cepMonitor: Gewährleistungsrecht für Warenkäufe (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Zuletzt aktualisiert: 11. Februar 2019

Diese Datei lokal abspeichern.Vergleich des geänderten Richtlinienvorschlags COM(2017) 637 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels zum ursprünglichen Richtlinienvorschlag COM(2015) 635 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren

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31.10.2017
Richtlinienvorschlag COM(2017) 637
27.02.2018
EP-Ausschuss: Bericht
06.12.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
25.03.2019
EP: 1. Lesung
Gegenstand der Richtlinie

Die Richtlinie strebt eine weitgehende Vollharmonisierung des Gewährleistungsrechts für alle Warenkäufe – ob über den Fernabsatzhandel oder über das physische Ladengeschäft, online oder offline – an. Ziel ist es, Hindernisse für Unternehmen und Verbraucher im grenzüberschreitenden Warenhandel zu beseitigen und diesen dadurch zu fördern. Zugleich soll das Verbraucherschutzniveau angehoben werden (Art. 1 Abs. 1, Erwägungsgrund 7–11).

Die Richtlinie strebt eine weitere Harmonisierung des Gewährleistungsrechts für alle Warenkäufe – ob über den Fernabsatzhandel oder über das physische Ladengeschäft, online oder offline – an. Ziel ist es, Hindernisse für Unternehmen und Verbraucher im grenzüberschreitenden Warenhandel zu beseitigen und diesen dadurch zu fördern. Zugleich soll das Verbraucherschutzniveau angehoben werden (Art. 1 Abs. 1, Erwägungsgrund 7–11).

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Die Richtlinie gilt für alle „Kaufverträge“, die eine natürliche oder juristische Person im Rahmen ihrer „gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ („Verkäufer“) mit einem „Verbraucher“ (Käufer) über Waren schließt, sei es im Wege des Fernabsatzes oder im physischen Ladengeschäft, online oder offline (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 lit. a–c, Erwägungsgrund 7, S. 3).

„Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die den Kaufvertrag nicht zum Zweck einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit schließt (Art. 2 lit. b).

Die Richtlinie gilt nicht

  • für Verträge, die früher als zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten geschlossen wurden (Art. 20 Abs. 1),

  • für „materielle“ Datenträger, die nur der Übermittlung digitaler Inhalte dienen, z.B. DVDs und CDs; für diese gilt die parallel vorgeschlagene Richtlinie über die Bereitstellung digitaler Inhalte [COM(2015) 634] (Art. 1 Abs. 3, Erwägungsgrund 13).

 

 

Sie gilt auch für „digitale Inhalte“ (z.B. Software), die in Waren wie Küchengeräten oder Spielzeug fest integriert sind, wenn die Funktion der Inhalteden Hauptfunktionen der Ware untergeordnet“ ist (Erwägungsgrund 13).

Die Mitgliedstaaten dürfen für öffentliche Versteigerungen von Gebrauchtwaren, bei denen Verbraucher persönlich anwesend sein können, eigene Regeln erlassen oder beibehalten (Art. 1 Abs. 4).

Die Richtlinie gilt für alle „Kaufverträge“, die eine natürliche oder juristische Person im Rahmen ihrer „gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ („Händler“) mit einem „Verbraucher“ (Käufer) über Waren schließt, sei es im Wege des Fernabsatzes oder im physischen Ladengeschäft, online oder offline (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 lit. a–c, Erwägungsgrund 7, S. 3).

Wie Kommission.

Zusätzlich:

Schließt der Käufer den Vertrag zu einem Zweck, der teilweise innerhalb und teilweise außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegt, oder zu einem gleichwertigen Zweck, gilt er dennoch als Verbraucher, wenn der berufliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrages nicht überwiegt (Art. 2 lit. b).

Die Richtlinie gilt nicht

  • für Verträge, die früher als zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten geschlossen wurden (Art. 20 Abs. 1),
  • für Verkäufe lebender Tiere (Art. 2a Abs. 4)

Vom EP gestrichen.

Die Richtlinie gilt nicht für eingebettete digitale Inhalte oder Dienste (Art. 2a Abs. 3).

