cepMonitor: Langfristige Investmentfonds (ELTIF) (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds

Zuletzt aktualisiert: 19. Mai 2015

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ERLASSEN:

VO(EU) 2015/760

 

Inkrafttreten:

08.06.2015

26.06.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 462
17.04.2014
EP: 1. Lesung
25.06.2014
Rat: Allgemeine Ausrichtung
05.12.2014
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Zulassung von ELTIF und ihren Verwaltungsgesellschaften

Als ELTIF können nur solche AIF zugelassen werden, die (Art. 3 Abs. 1)

  • in der EU zugelassen oder registriert sind oder in der EU Sitz oder Hauptverwaltung haben und
  • die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

Nur nach der AIFM-Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaften („AIF-Manager“) dürfen ELTIF verwalten und vertreiben. Sie benötigen hierfür eine zusätzliche Genehmigung der für den ELTIF zuständigen Behörde. (Art. 4 Abs. 2)

Die Zulassung als ELTIF ist in allen EU-Staaten gültig („EU-Pass“) (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2).

Wie Kommission.

Nur nach der AIFM-Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaften („AIF-Manager“) dürfen ELTIF verwalten und vertreiben. Sie benötigen hierfür eine zusätzliche, aber vereinfachte Genehmigung der für den ELTIF zuständigen Behörde. (Art. 4 Abs. 2)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: EU-AIF, deren Rechtsform ein internes Management erlaubt und deren Management von der Verwaltung durch einen externen AIFM absieht, benötigen eine Zulassung als ELTIF und als AIFM (neuer Art. 4 Abs. 5).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Verbotene Tätigkeiten eines ELTIF

Ein ELTIF darf nicht (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4):

  • Finanzderivate einsetzen, außer sie dienen der Absicherung von Zinsänderungsrisiken oder Wechselkursrisiken anderer ELTIF-Anlagen,
  • Vermögenswerte verkaufen, die er zum Verkaufszeitpunkt nicht besitzt („Leerverkauf“),
  • direkte oder indirekte Engagements in Rohstoffen halten,
  • Wertpapiere verkaufen, die er zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückkaufen muss („Pensionsgeschäft“) – umgekehrte Pensionsgeschäfte sind erlaubt –,
  • Wertpapiere verleihen oder leihen, die er zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurücknehmen oder zu-rückgeben muss („Wertpapierleihgeschäft“ und „Wertpapierverleihgeschäft“).

Ein ELTIF darf nicht (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4):

  • Finanzderivate einsetzen, außer sie dienen der Absicherung von Risiken anderer ELTIF-Anlagen,
  • Vermögenswerte verkaufen, die er zum Verkaufszeitpunkt nicht besitzt („Leerverkauf“),
  • direkte oder indirekte Engagements in Rohstoffen halten.

  

Die ESMA legt in technischen Standards fest, welche Derivate der Risikoabsicherung dienen (neuer Art. 8 Abs. 2a).

Ein ELTIF darf nicht (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4):

  • Finanzderivate einsetzen, außer sie dienen der Absicherung von Risiken anderer ELTIF-Anlagen,
  • Vermögenswerte verkaufen, die er zum Verkaufszeitpunkt nicht besitzt („Leerverkauf“),
  • direkte oder indirekte Engagements in Rohstoffen halten,
  • Wertpapiere verkaufen, die er zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückkaufen muss („Pensionsgeschäft“)– umgekehrte Pensionsgeschäfte sind erlaubt –,
  • Wertpapiere verleihen oder leihen, die er zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurücknehmen oder zu-rückgeben muss („Wertpapierleihgeschäft“ und „Wertpapierverleihgeschäft“).

Die Beschränkung bei Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäften gilt nur, sofern mehr als 10% der Vermögenswerte des ELTIF betroffen sind (Art. 8 Abs. 2 lit. c).

Wie EP.

Wie Rat.

  

 

   

    

                   

Wie Rat.

Wie EP.

