cepMonitor: Gleichbehandlung außerhalb des Berufs (Richtlinie)

Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung

Zuletzt aktualisiert: 08. April 2014

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02.07.2008
Richtlinienvorschlag KOM(2008) 426
20.06.2013
Rat: Allgemeine Ausrichtung
07.11.2013
Rat: Arbeitsgruppentreffen
11.12.2014
Rat: Erörterung
Geltungsbereich und Grundsatz der Gleichbehandlung

Der Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung soll auf folgende Bereiche erstreckt werden (Art. 3 Abs.1):

  • den „Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste“,
  • die Bildung,
  • den „Zugang zu und die Versorgung mit öffentlich zugänglichen und gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum und Transportmitteln“, sowie
  • die „sozialen Vergünstigungen“.

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Ungleichbehandlungen ausdrücklich gestatten. Zulässig sind Ungleichbehandlungen:

  • aufgrund des Alters, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind; insbesondere „Altersgrenzen für soziale Vergünstigungen, Bildung und bestimmte Güter und Dienstleistungen“ (Art. 2 Abs. 6);

  • aufgrund des Alters oder einer Behinderung bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen, wenn diese verhältnismäßig und zentrale Faktoren bei der Risikobewertung sind (Art. 2 Abs. 7);

  • aufgrund der Religion oder Weltanschauung beim Zugang zu Bildungseinrichtungen (Art. 3 Abs. 3).

Der Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung soll auf folgende Bereiche erstreckt werden (Art. 3 Abs.1):

  • den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit, der Gesundheitsdienste und Vermietung von Sozialwohnungen,
  • die Bildung sowie
  • den Zugang zu und die Versorgung mit allen öffentlich zugänglichen und gewerblich angebotenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, die nicht im privaten Bereich angeboten werden.
  • Vom Rat gestrichen.

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Ungleichbehandlungen ausdrücklich gestatten. Zulässig sind Ungleichbehandlungen:

  • aufgrund des Alters, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind; dies umfasst insbesondere leichtere Zugangsbedingungen für Personen in einem bestimmten Alter, um deren „ökonomische, kulturelle oder soziale Integration“ zu begünstigen (Art. 2 Abs. 6 lit a);
  • begünstigende Gebühren oder Preise für Personen in einem speziellen Alter (Art. 2 Abs. 6 lit b);
  • aufgrund des Alters oder einer Behinderung bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen, wenn diese entscheidende Faktoren bei der Risikobewertung sind (Art. 2 Abs. 7);
  • aufgrund des Alters bei Bildungsangeboten (Art. 3 Abs. 2 lit d);
  • aufgrund von Religion oder Weltanschauung beim Zugang zu Bildungseinrichtungen (Art. 3 Abs. 2 lit e).

Der Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung soll auf folgende Bereiche erstreckt werden (Art. 3 Abs.1):

  • den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe, der Gesundheitsdienste und Vermietung von Sozialwohnungen,
  • die Bildung sowie
  • den Zugang zu und die Versorgung mit allen öffentlich zugänglichen und gewerblich angebotenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, die nicht im privaten Bereich angeboten werden.
  • Vom Rat gestrichen.

Wie allgemeine Ausrichtung.

Die Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, das Tragen von religiösen Symbolen zu erlauben oder zu verbieten (Art. 3 Abs. 3a).

Besonderer Schutz für Menschen mit Behinderungen

Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang „im Voraus“ vorsehen (Art. 4 Abs. 1 lit a).

Dies gilt für

  • den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  • die Bildung,
  • den Zugang zu und die Versorgung mit öffentlich zugänglichen und gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum und Transportmitteln, sowie.

  • die „sozialen Vergünstigungen“.

Die erforderlichen Anpassungs- und Umbaumaßnahmen müssen notwendig und angemessen sein und dürfen keine unverhältnismäßige Belastung darstellen (Art. 4 Abs. 1 lit a).

Ist ein diskriminierungsfreier Zugang nicht „im Voraus vorgesehen“, muss er im konkreten Fall, im Rahmen des Verhältnismäßigen, nachträglich bei Bedarf gewährleistet werden (Art. 4 Abs. 1 lit b).

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Anpassungs- oder Umbaumaßnahme noch verhältnismäßig ist, sollen insbesondere berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 2)

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anbieters der betroffenen Güter, einschließlich Wohnraum,
  • die negativen Folgen für den Betroffenen bei Unterlassen der Maßnahme,
  • die Kosten der Maßnahme und

die Nutzungsdauer und Nutzungshäufigkeit der betroffenen Güter, einschließlich Wohnraum.