Für Waren mit eingebetteten digitalen Inhalten oder Diensten haftet der Händler dem Verbraucher nach dieser Richtlinie nur in Bezug auf diejenigen Teile der Ware, die nicht den eingebetteten digitalen Dienst oder Inhalt betreffen. Für diese gilt das anwendbare EU-Recht für digitale Dienste oder Inhalte (Erwägungsgrund 13).

Digitale Inhalte“ sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. e a).

Digitale Dienste“ sind Dienste, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung von oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglichen, wenn diese Daten vom Verbraucher hochgeladen oder erstellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit e b).

Eingebettete digitale Inhalte oder Dienste“ sind digitale Inhalte oder Dienste, die in einer Ware vorinstalliert sind (Art. 2 Abs. 1 lit. e c).

Die Mitgliedstaaten dürfen für öffentliche Versteigerungen von Gebrauchtwaren, bei denen Verbraucher persönlich anwesend sein können und bei denen sie vor der Auktion durch eine klare Erklärung, die schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, über die Nichtgeltung dieser Richtlinie und ihre stattdessen geltenden Rechte belehrt werden, eigene Regeln erlassen oder beibehalten (Art. 2a Abs. 5).

Speziellere sektorspezifische EU-Rechtsakte wie die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG oder die Podukthaftungsrichtlinie 85/374/EWG gehen dieser Richtlinie vor (Art. 2 Abs. 6, Erwägungsgrund 23).

Vollharmonisierung

Die Richtlinie sieht in den meisten von ihr geregelten Bereichen eine Vollharmonisierung vor. Insoweit sind abweichende – auch weitergehendenationale Rechtsvorschriften unzulässig (Art. 3).

Die Richtlinie lässt jedoch das allgemeine nationale Vertragsrecht unberührt, „soweit“ sie bestimmte „Aspekte“ nicht regelt (Art. 1 Abs. 4). Auch zu „Aspekten“, welche in der Richtlinie selbst nicht geregelt sind, die aber in bestimmte in der Richtlinie geregelte Bereiche fallen, dürfen die Mitgliedstaaten Vorschriften festlegen. Dies betrifft Verjährungsfristen und gewerbliche Garantien. Für die Regressansprüche des Verkäufers dürfen sie detailliertere Bedingungen festlegen (Erwägungsgrund 14). 

Die Mitgliedstaaten dürfen strengere nationale Rechtsvorschriften, die mit den EU-Verträgen vereinbar sind, erlassen oder beibehalten, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1).

Soweit die Richtlinie nichts anderes bestimmt, dürfen die Mitgliedstaaten aber von den Art. 3a, 4, 5, 6, 7,8, 8a, 9, 9a, 10, 12, 13, 15 und 18 nicht abweichen (Art. 3 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch Abhilfen bei „versteckten Mängeln“ oder ein „kurzfristiges Recht auf Ablehnung der Ware“ beibehalten oder einführen, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Sie dürfen auch längere nationale Gewährleistungsfristen aufrechterhalten, die bei Inkrafttreten der Richtlinie gelten (Art. 3 Abs. 3).

Die Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie z.B. Ausschluss- und Verjährungsfristen sowie Regeln über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder Wirkungen von Verträgen und die Folgen einer Vertragsbeendigung unberührt, soweit sie hierzu keine Regelungen trifft (Art. 2 Abs. 7). Auch in Bereichen, die die Richtlinie regelt, dürfen die Mitgliedstaaten von der Richtlinie ungeregelte Aspekte regeln, etwa zu gewerblichen Garantien. Für die Regressansprüche des Verkäufers dürfen sie detailliertere Bedingungen festlegen (Erwägungsgrund 14).

