cepMonitor: Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

Zuletzt aktualisiert: 2. März 2018

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ERLASSEN:

VO(EU) 2018/302

 

Inkrafttreten:

22.03.2018

25.05.2016
Verordnungsvorschlag COM(2016) 289
21.11.2016
Rat: Allgemeine Ausrichtung
27.04.2017
EP-Ausschuss: Bericht
24.11.2017
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Ziel der Verordnung

Die Verordnung soll einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem Diskriminierungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen, verhindert werden (Art. 1 Abs. 1).

Die Verordnung soll einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem ungerechtfertigte Diskriminierungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen, verhindert werden und indem festgelegt wird, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung nicht gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt werden kann (Art. 1 Abs. 1).

Die Verordnung soll einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem Diskriminierungen, die unmittelbar oder mittelbar auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort der Verbraucher beruhen, verhindert werden; außerdem soll Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG ergänzt werden.

Wie Rat.

Anwendungsbereich

Die Verordnung schützt Verbraucher mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder mit Wohnsitz in der EU und Unternehmen mit Niederlassung in der EU, die Waren oder Dienstleistungen zu anderen Zwecken als zum Wiederverkauf erwerben (Art. 2 lit. c, Erwägungsgrund 12).

Die Verordnung gilt für Anbieter aus der EU und aus Drittstaaten (Erwägungsgrund 13).

Die Verordnung gilt, wenn der Anbieter Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat anbietet, in dem der Kunde nicht seinen Wohnsitz bzw. seine Niederlassung hat oder dessen Staatsangehörigkeit der Kunde nicht hat (Art. 1 Abs. 2).

Die Verordnung findet keine Anwendung auf das Steuerrecht und die von der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommenen Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 3, 4).

Die Verordnung schützt Verbraucher mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder mit Wohnsitz in der EU und Unternehmen mit Niederlassung in der EU, die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung (Art. 2 lit. c) und nicht zur Umwandlung, Verarbeitung oder Vermietung (Erwägungsgrund 12) erwerben.

Wie Kommission.

Die Verordnung gilt nicht für rein interne Gegebenheiten, die sich in allen relevanten Aspekten auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränken (Art. 1 Abs. 2, Erwägungsgrund 5a).

Wie Kommission.

Die Vorschriften des Urheberrechts und anderer verwandter Schutzrechte, insb. die Richtlinie 2001/29/EG bleiben von der Verordnung unberührt (Art. 1 Abs. 4a).

Die Verordnung ist anwendbar auf den Verkauf von Leistungspaketen (Verkauf einer Kombination von zwei oder mehr verschiedenen Dienstleistungen oder Waren). Enthält ein Paket Dienstleistungen, die alleine nicht erfasst wären, soll der Hauptzweck und das Ziel des Pakets maßgebend sein, ob die Verordnung auf das Paket anwendbar ist. Bei gesetzlichen Verboten, einen Teil eines Pakets außerhalb eines bestimmten Hoheitsgebiets zu erbringen, soll der Anbieter nicht verpflichtet sein, das Paket insgesamt grenzüberschreitend in dem Mitgliedstaat des Kunden bereitzustellen, wenn er hierzu mit Dritten neue Verträge schließen oder bestehende Verträge mit ihnen ändern müsste. Teile des Pakets, die ohne zusätzliche Kosten grenzüberschreitend bereitgestellt werden können, sollen bereitgestellt werden (Erwägungsgrund 7a).

Die Verordnung schützt Verbraucher mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder mit Wohnsitz in der EU, die Waren oder Dienstleistungen zu anderen Zwecken als zum Wiederverkauf erwerben (Art. 2 Abs. 2 lit. c).

Wird ein Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke abgeschlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrages nicht überwiegend, so sollte diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden (Erwägungsgrund 12).

Wie Kommission.

Im Wesentlichen wie Rat.

Wie Kommission.

Für kulturelle Werke bleibt das Territorialitätsprinzip des Urheberrechts von der Verordnung unberührt (Erwägungsgrund 6a).

Die Verordnung schützt Verbraucher mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder mit Wohnsitz in der EU und Unternehmen mit Niederlassung in der EU, die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich zur Endnutzung (Art. 2 lit. m) und nicht zur Umwandlung, Verarbeitung, Vermietung oder Unterauftragsvergabe erwerben (Erwägungsgrund 12).