„Qualifiziertes Portfoliounternehmen“

„Qualifizierte Portfoliounternehmen“ sind alle Unternehmen außer AIF und OGAW-Investmentfonds, die die folgenden Bedingungen alle erfüllen (Art. 10):

  • es ist kein Finanzunternehmen – Banken, Wertpapierfirmen oder Versicherungen –, und
  • es ist nicht zum Handel auf einem regulierten Markt, einem MTF oder einem OTF zugelassen, und

  • es ist in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niedergelassen; der Drittstaat darf jedoch nicht von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (FATF) als nicht kooperatives Hochrisikoland eingestuft werden und muss zudem Vereinbarungen unterzeichnet haben, die gewährleisten, dass

    • den OECD-Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen Genüge geleistet wird und
    • ein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet ist.

„Qualifizierte Portfoliounternehmen“ sind alle Unternehmen außer AIF und OGAW-Investmentfonds, die die folgenden Bedingungen alle erfüllen (Art. 10):

  • es ist kein Finanzunternehmen – Banken, außer Europäische multilaterale Entwicklungsbanken, Wertpapierfirmen oder Versicherungen –, und

  • es ist nicht zum Handel auf einem regulierten Markt oder einem MTF zugelassen, es sei denn es ist zugelassen und                                                                                                                                                             

    • verfügt über eine Marktkapitalisierung von höchstens 1 Mrd. Euro,
    • es ist ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU).

  • es ist in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niedergelassen; der Drittstaat darf jedoch nicht von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (FATF) als nicht kooperatives Hochrisikoland eingestuft werden und muss zudem Vereinbarungen unterzeichnet haben, die gewährleisten, dass

    • überhaupt Steuern oder nicht rein nominale Steuern erhoben werden,                                                                                                                                                           
    • ein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet ist,
    • rechtliche, gerichtliche oder administrative Bestimmungen hinreichend transparent sind,
    • eine Präsenz des Unternehmens im Drittland notwendig ist und das Land nicht als Offshore-Finanzzentrum auftritt.

„Qualifizierte Portfoliounternehmen“ sind alle Unternehmen außer AIF und OGAW-Investmentfonds, die die folgenden Bedingungen alle erfüllen (Art. 10):

  • es ist kein Finanzunternehmen – Banken, Wertpapierfirmen oder Versicherungen, Verwaltungsgesellschaften, AIFM –, und

  • es ist nicht zum Handel auf einem regulierten Markt, einem MTF oder einem OTF zugelassen, es sei denn es ist zum Handel auf einem regulierten Markt oder MTF zugelassen und

      •                                                                                                                                                 

      • es ist ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU).

    • es ist in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niedergelassen; der Drittstaat darf jedoch nicht von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (FATF) als nicht kooperatives Hochrisikoland eingestuft werden und muss zudem Vereinbarungen unterzeichnet haben, die gewährleisten, dass

      • den OECD-Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen Genüge geleistet wird und
      • ein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet ist.

    „Qualifizierte Portfoliounternehmen“ sind alle Unternehmen außer AIF und OGAW-Investmentfonds, die die folgenden Bedingungen alle erfüllen (Art. 10):

    • es ist kein Finanzunternehmen – Banken, Wertpapierfirmen oder Versicherungen, Verwaltungsgesellschaften, AIFM –, und

    • es ist nicht zum Handel auf einem regulierten Markt, einem MTF zugelassen, es sei denn es ist zum Handel auf einem regulierten Markt oder MTF zugelassen und                           

      • verfügt über eine Marktkapitalisierung von höchstens 1 Mrd. Euro.
      •     

    • es ist in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niedergelassen; der Drittstaat darf jedoch nicht von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (FATF) als nicht kooperatives Hochrisikoland eingestuft werden und muss zudem Vereinbarungen unterzeichnet haben, die gewährleisten, dass

      • den OECD-Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen Genüge geleistet wird und
      • ein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gewährleistet ist.

    Anlagepolitik von ELTIF

    Ein ELTIF muss mindestens 70% des beschafften Kapitals in langfristige „zulässige Anlagewerte“ investieren.

    Das sind (Art. 8. Abs. 1, Art. 9, Art. 12 Abs. 1, Begründung S. 11)

    • direkte Beteiligungen an Realvermögenswerten mit Anfangsinvestitionen von mindestens 10 Mio. Euro,
    • Anteile an anderen ELTIF, EU-Risikokapitalfonds (EuVECA) und EU-Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), sofern diese nicht ihrerseits zu mehr als 10% ihres Kapitals in ELTIF engagiert sind,
    • Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die von „qualifizierten Portfoliounternehmen“ begeben werden,
    • Schuldtitel, die von „qualifizierten Portfoliounternehmen“ begeben werden, sowie
    • Kredite des ELTIF an „qualifizierte Portfoliounternehmen“.

