cepMonitor: Intelligente Fahrtenschreiber (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Zuletzt aktualisiert: 27. März 2014

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ERLASSEN:

VO(EU) Nr. 165/2014

 

Inkrafttreten:

29.02.2014

19.07.2011
Verordnungsvorschlag KOM(2011) 451
03.07.2012
EP: 1. Lesung
15.11.2013
Rat: 1. Lesung
15.01.2014
EP: 2. Lesung / Unterzeichnung
Anwendungsbereich

Betroffen sind Straßenfahrzeuge (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 561/2006) zur Güterbeförderung mit zulässiger Höchstmasse (inkl. Nutzlast) über 3,5 Tonnen oder zur Beförderung von mehr als 9 Personen (inkl. Fahrer) (Art. 2 Nr. 1).

Betroffen sind Straßenfahrzeuge (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 561/2006) zur Güterbeförderung mit zulässiger Höchstmasse (inkl. Nutzlast) über 2,8 Tonnen oder zur Beförderung von mehr als 9 Personen (inkl. Fahrer) (Art. 2 neue Nr. 1).

Betroffen sind Straßenfahrzeuge (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 561/2006) zur Güterbeförderung mit zulässiger Höchstmasse (inkl. Nutzlast) über 3,5 Tonnen oder zur Beförderung von mehr als 9 Personen (inkl. Fahrer) (Art. 3).

Wie Rat: 1. Lesung.

Intelligente Fahrtenschreiber

Ab 2017

sollen alle Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sein [COM(2011) 454].

Kontrollbehörden können Fahrtenschreiberdaten während der Fahrten abrufen (Fernkommunikation; Art. 5 Abs. 1).

Intelligente Fahrtenschreiber haben eine harmonisierte Schnittstelle, durch die Anwendungen für intelligente Verkehrssysteme (IVS) auf die Daten zugreifen können (Art. 6).

Bis 2020

müssen alle Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sein (Art. 3 neuer Abs. 3a). 

Das Satellitennavigationssystem (GNSS) darf nur kostenfreie Dienste nutzen. Es darf nur Standortdaten aufzeichnen (Art. 4 neuer Abs. 1a).

Kontrollbehörden können Fahrtenschreiberdaten während der Fahrten abrufen (Art. 5 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen ihre Behörden mit Geräten zur Fernkommunikation ausrüsten (Art. 5 neuer Abs. 1a).

Intelligente Fahrtenschreiber haben eine harmonisierte Schnittstelle, durch die Anwendungen für IVS auf die aufgezeichneten Daten zugreifen können (Art. 6).

36 Monate nach Festlegung der technischen Spezifikationen 

müssen neue Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sein (Art. 8 Abs. 11).

Spätestens 15 Jahre danach müssen alle Fahrzeuge mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sein (Art. 3 Abs. 4). 

Vom Rat gestrichen

Wie Kommission (Art. 9). 

Spätestens 15 Jahre nach Einführung intelligenter Fahrtenschreiber müssen Behörden mit Geräten zur Fernkommunikation ausgerüstet sein (Art. 9 Abs. 2). 

Intelligente Fahrtenschreiber können eine harmonisierte Schnittstelle haben, die die Nutzung von Fahrtenschreiberdaten durch externe Geräte ermöglichen (Art. 10).

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung.

Fahrerkarten

– 

Ab 19. Januar 2018 wird die Fahrerkarte in den Führerschein integriert (Art. 27).

Für Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr gilt das Recht desjenigen Landes, in dem er den Hauptteil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber regelmäßig ausübt (Art. 21 neuer Abs. 3a).

24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung führt die Kommission eine Folgenabschätzung über eine Zusammenfassung von Fahrerkarte und Führerschein durch (Art. 27).

Mitgliedstaaten können Fahrern ohne Wohnsitz in der EU eine auf höchstens 185 Tage befristete, nicht erneuerbare Fahrerkarte ausstellen (Art. 26).

Die Kommission muss die Ausgabe von befristeten Fahrerkarten überwachen, um negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu verhindern (Art. 21 Abs. 4).

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung.

Einbau nur durch zugelassene „Installateure“ und Werkstätten

Zur Vermeidung von Interessenkonflikten dürfen Verkehrsunternehmen, die eine zugelassene Werkstatt unterhalten, Fahrtenschreiber nicht in eigene Fahrzeuge einbauen und diese einrichten (Art. 19 Abs. 4).

Im Falle einer Gefahr eines Interessenskonflikts müssen die Behörden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einbaubetriebe oder Werkstätte diese Verordnung einhält (Art. 19 Abs. 4).

Das Internet-Angebot an betrügerischen Geräten und für den Einbau von Manipulationsgeräten wird von den Mitgliedstaaten überwacht und strafrechtlich verfolgt (Art. 19 neuer Abs. 6a).

Im Falle einer Gefahr eines Interessenskonflikts müssen die Behörden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einbaubetriebe oder Werkstätte diese Verordnung einhält (Art. 24 Abs. 4).

