cepMonitor: Gewährleistungsrecht für Warenkäufe (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Zuletzt aktualisiert: 11. Februar 2019
Vergleich des geänderten Richtlinienvorschlags COM(2017) 637 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels zum ursprünglichen Richtlinienvorschlag COM(2015) 635 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren
31.10.2017 Richtlinienvorschlag COM(2017) 637 |
27.02.2018 EP-Ausschuss: Bericht |
06.12.2018 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
25.03.2019 EP: 1. Lesung |
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Gegenstand der Richtlinie | Die Richtlinie strebt eine weitgehende Vollharmonisierung des Gewährleistungsrechts für alle Warenkäufe – ob über den Fernabsatzhandel oder über das physische Ladengeschäft, online oder offline – an. Ziel ist es, Hindernisse für Unternehmen und Verbraucher im grenzüberschreitenden Warenhandel zu beseitigen und diesen dadurch zu fördern. Zugleich soll das Verbraucherschutzniveau angehoben werden (Art. 1 Abs. 1, Erwägungsgrund 7–11). |
Die Richtlinie strebt eine weitere Harmonisierung des Gewährleistungsrechts für alle Warenkäufe – ob über den Fernabsatzhandel oder über das physische Ladengeschäft, online oder offline – an. Ziel ist es, Hindernisse für Unternehmen und Verbraucher im grenzüberschreitenden Warenhandel zu beseitigen und diesen dadurch zu fördern. Zugleich soll das Verbraucherschutzniveau angehoben werden (Art. 1 Abs. 1, Erwägungsgrund 7–11). |
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Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Die Richtlinie gilt für alle „Kaufverträge“, die eine natürliche oder juristische Person im Rahmen ihrer „gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ („Verkäufer“) mit einem „Verbraucher“ (Käufer) über Waren schließt, sei es im Wege des Fernabsatzes oder im physischen Ladengeschäft, online oder offline (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 lit. a–c, Erwägungsgrund 7, S. 3). „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die den Kaufvertrag nicht zum Zweck einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit schließt (Art. 2 lit. b). Die Richtlinie gilt nicht
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Sie gilt auch für „digitale Inhalte“ (z.B. Software), die in Waren wie Küchengeräten oder Spielzeug fest integriert sind, wenn die Funktion der Inhalte „den Hauptfunktionen der Ware untergeordnet“ ist (Erwägungsgrund 13). – – – Die Mitgliedstaaten dürfen für öffentliche Versteigerungen von Gebrauchtwaren, bei denen Verbraucher persönlich anwesend sein können, eigene Regeln erlassen oder beibehalten (Art. 1 Abs. 4). – |
Die Richtlinie gilt für alle „Kaufverträge“, die eine natürliche oder juristische Person im Rahmen ihrer „gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ („Händler“) mit einem „Verbraucher“ (Käufer) über Waren schließt, sei es im Wege des Fernabsatzes oder im physischen Ladengeschäft, online oder offline (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 lit. a–c, Erwägungsgrund 7, S. 3). Wie Kommission. Zusätzlich: Schließt der Käufer den Vertrag zu einem Zweck, der teilweise innerhalb und teilweise außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegt, oder zu einem gleichwertigen Zweck, gilt er dennoch als Verbraucher, wenn der berufliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrages nicht überwiegt (Art. 2 lit. b). Die Richtlinie gilt nicht
Vom EP gestrichen. Die Richtlinie gilt nicht für eingebettete digitale Inhalte oder Dienste (Art. 2a Abs. 3). Für Waren mit eingebetteten digitalen Inhalten oder Diensten haftet der Händler dem Verbraucher nach dieser Richtlinie nur in Bezug auf diejenigen Teile der Ware, die nicht den eingebetteten digitalen Dienst oder Inhalt betreffen. Für diese gilt das anwendbare EU-Recht für digitale Dienste oder Inhalte (Erwägungsgrund 13). „Digitale Inhalte“ sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. e a). „Digitale Dienste“ sind Dienste, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung von oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglichen, wenn diese Daten vom Verbraucher hochgeladen oder erstellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit e b). „Eingebettete digitale Inhalte oder Dienste“ sind digitale Inhalte oder Dienste, die in einer Ware vorinstalliert sind (Art. 2 Abs. 1 lit. e c). Die Mitgliedstaaten dürfen für öffentliche Versteigerungen von Gebrauchtwaren, bei denen Verbraucher persönlich anwesend sein können und bei denen sie vor der Auktion durch eine klare Erklärung, die schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, über die Nichtgeltung dieser Richtlinie und ihre stattdessen geltenden Rechte belehrt werden, eigene Regeln erlassen oder beibehalten (Art. 2a Abs. 5). Speziellere sektorspezifische EU-Rechtsakte wie die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG oder die Podukthaftungsrichtlinie 85/374/EWG gehen dieser Richtlinie vor (Art. 2 Abs. 6, Erwägungsgrund 23). |
