cepMonitor: Geldmarktfonds (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Geldmarktfonds

Zuletzt aktualisiert: 30. Juni 2017

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ERLASSEN

VO(EU) 2017/1131

 

Inkrafttreten:

20.07.2017

04.09.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 615
29.04.2015
EP: 1. Lesung
10.06.2016
Rat: Allgemeine Ausrichtung
14.11.2016
Kommission, EP und Rat: Trilog
Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle OGAW und AIF, die in Vermögenswerte mit bis zu zweijähriger Laufzeit investieren und dabei eine geldmarktsatzkonforme Rendite oder die Wertbeständigkeit der Anlage anstreben (Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 1). Fonds, die ein „geringfügiges“ Übertreffen des Geldmarktzinses anstreben, sind „nicht automatisch“ von der Verordnung ausgenommen (Erwägungsgrund 15).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Definitionen

Standard-MMF investieren in Vermögenswerte mit einer Laufzeit von max. 2 Jahren (Art. 2 Nr. 14).

Kurzfristige MMF investieren in Vermögenswerte mit einer Laufzeit von max. 397 Tagen (Art. 2 Nr. 13).

Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (CNAV-MMF) sind kurzfristige MMF, die den Nettoinventarwert pro Anteil unverändert halten (Art. 2 Nr. 12; Art. 22 Abs. 5).

Wie Kommission.

Kurzfristige MMF investieren in Vermögenswerte mit einer Laufzeit von max. 397 Tagen oder in durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere (Asset Backed Securities) (Art. 2 Nr. 13).

Wie Kommission, es wird jedoch unterschieden zwischen:

  • CNAV-MMF für öffentliche Schuldtitel, die 99,5 % ihres Vermögens in öffentliche Schuldtitel investieren (ab 2020 mindestens 80 % in öffentliche EU-Schuldtitel) (Art. 2 Nr. 22a),
  • Publikums-CNAV-MMF, die nur von Wohltätigkeitsorganisationen, gemeinnützigen Organisationen, Behörden und öffentlichen Stiftungen gezeichnet werden können (Art. 2 Nr. 12a),

MMF mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität (LVNAV-MMF), die die spezifischen Vorschriften der Verordnung über die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil erfüllen (Art. 2 Nr. 12b).

Standard-MMF investieren in Vermögenswerte mit einer Laufzeit von max. 2 Jahren und unterliegen den Portfoliovorschriften der Verordnung. Nur MMF mit variablem Nettoinventarwert (VNAV-MMF) können Standard-MMF sein. (Art. 2 Nr. 14)

Kurzfristige MMF investieren in Vermögenswerte mit einer Laufzeit von max. 397 Tagen und unterliegen den Portfoliovorschriften der Verordnung. Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (CNAV-MMF), MMF mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität (LVNAV-MMF) und VNAV-MMF können kurzfristige MMF sein. (Art. 2 Nr. 13).

VNAV-MMF erfüllen die spezifischen Vorschriften der Verordnung über die Bewertung der Vermögenswerte solcher MMF, die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil und den Ausgabe- und Rücknahmekurs (Art. 2 Nr. 12c).

CNAV-MMF sind MMF, die den Nettoinventarwert pro Anteil unverändert zu halten versuchen, und die (Art. 2 Abs. 12a)

  • mindestens 99,5 % ihres Vermögens in öffentliche Schuldtitel, in mit öffentlichen Schuldtiteln unterlegte umgekehrte Pensionsgeschäfte oder in Barwerte investieren („CNAV-MMF für öffentliche Schuldtitel“) oder
  • AIF sind, die nicht in der EU, sondern ausschließlich an natürliche Personen in Drittstaaten vermarktet werden („Nicht-EU-CNAV-MMF“).

LVNAV-MMF erfüllen die spezifischen Vorschriften der Verordnung über die Bewertung der Vermögenswerte solcher MMF, die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil und den Ausgabe- und Rücknahmekurs (Art. 2 Nr. 12b).

Standard-MMF investieren in Vermögenswerte mit einer Laufzeit von max. 2 Jahren und unterliegen den Portfoliovorschriften der Verordnung (Art. 2 Nr. 14).