Vertragsmäßigkeit und -widrigkeit der Ware

Eine Ware ist vertragsgemäß, wenn sie (Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 5)

  • der vertraglich vereinbarten Quantität, Qualität und Beschreibung entspricht,
  • sich für einen vom Käufer gewünschten und vom Verkäufer akzeptierten Verwendungszweck eignet,

  • die Eigenschaften und die Tauglichkeit besitzt, die in einer vorvertraglichen Erklärung angegeben sind, sofern diese Bestandteil des Vertrags ist;

  • für alle Zwecke geeignet ist, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden;
  • inklusive Zubehör – etwa Anleitungen oder Verpackung – so geliefert wird, wie es der Käufer „vernünftigerweise“ (vgl. Erwägungsgrund 18) „erwarten“ kann, und
  • die für gleichartige Waren übliche und vom Verbraucher zu erwartende Qualität und Tauglichkeit aufweist, wobei auch öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers vor Vertragsschluss relevant sind.

Andernfalls ist die Ware vertragswidrig. Dies gilt auch, wenn die Ware (Art, 4 Abs. 2, Art. 6, 7, Erwägungsgrund 20, 21)

  • vom Verkäufer oder wegen mangelhafter Montageanleitung vom Käufer unsachgemäß montiert wird,
  • mit Rechten Dritter – z.B. Rechten des geistigen Eigentums – belastet ist, also ein Rechtsmangel vorliegt.

„Subjektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit“ (Art. 3a, 4)

Eine Ware ist vertragsgemäß, wenn sie insbesondere

  • der vertraglich vereinbarten Quantität, Qualität und Beschreibung entspricht,
  • sich für einen vom Käufer gewünschten und vom Händler akzeptierten oder „den Umständen nach vernünftigen“ Verwendungszweck eignet,
  • den Regelungen des Vertrags entsprechend inklusive allem Zubehör, (Installations-)Anleitungen und Kundendienst geliefert wird, und
  • die Eigenschaften und die Tauglichkeit besitzt, die in einer vorvertraglichen Erklärung angegeben sind, sofern diese Bestandteil des Vertrags ist.

„Objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit“ (Art. 3a, 5)

Zusätzlich zu der Erfüllung der vertraglichen (subjektiven) Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit muss die Ware

  • für alle Zwecke geeignet sein, für die Waren der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden, dabei sind ggf. geltendes EU- und nationales Recht, technische Normen oder anwendbare sektorspezifische Verhaltenskodizes zu berücksichtigen;
  • inklusive allen Zubehörs – etwa Anleitungen oder Verpackung – geliefert werden, das der Käufer „vernünftigerweise erwarten“ kann, und
  • eine befriedigende, bei gleichartigen Waren übliche und vom Verbraucher vernünftigerweise zu erwartende Quantität, Qualität und Tauglichkeit aufweisen – insbesondere hinsichtlich Aussehen, „Haltbarkeit“, Funktionsfähigkeit und Sicherheit – , wobei auch öffentliche Äußerungen des Händlers oder des Herstellers vor Vertragsschluss, insbesondere in der Werbung oder Beschriftung, relevant sind.

Haltbarkeit“ ist die Fähigkeit einer Ware, ihre „erforderliche Leistungsfähigkeit“ bei unterstellter „normaler oder durchschnittlicher Nutzungsrate“ „unter dem Einfluss vorhersehbarer Handlungen“ während eines „bestimmten oder langen Zeitraumsbeizubehalten (Art. 2 Abs. 1 lit. f a).

Andernfalls ist die Ware vertragswidrig. Dies gilt auch, wenn die Ware (Art. 3a, Art. 6, 7, Erwägungsgrund 20, 21)

  • vom Händler oder wegen mangelhafter Montageanleitung vom Käufer unsachgemäß montiert wird, 
  • aufgrund von Rechten Dritter – z.B. Rechten des geistigen Eigentums – einer Beschränkung unterliegt, die ihre vertragsmäßige Nutzung verhindert, also ein Rechtsmangel vorliegt.
Haftung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Vertragsmäßigkeit, Ausschlussfrist für die Gewährleistung und Beweislast

Der Verkäufer haftet für „Vertragswidrigkeiten“ (Mängel), die zum maßgeblichen „Zeitpunkt“ bestehen (Art. 8).

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Käufer oder ein von ihm benannter Dritter oder Beförderer in den physischen Besitz der Ware gelangt (Art. 8 Abs. 1, Erwägungsgrund 24 „Risikoübergang“).