      

      

    Ein ELTIF darf maximal 30% des beschafften Kapitals in „liquide Anlagewerte“ investieren. Das sind liquide Anlagen, in die OGAW Investmentfonds üblicherweise investieren (Art. 8 Abs. 1), insbesondere Aktien, Geldmarktinstrumente, OGAW-Anteile und Sichteinlagen mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten (Art. 50 Abs. 1 der OGAW-Richtlinie).

    Die Quoten von 70% und 30% gelten ab dem in den Vertragsbestimmungen oder der Satzung des ELTIF festgelegten Datum, jedoch spätestens sechs Jahre nach Zulassung des ELTIF (Art. 15 Abs. 1 lit. a).

    Wie Kommission.

    Das sind (Art. 8. Abs. 1, Art. 9, Art. 12 Abs. 1, Begründung S. 11)

    • direkte Beteiligungen oder indirekte Beteiligungen über qualifizierte Portfoliounternehmen an Infrastrukturen mit Anfangsinvestitio-nen von mindestens 10 Mio. Euro,
    • Anteile an anderen ELTIF, EU-Risikokapitalfonds (EuVECA) und EU-Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), sofern diese nicht ihrerseits zu mehr als 10% ihres Kapitals in ELTIF engagiert sind,
    • Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die von „qualifizierten Portfoliounternehmen“ begeben werden,
    • Schuldtitel, die von „qualifizierten Portfoliounternehmen“ begeben werden mit einer Laufzeit, die der Laufzeit des ELTIF entspricht sowie
    • Kredite des ELTIF an „qualifizierte Portfoliounternehmen“ mit einer Laufzeit, die der Laufzeit des ELTIF entspricht.

    Ein ELTIF muss jedoch mindestens 60% des beschafften Kapitals in Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel von und Kredite an qualifizierte Portfoliounternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaats investieren (Art. 12 Abs. 1).

    „Infrastrukturen“ sind physische oder immaterielle Organisationsstrukturen und Anlagen, die für die Aktivität einer Gesellschaft oder eines Unternehmens notwendig sind (neuer Art. 2 Abs. 6e).

      

      

      

    Wie Kommission.

    Die Quoten von 70% und 30% gelten ab dem in den Vertragsbestimmungen oder der Satzung des ELTIF festgelegten Datum, jedoch spätestens fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF oder nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit des ELTIF. je nachdem welches Datum früher liegt (Art. 15 Abs. 1 lit. a).

    Erträge aus Investitionen, die vor dem Laufzeitende der Laufzeit fällig werden, müssen entweder in qualifizierte Portfoliounternehmen oder in hochliquide Aktiva investiert werden (neuer Art. 16 Abs. 3a).

    Wie Kommission.

    Das sind (Art. 8. Abs. 1, Art. 9, Art. 12 Abs. 1, Begründung S. 11)

    • direkte Beteiligungen oder indirekte Beteiligungen über qualifizierte Portfoliounternehmen an Realvermögenswerten mit Anfangsinvestitionen von mindestens 10 Mio. Euro,
    • Anteile an anderen AIF, sofern diese nicht ihrerseits zu mehr als 10% ihres Kapitals in Investmentfonds engagiert sind, der AIF eine Verwahrstelle hat und seinerseits mindestens 70% seines Kapital in langfristige Investmentfonds investiert hat,
    • Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die von „qualifizierten Portfoliounternehmen“ begeben werden; diese können vom ELTIF auch indirekt über den Sekundärmarkt erworben werden,
    • Schuldtitel, die von „qualifizierten Portfoliounternehmen“ begeben werden mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht überschreitet sowie
    • Kredite des ELTIF an „qualifizierte Portfoliounternehmen“ mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht überschreitet.

    “Realvermögenswerte“ sind physische oder immaterielle Vermögenswerte, die eine Rendite abwerfen. 