Die Mitgliedstaaten müssen notwendige und angemessene Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang sicherstellen (Art. 4 Abs. 1).

Dies gilt für

  • den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit, der Gesundheitsdienste und der Vermietung von Sozialwohnungen,
  • die Bildung sowie
  • den Zugang zu und die Versorgung mit allen öffentlich zugänglichen und gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, und nicht im privaten Bereich angeboten werden.

  • Vom Rat gestrichen.

Dies gilt im Falle von Wohnraum nur für gemeinschaftlich genutzte Flächen in Häusern mit mindestens zwei Wohnungen (Art. 4 Abs. 6).

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ausreichend Wohnraum mit barrierefreiem Zugang verfügbar ist (Art. 4 Abs. 7).

Die Mitgliedstaaten müssen ausreichend behindertengerechte Wohnungen zur Verfügung stellen (Art. 4a Abs. 1).

Wie Kommission (aber Art. 4a Abs. 2).

Vom Rat gestrichen.

Vermieter von Häusern müssen keine „strukturelle Änderungen“ am Gebäude vornehmen noch für solche zahlen. Sie müssen die Maßnahmen aber dulden, wenn Dritte für die Kosten aufkommen (Art. 4a Abs. 3).

Keine Stellungnahme.

Die Mitgliedstaaten müssen notwendige und angemessene Maßnahmen für einen diskriminierungsfreien Zugang sicherstellen (Art. 4 Abs. 1).

Dies gilt für

  • den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe, der Gesundheitsdienste und Vermietung von Sozialwohnungen,
  • die Bildung sowie
  • den Zugang zu und die Versorgung mit allen öffentlich zugänglichen und gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, die nicht im privaten Bereich angeboten werden und
  • das Design und die Produktion von Waren (Art. 4a Abs. 2).
  • Vom Rat gestrichen.

Wie allgemeine Ausrichtung.

Wie Kommission (aber Art.4b Abs. 1).

Rechtsschutz gegen Ungleichbehandlung

Die Mitgliedstaaten können Fristen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Diskriminierung einführen (Art. 7 Abs. 3)

Verbände und andere Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie haben, müssen sich im Namen der beschwerten Personen oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung am Verfahren beteiligen können (unechtes Verbandsklagerecht, Art. 7 Abs. 2).

Es genügt, wenn der Kläger Tatsachen glaubhaft behauptet, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Dann obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass er den Kläger nicht diskriminiert hat (Beweislastumkehr, Art. 8 Abs. 1).

Die Beweislastumkehr gilt auch für Verbände, die sich an einem Verfahren beteiligen (Art. 8 Abs. 5).

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass alle (Art. 13)

  • Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
  • vertraglichen Bestimmungen,
  • „Betriebsordnungen“ und
  • Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck,

die dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen, für nichtig erklärt werden bzw. erklärt werden können oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechend geändert werden.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten definieren, wann ein berechtigtes Interesse vorliegt (Art. 7 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie allgemeine Ausrichtung.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

„Sonstige Bestimmungen“

Die Mitgliedstaaten dürfen Maßnahmen annehmen, die ein höheres Schutzniveau gewährleisten (Art. 5).

Die Mitgliedstaaten dürfen die Richtlinie nicht zum Anlass nehmen, ein bestehendes höheres Schutzniveau abzusenken (Art. 6 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen zwei Jahren nach Annahme umsetzen (Art. 15 Abs. 1).

Die Umsetzungsfrist kann „unter besonderen Umständen“ vier Jahre betragen bei Anpassungs- und Umbaumaßnahmen für den barrierefreien Zugang (Art. 15 Abs. 2).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Keine Stellungnahme.

Keine Stellungnahme.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie binnen vier Jahren nach Annahme umsetzen (Art. 15 Abs. 1).

Die Umsetzungsfrist kann bei Anpassungs- und Umbaumaßnahmen für den barrierefreien Zugang (Art. 15 Abs. 2)

  • fünf Jahre betragen bei neuen Häusern, Einrichtungen, Fahrzeugen und Infrastrukturen sowie alten Beständen, die einer grundlegenden Renovierung unterzogen werden und
  • 20 Jahre bei den übrigen Häusern, Einrichtungen, Fahrzeugen und Infrastrukturen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Für dieses Politikvorhaben gilt das besondere Gesetzgebungsverfahren (Art. 293 AEUV). Der Rat entscheidet nach der Zustimmung des EPs einstimmig über den Kommissionsvorschlag. Das EP hat am 02. April 2009 zugestimmt. Bisher hat der Rat über das Vorhaben lediglich diskutiert; die 1. Lesung des Rates steht noch aus.