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Vollharmonisierung | Die Richtlinie sieht in den meisten von ihr geregelten Bereichen eine Vollharmonisierung vor. Insoweit sind abweichende – auch weitergehende – nationale Rechtsvorschriften unzulässig (Art. 3). – – Die Richtlinie lässt jedoch das allgemeine nationale Vertragsrecht unberührt, „soweit“ sie bestimmte „Aspekte“ nicht regelt (Art. 1 Abs. 4). Auch zu „Aspekten“, welche in der Richtlinie selbst nicht geregelt sind, die aber in bestimmte in der Richtlinie geregelte Bereiche fallen, dürfen die Mitgliedstaaten Vorschriften festlegen. Dies betrifft Verjährungsfristen und gewerbliche Garantien. Für die Regressansprüche des Verkäufers dürfen sie detailliertere Bedingungen festlegen (Erwägungsgrund 14). |
Die Mitgliedstaaten dürfen strengere nationale Rechtsvorschriften, die mit den EU-Verträgen vereinbar sind, erlassen oder beibehalten, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1). Soweit die Richtlinie nichts anderes bestimmt, dürfen die Mitgliedstaaten aber von den Art. 3a, 4, 5, 6, 7,8, 8a, 9, 9a, 10, 12, 13, 15 und 18 nicht abweichen (Art. 3 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch Abhilfen bei „versteckten Mängeln“ oder ein „kurzfristiges Recht auf Ablehnung der Ware“ beibehalten oder einführen, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Sie dürfen auch längere nationale Gewährleistungsfristen aufrechterhalten, die bei Inkrafttreten der Richtlinie gelten (Art. 3 Abs. 3). Die Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie z.B. Ausschluss- und Verjährungsfristen sowie Regeln über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder Wirkungen von Verträgen und die Folgen einer Vertragsbeendigung unberührt, soweit sie hierzu keine Regelungen trifft (Art. 2 Abs. 7). Auch in Bereichen, die die Richtlinie regelt, dürfen die Mitgliedstaaten von der Richtlinie ungeregelte Aspekte regeln, etwa zu gewerblichen Garantien. Für die Regressansprüche des Verkäufers dürfen sie detailliertere Bedingungen festlegen (Erwägungsgrund 14). |
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Vertragsmäßigkeit und -widrigkeit der Ware | Eine Ware ist vertragsgemäß, wenn sie (Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 5)
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Andernfalls ist die Ware vertragswidrig. Dies gilt auch, wenn die Ware (Art, 4 Abs. 2, Art. 6, 7, Erwägungsgrund 20, 21)
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„Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit“ (Art. 3a, 4) Eine Ware ist vertragsgemäß, wenn sie insbesondere
„Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit“ (Art. 3a, 5) Zusätzlich zu der Erfüllung der vertraglichen (subjektiven) Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit muss die Ware
„Haltbarkeit“ ist die Fähigkeit einer Ware, ihre „erforderliche Leistungsfähigkeit“ bei unterstellter „normaler oder durchschnittlicher Nutzungsrate“ „unter dem Einfluss vorhersehbarer Handlungen“ während eines „bestimmten oder langen Zeitraums“ beizubehalten (Art. 2 Abs. 1 lit. f a). Andernfalls ist die Ware vertragswidrig. Dies gilt auch, wenn die Ware (Art. 3a, Art. 6, 7, Erwägungsgrund 20, 21)
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Haftung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Vertragsmäßigkeit, Ausschlussfrist für die Gewährleistung und Beweislast | Der Verkäufer haftet für „Vertragswidrigkeiten“ (Mängel), die zum maßgeblichen „Zeitpunkt“ bestehen (Art. 8). Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Käufer oder ein von ihm benannter Dritter oder Beförderer in den physischen Besitz der Ware gelangt (Art. 8 Abs. 1, Erwägungsgrund 24 „Risikoübergang“). Wenn die Ware auf- oder eingebaut werden muss, ist maßgeblich (Art. 8 Abs. 2)
– Bei „Vertragswidrigkeiten“, die binnen zwei Jahren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt „offenbar werden“, muss der Verkäufer die ursprüngliche Vertragsmäßigkeit der Ware beweisen (Beweislastumkehr, Art. 8 Abs. 3). – |
Der Händler haftet für alle Vertragswidrigkeiten (Mängel), die zum maßgeblichen „Zeitpunkt“ bestehen, und die innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt „offenbar“ werden (Art. 8 Abs. 1). Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Käufer oder ein von ihm benannter Dritter oder Beförderer in den physischen Besitz der Ware gelangt (Art. 8 Abs. 1, Erwägungsgrund 24 „Gefahrübergang“). Dies gilt vorbehaltlich nationaler Vorschriften über den Beginn der Verjährung in Ausnahmefällen (Erwägungsgrund 24). Wenn die Ware auf- oder eingebaut werden muss, ist maßgeblich (Art. 8 Abs. 2)