    Darunter fallen u.a. (Art. 2 Abs. 3a)

    • Infrastrukturen, Schiffe, Anlagen, Flugzeuge, Schienenfahrzeug,
    • Immobilien und
    • andere Vermögenswerte mit sozialen Erträgen wie Bildung und Forschung.

    Wie Kommission.

    Wie Kommission.

    Wie Kommission.

    Das sind (Art. 8. Abs. 1, Art. 9, Art. 12 Abs. 1, Begründung S. 11)

    • direkte Beteiligungen oder indirekte Beteiligungen über qualifizierte Portfoliounternehmen an Realvermögenswerten mit Anfangsinvestitionen von mindestens 10 Mio. Euro,
    • Anteile an anderen ELTIF, EU-Risikokapitalfonds (EuVECA) und EU-Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), sofern diese nicht ihrerseits zu mehr als 10% ihres Kapitals in ELTIF engagiert sind,
    • Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die von „qualifizierten Portfoliounternehmen“ begeben werden; diese können vom ELTIF auch indirekt über den Sekundärmarkt erworben werden,
    • Schuldtitel, die von „qualifizierten Portfoliounternehmen“ begeben werden sowie
    • Kredite des ELTIF an „qualifizierte Portfoliounternehmen“ mit einer Laufzeit, die die Laufzeit des ELTIF nicht überschreitet.

    “Realvermögenswerte“ sind Vermögenswerte, die eine Rendite abwerfen können

    Darunter fallen u.a. (Art. 2 Abs. 3a)

    • Infrastrukturen,
    • Gewerbeimmobilien und gewerblicher Wohnungsbau, sofern diese Bestandteil eines langfristigen wachstumsgenerierenden Investitionsprojekts sind,
    • andere Vermögenswerte mit ökonomischen und sozialen Erträgen wie Bildung und Forschung.

    Wie Kommission.

    Wie EP.

    Diversifizierungs- und Konzentrationsregeln

    Ein ELTIF muss sein Anlagekapital streuen. Hierfür gelten folgende Höchstsätze (Art. 12 Abs. 2-5):

    • maximal 10% in ein einzelnes qualifiziertes Portfoliounternehmen oder einen Sachwert; dieser Wert kann auf 20% erhöht werden, sofern der Wert seiner Anlagen in diese Unternehmen und Sachwerte, die über 10% hinausgehen, nicht über 40% seines Kapitals hinausgehen,
    • maximal 10% in einen einzelnen ELTIF, EuVECA oder EuSEF,
    • zusammengenommen maximal 20% in ELTIF, EuVECA und EuSEF,
    • maximal 5% in „sonstige Anlagen“ eines einzelnen Emittenten und
    • zusammengenommen maximal 5% in außerbörsliche Derivatgeschäften und umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer einzelnen Gegenpartei.

    Ein ELTIF darf (Art. 13)

    • maximal 25% der Anteile an einem ELTIF, EuVECA, EuSEF oder einem OGAW halten,
    • maximal jeweils 10% der stimmrechtslosen Aktien, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente eines Emittenten halten,
    • keine Aktien mit Stimmrechten erwerben, sofern er damit „nennenswerten“ Einfluss erlangt.

    Ein ELTIF muss sein Anlagekapital streuen. Hierfür gelten folgende Höchstsätze (Art. 12 Abs. 2-5):

    • maximal 10% in ein einzelnes qualifiziertes Portfoliounternehmen oder direkt oder indirekt in eine Infrastruktur; dieser Wert kann auf 20% erhöht werden, sofern der Wert seiner Anlagen in diese Unternehmen und Infrastrukturen, die über 10% hinausgehen, nicht über 40% seines Kapitals hinausgehen,
    • maximal 10% in einen einzelnen ELTIF, EuVECA, EuSEF oder AIF,
    • zusammengenommen maximal 20% in ELTIF, EuVECA und EuSEF,
    • maximal 5% in „sonstige Anlagen“ eines einzelnen Emittenten und
    • zusammengenommen maximal 5% in außerbörsliche Derivatgeschäften, Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer einzelnen Gegenpartei.

    Verstößt ein ELTIF-Manager gegen die Diversifizierungsregeln und ist dieser Verstoß nicht dem Manager anzulasten, gewährt ihm die zuständige Behörde eine Frist von sechs Monaten zur Wiedereinhaltung der Regeln (neuer Art. 12a).