Kurzfristige MMF investieren in Vermögenswerte mit einer Laufzeit von max. 397 Tagen und unterliegen den Portfoliovorschriften der Verordnung (Art. 2 Nr. 13).

MMF mit variablem Nettoinventarwert (VNAV-MMF) erfüllen die spezifischen Vorschriften der Verordnung über die Bewertung der Vermögenswerte solcher MMF, die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil und den Ausgabe- und Rücknahmekurs (Art. 2 Nr. 12c).

CNAV-MMF sind MMF, die den Nettoinventarwert unverändert zu halten versuchen, und die (Art. 2 Nr. 12a):

  • mindestens 99,5 % ihres Vermögens in öffentliche Schuldtitel, in mit öffentlichen Schuldtiteln unterlegte umgekehrte Pensionsgeschäfte oder in Barwerte investieren.

Wie Rat.

Zulassung

Alle OGAW und AIF, die unter die Verordnung fallen, brauchen eine Zulassung als MMF. Diese Zulassung gilt EU-weit (EU-Pass). (Art. 3 Abs. 1)

Nur Fonds, die als „MMF“ zugelassen sind, dürfen sich als solche bezeichnen (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Art eines MMF muss in der Zulassung genannt werden (Art. 2a).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Zulässige Anlagen

Alle MMF dürfen grundsätzlich ihre Mittel nur investieren in (Art. 8 Abs. 1):

  • bestimmte Geldmarktinstrumente (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b),
  • Einlagen bei Kreditinstituten,
  • Finanzderivate
  • umgekehrte Pensionsgeschäfte.

Sie dürfen ferner in bestimmte Verbriefungen von Unternehmensschuldverschreibungen mit hoher Kreditqualität und Liquidität investieren (Art. 9 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 10 Abs. 1).

Alle MMF dürfen grundsätzlich ihre Mittel nur investieren in (Art. 8 Abs. 1):

  • bestimmte Geldmarktinstrumente (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b),
  • öffentliche Schuldtitel der Mitgliedstaaten und der EU,
  • Einlagen bei Kreditinstituten,
  • ausschließlich zu Absicherungszwecken genutzte Finanzderivate,
  • unter bestimmten Voraussetzungen umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Pensionsgeschäfte,

Sie dürfen ferner in bestimmte Verbriefungen von Schuldverschreibungen mit hoher Kreditqualität und Liquidität investieren (Art. 9 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 10 Abs. 1).

Alle MMF dürfen grundsätzlich ihre Mittel nur investieren in (Art. 8 Abs. 1):

  • bestimmte hochwertige Geldmarktinstrumente (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b),
  • Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP),
  • Einlagen bei Kreditinstituten,
  • Finanzderivate,
  • Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte,
  • Anteile anderer MMF.

Verbriefungen und ABCP müssen u.a. ausreichend liquide und hochwertig sein (Art. 9 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 10 Abs. 1).

Alle MMF dürfen grundsätzlich ihre Mittel nur investieren in (Art. 8 Abs. 1):

  • bestimmte Geldmarktinstrumente (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b),
  • öffentliche Schuldtitel der Mitgliedstaaten und der EU,
  • bestimmte Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP) (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b),
  • Einlagen bei Kreditinstituten,
  • Finanzderivate,
  • Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte,
  • Anteile anderer MMF.

Verbriefungen und ABCP müssen u.a. ausreichend liquide sein und eine gute Bewertung haben (Art. 9 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 10 Abs. 1).

Vorschriften zur Diversifizierung von Anlagen

Kurzfristige MMF dürfen höchstens 5 % ihres Vermögens in Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten investieren, Standard-MMF bis zu 10 % (Art. 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 2).

Alle MMF dürfen höchstens 5 % ihres Vermögens in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut investieren (Art. 14 Abs. 1 lit. b).

Alle MMF dürfen höchstens 10 % ihres Vermögens in Verbriefungen investieren (Art. 14 Abs. 2).

Alle MMF dürfen höchstens 5 % ihres Vermögens in OTC-Derivate einer einzigen Gegenpartei investieren (Art. 14 Abs. 3).

Alle MMF dürfen nicht mehr als 20 % ihres Vermögens in umgekehrte Pensionsgeschäfte ein und derselben Gegenpartei investieren (Art. 14 Abs. 4).

