cepMonitor: Gegenseitige Anerkennung von Waren (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.

Zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2019

Artikelangaben beziehen sich auf den Verordnungsvorschlag COM(2017) 796

Diesen Monitor abonnieren

ERLASSEN:

Richtlinie 2019/515/EU

 

Inkrafttreten:

18.04.2019

19.12.2017
Verordnungsvorschlag COM(2017) 796
18.05.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
03.09.2018
EP-Ausschuss: Bericht
22.11.2018
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Erwägungsgründe

Um das Bewusstsein der nationalen Behörden und der Wirtschaftsakteure für den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu fördern, werden die Mitgliedstaaten ermutigt, eine klare und eindeutige „Binnenmarktklausel“ in ihre nationalen technischen Regelungen einzufügen, nach der die Annahme gilt, dass rechtmäßig vermarktete Güter in einem Mitgliedstaat den technischen Regeln eines anderen Mitgliedstaates entsprechen (neuer Erwägungsgrund 14a).

Wie EP.

Geltungsbereich, Art. 2

Technische Spezifikationen für öffentliche Ausschreibungsverfahren und Verpflichtungen zum Gebrauch einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats stellen keine technischen Vorschriften im Sinne dieser Verordnung dar (neuer Art. 2 Abs. 3 Nr. 4a).

Begriffsbestimmungen, Art. 3

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (Art. 3):

(1) „in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht“ die Tatsache, dass die Waren oder Art von Waren die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Regelungen erfüllen und im betreffenden Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden; […]

(6) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, oder jede natürliche oder juristische Person, die als Hersteller von Waren auftritt, indem sie darauf ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen anbringt;

-

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (Art. 3):

(1) "in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht" die Tatsache, dass die Waren oder die Art von Waren die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften erfüllen/erfüllt oder keiner der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unterliegen/unterliegt und im betreffenden Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden/wird (Art. 3 Nr. 1); […]

(6) "Hersteller"

a) jede natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt oder die Waren erzeugt, die nicht Produkt eines Herstellungsprozesses sind, und die diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, oder

b) jede natürliche oder juristische Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachte Waren so verändert, dass die Einhaltung der in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften beeinträchtigt sein könnte, oder

c) jede natürliche oder juristische Person, die als Hersteller von Waren auftritt, indem sie auf den Waren oder in den beigefügten Unterlagen ihren Namen, ihr Marken-zeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen anbringt;

-

Im Wesentlichen wie KOM.

-

(6) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, jede natürliche oder juristische Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachte Waren so verändert, dass die Einhaltung der in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften beeinträchtigt sein könnte, oder jede natürliche oder juristische Person, die als Hersteller von Waren, einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die nicht Produkt eines Herstellungsprozesses sind, auftritt, indem sie darauf ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen anbringt;

(12b) “erhebliche Risiken” sind jede erhebliches Risiken, die ein schnelles Einschreiten der Behörden verlangen, einschließlich der Risiken, deren Folgen nicht unmittelbar sind.

Wie Rat.

Wie Rat.

Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung, Art. 4

[…] Alternativ dazu kann der Hersteller seinen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Erklärung in seinem Namen beauftragen (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2).

Die in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung enthaltenen spezifischen Angaben zum Inverkehrbringen der Waren oder der Art von Waren können jedoch von jedem Wirtschaftsakteur eingesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3).

Die Wirtschaftsakteure sind verantwortlich für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben, die von ihnen in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemacht werden (Art. 4 Abs. 3).

Wird eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nicht gemäß den Anforderungen dieses Artikels zur Verfügung gestellt, kann die zuständige Behörde als Nachweise von jedem der Wirtschaftsakteure folgende Unterlagen und Angaben anfordern, um gemäß Artikel 5 zu beurteilen, ob die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind:

(a) einschlägige Informationen über die Merkmale der fraglichen Waren oder Art von Waren;

(b) einschlägige Informationen über das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat;

(c) sonstige Informationen, die die zuständige Behörde für die Zwecke der Bewertung für hilfreich hält (Art. 4 Abs. 8).

