cepMonitor: Gleichbehandlung außerhalb des Berufs (Richtlinie)
Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
Zuletzt aktualisiert: 08. April 2014
02.07.2008 Richtlinienvorschlag KOM(2008) 426 |
20.06.2013 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
07.11.2013 Rat: Arbeitsgruppentreffen |
11.12.2014 Rat: Erörterung |
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Geltungsbereich und Grundsatz der Gleichbehandlung | Der Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung soll auf folgende Bereiche erstreckt werden (Art. 3 Abs.1):
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Ungleichbehandlungen ausdrücklich gestatten. Zulässig sind Ungleichbehandlungen:
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Der Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung soll auf folgende Bereiche erstreckt werden (Art. 3 Abs.1):
Die Mitgliedstaaten können bestimmte Ungleichbehandlungen ausdrücklich gestatten. Zulässig sind Ungleichbehandlungen:
– |
Der Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung soll auf folgende Bereiche erstreckt werden (Art. 3 Abs.1):
Wie allgemeine Ausrichtung. Die Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, das Tragen von religiösen Symbolen zu erlauben oder zu verbieten (Art. 3 Abs. 3a). |
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Besonderer Schutz für Menschen mit Behinderungen | Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang „im Voraus“ vorsehen (Art. 4 Abs. 1 lit a). Dies gilt für
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– – – Die erforderlichen Anpassungs- und Umbaumaßnahmen müssen notwendig und angemessen sein und dürfen keine unverhältnismäßige Belastung darstellen (Art. 4 Abs. 1 lit a). Ist ein diskriminierungsfreier Zugang nicht „im Voraus vorgesehen“, muss er im konkreten Fall, im Rahmen des Verhältnismäßigen, nachträglich bei Bedarf gewährleistet werden (Art. 4 Abs. 1 lit b). – Bei der Prüfung der Frage, ob eine Anpassungs- oder Umbaumaßnahme noch verhältnismäßig ist, sollen insbesondere berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 2)
die Nutzungsdauer und Nutzungshäufigkeit der betroffenen Güter, einschließlich Wohnraum. |
Die Mitgliedstaaten müssen notwendige und angemessene Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang sicherstellen (Art. 4 Abs. 1). Dies gilt für
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Dies gilt im Falle von Wohnraum nur für gemeinschaftlich genutzte Flächen in Häusern mit mindestens zwei Wohnungen (Art. 4 Abs. 6). Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ausreichend Wohnraum mit barrierefreiem Zugang verfügbar ist (Art. 4 Abs. 7). Die Mitgliedstaaten müssen ausreichend behindertengerechte Wohnungen zur Verfügung stellen (Art. 4a Abs. 1). Wie Kommission (aber Art. 4a Abs. 2). Vom Rat gestrichen. Vermieter von Häusern müssen keine „strukturelle Änderungen“ am Gebäude vornehmen noch für solche zahlen. Sie müssen die Maßnahmen aber dulden, wenn Dritte für die Kosten aufkommen (Art. 4a Abs. 3). Keine Stellungnahme. |
Die Mitgliedstaaten müssen notwendige und angemessene Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang sicherstellen (Art. 4 Abs. 1). Dies gilt für
Wie allgemeine Ausrichtung. Wie Kommission (aber Art.4b Abs. 1). |
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Rechtsschutz gegen Ungleichbehandlung | Die Mitgliedstaaten können Fristen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Diskriminierung einführen (Art. 7 Abs. 3) Verbände und andere Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie haben, müssen sich im Namen der beschwerten Personen oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung am Verfahren beteiligen können (unechtes Verbandsklagerecht, Art. 7 Abs. 2). – Es genügt, wenn der Kläger Tatsachen glaubhaft behauptet, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Dann obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass er den Kläger nicht diskriminiert hat (Beweislastumkehr, Art. 8 Abs. 1). Die Beweislastumkehr gilt auch für Verbände, die sich an einem Verfahren beteiligen (Art. 8 Abs. 5). Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass alle (Art. 13)
die dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen, für nichtig erklärt werden bzw. erklärt werden können oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend geändert werden. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten definieren, wann ein berechtigtes Interesse vorliegt (Art. 7 Abs. 2). Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Wie allgemeine Ausrichtung. Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Kommission. |
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„Sonstige Bestimmungen“ | Die Mitgliedstaaten dürfen Maßnahmen annehmen, die ein höheres Schutzniveau gewährleisten (Art. 5). Die Mitgliedstaaten dürfen die Richtlinie nicht zum Anlass nehmen, ein bestehendes höheres Schutzniveau abzusenken (Art. 6 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen zwei Jahren nach Annahme umsetzen (Art. 15 Abs. 1). Die Umsetzungsfrist kann „unter besonderen Umständen“ vier Jahre betragen bei Anpassungs- und Umbaumaßnahmen für den barrierefreien Zugang (Art. 15 Abs. 2). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Keine Stellungnahme. Keine Stellungnahme. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen vier Jahren nach Annahme umsetzen (Art. 15 Abs. 1). Die Umsetzungsfrist kann bei Anpassungs- und Umbaumaßnahmen für den barrierefreien Zugang (Art. 15 Abs. 2)
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Für dieses Politikvorhaben gilt das besondere Gesetzgebungsverfahren (Art. 293 AEUV). Der Rat entscheidet nach der Zustimmung des EPs einstimmig über den Kommissionsvorschlag. Das EP hat am 02. April 2009 zugestimmt. Bisher hat der Rat über das Vorhaben lediglich diskutiert; die 1. Lesung des Rates steht noch aus.