Wenn die Ware auf- oder eingebaut werden muss, ist maßgeblich (Art. 8 Abs. 2)

  • bei Auf- oder Einbau durch den Verkäufer: der Zeitpunkt, an dem dieser den Aufbau abschließt;
  • bei Ware, die zum Auf- oder Einbau durch den Käufer „bestimmt“ ist: nach Ablauf einer „angemessenen“ Montagefrist, spätestens aber 30 Tage nach Übergabe.

Bei „Vertragswidrigkeiten“, die binnen zwei Jahren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt „offenbar werden“, muss der Verkäufer die ursprüngliche Vertragsmäßigkeit der Ware beweisen (Beweislastumkehr, Art. 8 Abs. 3).

Der Händler haftet für alle Vertragswidrigkeiten (Mängel), die zum maßgeblichen „Zeitpunkt“ bestehen, und die innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt „offenbar“ werden (Art. 8 Abs. 1).

Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Käufer oder ein von ihm benannter Dritter oder Beförderer in den physischen Besitz der Ware gelangt (Art. 8 Abs. 1, Erwägungsgrund 24 „Gefahrübergang“). Dies gilt vorbehaltlich nationaler Vorschriften über den Beginn der Verjährung in Ausnahmefällen (Erwägungsgrund 24).

Wenn die Ware auf- oder eingebaut werden muss, ist maßgeblich (Art. 8 Abs. 2)

  • bei Auf- oder Einbau durch den Händler: der Zeitpunkt, an dem dieser den Aufbau abschließt;
  • bei Ware, die zum Auf- oder Einbau durch den Käufer „bestimmt“ ist: nach Ablauf einer „angemessenen“ Montagefrist, spätestens aber 30 Tage nach Übergabe.

Die Mitgliedstaaten dürfen strengere nationale Regelungen aufrechterhalten, nach denen Händler auch für Mängel haften, die später als zwei Jahre nach dem relevanten Zeitpunkt offenbar werden, sofern solche längeren nationalen Gewährleistungsfristen bei Inkrafttreten der Richtlinie gelten (Art. 8 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 3).

Bei „Vertragswidrigkeiten“, die binnen eines Jahres nach dem maßgeblichen Zeitpunkt „offenbar werden“, muss der Händler die ursprüngliche Vertragsmäßigkeit der Ware beweisen (Beweislastumkehr, Art. 8a Abs. 1).

Für Gebrauchtwaren, die der Verbraucher vor Vertragsschluss persönlich untersuchen konnte, dürfen die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen aufrechterhalten, die

  • entweder abweichend von Art. 8 Abs. 1 eine Gewährleistungsfrist zulassen, die weniger als zwei Jahre, mindestens jedoch ein Jahr beträgt (Art. 8 Abs. 2b),
  • oder alternativ (Erwägungsgrund 19a) abweichend von Art. 8a Abs. 1 eine Frist für die Beweislastumkehr zulassen, die weniger als ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate beträgt (Art. 8a Abs. 2),

wenn Händler und Verbraucher diese kürzere Frist ausdrücklich schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger vereinbart haben.

Ansprüche des Käufers bei „Vertragswidrigkeit“

Der Käufer kann bei „Vertragswidrigkeit“ der Ware vom Verkäufer vorrangig Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder – wenn diese Abhilfen scheitern oder ausgeschlossen sind – Preisminderung oder „Vertragsbeendigung“ verlangen (Art. 9–13).

Eine Pflicht zur Mängelrüge innerhalb einer bestimmten Frist nach Auftreten des Mangels besteht nicht. Die Mitgliedstaaten dürfen eine solche Rügepflicht nicht vorschreiben (Erwägungsgrund 25).