    Wie Kommission.

    Ein ELTIF muss sein Anlagekapital streuen. Hierfür gelten folgende Höchstsätze (Art. 12 Abs. 2-5):

    • maximal 10% in ein einzelnes qualifiziertes Portfoliounternehmen oder direkt oder indirekt in einen Sachwert; dieser Wert kann auf 20% erhöht werden, sofern der Wert seiner Anlagen in diese Unternehmen und Sachwerte, die über 10% hinausgehen, nicht über 40% seines Kapitals hinausgehen,
    • maximal 10% in einen einzelnen AIF,
    • zusammengenommen maximal 20% in AIF,
    • maximal 5% in „sonstige Anlagen“ eines einzelnen Emittenten und
    • zusammengenommen maximal 5% in außerbörsliche Derivatgeschäften und umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer einzelnen Gegenpartei.

    Der Höchstsatz von 5% in „sonstige Anlagen“ eines einzelnen Emittenten kann auf 25% erhöht werden, sofern Anleihen einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat erworben wer-den und die Bank einem Gesetz unterworfen ist, das den Anleiheinhaber besonders schützt (Art. 12 Abs. 5a).

    Verstößt ein ELTIF-Manager gegen die Diversifizierungsregeln und ist dieser Verstoß nicht dem Manager anzulasten, muss er innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ die Regeln wieder einhalten (neuer Art. 12a).

    Ein ELTIF darf (Art. 13)

    • maximal 25% der Anteile an einem AIF halten,
    • maximal jeweils 10% der stimmrechtslosen Aktien, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente eines Emittenten halten,
    • keine Aktien mit Stimmrechten erwerben, sofern er damit „nennenswerten“ Einfluss erlangt. 

    Ein ELTIF muss sein Anlagekapital streuen. Hierfür gelten folgende Höchstsätze (Art. 12 Abs. 2-5):

    • maximal 10% in ein einzelnes qualifiziertes Portfoliounternehmen oder direkt oder indirekt in einen Sachwert; dieser Wert kann auf 20% erhöht werden, sofern der Wert seiner Anlagen in diese Unternehmen und Sachwerte, die über 10% hinausgehen, nicht über 40% seines Kapitals hinausgehen,
    • maximal 10% in einen einzelnen ELTIF, EuVECA oder EuSEF,
    • zusammengenommen maximal 20% in ELTIF, EuVECA und EuSEF,
    • maximal 5% in „sonstige Anlagen“ eines einzelnen Emittenten und
    • zusammengenommen maximal 5% in außerbörsliche Derivatgeschäften, Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer einzelnen Gegenpartei.

    Wie Rat.

    Wie Rat.

    Wie Kommission.

    Beschränkungen bei der Kreditaufnahme

    Ein ELTIF darf Kredite aufnehmen, sofern diese (Art. 14)

    • 30% des eingebrachten Kapitals nicht übersteigen,
    • dem Erwerb einer Beteiligung an „zulässigen Anlagewerten“ dienen,
    • in der gleichen Währung lauten wie die mit dem Kredit erworbenen Vermögenswerte,
    • die Liquidierung der Vermögenswerte des ELTIF nicht verhindern,
    • die Vermögenswerte nicht belasten.

    Ein ELTIF darf Kredite aufnehmen, sofern diese (Art. 14)

    • 40% des eingebrachten Kapitals nicht übersteigen,
    • dem Erwerb einer Beteiligung an „zulässigen Anlagewerten“ dienen,
    • in der gleichen Währung lauten wie die mit dem Kredit erworbenen Vermögenswerte,

       

    • die Vermögenswerte belasten, die nicht mehr als 30 % des Kapitals des ELTIF ausmachen,
    • der Laufzeit des ELTIF entsprechen.

    Ein ELTIF darf Kredite aufnehmen, sofern diese (Art. 14)

    • 30% des eingebrachten Kapitals nicht übersteigen,
    • dem Erwerb einer Beteiligung an „zulässigen Anlagewerten“ dienen, sofern die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente für den Erwerb nicht ausreichen,
    • in der gleichen Währung lauten wie die mit dem Kredit erworbenen Vermögenswerte,

       

    • nur diejenigen Vermögenswerte belasten, die mit den aufgenommen Mitteln erworben werden,
    • die Laufzeit des ELTIF nicht überschreiten,
    • nicht zur Kreditvergabe genutzt werden.