Die Verordnung gilt für Anbieter, einschließlich Online-Marktplätze, aus der EU und aus Drittstaaten (Erwägungsgrund 13).

Wie Rat.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Die Verordnung ist anwendbar auf den Verkauf von Leistungspaketen (Verkauf einer Kombination von zwei oder mehr verschiedenen Dienstleistungen oder Waren). Enthält ein Paket Dienstleistungen, die für sich genommen nicht von der Verordnung erfasst wären, soll die Verordnung dennoch auf das gesamte Paket anwendbar sein oder der Händler nur den von der Verordnung erfassten Teil des Pakets grenzüberschreitend anbieten, wenn er diese Teile inländischen Kunden separat anbietet (Erwägungsgrund 7a).

Verbot von Geoblocking

Das Verbot von Geoblocking gilt für Anbieter von Waren und Dienstleistungen (Art. 3).

Anbieter dürfen den Online-Zugang zu Waren und Dienstleistungen (Online-Schnitstellen) nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bzw. der Niederlassung des Kunden sperren oder einschränken (Art. 3 Abs. 1).

Anbieter dürfen Kunden ohne ihre Zustimmung nicht von einer Online-Schnittstelle zu einer anderen länderspezifischen Online-Schnittstelle weiterleiten. Nach der Zustimmung zur Weiterleitung muss die Schnittstelle, auf die der Kunde ursprünglich zugegriffen hat, „leicht“ zugänglich bleiben (Art. 3 Abs. 2).

Eine Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung ist zulässig, wenn nationales oder EU-Recht es erfordert. Dies muss dem Kunden gegenüber begründet werden (Art. 3 Abs. 3, 4).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich:

Die erstmalige Zustimmung zur Weiterleitung zu einer bestimmten Online-Schnittstelle gilt auch für zukünftige Aufrufe durch den Kunden.

Wie Kommission.

Das Verbot von Geoblocking gilt für Anbieter von Waren und Dienstleistungen und für Online-Marktplätze (Art. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich:

Räumt der Anbieter dem Verbraucher die Möglichkeit ein, in einem persönlichen Account eine ausdrückliche Präferenz anzugeben, die vom Verbraucher jederzeit geändert werden kann, so darf der Anbieter eine systematische Weiterleitung zu einer spezifischen Zielwebseite vornehmen […].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Diskriminierungsverbote für Geschäftsbedingungen

Unterschiedliche „Geschäftsbedingungen“ aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz bzw. Niederlassung des Kunden sind verboten, wenn

  • der Anbieter Waren verkauft und diese Waren werden nicht von dem Anbieter selbst oder in seinem Auftrag grenzüberschreitend in den Mitgliedstaat des Kunden zugestellt (Art. 4 Abs. 1 lit. a).
  • der Anbieter elektronische Dienstleistungen erbringt, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist (Art. 4 Abs. 1 lit. b).
  • der Anbieter nicht-elektronische Dienstleistungen erbringt und diese werden den Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, bereitgestellt (Art. 4 Abs. 1 lit. c).

„Geschäftsbedingungen“ sind insb. Verkaufspreise, Vertrags- und Lieferbedingungen (Art. 2 lit. d).

Die Diskriminierungsverbote gelten nicht für

  • individuell verhandelte Vertragsbedingungen (Art. 2 lit. d),
  • Kleinunternehmen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind (Art. 4 Abs. 2),
  • Bücher, die einer nationalen Buchpreisbindung unterliegen (Art. 4 Abs. 3), und
  • Waren und Dienstleistungen, deren Verkauf im Mitgliedstaat des Kunden verboten ist (Art. 4 Abs. 3).

Unterschiedliche „Geschäftsbedingungen“ aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz bzw. Niederlassung des Kunden sind verboten, wenn

  • der Kunde Waren von einem Anbieter kaufen möchte und diese Waren zu einem Ort in einem Mitgliedstaat geliefert werden, für den der Anbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang die Lieferung anbietet, oder wenn sie an einem zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbarten Ort in einem Mitgliedstaat abgeholt werden (Art. 4 Abs. 1 lit. a).
  • [Wie Kommission] oder deren Nutzung oder der Verkauf von urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in unkörperlicher Form ist (Art. 4 Abs. 1 lit. b).
  • der Anbieter nicht-elektronische Dienstleistungen an einem physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Anbieter tätig ist, erbringt (Art. 4 Abs. 1 lit. c).

