cepMonitor: Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten (Richtlinie)
Verordnung über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten
Zuletzt aktualisiert am 15. April 2019
14.03.2018 Richtlinienvorschlag COM(2018) 135 |
27.03.2019 Rat: Verhandlungsmandat |
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Hinweis | Die Richtlinie gilt für den Kreditvertrag selbst. |
Die Richtlinie gilt für den Kreditvertrag selbst sowie für die Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag. (Im Folgenden wird dies nicht bei jeder einzelnen Vorschrift ausgeführt) |
Definitionen | "Kreditgeber" sind kreditgebende Kreditinstitute, andere kreditgebende Unternehmen oder Kreditkäufer (Art. 3 No. 2). "Kreditnehmer" sind juristische oder natürlichen Personen, die einen Kreditvertrag mit einem Kreditgeber abschließen (Art. 3 No. 3). "Kreditkäufer" sind juristische oder natürliche Personen, die Kreditverträge erwerben. Kreditinstitute und deren Töchter fallen nicht darunter. (Art. 3 No. 7) "Kreditdienstleister" sind juristische oder natürliche Personen -, die im Namen von Kreditgebern mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausüben und keine Kreditinstitute sowie Töchter von ihnen sind (Art. 3 No. 8):
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„Kreditgeber“ sind kreditgebende Kreditinstitute oder Kreditkäufer (Art. 3 No. 2). „Kreditnehmer“ sind juristische oder natürlichen Personen, die einen Kreditvertrag mit einem Kreditgeber abschließen. Darunter fällt auch ein Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigter. (Art. 3 No. 3) „Kreditkäufer“ sind juristische oder natürliche Personen, einem notleidenden Kreditvertrag erwerben. Kreditinstitute und deren Töchter fallen nicht darunter. (Art. 3 No. 8) „Kreditdienstleister“ sind juristische Personen, die im Namen von Kreditgebern Kreditverträge verwalten und durchsetzen und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
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Anwendungsbereich | Die Richtlinie legt Vorschriften fest für Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Art. 1). Sie gilt nur für Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditinstituts oder eines Kreditkäufers tätig sind. Sie üben Tätigkeiten im Zusammenhang mit von Kreditinstituten ausgestellten Kreditverträgen aus. (Art. 1 lit. a). Sie gilt nur für Kreditkäufer, die Kreditverträge von einem Kreditinstitut erwerben (Art. 1 lit. b). – Die Vorschriften der Richtlinie gelten nicht für (Art. 2 Abs. 4):
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Die Richtlinie legt Vorschriften fest für Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Art. 1). Sie gilt nur für Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers tätig sind. Sie üben Tätigkeiten im Zusammenhang mit von in der EU ansässigen Kreditinstituten ausgestellten Kreditverträgen aus. (Art. 1 lit. a) Sie gilt nur für Kreditkäufer, die notleidende Kreditverträge von einem in der EU ansässigen Kreditinstitut erwerben (Art. 1 lit. b). Die Richtlinie berührt nationale Beschränkungen nicht im Hinblick auf die Übertragung von notleidenden Kreditverträgen, die nicht überfällig sind, weniger als 90 Tage überfällig sind oder nicht nach dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurden (Art. 2 Abs. 3a). Die Vorschriften der Richtlinie gelten nicht für (Art. 2 Abs. 4):
Die Mitgliedstaaten können auch öffentliche Notare und Gerichtsvollzieher oder Rechtsanwälte, die die Schuldendienstverwaltung betreiben von der Richtlinie ausnehmen (Art. 2 Abs. 4a). |
Vorschriften für Kreditdienstleister | Kreditdienstleister benötigen eine Zulassung bei einer zuständigen nationalen Behörde (Art. 4, Art.20 Abs. 3). Zulassungsberechtigt sind EU-Bürger oder in der EU ansässige juristische Personen (Art. 5 Abs. 1 lit. a). Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans und Personen mit qualifizierten Beteiligungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b)
– Kreditdienstleister dürfen Dienstleistungen für Kreditgeber nur auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung erbringen (Art. 9 Abs. 1). – Kreditdienstleister müssen nach Abschluss des Kreditdienstleistungsvertrags mindestens zehn Jahre lang aufzeichnen und verwahren: (Art. 9 Abs. 3)
Kreditdienstleister, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, können ihre Dienstleistungen in der gesamten EU erbringen („EU-Pass“). Dazu müssen sie die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat u.a. über den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben wollen, informieren. (Art. 11 Abs. 1 und 2) – Grundsätzlich überwacht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditdienstleisters dessen Tätigkeiten im EU-Ausland. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann jedoch „angemessene Verwaltungsstrafen oder Bußgelder“ verhängen und „Abhilfemaßnahmen ergreifen“, wenn (Art. 12)
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Wie Kommission. Zulassungsberechtigt sind in der EU ansässige juristische Personen (Art. 5 Abs. 1 lit. a). Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans und Personen mit qualifizierten Beteiligungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b)
Das gesamte Leitungsorgan muss über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Art. 5 Abs. 1 lit. b). Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditdienstleistungsvertrag auch eine Anforderung enthalten muss, wonach der Kreditdienstleister den Kreditgeber vor der Auslagerung von Kreditdienstleistungen benachrichtigen muss (Art. 9 Abs. 2a). Kreditdienstleister müssen nach Beendigung des Kreditdienstleistungsvertrags mindestens fünf Jahre lang oder entsprechend der im Herkunftsmitgliedstaat geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist, jedoch maximal 10 Jahre aufzeichnen und verwahren: (Art. 9 Abs. 3)
