cepMonitor: Kombinierter Verkehr (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten
Zuletzt aktualisiert: 22. Januar 2019
08.11.2017 Richtlinienvorschlag COM(2017) 648 |
04.12.2018 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
27.03.2019 EP: 1. Lesung |
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Förderfähige „kombinierte Verkehre“ (KV) | Als förderfähiger „kombinierter Verkehr“ (KV) kann ein Gütertransport künftig auch dann anerkannt werden, wenn
Als förderfähiger KV kann ein Gütertransport künftig nur anerkannt werden, wenn sowohl die Vorlauf- als auch die Nachlaufstrecke auf der Straße (geänderter Art. 1 Abs. 3) jeweils
Ausnahmsweise können Mitgliedstaaten bei KV-Schienengütertransporten längere Straßen-Teilstrecken genehmigen, wenn dies erforderlich ist, um das „nächstgelegene“ Umschlagterminal („Hub“) mit der „erforderlichen Leistungsfähigkeit“ für das Be- und Entladen – Umschlaganlagen, Kapazität, „geeignete Schienengüterverkehrsdienste“ – zu erreichen (geänderter Art. 1 Abs. 3). |
Als förderfähiger „kombinierter Verkehr“ (KV) kann ein Gütertransport künftig auch dann anerkannt werden, wenn
Wie EP. Ausnahmsweise können Mitgliedstaaten bei KV-Schienengütertransporten längere Straßen-Teilstrecken genehmigen, wenn kein mit geeigneten Umschlaganlagen und Kapazitäten ausgestattetes Umschlagterminal („Hub“), das über die erforderliche operative Umschlagfähigkeit nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regeln verfügt, in 150 km Luftlinie zu erreichen ist. Zu diesem Zweck ermitteln die Mitgliedstaaten, ob die erforderliche operative Umschlagfähigkeit nicht vorhanden ist, und ermitteln die geeigneten Alternativen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Regeln (Art. 1 neuer Abs. 3a). Beginnt und/oder endet ein kombinierter Verkehr außerhalb der EU, so gilt diese Richtlinie für den Teil des Verkehrs in der EU, wenn:
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Wie Kommission. Als förderfähiger KV kann ein Gütertransport künftig nur anerkannt werden, wenn sowohl die Vorlauf- als auch die Nachlaufstrecke auf der Straße (geänderter Art. 1 Abs. 3) jeweils
Ausnahmsweise können Mitgliedstaaten bei KV-Schienengütertransporten längere Straßen-Teilstrecken genehmigen, wenn dies erforderlich ist, um das „nächstgelegene“ Umschlagterminal („Hub“) mit der „erforderlichen Leistungsfähigkeit“ für das Be- und Entladen – Umschlaganlagen, Kapazität, Terminalöffnungszeiten, „geeignete Schienengüterverkehrsdienste“ – zu erreichen (geänderter Art. 1 Abs. 3). Im kombinierten Verkehr Straße/Schiene können die Mitgliedstaaten die Entfernungsobergrenze von 150 km für die auf der Straße zurückgelegten Teilstrecke aus Umweltschutzgründen in einem genau definierten Teil ihres Hoheitsgebiets um bis zu 50 % verringern, sofern innerhalb dieser Entfernungsobergrenze ein geeignetes Terminal vorhanden ist. |
Ausweitung der KV-Förderung | Die Mitgliedstaaten müssen die für die Verringerung des Straßengüterverkehrs „erforderlichen Investitionen“ in Umschlagterminals fördern. Dies gilt (Art. 6 neuer Abs. 4)
Dabei müssen sich benachbarte Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission abstimmen und sicherstellen, dass (Art. 6 neuer Abs. 4)
Die Mitgliedstaaten können „zusätzliche Maßnahmen“ ergreifen, um den KV wettbewerbsfähiger zu machen (Art. 6 neuer Abs. 5). Diese Maßnahmen können sich beziehen
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Die Mitgliedstaaten können Investitionen in Um-schlagterminals unterstützen. Dies gilt (Art. 6 neuer Abs. 4)
Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. Wie Kommission. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, Fördermaß-nahmen nach Art. 6 nicht auf eine Straßenstrecke anzuwenden, die sein Hoheitsgebiet durchquert, ohne Fracht zu be- oder entladen (Art. 1 neuer Abs. 3b). |
Die Mitgliedstaaten müssen die für die Verringerung des Straßengüterverkehrs „erforderlichen Investitionen“ in Umschlagterminals fördern. Dies gilt (Art. 6 neuer Abs. 4)
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2021 „zusätzliche Maßnahmen“ ergreifen, um den KV wettbewerbsfähiger zu machen, insbesondere um den mit den Umladungen verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu verringern (Art. 6 neuer Abs. 5). Diese wirtschaftlichen und legislativen Maßnahmen können sich beziehen
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Dokumentationspflichten zum KV-Nachweis | Bei Straßenkontrollen müssen Lkw-Fahrer, wenn es sich um eine förderfähige KV-Beförderung handelt, während der Kontrolle Nachweise dafür vorlegen. Spezielle KV-Dokumente sind nicht mehr erforderlich. (Art. 3 neue Abs. 3 und 4). Die Nachweise müssen dabei KV-relevante Informationen enthalten wie (Art. 3 neuer Abs. 2)
Der Nachweis kann (Art. 3 neuer Abs. 5)
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Wie Kommission. Die Nachweise müssen dabei KV-relevante Informationen enthalten wie (Art. 3 neuer Abs. 2)
Der Nachweis kann (Art. 3 neuer Abs. 5)
Vom Rat gestrichen. |
Bei Straßenkontrollen müssen Lkw-Fahrer, wenn es sich um eine förderfähige KV-Beförderung handelt, während der Dauer dieser Kontrollen, spätestens jedoch innerhalb von 45 Minuten Nachweise dafür vorlegen. Spezielle KV-Dokumente sind nicht mehr erforderlich. (Art. 3 neue Abs. 3 und 4). Wie Kommission. Der Nachweis kann (Art. 3 neuer Abs. 5)
Die Mitgliedstaaten müssen für eine schrittweise „Entmaterialisierung“ der Dokumentation sorgen und eine Übergangsphase bis zur völligen Abschaffung von Papierdokumenten vorsehen (Art. 3 neuer Abs. 5). |
Berichterstattung | Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission zweijährlich berichten über (Art. 5 geänderter Abs. 1)
Die Kommission muss zweijährlich dem EU-Parlament und dem Rat berichten, u.a. über (Art. 5 neuer Abs. 3)
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Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission alle fünf Jahre berichten über (Art. 5 geänderter Abs. 1)
Die Kommission muss alle fünf Jahre dem EU-Parlament und dem Rat berichten, u.a. über (Art. 5 neuer Abs. 3)
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Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission zweijährlich berichten über (Art. 5 geänderter Abs. 1)
Wie Kommission. |
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Transparenz | Die Mitgliedstaaten müssen untereinander grenzüberschreitend zusammenarbeiten, sich „relevante“ Informationen zur Verfügung stellen und diese veröffentlichen (neuer Art. 9a Abs. 2 und 3). Die Kommission muss eine Liste der zuständigen Behörden und der Fördermaßnahmen veröffentlichen (neuer Art. 9a Abs. 4). |
Vom Rat gestrichen. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher müssen sich Rat und Europäisches Parlament auf eine gemeinsame Position verständigen.