„Geschäftsbedingungen“ sind insb. Nettoverkaufspreise, Vertrags- und Lieferbedingungen (Art. 2 lit. d).

Wie Kommission.

Unterschiedliche „Geschäftsbedingungen“ aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz bzw. Niederlassung des Kunden sind verboten, wenn

  • Im Wesentlichen wie Rat.
  • [Im Wesentlichen wie Kommission], außer der Anbieter verfügt für den betreffenden Mitgliedstaat über die erforderlichen urheberrechtlichen Befugnisse (Art. 4 Abs. 1 lit. ba).
  • Im Wesentlichen wie Kommission.

Wie Rat.

Die Diskriminierungsverbote gelten nicht für

  • Wie Kommission,
  • Wie Kommission,
  • Bücher, einschließlich in elektronischer Form, die […] (Art. 4 Abs. 3), und
  • Wie Kommission.

Unterschiedliche „Geschäftsbedingungen“ aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz bzw. Niederlassung des Kunden sind verboten, wenn

  • Wie Rat.
  • Wie Rat.
  • Wie Rat.

Wie Rat (Art. 2 lit. n).

Wie Kommission.

Diskriminierungsverbot für Zahlungsbedingungen

Anbietern steht es frei, nur bestimmte Zahlungsmittel, etwa Überweisung oder die Kreditkarte einer bestimmten Marke, zu akzeptieren. Wenn der Anbieter eine elektronische Zahlung mittels Überweisung, Lastschrift oder einer bestimmten Karte – z.B. VISA oder Mastercard – akzeptiert, muss dies für alle Kunden aus der EU gelten, unabhängig von (Art. 5 Abs. 1)

  • deren Staatsangehörigkeit, Wohnsitz bzw. Niederlassung,
  • dem Ort der kontoführenden Stelle innerhalb der EU und
  • der Herkunft der Karte innerhalb der EU (Art. 5 Abs. 1).

Das Verbot nach Absatz 1 hindert die Anbieter nicht daran, Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben, für die die Interbankenentgelte nicht durch Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt werden, sowie für Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anwendbar ist (Art. 5 Abs. 2).

Anbietern steht es frei, nur bestimmte Zahlungsmittel, etwa Überweisung oder die Kreditkarte einer bestimmten Marke, zu akzeptieren. Wenn der Anbieter eine Zahlung mittels Überweisung, Lastschrift oder Karte – z.B. VISA oder Mastercard – akzeptiert, muss dies für alle Kunden aus der EU gelten, unabhängig von (Art. 5 Abs. 1)

Wie Kommission.

Soweit durch objektive Gründe gerechtfertigt, wird durch das Verbot gemäß Absatz 1 nicht das Recht des Anbieters ausgeschlossen, die Waren oder die Dienstleistung zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde (Art. 5 Abs. 1a).

[Wie Kommission], es sei denn, das Verbot oder die Einschränkung des Rechts, Entgelte für die Verwendung von Zahlungsinstrumenten gemäß Art. 62 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erheben, wurde mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, denen die Tätigkeit des Anbieters unterliegt, eingeführt.

Zahlungen per Überweisung oder Lastschrift müssen nicht akzeptiert werden, wenn der Anbieter dazu einen Vertrag mit einem Zahlungsdienstleister ändern oder neu abschließen muss (Erwägungsgrund 24).

Anbietern steht es frei, nur bestimmte Zahlungsmittel, etwa Überweisung oder die Kreditkarte einer be-stimmten Marke, zu akzeptieren. Wenn der Anbieter eine elektronische Zahlung mittels Überweisung, Lastschrift oder einer bestimmten Karte – z.B. VISA oder Mastercard – in einer bestimmten Zahlungskategorie akzeptiert, muss dies für alle Kunden aus der EU gelten, unabhängig von (Art. 5 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Das Verbot nach Absatz 1 hindert einen Anbieter nicht daran, im Falle eines Lastschriftverfahrens eine Vorauszahlung per Überweisung zu verlangen, bevor die Ware verschickt oder die Dienstleistung erbracht wird, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sicherzustellen, dass der Erwerber seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt (Art. 5 Abs. 2a).

Wie EP-Ausschuss.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

-

Wie Rat.

Umgehungsverbot

Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf passive Verkaufsgeschäfte auferlegt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig (Art. 6).

Bestimmungen von Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf passive Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auferlegt werden, die nicht im Einklang mit Artikel 101 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 stehen und die gegen  diese Verordnung verstoßen, sind null und nichtig (Art. 6 Abs. 1).