Wie Kommission. Davon unberührt bleiben nationale Beschränkungen und Anforderungen des Aufnahmemitgliedstaats bezüglich des Anwendungsbereichs der Richtlinie oder für die Neuverhandlung der Bedingungen eines Kreditvertrags (Art. 11 Abs. 1a). Grundsätzlich überwacht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditdienstleisters dessen Tätigkeiten im EU-Ausland. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann jedoch „angemessene Bußgelder“ verhängen und „Abhilfemaßnahmen ergreifen“, wenn (Art. 12)
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Vorschriften für Kreditkäufer | Kreditgeber können Kreditverträge an Kreditkäufer übertragen. Zuvor müssen sie den Kreditkäufern Informationen zur Verfügung stellen, mit denen diese (Art. 13 Abs. 1, Art. 14)
– Kreditinstitute, die einen Kreditvertrag an Kreditkäufer übertragen, müssen die zuständigen Behörden bei jeder Übertragung eines Kreditvertrags informieren über (Art. 13 Abs. 2)
Kreditkäufer aus Drittstaaten müssen schriftlich einen Vertreter innerhalb der EU benennen. Der Vertreter des Kreditkäufers muss bei Verbraucherkreditverträgen für die Erbringung von Kreditdienstleistungen ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU oder einen zugelassenen Kreditdienstleister benennen. (Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1) – Kreditkäufer unterliegen hinsichtlich des Kaufs von Kreditverträgen keinen anderen Anforderungen als den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie (Art. 15 Abs. 2). – Die Kreditkäufer bzw. ihre Vertreter müssen die zuständigen Behörden informieren, an welche Kreditinstitute oder Kreditdienstleister sie Kreditdienstleistungen delegieren (Art. 16 Abs. 1). Kreditkäufer bzw. ihre Vertreter müssen ihre zuständigen Behörden informieren, wenn sie beabsichtigen, einen Kreditvertrag unmittelbar, d.h. ohne Einschaltung eines Gerichts, zu vollstrecken. Sie müssen sie auch über den Kreditnehmer, sich selbst, den Wert und die Art der Sicherheiten sowie darüber informieren, ob es sich um einen Verbraucherkredit handelt. (Art. 18) |
Kreditgeber können notleidende Kreditverträge an Kreditkäufer übertragen. Zuvor müssen sie den Kreditkäufern Informationen zur Verfügung stellen, mit denen diese (Art. 13 Abs. 1, Art. 14)
Informationen, die vom Kreditgeber bereitgestellt werden, müssen dabei hinreichend geschützt werden. Auch die Vertraulichkeit von Geschäftsdaten muss sichergestellt sein. (Art. 13 Abs. 1) Kreditinstitute, die einen Kreditvertrag an Kreditkäufer übertragen, müssen die zuständigen Behörden vierteljährlich bei jeder Übertragung eines Kreditvertrags informieren über (Art. 13 Abs. 2)
Kreditkäufer aus Drittstaaten müssen schriftlich einen Vertreter innerhalb der EU benennen. Der Vertreter des Kreditkäufers muss bei Verbraucherkreditverträgen für die Erbringung von Kreditdienstleistungen ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU, ein kreditgebendes Nicht-Kreditinstitut mit Sitz in der EU oder einen zugelassenen Kreditdienstleister benennen, außer wenn er selbst eine dieser drei Einrichtungen ist. (Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1) Die Mitgliedstaaten dürfen diese Vorschrift auch auf andere Kreditverträge und auf Kreditkäufer, die nicht eine der drei Einrichtungen sind, ausdehnen (Art. 15 Abs. 1). Kreditkäufer unterliegen hinsichtlich des Kaufs von Kreditverträgen keinen anderen Verwaltungsvorschriften als den nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, dem Verbraucherschutzrecht oder geltendem Vertragsrecht (Art. 15 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten können es Kreditkäufern erlauben für die Schuldendienstverwaltung auf die Dienste natürlicher Personen zurückgreifen zu können. Für diese ist jedoch nur das nationale Recht einschlägig. Sie können nicht auf einen EU-Pass zurückgreifen. (Art. 15 Abs. 3) Die Kreditkäufer müssen die zuständigen Behörden informieren, an welche Kreditinstitute, kreditgebenden Nicht-Kreditinstitute oder Kreditdienstleister sie Kreditdienstleistungen delegieren (Art. 16 Abs. 1). Vom Rat gestrichen. |
Beschleunigtes außergerichtliches Verfahren zur Realisierung von Sicherheiten (AECE-Verfahren) | Die Mitgliedstaaten müssen einen „eigenständigen gemeinsamen Mechanismus“ für ein „beschleunigtes Verfahren zur außergerichtlichen Realisierung von Sicherheiten“ (AECE-Verfahren) einführen [Titel V], das neben die nationalen gerichtlichen und außergerichtlichen Vollstreckungsverfahren gestellt wird [Erwägungsgrund 40]. |
Vom Rat gestrichen. |
Inkrafttreten und Anwendung der Richtlinie | Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Ende 2020 umsetzen. Ab dem 1. Januar 2021 wenden sie die Vorschriften der Richtlinie an. Einige Vorgaben gelten hingegen erst ab dem 1. Juli 2021. (Art. 41) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten umsetzen. Am Tag nach den zwei Jahren wenden sie die Vorschriften der Richtlinie erstmals an. (Art. 41) Unternehmen, die bereits vor Umsetzungsfrist Kreditdienstleistungen erbracht haben, können ihre Tätigkeiten noch bis zu sechs Monate nach Umsetzungsfrist in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen (Art. 41 Abs. 2). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Der Rat hat sich nun auf eine Position zum Richtlinienvorschlag geeinigt. Die Position des EP steht noch aus. Erst wenn das EP eine Position gefunden hat, was nun erst in der kommenden Legislaturperiode möglich ist, können Trilogverhandlungen zwischen der Kommission, dem Rat und dem EP beginnen.