    Ein ELTIF darf Kredite aufnehmen, sofern diese (Art. 14)

    • 30% des eingebrachten Kapitals nicht übersteigen,
    • dem Erwerb einer Beteiligung an „zulässigen Anlagewerten“ dienen, sofern die Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente für den Erwerb nicht ausreichen,
    • in der gleichen Währung lauten wie die mit dem Kredit erworbenen Vermögenswerte,

      

    • die Vermögenswerte belasten, die nicht mehr als 30 % des Kapitals des ELTIF ausmachen,
    • die Laufzeit des ELTIF nicht überschreiten,
    • nicht zur Kreditvergabe genutzt werden.
    Laufzeit von ELTIF und Rücknahme von ELTIF-Anteilen

    Ein ELTIF hat immer eine feste Laufzeit (Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2).

    Der Anleger kann vor Laufzeitende keine Rücknahme seiner ELTIF-Anteile verlangen (Art. 16 Abs. 1 UAbs. 1).

    Die Laufzeit des ELTIF muss „lang genug sein“, um den Lebenszyklus eines jedes Vermögenswerts im Portfolio „ab-zudecken“ (Art. 16 Abs. 2).

    Die Einzelheiten legt die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) in Form technischer Standards fest (Art. 16 Abs. 6).

    Ein ELTIF hat entweder eine feste Laufzeit oder nicht (Art. 16 Abs. 1a).

    Hat ein ELTIF eine feste Laufzeit kann es diese jedoch vorübergehend verlängern. Dafür muss der ELTIF jedoch Regeln festlegen. (Art. 16 Abs. 1a)

    Der Anleger kann vor Laufzeitende keine Rücknahme seiner ELTIF-Anteile verlangen, sofern (Art. 16 Abs. 1b)

    • eine vorzeitige Rücknahme nicht vorgesehen ist, oder
    • der ELTIF sich ausschließlich an professionelle Anleger richtet.

    Richtet sich ein ELTIF auch an Kleinanleger, können alle Anleger vor Laufzeitende eine Rücknahme der Anteile verlangen, jedoch (Art. 16 Abs. 1b):

    • nur, wenn dies die Vertragsbedingungen oder die Satzung des ELTIF hergibt,
    • erst nach Ablauf der Hälfte der Laufzeit und
    • nur im Umfang von insgesamt 20% des Fondsvermögens.

    Sieht ein ELTIF ein Recht auf regelmäßige Rücknahme vor, muss er in den für die Rücknahme vorgesehenen Zeiträumen eine Liquiditätsreserve vorhalten. Die ESMA erarbeitet technische Standards zur „Struktur der Liquiditätsreserve“ (neuer Art. 12 Abs. 2a).

    Im Wesentlichen wie Kommission.

    Wie Kommission.

    Wie EP (Art. 16 Abs. 1b).

    Wie Kommission.

    Wie Kommission.

    Wie Kommission.

    Wie EP. (Art. 16 Abs. 1 UAbs. 2).

    Wie Kommission.

    ELTIF können Anlegern vor Laufzeitende eine Rücknahme der Anteile ermöglichen, jedoch (Art. 16 Abs. 1a)

    • nur, wenn sie dies in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF festlegen,
    • erst nach fünf Jahren Fondslaufzeit,
    • nur im Umfang eines Prozentsatzes der liquiden Vermögenswerte des ELTIF, der sich aus dem Liquiditätsmanagement und der Investitionsstrategie des ELTIF ergibt,
    • nur, wenn der ELTIF-Manager eine genaue Rücknahmepolitik mit klaren Zeiträumen für Rücknahmen festlegt und
    • nur, wenn er eine faire Rücknahme gewährleistet und die Anteile anteilsmäßig zurückgibt, wenn die Rücknahmeforderungen den Umfang der gewährten Rücknahme übersteigt.

    Sieht ein ELTIF ein Recht auf Rücknahme vor, muss er der zuständigen Behörde bei der Zulassung und während der kompletten Laufzeit des ELTIF darlegen können, dass er über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und ein System zum Monitoring der Liquidität verfügt, die mit der Rücknahmepolitik übereinstimmen (Art.16 Abs. 1a lit. b).