„Stufe 1“: Nachbesserung oder Ersatzlieferung

  • Nachbesserung oder Ersatzlieferung müssen „unentgeltlich“, innerhalb „angemessener“ Frist und ohne „erhebliche Unannehmlichkeiten“ für den Käufer erbracht werden (Art. 9 Abs. 1, 2, Erwägungsgrund 28).
  • Das Wahlrecht des Käufers entfällt, sofern eine Option unmöglich, rechtswidrig oder mit „unverhältnismäßig“ hohen Kosten für den Verkäufer verbunden ist (Art. 11, Erwägungsgrund 27).
  • Hat der Käufer die Ware vor „Offenbarwerden“ der Vertragswidrigkeit montiert, muss der Verkäufer sie – bei Ersatzlieferung – ausbauen und die Ersatzware einbauen oder hierfür die Kosten tragen (Art. 10 Abs. 2).
  • Der Käufer muss die Nutzung der fehlerhaften Ware bis zur Ersatzlieferung nicht vergüten (Art. 10 Abs. 3)

„Stufe 2“: Preisminderung oder „Vertragsbeendigung“ (Rücktritt)

  • Der Käufer kann eine anteilmäßige Preisminderung verlangen oder den Vertrag durch beliebige Mitteilung beenden, wenn (Art. 9 Abs. 3, Art. 12, 13 Abs. 1)
  • Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer unmöglich oder rechtswidrig sind,
  • Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb „angemessener“ Frist vorgenommen wurden oder werden oder
  • für den Käufer „erhebliche Unannehmlichkeiten“ bedeuten würden.
  • Der Käufer darf den Vertrag schon bei „geringfügiger“ Vertragswidrigkeit beenden (Erwägungsgrund 29).

  • Kaufpreis und Ware müssen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Vertragsbeendigung, vom Verkäufer erstattet bzw. vom Käufer zurückgegeben werden (Art. 13 Abs. 3 lit. a, b).

  • Der Käufer muss dem Verkäufer (Art. 13 Abs. 3 lit. c, d)

    • einen etwaigen Wertverlust der zurückgegebenen Ware nur insoweit erstatten, als er die übliche Wertminderung durch normale Verwendung übersteigt, und höchstens in Höhe des Kaufpreises,
    • bei Untergang der Ware Wertersatz leisten, es sei denn, dieser beruht auf der Vertragswidrigkeit.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

„Stufe 1“: Nachbesserung oder Ersatzlieferung

  • Nachbesserung oder Ersatzlieferung müssen „unentgeltlich“, innerhalb eines Monats und ohne „erhebliche Unannehmlichkeiten“ für den Käufer erbracht werden (Art. 9, 9a, 10, Erwägungsgrund 28).
  • Das Wahlrecht des Käufers entfällt, sofern eine Option unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die Ersatzlieferung gilt als für den Händler unverhältnismäßig, wenn sie teurer wäre als die Nachbesserung oder gleichviel kostet (Art. 9 Abs. 1 a).

Wie Kommission.

Zusätzlich:

Kommt nur eine Abhilfe in Betracht und sind die Kosten für den Händler hierfür unverhältnismäßig, können die Verbraucherrechte auf Rückerstattung der Kosten für die Entfernung der vertragswidrigen Waren und der Installation der Ersatzware auf die Zahlung eines angemessenen Betrags durch den Händler beschränkt werden (Erwägungsgrund 27).

Wie Kommission.

Stufe 2“: Preisminderung oder „Vertragsbeendigung“ (Rücktritt)

  • Unbeschadet abweichender nationaler Vorschriften, die diese Richtlinie erlaubt (Art. 3 Abs. 3), kann der Käufer durch eine unmissverständliche Erklärung gegenüber dem Händler (Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1) eine anteilmäßige Preisminderung verlangen oder den Vertrag beenden, wenn (Art. 9 Abs. 3, 9a, 10, Art. 12, 13 Abs. 1)
  • Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Händler unmöglich oder unverhältnismäßig sind,
  • Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb eines Monats und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten (Art. 9a, Art. 10) vorgenommen wurden oder werden,
  • trotz der Bemühungen des Händlers zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Ware eine Vertragswidrigkeit auftritt oder
  • die Vertragswidrigkeit derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist.

Vom EP gestrichen.