[…] Der Hersteller kann seinen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Erklärung in seinem Namen beauftragen (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2).

Enthält die vom Hersteller abgegebene Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung lediglich die in Teil I des Anhangs angeführten Angaben, müssen die in Teil II des Anhangs angeführten spezifischen Angaben zum Inverkehrbringen der Waren oder der betreffenden Art von Waren […] vom Einführer oder Händler eingesetzt werden, damit die Erklärung im Rahmen der Bewertung nach Artikel 5 überprüft werden kann.

Alternativ dazu kann die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von einem Einführer und/oder einem Händler abgegeben werden, sofern alle gemäß dem Anhang erforderlichen Angaben in die Erklärung aufgenommen wurden und der betreffende Unterzeichner die in Artikel 5 Absatz 1a Buchstabe a genannten Nachweise vorlegen kann (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3).

Wie KOM.

Wird eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nicht gemäß den Anforderungen des Artikels 4 zur Verfügung gestellt, so kann die zuständige Behörde für die Bewertung nach Absatz 1 von den betreffenden Wirtschaftsakteuren Folgendes anfordern:

a) Angaben über die Merkmale der fraglichen Waren oder Art von Waren;

b) Angaben über das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat (neuer Art. 5 Abs. 1b).

[…] Der Hersteller kann seinen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Erklärung in seinem Namen beauftragen, wenn seine Vollmacht dies ausdrücklich zulässt (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2).

Alternativ können die Erklärung oder die in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung spezifischen Angaben zum Inverkehrbringen der Waren oder der Art von Waren von jedem Wirtschaftsakteur eingesetzt werden, wenn der Unterzeichnende alle Nachweise erbringen kann, die die Informationen in der Erklärung belegen […] (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3).

Die Wirtschaftsakteure, die die Erklärung ausfüllen, sind verantwortlich für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben, einschließlich der übersetzten Angaben, die von ihnen in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemacht werden. Wegen falscher oder irreführender Angaben haften Wirtschaftsakteure nach dem jeweiligen nationalen Recht (Art. 4 Abs. 3).

Wie KOM.

(a) einschlägige Informationen über die Merkmale der fraglichen Waren oder Art von Waren, die notwendig für die Bewertung sind;

(b) einschlägige Informationen über das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat, die notwendig für die Bewertung sind;

(c) sonstige relevante Informationen, die die zuständige Behörde für die Zwecke der Bewertung für notwendig hält, vorausgesetzt die Anforderung der Behörde nach Unterlagen ist ausreichend gerechtfertigt worden (Art. 4 Abs. 8).

Wie Rat.

Im Wesentlichen wie Rat.

Die Wirtschaftsakteure, die die Erklärung unterschreiben, sind verantwortlich für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben, die von ihnen in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemacht werden. Die Haftung für Erklärungen richtet sich nach dem nationalen Recht (Art. 4 Abs. 3).

Wie Rat.

Wie Rat.

Bewertung von Waren, Art. 5

Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Zweifel in Bezug auf Waren, die nach Angaben des Wirtschaftsakteurs in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, nimmt sie unverzüglich Kontakt mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur auf und nimmt eine Bewertung der Waren vor (Art. 5 Abs. 1).

Hat im Rahmen der Durchführung einer nationalen technischen Vorschrift oder eines Verfahrens zur vorherigen Genehmigung eine zuständige Behörde [...] des Bestimmungsmitgliedstaats [...] die Absicht, eine Verwaltungsentscheidung in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Waren [...] zu treffen, so nimmt sie unverzüglich Kontakt mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur auf und führt sie eine Bewertung der Waren durch (Art. 5 Abs. 1 UAbs 1).

