cepMonitor: Lärmschutz auf EU-Flughäfen (Verordnung)

Verordnung KOM(2011) 828 des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Zuletzt aktualisiert: 17. April 2014

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ERLASSEN:

VO (EU) Nr. 2014/598

 

Inkrafttreten:

13.06.2016

01.12.2011
Verordnungsvorschlag COM(2011) 828
07.06.2012
Rat: Erörterung
12.12.2012
EP: 1. Lesung
16.04.2014
Rat: 1. Lesung
Ziele

Die Verordnung soll dazu beitragen, den Lärm auf einzelnen Flughäfen zu reduzieren und die kosteneffizientesten Lärmminderungsmaßnahmen in Einklang mit dem ausgewogenen Ansatz auszuwählen (Art. 1 Abs. 2).

Die Verordnung soll dazu beitragen, den Lärm auf einzelnen Flughäfen zu reduzieren und Betriebsbeschränkungen im Einklang mit dem ausgewogenen Ansatz zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 2).

Die Verordnung soll dazu beitragen, den Lärm auf einzelnen Flughäfen zu reduzieren und die kosteneffizientesten Lärmminderungsmaßnahmen, bei denen gesundheitliche, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigt werden, in Einklang mit den ausgewogenen Ansatz auszuwählen (Art. 1 Abs. 2).

Wie Rat: Erörterung.

Anwendungsbereich

Die Kommission darf die Definition des Begriffs „Luftfahrzeug“ durch delegierten Rechtsakt ändern (Art. 11).

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat: Erörterung.

Wie Rat: Erörterung.

Allgemeine Lärmschutzregeln für Flugzeuge

Zur Bekämpfung von Fluglärm müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Verfahrensschritte (z. B. Festlegung des Lärmminderungsziels) durchführen (Art. 4 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten bewerten die Lärmsituation an einzelnen Flughäfen nach der Richtlinie 2002/49/EG (Art. 4 Abs. 1).

Wurde ein Lärmproblem auf einem Flughafen ermittelt, führen die Mitgliedstaaten zu dessen Bekämpfung bestimmte Verfahrensschritte durch (Art. 4 neuer Abs. 1a).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Lärmsituation an einzelnen Flughäfen nach der Richtlinie 2002/49/EG (Art. 4 Abs. 1).

Wurde ein Lärmproblem auf einem Flughafen ermittelt, führen die Mitgliedstaaten zu dessen Bekämpfung nach dem ausgewogenen Ansatz der ICAO bestimmte Verfahrensschritte (z.B. Festlegung des Lärmminderungsziels) durch (Art. 4 neuer Abs. 2).

Lärmminderungsmaßnahmen

Ergibt die Lärmbewertung, dass Lärmminderungsmaßnahmen notwendig sind, sind diese an den ausgewogenen Ansatz der ICAO anzulehnen (Art. 5 Abs. 3, Anhang I).

Falls Lärmminderungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, dürfen Betriebsbeschränkungen nicht als erstes Mittel erlassen werden (Art. 4 Abs. 2).

Ergibt die Lärmbewertung, dass Lärmminderungsmaßnahmen notwendig sind, muss der ausgewogene Ansatz der ICAO berücksichtigt werden (Art. 5 Abs. 3, Anhang I).

Falls Lärmminderungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, dürfen Betriebsbeschränkungen nicht als erstes Mittel erlassen werden, sondern nur nach Abwägung der anderen Maßnahmen des ausgewogenen Ansatzes (Art. 4 Abs. 2).

Wie Rat.

Der Flughafenbetreiber muss an verschiedenen Orten nahe der Flugrouten, an denen Fluglärm Auswirkungen auf die Anwohner haben kann, den Lärm messen und die erhobenen Daten im Internet veröffentlichen.

Wie Kommission.

Mitgliedstaaten können den Luftfahrtunternehmen wirtschaftliche Anreize bieten, während der Übergangszeit weniger lärmintensive Luftfahrzeuge einzusetzen (Art. 4 Abs. 2). 