Kurzfristige MMF dürfen höchstens 10 % ihres Vermögens kombiniert in Geldmarktinstrumente, Einlagen und OTC-Finanzderivate bei ein und derselben Stelle investieren, Standard-MMF bis zu 15 % (Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 3).

Die nationale Aufsichtsbehörde kann es MMF erlauben, ihr gesamtes Vermögen in bestimmte Geldmarktinstrumente zu investieren, die von Staaten oder EU-Organen emittiert oder garantiert werden (Art. 14 Abs. 6).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Alle MMF dürfen höchstens 5% ihres Vermögens in Derivate einer einzigen Gegenpartei investieren (Art. 14 Abs. 3)

Alle MMF dürfen höchstens 10% ihres Vermögens in umgekehrte Pensionsgeschäfte ein und derselben Gegenpartei investieren (Art. 14 Abs. 4).

CNAV-MMF für öffentliche Schuldtitel dürfen höchstens 8 % ihres Vermögens kombiniert in Geldmarktinstrumente, Einlagen und Finanzderivate bei ein und derselben Stelle investieren, Standard-MMF bis zu 15 % (Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Art 22 Abs. 3).

 Im Wesentlichen wie Kommission.

Alle MMF dürfen höchstens 5% ihres Vermögens in Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten investieren (Art. 14 Abs. 1 lit. a). Für VNAV-MMF gelten 10%, wenn der Gesamtwert der Geldmarktinstrumente 40% des Wertes des Vermögens eines MMF nicht übersteigt (Art. 14 Abs. 1a).

Alle MMF dürfen höchstens 15 % ihres Vermögens in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut investieren (Art. 14 Abs. 1 lit. b).

Alle MMF dürfen höchstens 20% ihres Vermögens in Verbriefungen einschließlich ABCP investieren. Wenn mindestens 10% dieser Verbriefungen oder ABCP „einfach, transparent und standardisiert“ sind, erhöht sich der Wert auf 25%. (Art. 14 Abs. 2)

Wie Kommission.

Wie Kommission. Für Pensionsgeschäfte gilt eine Grenze von 10% (Art. 14 Abs. 2a).

Alle MMF dürfen höchstens 20% ihres Vermögens kombiniert in Geldmarktinstrumente, Einlagen und OTC-Finanzderivate bei ein und derselben Stelle investieren (Art 14 Abs. 5).

Alle MMF müssen ihre nach Abs. 1a oder Abs. 5 erhöhten Investitionen in ein und demselben Emittenten im Jahresbericht offenlegen (Art. 14 Abs. 5a).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Alle MMF dürfen höchstens 5% ihres Vermögens in Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP ein und desselben Emittenten investieren (Art. 14 Abs. 1 lit. a). Für VNAV-MMF gelten 10%, wenn der Gesamtwert der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP 40% der eigenen Vermögenswerte nicht übersteigt (Art. 14 Abs. 1a).

Alle MMF dürfen in der Regel höchstens 10 % ihres Vermögens in Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut investieren (Art. 14 Abs. 1 lit. b).

Alle MMF dürfen höchstens 15% ihres Vermögens in Verbriefungen und ABCP investieren. Sobald die Kommission per delegiertem Rechtsakt einen Verweis auf die Verordnung über einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen) in die MMF-Verordnung eingefügt hat, dürfen alle MMF höchstens 20% ihres Vermögens in Verbriefungen und ABCP investieren, wobei höchstens 15% in Verbriefungen und ABCP investiert werden dürfen, die den STS-Kriterien nicht entsprechen. (Art. 14 Abs. 2)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Alle MMF dürfen in der Regel höchstens 20% ihres Vermögens kombiniert in Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP, Einlagen und OTC-Finanzderivate bei ein und derselben Stelle investieren (Art. 14 Abs. 5).

Im Trilog gestrichen.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Vorschrift zur Vermeidung der Konzentration von Anlagen

Ein MMF darf höchstens 10 % der Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten halten (Art. 15 Abs. 1).

Ein MMF darf höchstens 5% der Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten halten (Art. 15 Abs. 1).

Wie Kommission.

Ein MMF darf höchstens 10% der Geldmarktinstrumente, Verbriefungen und ABCP eines Emittenten halten (Art. 15 Abs. 1).