Die Verbote gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung gelten nicht in Fällen, in denen Anbieter durch eine Vereinbarung gebunden sind, nach der sie ihre passiven Verkaufsgeschäfte beschränken müssen, und diese Beschränkungen im Einklang mit Artikel 101 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 stehen (Art. 6 Abs. 2).

Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf passive Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auferlegt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig (Art. 6).

Wie EP-Ausschuss (Art. 6 Abs. 2).

Die Verordnung giltunbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 und Art. 101 AEUVnicht für Vereinbarungen, die aktive Verkaufsgeschäfte, noch für Vereinbarungen die passive Verkaufsgeschäfte beschränken, soweit sie nicht von Art. 3, 4 oder 5 erfasst sind (Art. 6 Abs. 1).

Unterschiedliche Geschäfts- und Zahlungsbedingungen auf länderspezifischen Websites

Der Anbieter darf auch zukünftig sein Angebot in den einzelnen Mitgliedstaaten differenzieren und unterschiedliche Geschäfts- und Zahlungsbedingungen anwenden, sofern er länderspezifische Websites unterhält (Erwägungsgründe 15 und 17).

Das Verbot nach Art. 3 Abs. 1 hindert Anbieter nicht daran, allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich Verkaufspreisen, anzubieten, die sich zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen angeboten werden (Art. 4 Abs. 1a). Das kann auch durch länderspezifische Online-Schnittstellen erfolgen (Erwägungsgrund 21a).

Im Wesentlichen wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Gewährleistungs- und Widerrufsrecht

Hat der Kunde das Recht auf Reparatur oder Ersatzlieferung (Mängelgewährleistung) oder das Recht zur kostenfreien Rücksendung (Widerruf) einer gelieferten Ware, soll der Anbieter nicht verpflichtet sein, die Waren in einem anderen Mitgliedstaat entgegenzunehmen, als dem Staat in den die Ware geliefert wurde oder höhere Versandkosten zu übernehmen, als solche, die für den Versand zum vereinbarten Ablieferungsort anfallen würden (Erwägungsgrund 21b).

Das Mängelgewährleistungsrecht und das Widerrufsrecht sollen von der Verordnung unberührt bleiben (Erwägungsgrund 21c).

Im Wesentlichen wie Rat (Erwägungsgrund 21b).

Auswirkungen auf anzuwendendes nationales Recht und gerichtliche Zuständigkeit

Geschäfte mit EU-Ausländern, die zustande kommen, weil ein Anbieter die Diskriminierungsverbote der Verordnung einhält, sollen nicht „automatisch“ so ausgelegt werden, dass der Anbieter seine Tätigkeit im Sinne der „Rom I“-Verordnung [(EG) Nr. 593/2008] und der „Brüssel Ia“-Verordnung [(EU) Nr. 1215/2012] auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 5, Erwägungsgrund 10).

Wie Kommission.

Zusätzlich:

Insbesondere wenn ein Anbieter, im Einklang mit den Artikeln 3, 4 und 5 handelt und den Online-Zugang zu seinen Waren oder Dienstleistungen nicht sperrt, keine Weiterleitung eingerichtet hat und keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Zahlungsbedingungen anwendet, darf allein aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 5, Erwägungsgrund 10).

Im Wesentlichen wie Rat.

Zusätzlich

Der Anbieter richtet seine Tätigkeit nicht auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers aus, nur weil er den Verbraucher mit Dritten in Verbindung bringt, die einen Erwerb von Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Verordnung ermöglichen – etwa einen Paketzusteller, der die Ware beim Anbieter auf Kosten des Verbrauchers abholt (Art. 1a Abs. 5).

Aus der bloßen Verwendung einer Sprache durch den Anbieter kann nicht geschlossen werden, dass er beabsichtigt, Geschäfte in einem bestimmten Mitgliedstaat zu tätigen (Erwägungsgrund 21b).

Im Wesentlichen wie Rat.

Inkrafttreten

Die Verordnung gilt sechs Monate ab dem Datum der Veröffentlichung.

Das Diskriminierungsverbot für elektronische Dienstleistungen gilt ab dem 01.07.2018.

Die Verordnung gilt achtzehn Monate ab dem Datum der Veröffentlichung.

Gestrichen.

Wie Kommission.

Gestrichen.

Die Verordnung gilt neun Monate ab dem Datum der Veröffentlichung.

Gestrichen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.