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung.

Benutzungsregeln und Sanktionen

– 

– 

Zeiten, für die keine Tätigkeit aufgezeichnet wurden, gelten als Pausen oder Ruhezeiten. Fahrer müssen tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten nicht aufzeichnen, wenn sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten (Art. 30 Abs. 3). 

Die Mitgliedstaaten müssen „sehr schwerwiegende Verstöße“ (vgl. Richtlinie 2006/22/EG, Anhang III i.V.m. 2009/5/EG) mit Sanktionen der „höchsten Kategorie“ ahnden, die ihr Straßenverkehrsrecht für Verstöße vorsieht (Art. 37 Abs. 3).

Die Fernkommunikation führt nicht zu automatischen Geldbußen oder Zwangsgeldern. Kontrollbehörden dürfen weiterhin stichprobenartige Verkehrskontrollen durchführen (Art. 5 Abs. 7). 

Verkehrsunternehmen geben ihren Fahrern keinerlei Anreize, die zu einem Missbrauch des Fahrtenschreibers anregen könnten (Art. 29 neuer Abs. 1). 

Der Fahrtenschreiber ist nicht so eingestellt, dass er automatisch auf eine spezifische Anzeige umstellt, wenn der Motor oder die Zündung ausgeschaltet sind (Art. 28 neuer Abs. 1a). 

Zeiten, für die keine Tätigkeit aufgezeichnet wurden, gelten als Pausen oder Ruhezeiten. Mitgliedstaaten dürfen keine Nachweise für vom Fahrer außerhalb des Fahrzeugs erbrachte Tätigkeiten verlangen  (Art. 30 Abs. 3). 

Die Mitgliedstaaten müssen „sehr schwerwiegende Verstöße“ (z. B. Benutzung einer ungültigen Fahrerkarte, neuer Art. 35a) mit Sanktionen der „höchsten Kategorie“ ahnden, die ihr Straßenverkehrsrecht für Verstöße vorsieht (Art. 37 Abs. 3).

Wie EP (Art. 9 Abs. 6). 

Wie EP (Art 33 Abs. 1). 

Wie EP (Art. 32 Abs. 2). 

Mitgliedstaaten dürfen keine Nachweise für vom Fahrer außerhalb des Fahrzeugs erbrachte Tätigkeiten verlangen (Art. 34 Abs. 3). 

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung.

 Wie Rat: 1. Lesung.

Datenschutz

Intelligente Fahrtenschreiber müssen so konstruiert sein, dass sie Datenschutz gewährleisten (Art. 34 Abs. 3). 

Zur Fernkommunikation abgerufen werden dürfen nur Daten, die zur gezielten Straßenkontrolle notwendig sind, und keine Daten über die Identität des Fahrers, Fahrertätigkeiten und Geschwindigkeiten (Art. 5 Abs. 3). 

Daten müssen spätestens zwei Stunden nach Ende einer Straßenkontrolle gelöscht werden (Art. 5 Abs. 5).

„Angemessene Sicherheitsmaßnahmen“ müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten geschützt werden (neuer Art. 3f Abs. 3).

Zur Fernkommunikation abgerufen werden dürfen nur Daten, die zur gezielten Straßenkontrolle notwendig sind (z. B. Zeiteinstellungsdaten), und keine Daten über die Identität und Staatangehörigkeit des Fahrers (Art. 5 Abs. 3).

Daten müssen spätestens zwei Stunden nach Ende einer Straßenkontrolle gelöscht werden, es sei denn, die Daten deuten auf eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtenschreibers hin (Art. 5 Art. 5).

Für Verarbeitung in einer IVS-Anwendung darf nur auf „unbedingt erforderliche“ Fahrtenschreiberdaten zugegriffen werden. Die Daten dürfen an IVS-Anwendungen übermittelt werden, wenn (Art. 6 neuer Abs. 1a)

  • die die Authentizität der Daten nicht beeinträchtigt wird und
  • das IVS-Gerät nur mit der Zustimmung des Fahrers auf personenbezogene Daten zugreifen kann.

Intelligente Fahrtenschreiber müssen so konstruiert sein, dass sie Datenschutz gewährleisten (Art. 7 Abs. 3).

Zur Fernkommunikation abgerufen werden dürfen nur Daten, die zur gezielten Straßenkontrolle notwendig sind, deren Fahrtenschreiber mutmaßlich manipuliert oder missbraucht wurden. Diese Daten müssen sich auf bestimmte aufgezeichnete Daten (z. B. Zeiteinstellungsdaten) beziehen (Art. 9 Abs. 4).

Daten müssen spätestens drei Stunden nach Ende einer Straßenkontrolle gelöscht werden, es sei denn, die Daten deuten auf eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtenschreibers hin (Art. 9 Abs. 6).

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung. 

Wie Rat: 1. Lesung.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.