Vorschriften zur Fristigkeit und Liquidität von Anlagen

Die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer der Vermögenswerte eines kurzfristigen MMF beträgt maximal 60 Tage, eines Standard-MMF maximal sechs Monate (Art. 21 lit. a, Art. 22 Abs. 1 lit. a).

Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Vermögenswerte eines kurzfristigen MMF beträgt maximal 120 Tage, eines Standard-MMF maximal zwölf Monate (Art. 21 lit. b, Art. 22 Abs. 1 lit. b).

Mindestens 10 % der Vermögenswerte aller MMF müssen täglich fällig werden (Art. 21 lit. c, Art. 22 Abs. 1 lit. c).

Mindestens 20 % der Vermögenswerte aller MMF müssen wöchentlich fällig werden (Art. 21 lit. d, Art. 22 Abs. 1 lit. d).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Mindestens 20 % der Vermögenswerte aller MMF müssen wöchentlich fällig werden. Bis zu 5 % davon dürfen Geldmarktinstrumente sein, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden. (Art. 21 lit. d, Art. 22 Abs. 1 lit. d)

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Mindestens 10% der Vermögenswerte, umgekehrten Pensionsgeschäfte und Barmittel von kurzfristigen LVNAV-MMF und kurzfristigen CNAV-MMF und mindestens 7,5% dieser Werte von VNAF-MMF müssen täglich fällig werden (Art. 21 lit. c und ca, Art. 22 Abs. 1 lit. c).

Mindestens 20% [bzw. 30% wegen Art. 29 Abs. 1] der Vermögenswerte, umgekehrten Pensionsgeschäfte und Barmittel von kurzfristigen LVNAV-MMF und kurzfristigen CNAV-MMF und mindestens 15% dieser Werte von VNAF-MMF müssen wöchentlich fällig werden (Art. 21 lit. d und da, Art. 22 Abs. 1 lit. d).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Mindestens 30% der Vermögenswerte, umgekehrten Pensionsgeschäfte und Barmittel von kurzfristen LVNAV-MMF und kurzfristigen CNAV-MMF und mindestens 15% dieser Werte von VNAF-MMF müssen wöchentlich fällig werden (Art. 21 lit. d und da, Art. 22 Abs. 1 lit. d).

Bewertungsvorschriften für die Anlagen

MMF müssen ihre Vermögenswerte mindestens einmal täglich bewerten (Art. 26 Abs. 1).

MMF müssen ihre Vermögenswerte wann immer möglich zu Marktpreisen bewerten, alternativ können Modellpreise herangezogen werden (Art. 26 Abs. 2 und 4).

CNAV-MMF dürfen ihre Vermögenswerte auch zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten (Art. 26 Abs. 5).

MMF müssen den Anteilswert mindestens einmal täglich berechnen (Art. 27 Abs. 3).

Der Ausgabe- und Rücknahmekurs eines MMF entspricht seinem Anteilswert (Art. 28 Abs. 1). Für CNAV-MMF gilt der konstante Anteilswert (Art. 28 Abs. 2).

MMF müssen ihre Vermögenswerte mindestens einmal täglich bewerten. Die Ergebnisse müssen täglich auf der Website des MMF veröffentlicht werden. Die Bewertung muss von einem unabhängigen Dritten vorgenommen werden. (Art. 26 Abs. 1)

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss.

MMF müssen den tatsächlichen Anteilswert mindestens einmal täglich berechnen (Art. 27 Abs. 3).

Der Ausgabe- und Rücknahmekurs eines MMF außer einem LVNAV-MMF entspricht seinem Anteilswert (Art. 28 Abs. 1). Für "CNAV-MMF für öffentliche Schuldtitel" und "Publikums-CNAV-MMF" gilt der konstante Anteilswert (Art. 28 Abs. 2).

Sie dürfen Anteile nur dann zum konstanten Anteilswert zurücknehmen, wenn u.a. (Art. 27 Abs. 4)

  • sie alle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von über 90 Tagen anhand von Marktpreisen bewerten
  • der aktuelle Anteilswert nicht um mehr als 20 Basispunkte vom konstanten Anteilswert abweicht.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

CNAV-MMF dürfen ihre Vermögenswerte auch zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten (Art. 26 Abs. 5), LVNAV-MMF mit einer Restlaufzeit von bis zu 75 Tagen unter der Bedingung, dass der Wert nicht um mehr als 10 Prozentpunkte vom Markt- oder Modellpreis abweicht (Art. 26 Abs. 6).