    Im Wesentlichen wie Kommission.

    Vorkehrungen für den Vertrieb an Kleinanleger

    Der Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger ist nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich (Art. 24):

    • alle ELTIF-Anleger werden gleichbehandelt,
    • der ELTIF ist nicht als Personengesellschaft strukturiert,
    • Kleinanleger können ihre Zeichnung der ELTIF-Anteile innerhalb der Zeichnungsfrist und mindestens zwei Wochen nach Zeichnung stornieren.

      

      

      

    Der Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger ist nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich (Art. 24):

    • alle ELTIF-Anleger werden gleichbehandelt,
    • der ELTIF kann als Personengesellschaft strukturiert sein, wenn dies für den Anleger mit keinen Verpflichtungen verbunden ist, die über den ursprünglichen Kapitaleinsatz hinausgehen,
    • Kleinanleger können ihre Zeichnung der ELTIF-Anteile innerhalb der Zeichnungsfrist stornieren,
    • der ELTIF legt Regeln für die Behandlung von Beschwerden der Kleinanleger fest,
    • die Verluste eines Kleinanlegers dürfen den in den Fonds investierten Betrag nicht überschreiten,
    • der ELTIF investiert nur in Anteile von EuVECA oder EuSEF, wenn diese über eine Verwahrstelle verfügen.

      

    Der Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger ist nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich (Art. 24):

    • alle ELTIF-Anleger werden gleichbehandelt,
    • der ELTIF kann jede Rechtsform haben, solange dies für den Anleger mit keinen Verpflichtungen verbunden ist, die über den ursprünglichen Kapitaleinsatz hinausgehen,
    • Kleinanleger können ihre Zeichnung der ELTIF-Anteile innerhalb der Zeichnungsfrist und mindestens zwei Wochen nach Zeichnung stornieren,
    • der ELTIF legt Regeln für die Behandlung von Beschwerden der Kleinanleger fest,

      

       

    • der Kleinanleger angemessen beraten wurde.

    ELTIF-Manager müssen vor dem Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger ein internes Bewertungsverfahren zu dem ELTIF durchführen, um dessen Geeignetheit für Kleinanleger zu prüfen (neuer Art. 23a).

    Vertreibt ein ELTIF-Manager einen ELTIF direkt an Kleinanleger muss er von diesem Informationen zu seinen Kenntnissen, seiner finanziellen Situationen, seiner Fähigkeit Verluste zu verkraften und seinen Anlagezielen einholen. (neuer Art. 23.b).

    Hat der ELTIF eine Laufzeit von über 10 Jahren muss der ELTIF-Manager bzw. der Vertreiber des ELTIF den Kleinanleger warnen, dass das Produkt möglicherweise nicht für ihn geeignet ist (neuer Art. 23b).

    Liegt der Bestand an Anlagen in Finanzinstrumenten ‑ außer solchen, die als Sicherheiten gestellt wurden ‑ eines Kleinanleger unter 500.000 Euro, muss der ELTIF-Manager bzw. der Vertreiber des ELTIF, nachdem er das interne Bewertungsverfahren abgeschlossen und den Anleger angemessen beraten hat, sicherstellen, dass der Anleger nicht mehr als 10% seines verfügbaren Bestandes in ELTIFs investiert, wobei die minimale Anlagesumme in einen ELTIF 10.000 Euro beträgt (Art. 24 Abs. 1-ac).

    Beim Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger gelten besondere Regeln für die Verwahrstelle. Diese muss u.a. eine Bank oder eine Wertpapierfirma sein und ist nicht von Haftung befreit im Fall des Verlustes von Finanzinstrumenten. (neuer Art. 23c)

    Wie Rat.

      

      

      

      

      

      

      

    Wie Rat.

    Wie Rat.

    Wie Rat.

    Im Wesentlichen wie Rat.

    Wie Rat.

    Inkrafttreten und Anwendung

    Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und wird ab diesem Zeitpunkt angewandt (Art. 31).

    Wie Kommission.

    Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und wird ab sechs Monate nach diesem Zeitpunkt angewandt (Art. 31).

    Wie Rat.

    Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

    Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.