cepMonitor: „Marktstabilitätsreserve“ für den Emissionshandel (Beschluss)
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das EU-System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten und zur Änderung der Richtlinie 2003/87 EG
Zuletzt aktualisiert: 16. Juli 2015
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 29.10.2015 |
22.01.2014 Beschlussvorschlag COM(2014) 20 |
02.03.2015 EP: Ausschussbericht |
07.05.2015 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
---|---|---|---|
Einführung einer Marktstabilitätsreserve (MSR) | Ab 2021 wird die „Marktstabilitätsreserve“ an Zertifikaten (MSR) eingesetzt (Art. 1 Abs. 1). Die MSR soll
Je nach Marktlage werden Zertifikate
Die einzustellende oder freizugebende Zertifikatemenge richtet sich nach dem Umfang des Überschusses an Zertifikaten im Vorjahr („Vorjahresüberschuss“). Dieser setzt sich zusammen (Art. 1 Abs. 2)
Betrug der Vorjahresüberschuss (Art. 1 Abs. 3 und 4)
– – |
Ab 31. Dezember 2018 wird die MSR eingesetzt (Art. 1 Abs. 1). Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Die Kommission sorgt dafür, dass die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 174/2014 in den Jahren 2014–2016 vom Markt genommenen Zertifikate („backloading“) direkt in die MSR eingestellt werden (Art. 1 Abs. 1a, Art. 2 Abs. 1). Zertifikate der MSR für neue Marktteilnehmer, die am Ende einer Handelsperiode nicht zugeteilt wurden, werden direkt in die MSR eingestellt (Art. 1 Abs. 1b, Art. 2 Abs. 1). |
Ab 1. Januar 2019 wird die MSR eingesetzt (Art. 1 Abs. 1). Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie EP: Ausschussbericht. Wie EP: Ausschussbericht. |
Überprüfung und ggf. Anpassung | – Bis Ende 2026 muss die Kommission die Auswirkungen der MSR auf das Funktionieren des Emissionshandelssystems (ETS) überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen (Art. 3). – |
Die Kommission muss die ETS-Richtlinie 2003/87/EG insbesondere hinsichtlich dem Risiko von Emissionsverlagerungen („Carbon Leakage“) überprüfen und ggf. dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag vorlegen (Art. 2a). Binnen drei Jahre nach Einführung der MSR muss die Kommission die Auswirkungen der MSR auf das Funktionieren des ETS überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen (Art. 3). Die Kommission muss zwei Jahre vor Beginn einer neuen „Phase“ die Paramater zum Einstellen von Zertifikaten in und freigeben von Zertifikaten aus der MSR überprüfen (Art. 3). |
Von Kommission, EP und Rat gestrichen. Binnen drei Jahre nach Einführung der MSR und danach alle fünf Jahre muss die Kommission die Auswirkungen der MSR auf das Funktionieren des ETS überprüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen vorschlagen (Art. 3). Von Kommission, EP und Rat gestrichen. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.