Wie Kommission.

Der Ausgabe- und Rücknahmekurs eines MMF entspricht seinem Anteilswert (Art. 28 Abs. 1). Für CNAV-MMF gilt der konstante Anteilswert (Art. 28 Abs. 2).

Für LVNAV-MMF gilt der konstante Anteilswert unter der Bedingung, dass er nicht um mehr als 20 Basispunkte vom Nettoinventarwert abweicht (Art. 28 Abs. 3).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

CNAV-MMF dürfen ihre Vermögenswerte zusätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten (Art. 26 Abs. 5).

MMF müssen den Anteilswert mindestens einmal täglich berechnen und auf ihrer Website veröffentlichen (Art. 27 Abs. 3).

Der Ausgabe- und Rücknahmekurs eines MMF entspricht seinem Anteilswert (Art. 28 Abs. 1). Für CNAV-MMF gilt der konstante Anteilswert (Art. 28 Abs. 2 lit. a).

Wie Rat.

Besondere Vorschriften für kurzfristige MMF mit konstantem Nettoinventarwert („CNAV“)

CNAV-MMF müssen jederzeit einen Barmittel-Puffer in Höhe von mindestens 3 % der Vermögenswerte auf einem getrennten Rücklagenkonto vorhalten. (Art. 29 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 30 Abs. 1)

Vom EP gestrichen.

Fällt der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte eines CNAV-MMF an den gesamten Vermögenswerten unter 30 %, erfolgen (Art. 34b Abs. 1 S. 2 lit. a):

  • Liquiditätsgebühren für Rückgaben,
  • Rückgabesperren in Höhe von 10 % der Anteile des MMF pro Arbeitstag für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen,
  • Aussetzung der Rückgabe von bis zu 15 Arbeitstagen und/oder
  • keine sofortigen Maßnahmen.

Fällt der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte eines CNAV-MMF an den gesamten Vermögenswerten unter 10 %, müssen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergriffen werden (Art. 34b Abs. 1 S. 2 lit. b):

  • Liquiditätsgebühren für Rückgaben,
  • Aussetzung der Rückgabe von bis zu 15 Arbeitstagen.

Wie EP.

Fällt der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte eines CNAV-MMF oder eines LVNAV-MMF an den gesamten Vermögenswerten unter 30 % oder übersteigen die täglichen Netto-Rückgaben an einem Werktag 10% der gesamten Vermögenswerte , erfolgen (Art. 29 Abs. 2):

  • Liquiditätsgebühren von bis zu 2% für Rückgaben,
  • Rückgabesperren in Höhe von 10 % der Anteile des MMF pro Arbeitstag für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen,
  • Aussetzung der Rückgabe von bis zu 15 Arbeitstagen und/oder
  • keine besonderen sofortigen Maßnahmen.

Fällt der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte eines CNAV-MMF oder eines LVNAV-MMF an den gesamten Vermögenswerten unter 10 %, müssen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergriffen werden (Art. 29 Abs. 4):

  • Liquiditätsgebühren von mindestens 1% und höchstens 2% für Rückgaben,
  • Aussetzung der Rückgabe von bis zu 15 Arbeitstagen.

Gestrichen

Fällt der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte eines CNAV-MMF oder eines LVNAV-MMF an den gesamten Vermögenswerten unter 30 % oder übersteigen die täglichen Netto-Rückgaben an einem Werktag 10% der gesamten Vermögenswerte, erfolgen (Art. 29 Abs. 1a UAbs. 2):

  • kostenangepasste Liquiditätsgebühren für Rückgaben,
  • Rückgabesperren in Höhe von 10 % der Anteile des MMF pro Arbeitstag für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen,
  • Aussetzung der Rückgabe von bis zu 15 Arbeitstagen und/oder
  • keine besonderen sofortigen Maßnahmen.

