicht herstellt (Art. 9 Abs. 2).

Wie EP-Ausschuss

Markenschutz

Wenn ein Produkt oder dessen Aufmachung eine Marke tragen, die einer eingetragenen Marke in wesentlichen Merkmalen gleicht, so wird angenommen, dass das Produkt mit einem Risiko verbunden ist (Art. 9 Abs. 2).

Wie EP-Ausschuss

Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten

Legt ein Mitgliedstaat nicht binnen 60 Tagen Einspruch gegen die Einstufung eines Produkts als nichtkonform durch die Marküberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats ein, sind die aus der Nichtkonformität resultierenden Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten umzusetzen (Art. 11 Abs. 1).

   

Legt ein Mitgliedstaat nicht binnen 30 Tagen Einspruch gegen die Einstufung eines Produkts als nichtkonform durch die Marküberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats ein, sind die aus der Nichtkonformität resultierenden Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten umzusetzen (Art. 11 Abs. 1).

Wie EP-Ausschuss

Produktkontrollen an den Außengrenzen

Bei Nichtkonformität müssen die Korrekturmaßnahmen verhältnismäßig zur Schwere der Nichtkonformität sein (Art. 14 neuer Abs. 3b).

Wie EP-Ausschuss

Die Verwendung von RAPEX

Sofern eine RAPEX-Kontaktstelle eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme hat, dass ein Produktrisiko auf diesen Mitgliedstaat begrenzt bleibt, ist keine Meldung etwaiger Korrekturmaßnahmen oder Ablehnungen des Produkts an die Kommission erforderlich (Art. 20 Abs. 1).

Vom Ausschuss gestrichen.

Informations- und Kommunikationssystem über die Marktüberwachung

Das von der Kommission betriebene „Informations- und Kommunikationssystem über die Marktüberwachung“ (ICSMS) kann auch für die Behörden an den Außengrenzen freigegeben werden (Art. 21 Abs. 1).

Das von der Kommission betriebene „Informations- und Kommunikationssystem über die Marktüberwachung“ (ICSMS) soll auch für die Behörden an den Außengrenzen freigegeben werden (Art. 21 Abs. 1).

Wie EP-Ausschuss

Paneuropäische Datenbank über Verletzungen

Die Kommission soll durch delegierten Rechtsakt eine Datenbank mit allen körperlichen Verletzungen einrichten, die durch Produkte verursacht wurden, die im Haushalt, der Freizeit, beim Transport oder bei der Arbeit verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten sollen die Einrichtung der Datenbank unterstützen und der Kommission vergleichbare Daten über Verletzungen liefern (neuer Art. 21a). 

Wie EP-Ausschuss

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen. Der Rat hat bislang keine Position festgelegt.