  • Die Gewährleistungsfrist (Art. 8) wird ausgesetzt, bis der Verbraucher die Ersatzware oder die nachgebesserte Ware erhalten hat (Art. 9 Abs. 1b).
  • Für ersetzte Bestandteile oder Ersatzwaren beginnen die Fristen für die Gewährleistung und Beweislastumkehr (Art. 8, 8a) ab deren Erhalt durch den Verbraucher neu zu laufen (Art. 9 Abs. 1 c).
  • Der Händler haftet, wenn die Ware während der Nachbesserungsfrist oder des Rücktransports zum Verbraucher verloren geht oder zusätzlich beschädigt wird (Art. 9a Abs. 1).
  • Bei Verträgen, die mit Hilfe digitaler Mittel geschlossen werden, muss der Händler dem Verbraucher auch ermöglichen, den Vertrag durch einfache digitale Mittel wieder zu beenden (Art. 13 Abs. 1).
  • Der Vertrag endet 14 Tage nach Eingang der Mitteilung des Verbrauchers oder zu einem späteren Zeitpunkt, den der Verbraucher angegeben hat (Art. 13 Abs. 1).
  • Zuerst muss der Verbraucher dem Händler unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende die Ware auf dessen Kosten zurückgeben Danach muss der Händler dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der zurückgegebenen Ware alle im Rahmen des Vertrags gezahlten Beträge kostenfrei erstatten (Art. 13 Abs. 3).

Wie Kommission.

Ausschlussfrist für Gewährleistungsansprüche

Der Käufer kann Ansprüche wegen einer Vertragswidrigkeit geltend machen, wenn diese innerhalb von zwei Jahren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Art. 8) „offenbar wird“. Nationale Verjährungsfristen dürfen nicht vorher enden (Art. 14).

Der Käufer kann Ansprüche wegen einer Vertragswidrigkeit geltend machen, wenn diese innerhalb von zwei Jahren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Art. 8) „offenbar wird“.

Die Mitgliedstaaten dürfen

  • längere nationale Gewährleistungsfristen aufrechterhalten, die bei Inkrafttreten der Richtlinie gelten (Art. 8 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 3).
  • für vom Verbraucher vor Vertragsschluss persönlich untersuchbare Gebrauchtwaren eine kürzere Gewährleistungsfrist (mindestens 1 Jahr) zulassen, wenn Verbraucher und Händler dies ausdrücklich schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger vereinbart haben (Art. 8 Abs. 2b).
Recht auf Schadensersatz

Recht auf Schadensersatz (Art. 13a)

Der Händler haftet dem Verbraucher für jeden wirtschaftlichen Schaden, der diesem durch eine Vertragswidrigkeit oder die Nichtbereitstellung der Ware entstanden ist. Soweit möglich, wird der Verbraucher durch den Schadensersatz so gestellt, wie er bei Lieferung einer vertragsgemäßen Ware stünde.

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten zur Ausübung des Schadensersatzrechts fest.

 

Regressansprüche und gewerbliche Garantien

Die Richtlinie regelt Anforderungen an gewerbliche Garantien und den Regress gegen Zwischenhändler (Art. 15, 16).

Die Richtlinie regelt Anforderungen an gewerbliche Garantien und den Regress gegen Zwischenhändler (Art. 15, 16).

Ohne seine sonstigen Rechte zu verlieren, kann der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Ware auch von einem Hersteller, der für eine Ware eine Haltbarkeitsgarantie von mindestens zwei Jahren gewährt, unmittelbar Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen, die für die Haftung des Händlers gelten. Der Hersteller muss die Ware innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb eines Monats nachdem er die Ware vom Verbraucher erhalten oder Zugang zu dieser erhalten hat, nachbessern oder ersetzen und muss den Verbraucher hierüber informieren (Art. 15 Abs. 5a, b).

Schlussbestimmungen

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie [1999/44/EG] wird zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben (Art. 21).

Wie Kommission.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Nachdem die EU-Kommission einen geänderten Vorschlag für die Richtlinie vorgelegt hat, müssen sich Rat und Europäisches Parlament nun bezüglich des geänderten Vorschlags auf eine gemeinsame Position verständigen. Der EP-Ausschuss und nun auch der Rat haben sich auf eine Position zu dem Gesetzgebungsvorhaben festgelegt. Die Trilogverhandlungen zwischen der Kommission, dem Rat und dem EP laufen bereits.