Bei dieser Bewertung soll festgestellt werden, ob die Waren oder die betreffende Art von Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden/wurde und, falls ja, ob die Allgemeininteressen, die von der geltenden nationalen technischen Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats erfasst werden, unter Berücksichtigung der Merkmale der fraglichen Waren angemessen geschützt sind (neuer Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2). […]

Zudem unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats den Wirtschaftsakteur über die Möglichkeit, gemäß den Anforderungen des Artikels 4 eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung zu stellen (neuer Art. 5 Abs. 1 UAbs. 4).

Außer wenn die Bewertung nach Absatz 1 im Rahmen eines Verfahrens zur vorherigen Genehmigung erfolgt, darf der Wirtschaftsakteur während der Durchführung der Bewertung durch die zuständige Behörde die Waren auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitstellen und kann dies fortsetzen, bis eine Verwaltungsentscheidung zur Einschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs für diese Waren vorliegt (neuer Art. 5 Abs. 1 aa).

Dem betreffenden Wirtschaftsakteur wird eine Frist von mindestens 20 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eingeräumt, um die Unterlagen und Angaben nach Absatz 1a Buchstabe a [Art. 4 Abs. 7 lit. a des KOM-Vorschlags, s.o.] oder Absatz 1b [Art. 4 Abs. 8 des KOM-Vorschlags, s.o.] zur Verfügung zu stellen oder etwaige Argumente oder Bemerkungen, die er möglicherweise vorbringen möchte, zu übermitteln [Art. 5 Abs. 1c).

Hat eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats begründete Zweifel in Bezug darauf, ob Waren, die auf ihren Märkten vermarktet werden oder vermarktet werden sollen, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, nimmt sie unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates und mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur auf und nimmt eine Bewertung der Waren vor (Art. 5 Abs. 1).

Wie Rat.

Möchte eine zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaates Waren entsprechend der Verordnung überprüfen, nimmt sie unverzüglich Kontakt mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur auf (Art. 5 Abs. 1).

Wie Rat und EP.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat, aber Frist zur Beantwortung beträgt 15 Arbeitstage.

Vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs, Art. 6

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf, während sie eine Bewertung von Waren nach Artikel 5 durchführt, die Bereitstellung der betreffenden Waren auf dem Inlandsmarkt des Mitgliedstaats nicht vorübergehend aussetzen, es sei denn eine der folgenden Situationen liegt vor (Art. 6 Abs. 1):

(a) Die Waren stellen unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen ein erhebliches Risiko – einschließlich solcher Risiken, deren Folgen nicht unmittelbar eintreten – dar, das ein rasches Einschreiten der zuständigen Behörde notwendig macht;

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1aa darf die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, während sie eine Bewertung von Waren nach Artikel 5 durchführt, die Bereitstellung dieser Waren auf dem [...] Markt des Mitgliedstaats [...] nur in einer der folgenden Situationen vorübergehend aussetzen (Art. 6 Abs. 1):

a) Die Waren stellen unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen ein erhebliches Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Umwelt – einschließlich solcher Risiken, deren Folgen nicht unmittelbar eintreten – dar oder könnten ein solches Risiko darstellen, das ein rasches Einschreiten der zuständigen Behörde notwendig macht; […]

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf, während sie eine Bewertung von Waren nach Artikel 5 durchführt, die Bereitstellung der betreffenden Waren auf dem Markt des Mitgliedstaats […] nur in folgenden Situationen vorübergehend aussetzen (Art. 6 Abs. 1):

a) Die Waren stellen unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen ein erhebliches Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Umwelt – einschließlich solcher Risiken, deren Folgen nicht unmittelbar eintreten – dar; […]

Wie EP.

Wie EP.

Probleimlösungsverfahren, Art. 8

Dieser Artikel findet Anwendung, wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung betroffener Wirtschaftsakteur diese dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) vorgelegt hat und die Heimatstelle während des SOLVIT-Verfahrens die Kommission ersucht, sie durch eine Stellungnahme bei der Lösung des Falles zu unterstützen (Art. 8 Abs. 1).