 

 

 

Ergibt die Lärmbewertung, dass neue betriebsbeschränkende Maßnahmen notwendig sind, muss der ausgewogene Ansatz der ICAO berücksichtigt werden (Art. 6 Abs. 2, Anhang I).

Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass Anwohner angehört werden und sie kostenlos Informationen über Lärmminderungsmaßnahmen und Betriebsbeschränkungen erhalten (Art. 6 Abs. 2 und 3).

Wie Rat: Erörterung (Art. 5 Abs. 3).

Wie EP: 1. Lesung (Art. 5 Abs. 3).

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen

Betriebsbeschränkungen werden von den Behörden sechs Monate im Voraus den Mitgliedstaaten, der Kommission sowie den Betroffenen bekanntgegeben (Art. 7 Abs. 1).

„Knapp die Vorschriften erfüllende Flugzeuge“ (MCA) sind Flugzeuge, die die im Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Abkommen) festgelegten Lärmhöchstwerte um eine kumulative Marge von weniger als 10 EPNdB („Effective Perceived Noise in Dezibel“) unterschreiten (Art. 2 Nr. 5).

Die Kommission darf die MCA-Definition durch delegierten Rechtsakt ändern (Art. 11).

Die zuständige Behörde legt die jährliche Zahl der MCA der betroffenen Fluggesellschaft fest, für die der Flughafen gesperrt wird. Sie darf 20% der MCA, mit der die Fluggesellschaft den Flughafen anfliegt, nicht überschreiten. (Art. 7 Abs. 3)

Die Kommission kann Entscheidungen zur Einführung einer Betriebsbeschränkung überprüfen. Stellt sie fest, dass bei der Einführung die vorgesehenen Verfahren nicht eingehalten wurden, kann sie die Entscheidung aussetzen (Art. 10 Abs. 1).

 

Wie Kommission.

Wie Kommission.

In den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung beträgt der Wert 8 EPNdB (Art. 2 Nr. 4).

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Die Kommission kann innerhalb von 4 Monaten nach Bekanntgabe der Einführung einer Betriebsbeschränkung diese überprüfen. Stellt sie fest, dass bei der Einführung die vorgesehenen Verfahren nicht eingehalten wurden, kann sie dies den Behörden der Mitgliedstaaten mitteilen. (Art. 7 neuer Abs. 2a)

 

Für Betriebsbeschränkungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden, gilt weiterhin die Richtlinie 2002/30/EG (neuer Art. 15a).

Betriebsbeschränkungen werden von den Behörden drei Monate im Voraus den Mitgliedstaaten, der Kommission sowie den Betroffenen bekanntgegeben (Art. 7 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Rat: Erörterung.

Wie Rat: Erörterung.

Die zuständige Behörde legt die jährliche Zahl der MCA der betroffenen Fluggesellschaft fest, für die der Flughafen gesperrt wird. Sie darf 25% der Flugbewegungen nicht überschreiten. (Art. 7 Abs. 3)

Die Kommission kann innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe der Einführung einer Betriebsbeschränkung diese überprüfen. Stellt sie fest, dass bei der Einführung die vorgesehenen Verfahren nicht eingehalten wurden, kann sie dies den Behörden der Mitgliedstaaten mitteilen. (Art. 10 Abs. 1)

 

Von EP gestrichen.

Wie Kommission (Art. 8 Abs. 1).

Wie Kommission.

Wie Rat: Erörterung.

Wie Rat: Erörterung.

Wie EP: 1. Lesung (Art. 8 Abs. 4).

Die Kommission kann innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Einführung einer Betriebsbeschränkung diese überprüfen. Stellt sie fest, dass bei der Einführung die vorgesehenen Verfahren nicht eingehalten wurden, kann sie dies den Behörden der Mitgliedstaaten mitteilen. (Art. 8 Abs. 3)

Für Betriebsbeschränkungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden, bleiben in Kraft, bis die zuständigen Behörden beschließen, sie gemäß dieser Verordnung zu überprüfen (Art. 14).

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Art. 16).

Die Verordnung tritt 24 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Art. 16).

Wie Kommission.

Wie Rat: Erörterung (Art. 17).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.