Die Mitgliedstaaten dürfen strengere nationale Regelungen aufrechterhalten, nach denen Händler auch für Mängel haften, die später als zwei Jahre nach dem relevanten Zeitpunkt offenbar werden, sofern solche längeren nationalen Gewährleistungsfristen bei Inkrafttreten der Richtlinie gelten (Art. 8 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 3). Bei „Vertragswidrigkeiten“, die binnen eines Jahres nach dem maßgeblichen Zeitpunkt „offenbar werden“, muss der Händler die ursprüngliche Vertragsmäßigkeit der Ware beweisen (Beweislastumkehr, Art. 8a Abs. 1). Für Gebrauchtwaren, die der Verbraucher vor Vertragsschluss persönlich untersuchen konnte, dürfen die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen aufrechterhalten, die
wenn Händler und Verbraucher diese kürzere Frist ausdrücklich schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger vereinbart haben. |
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Ansprüche des Käufers bei „Vertragswidrigkeit“ | Der Käufer kann bei „Vertragswidrigkeit“ der Ware vom Verkäufer vorrangig Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder – wenn diese Abhilfen scheitern oder ausgeschlossen sind – Preisminderung oder „Vertragsbeendigung“ verlangen (Art. 9–13). Eine Pflicht zur Mängelrüge innerhalb einer bestimmten Frist nach Auftreten des Mangels besteht nicht. Die Mitgliedstaaten dürfen eine solche Rügepflicht nicht vorschreiben (Erwägungsgrund 25). „Stufe 1“: Nachbesserung oder Ersatzlieferung
„Stufe 2“: Preisminderung oder „Vertragsbeendigung“ (Rücktritt)
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Wie Kommission. Wie Kommission. „Stufe 1“: Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Wie Kommission. Zusätzlich: Kommt nur eine Abhilfe in Betracht und sind die Kosten für den Händler hierfür unverhältnismäßig, können die Verbraucherrechte auf Rückerstattung der Kosten für die Entfernung der vertragswidrigen Waren und der Installation der Ersatzware auf die Zahlung eines angemessenen Betrags durch den Händler beschränkt werden (Erwägungsgrund 27). Wie Kommission. Stufe 2“: Preisminderung oder „Vertragsbeendigung“ (Rücktritt)
Vom EP gestrichen.
Wie Kommission. |
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Ausschlussfrist für Gewährleistungsansprüche | Der Käufer kann Ansprüche wegen einer Vertragswidrigkeit geltend machen, wenn diese innerhalb von zwei Jahren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Art. 8) „offenbar wird“. Nationale Verjährungsfristen dürfen nicht vorher enden (Art. 14). |
Der Käufer kann Ansprüche wegen einer Vertragswidrigkeit geltend machen, wenn diese innerhalb von zwei Jahren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Art. 8) „offenbar wird“. Die Mitgliedstaaten dürfen
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Recht auf Schadensersatz | – |
Recht auf Schadensersatz (Art. 13a) Der Händler haftet dem Verbraucher für jeden wirtschaftlichen Schaden, der diesem durch eine Vertragswidrigkeit oder die Nichtbereitstellung der Ware entstanden ist. Soweit möglich, wird der Verbraucher durch den Schadensersatz so gestellt, wie er bei Lieferung einer vertragsgemäßen Ware stünde. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten zur Ausübung des Schadensersatzrechts fest.
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Regressansprüche und gewerbliche Garantien | Die Richtlinie regelt Anforderungen an gewerbliche Garantien und den Regress gegen Zwischenhändler (Art. 15, 16). – |
Die Richtlinie regelt Anforderungen an gewerbliche Garantien und den Regress gegen Zwischenhändler (Art. 15, 16). Ohne seine sonstigen Rechte zu verlieren, kann der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Ware auch von einem Hersteller, der für eine Ware eine Haltbarkeitsgarantie von mindestens zwei Jahren gewährt, unmittelbar Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Haftung des Händlers gelten. Der Hersteller muss die Ware innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb eines Monats nachdem er die Ware vom Verbraucher erhalten oder Zugang zu dieser erhalten hat, nachbessern oder ersetzen und muss den Verbraucher hierüber informieren (Art. 15 Abs. 5a, b). |
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Schlussbestimmungen | Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie [1999/44/EG] wird zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben (Art. 21). |
Wie Kommission. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Nachdem die EU-Kommission einen geänderten Vorschlag für die Richtlinie vorgelegt hat, müssen sich Rat und Europäisches Parlament nun bezüglich des geänderten Vorschlags auf eine gemeinsame Position verständigen. Der EP-Ausschuss und nun auch der Rat haben sich auf eine Position zu dem Gesetzgebungsvorhaben festgelegt. Die Trilogverhandlungen zwischen der Kommission, dem Rat und dem EP laufen bereits.