Nach Abschluss der Bewertung kann die Kommission in einer Stellungnahme als Unterstützung bei der Lösung des Falls auf bedenkliche Punkte hinweisen, auf die ihrer Ansicht nach in dem SOLVIT-Verfahren eingegangen werden sollte, und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.

Die Stellungnahme der Kommission ist im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 4).

Dieser Artikel findet Anwendung, wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung betroffener Wirtschaftsakteur diese dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) vorgelegt hat und die Heimatstelle oder die federführende Stelle während des SOLVIT-Verfahrens die Kommission ersucht, sie durch eine Stellungnahme bei der Lösung des Falles zu unterstützen (Art. 8 Abs. 1).

Innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 legt [...] die Kommission [...] eine Stellungnahme [...] vor. In der Stellungnahme der Kommission wird gegebenenfalls auf sämtliche bedenklichen Punkte hingewiesen, auf die [...] in dem SOLVIT-Verfahren eingegangen werden sollte, [...] oder es werden gegebenenfalls Empfehlungen abgegeben, um die Lösung des Falls zu unterstützen. Die Sechswochenfrist beinhaltet nicht den Zeitraum, der für die Erlangung der zusätzlichen Informationen und Unterlagen nach Absatz 2a erforderlich ist.

Wird die Kommission während der Bewertung nach Absatz 2 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Fall gelöst ist, so muss sie keine Stellungnahme abgeben (Art. 8 Abs. 3).

Die Stellungnahme der Kommission wird über die zuständige SOLVIT-Stelle dem betreffenden Wirtschaftsakteur und den betreffenden zuständigen Behörden übermittelt. Sie wird von der Kommission allen Mitgliedstaaten mittels des in Artikel 11 genannten Systems bekannt gegeben. Die Stellungnahme ist im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

Dieser Artikel findet Anwendung, wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung betroffener Wirtschaftsakteur diese dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (SOLVIT) vorgelegt hat und die Heimatstelle oder die federführende Stelle während des SOLVIT-Verfahrens die Kommission ersucht, sie durch eine Stellungnahme bei der Lösung des Falles zu unterstützen. Die Heimatstelle und die federführende Stelle als auch der Wirtschaftsakteur müssen der Kommission alle relevanten Unterlagen für die zu treffende Entscheidung übermitteln. Die Kommission kann auch auf eigene Initiative einen Standpunkt abgeben (Art. 8 Abs. 1).

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 legt [...] die Kommission [...] eine Stellungnahme [...] vor. In der Stellungnahme der Kommission wird gegebenenfalls auf sämtliche bedenklichen Punkte hingewiesen, auf die [...] in dem SOLVIT-Verfahren eingegangen werden sollte, [...] oder es werden gegebenenfalls Empfehlungen abgegeben, um die Lösung des Falls zu unterstützen. Die Zweimonatsfrist beinhaltet nicht den Zeitraum, der für die Erlangung der zusätzlichen Informationen und Unterlagen nach Absatz 2 erforderlich ist.

Wird die Kommission während der Bewertung nach Absatz 2 davon in Kenntnis gesetzt, dass der Fall gelöst ist, so muss sie keine Stellungnahme abgeben (Art. 8 Abs. 3).

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat, aber Frist zur Bearbeitung beträgt 45 Arbeitstage.

Wie Rat und EP.

Produktinfostellen, Art. 9

Die Produktinfostellen stellen folgende Informationen online bereit (Art. 9 Abs. 2): […]

Die Produktinfostellen stellen folgende Informationen online bereit (Art. 9 Abs. 2): […]

Können aufgrund der Komplexität der Organisation und der Aufgabenverteilung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht alle erforderlichen Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b online bereitgestellt werden, so sind die verbleibenden Informationen auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen (Art. 9 Abs. 2 UAbs. 2).

Wie KOM.

Wie KOM und EP.

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen