cepMonitor: Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten (Richtlinie)

Verordnung über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten

Zuletzt aktualisiert am 15. April 2019

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14.03.2018
Richtlinienvorschlag COM(2018) 135
27.03.2019
Rat: Verhandlungsmandat
Hinweis

Die Richtlinie gilt für den Kreditvertrag selbst.

Die Richtlinie gilt für den Kreditvertrag selbst sowie für die Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag.

(Im Folgenden wird dies nicht bei jeder einzelnen Vorschrift ausgeführt)

Definitionen

"Kreditgeber" sind kreditgebende Kreditinstitute, andere kreditgebende Unternehmen oder Kreditkäufer (Art. 3 No. 2).

"Kreditnehmer" sind juristische oder natürlichen Personen, die einen Kreditvertrag mit einem Kreditgeber abschließen (Art. 3 No. 3).

"Kreditkäufer" sind juristische oder natürliche Personen, die Kreditverträge erwerben. Kreditinstitute und deren Töchter fallen nicht darunter. (Art. 3 No. 7)

"Kreditdienstleister" sind juristische oder natürliche Personen -, die im Namen von Kreditgebern mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausüben und keine Kreditinstitute sowie Töchter von ihnen sind (Art. 3 No. 8):

  • Überwachung der Bedienung von Kreditverträgen,
  • Verwaltung von Informationen über den Status von Kreditverträgen, die Kreditnehmer und den zur Absicherung von Kreditverträgen verwendeten Sicherheiten,
  • Unterrichtung der Kreditnehmer über Zinsänderungen, Belastungen oder Zahlungen,
  • Durchsetzung der Rechte und Pflichten aus Kreditverträgen im Namen der Kreditgeber,
  • Neuaushandlung von Kreditvertragsbedingungen mit Kreditnehmern,
  • Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer.

„Kreditgeber“ sind kreditgebende Kreditinstitute oder Kreditkäufer (Art. 3 No. 2).

„Kreditnehmer“ sind juristische oder natürlichen Personen, die einen Kreditvertrag mit einem Kreditgeber abschließen. Darunter fällt auch ein Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigter. (Art. 3 No. 3)

„Kreditkäufer“ sind juristische oder natürliche Personen, einem notleidenden Kreditvertrag erwerben. Kreditinstitute und deren Töchter fallen nicht darunter. (Art. 3 No. 8)

„Kreditdienstleister“ sind juristische Personen, die im Namen von Kreditgebern Kreditverträge verwalten und durchsetzen und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Einziehen von fälligen Zahlungen bei Kreditverträgen,
  • Unterrichtung der Kreditnehmer über Zinsänderungen, Belastungen oder Zahlungen,
  • Neuaushandlung von Kreditvertragsbedingungen mit Kreditnehmern, wobei diese in Einklang mit den Vorstellungen der Kreditnehmer stehen müssen,
  • Bearbeitung von Beschwerden in Zusammenhang mit den Kreditverträgen.
Anwendungsbereich

Die Richtlinie legt Vorschriften fest für Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Art. 1).

Sie gilt nur für Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditinstituts oder eines Kreditkäufers tätig sind. Sie üben Tätigkeiten im Zusammenhang mit von Kreditinstituten ausgestellten Kreditverträgen aus. (Art. 1 lit. a).

Sie gilt nur für Kreditkäufer, die Kreditverträge von einem Kreditinstitut erwerben (Art. 1 lit. b).

Die Vorschriften der Richtlinie gelten nicht für (Art. 2 Abs. 4):

  • die Schuldendienstverwaltung durch in der EU ansässige Kreditinstitute bzw. deren Töchter bei einem Kreditvertrag,
  • die Schuldendienstverwaltung eines nicht von in der EU ansässigen Kreditinstituten bzw. deren  Töchter ausgestellten Kreditvertrags,
  • den Kauf eines Kreditvertrags durch ein in der EU ansässiges Kreditinstitut bzw. deren Töchter;
  • Übertragung von Kreditverträgen vor dem Anwendungsdatum der Richtlinie.

Die Richtlinie legt Vorschriften fest für Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Art. 1).

Sie gilt nur für Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers tätig sind. Sie üben Tätigkeiten im Zusammenhang mit von in der EU ansässigen Kreditinstituten ausgestellten Kreditverträgen aus. (Art. 1 lit. a)

Sie gilt nur für Kreditkäufer, die notleidende Kreditverträge von einem in der EU ansässigen Kreditinstitut erwerben (Art. 1 lit. b).

Die Richtlinie berührt nationale Beschränkungen nicht im Hinblick auf die Übertragung von notleidenden Kreditverträgen, die nicht überfällig sind, weniger als 90 Tage überfällig sind oder nicht nach dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurden (Art. 2 Abs. 3a).

Die Vorschriften der Richtlinie gelten nicht für (Art. 2 Abs. 4):

  • die Schuldendienstverwaltung durch in der EU ansässige Kreditinstitute bei einem Kreditvertrag,
  • die Schuldendienstverwaltung eines nicht von in der EU ansässigen Kreditinstituten ausgestellten Kreditvertrags,
  • den Kauf eines Kreditvertrags durch ein in der EU ansässiges Kreditinstitut,
  • Übertragung von Kreditverträgen vor dem Anwendungsdatum der Richtlinie,
  • bestimmte Investmentfonds,
  • Nicht-Kreditinstitute, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Kredite gewähren.

Die Mitgliedstaaten können auch öffentliche Notare und Gerichtsvollzieher oder Rechtsanwälte, die die Schuldendienstverwaltung betreiben von der Richtlinie ausnehmen (Art. 2 Abs. 4a).

Vorschriften für Kreditdienstleister

Kreditdienstleister benötigen eine Zulassung bei einer zuständigen nationalen Behörde (Art. 4, Art.20 Abs. 3).

Zulassungsberechtigt sind EU-Bürger oder in der EU ansässige juristische Personen (Art. 5 Abs. 1 lit. a).

Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans und Personen mit qualifizierten Beteiligungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b)

  •  müssen ausreichend gut beleumundet sein,
  •  dürfen u.a. nicht wegen schwerwiegender Straftaten gegen das Eigentum oder im Zusammenhang mit Finanztätigkeiten in Strafregister eingetragen sein, und
  •  dürfen nicht in ein laufenden Insolvenzverfahren verwickelt oder in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert.

Kreditdienstleister dürfen Dienstleistungen für Kreditgeber nur auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung erbringen (Art. 9 Abs. 1).

Kreditdienstleister müssen nach Abschluss des Kreditdienstleistungsvertrags mindestens zehn Jahre lang aufzeichnen und verwahren: (Art. 9 Abs. 3)

  •  sämtlichen Schriftwechsel mit dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer, und
  •  sämtliche Anweisungen des Kreditgebers.

Kreditdienstleister, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, können ihre Dienstleistungen in der gesamten EU erbringen („EU-Pass“). Dazu müssen sie die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat u.a. über den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben wollen, informieren. (Art. 11 Abs. 1 und 2)

Grundsätzlich überwacht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditdienstleisters dessen Tätigkeiten im EU-Ausland. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann jedoch „angemessene Verwaltungsstrafen oder Bußgelder“ verhängen und „Abhilfemaßnahmen ergreifen“, wenn (Art. 12)

  • sie feststellt, dass der Kreditgeber gegen die Vorschriften der Richtlinie verstößt, und
  • die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht tätig wird.

Wie Kommission.

Zulassungsberechtigt sind in der EU ansässige juristische Personen (Art. 5 Abs. 1 lit. a).

Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans und Personen mit qualifizierten Beteiligungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b)

  •  müssen ausreichend gut beleumundet sein,
  •  dürfen u.a. nicht wegen schwerwiegender Straftaten gegen das Eigentum oder im Zusammenhang mit Finanztätigkeiten, Geldwäsche, Betrug Steuervergehen oder Verstößen gegen das Berufsgeheimnis in Strafregister eingetragen sein, und
  •  dürfen nicht in ein laufenden Insolvenzverfahren verwickelt oder in Konkurs gegangen sein, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert.

Das gesamte Leitungsorgan muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Art. 5 Abs. 1 lit. b).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditdienstleistungsvertrag auch eine Anforderung enthalten muss, wonach der Kreditdienstleister den Kreditgeber vor der Auslagerung von Kreditdienstleistungen benachrichtigen muss (Art. 9 Abs. 2a).

Kreditdienstleister müssen nach Beendigung des Kreditdienstleistungsvertrags mindestens fünf Jahre lang oder entsprechend der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist, jedoch maximal 10 Jahre aufzeichnen und verwahren: (Art. 9 Abs. 3)

  •  relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer,
  •  relevante Anweisungen des Kreditgebers, und
  • den Kreditdienstleistungsvertrag.

Wie Kommission.

Davon unberührt bleiben nationale Beschränkungen und Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats bezüglich des Anwendungsbereichs der Richtlinie oder für die Neuverhandlung der Bedingungen eines Kreditvertrags (Art. 11 Abs. 1a).

Grundsätzlich überwacht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditdienstleisters dessen Tätigkeiten im EU-Ausland. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann jedoch „angemessene Bußgelder“ verhängen und „Abhilfemaßnahmen ergreifen“, wenn (Art. 12)

  •  sie feststellt, dass der Kreditgeber gegen die Vorschriften der Richtlinie verstößt, und

  • die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht tätig wird.
Vorschriften für Kreditkäufer

Kreditgeber können Kreditverträge an Kreditkäufer übertragen. Zuvor müssen sie den Kreditkäufern Informationen zur Verfügung stellen, mit denen diese (Art. 13 Abs. 1, Art. 14)

  • den Wert des Kreditvertrags ermitteln und
  • einschätzen können, wie wahrscheinlich es ist, dass sie den Wert dieses Vertrags wiedereinbringen können.

Kreditinstitute, die einen Kreditvertrag an Kreditkäufer übertragen, müssen die zuständigen Behörden bei jeder Übertragung eines Kreditvertrags informieren über (Art. 13 Abs. 2)

  • den Kreditnehmer,
  • den Kreditkäufer oder ggfs. dessen Vertreter,
  • den Wert des Kreditvertrags,
  • die Art der Sicherheiten sowie
  • ggfs. die Tatsache, dass es sich um einen Verbraucherkredit handelt.

Kreditkäufer aus Drittstaaten müssen schriftlich einen Vertreter innerhalb der EU benennen. Der Vertreter des Kreditkäufers muss bei Verbraucherkreditverträgen für die Erbringung von Kreditdienstleistungen ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU oder einen zugelassenen Kreditdienstleister benennen. (Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1)

Kreditkäufer unterliegen hinsichtlich des Kaufs von Kreditverträgen keinen anderen Anforderungen als den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie (Art. 15 Abs. 2).

Die Kreditkäufer bzw. ihre Vertreter müssen die zuständigen Behörden informieren, an welche Kreditinstitute oder Kreditdienstleister sie Kreditdienstleistungen delegieren (Art. 16 Abs. 1).

Kreditkäufer bzw. ihre Vertreter müssen ihre zuständigen Behörden informieren, wenn sie beabsichtigen, einen Kreditvertrag unmittelbar, d.h. ohne Einschaltung eines Gerichts, zu vollstrecken. Sie müssen sie auch über den Kreditnehmer, sich selbst, den Wert und die Art der Sicherheiten sowie darüber informieren, ob es sich um einen Verbraucherkredit handelt. (Art. 18)

Kreditgeber können notleidende Kreditverträge an Kreditkäufer übertragen. Zuvor müssen sie den Kreditkäufern Informationen zur Verfügung stellen, mit denen diese (Art. 13 Abs. 1, Art. 14)

  • den Wert des notleidenden Kreditvertrags ermitteln und
  • einschätzen können, wie wahrscheinlich es ist, dass sie den Wert dieses Vertrags wiedereinbringen können.

Informationen, die vom Kreditgeber bereitgestellt werden, müssen dabei hinreichend geschützt werden. Auch die Vertraulichkeit von Geschäftsdaten muss sichergestellt sein. (Art. 13 Abs. 1)

Kreditinstitute, die einen Kreditvertrag an Kreditkäufer übertragen, müssen die zuständigen Behörden vierteljährlich bei jeder Übertragung eines Kreditvertrags informieren über (Art. 13 Abs. 2)

  • die Rechtsträger-Kennung des Kreditkäufers oder ggfs. dessen Vertreters; gibt es keine Kennung, dann müssen u.a. Informationen zur Identität und zur Adresse des Kreditkäufers bereitgestellt werden,
  • den gesamten ausstehenden Saldo des Kreditvertrags,
  • die Art der Sicherheiten,
  • ggfs. die Tatsache, dass es sich um einen Verbraucherkredit handelt, und
  • die Anzahl und den Umfang der übertragenen Kreditverträge.

Kreditkäufer aus Drittstaaten müssen schriftlich einen Vertreter innerhalb der EU benennen. Der Vertreter des Kreditkäufers muss bei Verbraucherkreditverträgen für die Erbringung von Kreditdienstleistungen ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU, ein kreditgebendes Nicht-Kreditinstitut mit Sitz in der EU oder einen zugelassenen Kreditdienstleister benennen, außer wenn er selbst eine dieser drei Einrichtungen ist. (Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten dürfen diese Vorschrift auch auf andere Kreditverträge und auf Kreditkäufer, die nicht eine der drei Einrichtungen sind, ausdehnen (Art. 15 Abs. 1).

Kreditkäufer unterliegen hinsichtlich des Kaufs von Kreditverträgen keinen anderen Verwaltungsvorschriften als den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, dem Verbraucherschutzrecht oder geltendem Vertragsrecht (Art. 15 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten können es Kreditkäufern erlauben für die Schuldendienstverwaltung auf die Dienste natürlicher Personen zurückgreifen zu können. Für diese ist jedoch nur das nationale Recht einschlägig. Sie können nicht auf einen EU-Pass zurückgreifen. (Art. 15 Abs. 3)

Die Kreditkäufer müssen die zuständigen Behörden informieren, an welche Kreditinstitute, kreditgebenden Nicht-Kreditinstitute oder Kreditdienstleister sie Kreditdienstleistungen delegieren (Art. 16 Abs. 1).

Vom Rat gestrichen.

Beschleunigtes außergerichtliches Verfahren zur Realisierung von Sicherheiten (AECE-Verfahren)

Die Mitgliedstaaten müssen einen „eigenständigen gemeinsamen Mechanismus“ für ein „beschleunigtes Verfahren zur außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten“ (AECE-Verfahren) einführen [Titel V], das neben die nationalen gerichtlichen und außergerichtlichen Vollstreckungsverfahren gestellt wird [Erwägungsgrund 40].

Vom Rat gestrichen.

Inkrafttreten und Anwendung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Ende 2020 umsetzen. Ab dem 1. Januar 2021 wenden sie die Vorschriften der Richtlinie an. Einige Vorgaben gelten hingegen erst ab dem 1. Juli 2021. (Art. 41)

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten umsetzen. Am Tag nach den zwei Jahren wenden sie die Vorschriften der Richtlinie erstmals an. (Art. 41)

Unternehmen, die bereits vor Umsetzungsfrist Kreditdienstleistungen erbracht haben, können ihre Tätigkeiten noch bis zu sechs Monate nach Umsetzungsfrist in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen (Art. 41 Abs. 2).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Der Rat hat sich nun auf eine Position zum Richtlinienvorschlag geeinigt. Die Position des EP steht noch aus. Erst wenn das EP eine Position gefunden hat, was nun erst in der kommenden Legislaturperiode möglich ist, können Trilogverhandlungen zwischen der Kommission, dem Rat und dem EP beginnen.