Fällt der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte eines CNAV-MMF oder eines LVNAV-MMF an den gesamten Vermögenswerten unter 10 %, müssen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergriffen werden (Art. 29 Abs. 4):

  • kostenangepasste Liquiditätsgebühren für Rückgaben,
  • Aussetzung der Rückgabe von bis zu 15 Arbeitstagen.
Externe Unterstützung

CNAV-MMF dürfen externe Unterstützung nur in der Form und unter den Bedingungen erhalten, die in den Vorschriften über den Barmittel-Puffer festgelegt sind (Art. 35 Abs. 1). MMF, die keine CNAV-MMF sind, dürfen externe Unterstützung nur unter außergewöhnlichen Umständen erhalten (Art. 35 Abs. 2).

MMF dürfen keine externe Unterstützung erhalten (Art. 35 Abs. 1).

Wie EP.

Wie EP.

Transparenz

MMF müssen ihre Anleger und potenzielle Anleger u.a. darauf hinweisen (Art. 37),

  • ob sie kurzfristige MMF mit konstantem („CNAV“) oder variablem Anteilswert oder Standard-MMF sind,

  • dass das eventuelle Kapitalverlustrisiko vom Anleger getragen wird,
  • welche Bewertungsverfahren sie zur Berechnung des Nettoinventarwerts anwenden.

MMF ist es verboten, bei einer Ratingagentur ein Rating des MMF in Auftrag zu geben oder zu finanzieren (Art. 23).

Anleger in MMF müssen mindestens wöchentlich folgende Informationen erhalten (Art. 37 Abs. 1):

  • das Liquiditätsprofil,
  • das Kreditprofil und die Zusammensetzung des Portfolios,
  • die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer und Restlaufzeit,
  • die kumulative Konzentration der fünf größten Anleger.

Zusätzlich müssen alle CNAV-MMF ihre Anleger informieren u.a. über (Art. 37 Abs.. 2):

  • den Gesamtwert der Vermögenswerte,
  • die Struktur der Laufzeiten der Vermögenswerte,
  • der Anteil der Vermögenswerte, die innerhalb eines Tages fällig werden,
  • der Anteil der Vermögenswerte, die innerhalb einer Woche fällig werden,
  • den Nettoertrag,
  • Einzelheiten zu den Vermögenswerten,
  • den Nettoinventarwert.

MMF müssen regelmäßig informieren über den Anteil folgender Vermögenswerte an ihren Vermögenswerten (Art. 37 Abs. 3):

  • Geldmarktinstrumente, die ihr Sponsor ausgegeben hat,
  • Verbriefungen, die ihr Sponsor ausgegeben hat,
  • Einlagen bei ihrem Sponsor,
  • Forderungen gegenüber dem Sponsor auf Grund von Transaktionen mit OTC-Derivaten. Investiert der Sponsor in einen MMF, müssen die anderen Anleger informiert werden (Art. 37 Abs. 4).

Vom EP gestrichen.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Wird bei einer Ratingagentur ein Rating des MMF in Auftrag gegeben oder finanziert, muss darauf hingewiesen werden, wenn das Rating im Prospekt oder anderen Mitteilungen an Investoren erwähnt wird (Art. 23).

MMF müssen ihre Anleger und potenzielle Anleger u.a. darauf hinweisen, welche Art von MMF sie sind und ob sie ein kurzfristiger oder Standard-MMF sind (Art. 37 Abs. 1).

MMF müssen ihre Anleger mindestens wöchentlich informieren über (Art. 37 Abs. 1a):

  • die Fristengliederung ihres Portfolios,
  • ihr Kreditprofil,
  • ihre gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer und Restlaufzeit,
  • Details zu den zehn größten Beteiligungen,
  • den Gesamtwert ihrer Vermögenswerte,
  • ihre Nettorendite.

MMF müssen u.a. darauf hinweisen (Art. 37 Abs. 2 und 4),

  • dass das eventuelle Kapitalverlustrisiko vom Anleger getragen wird,
  • welche Bewertungsverfahren sie zur Berechnung des Nettoinventarwerts anwenden.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Politikvorhaben unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV). Daher mussten sich Europäisches Parlament und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Dies ist mit Abschluss der Trilogverhandlungen gelungen. Das Europäische Parlament und der Rat müssen das Ergebnis der Trilogverhandlungen nun noch formal bestätigen.