cepMonitor: Fahrzeugsicherheit (Verordnung)
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern
Zuletzt aktualisiert: 09. Mai 2019
17.05.2018 Verordnungsvorschlag COM(2018) 286 |
28.11.2018 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
04.03.2019 EP-Ausschuss: Bericht |
25.03.2019 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Allgemeine Pflichten der Hersteller und technische Anforderungen | Die Hersteller müssen Fahrzeuge so bauen, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer „möglichst gering“ ist [Art. 4 Abs. 4]. Die Hersteller müssen nachweisen, dass neue Fahrzeuge und Fahrzeugteile eine EU-Typgenehmigung haben, die die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen [Art. 4 Abs. 1]. Diese umfassen
Die Kommission darf delegierte Rechtsakte erlassen, um diese technischen Anforderungen an Änderungen der UNECE-Regelungen und an den technischen Fortschritt anzupassen [Art. 4 Abs. 3 und 6]. |
Wie Kommission. Wie Kommission.
Wie Kommission. |
Die Hersteller müssen Fahrzeuge so bauen, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer „ausgeräumt wird oder möglichst gering“ ist [Art. 4 Abs. 4]. Wie Kommission. Wie Kommission. Die Hersteller müssen sicherstellen, dass die gemäß den Art. 5–11 vorgesehenen Systeme und Vorrichtungen so entwickelt werden, dass sie von den Nutzern angenommen werden, und dass im Fahrzeughandbuch klare und umfassende Informationen über die Funktionsweise dieser Systeme und Vorrichtungen gegeben werden (Art. 4 Abs. 5a). |
Wie Kommission Wie Kommission. Wie Rat. Wie Kommission. Gestrichen. |
Assistenzsysteme für neue Fahrzeuge aller Fahrzeugklassen | Neufahrzeuge müssen ab 2024 mit folgenden Assistenzsystemen ausgerüstet sein [Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 und Anhang II]:
Neufahrzeuge müssen ab 2026 eine „fortgeschrittene Ablenkungserkennung“ haben [Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang II]. |
Neufahrzeuge müssen ab 2024 mit folgenden Assistenzsystemen ausgerüstet sein [Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 und Anhang II]:
Wie Kommission. |
Neufahrzeuge müssen ab 2024 mit folgenden Assistenzsystemen ausgerüstet sein [Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 und Anhang II]:
Neufahrzeuge müssen ab 2026 eine „fortgeschrittene Fahrerablenkungswarnung“ haben [Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang II] |
Wie EP. |
Besondere Anforderungen an neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (LNF) | Neue Pkw und LNF müssen ab 2024 einen „erweiterten Kopfaufprallschutzbereich“ bieten, der potenzielle Verletzungen ungeschützter Verkehrsteilnehmer bei einem Aufprall mindert [Art. 7 Abs. 6 i.V.m. Anhang II]. Neue Pkw und LNF müssen in zwei Phasen mit Notbrems-Assistenzsystemen ausgerüstet werden [Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Anhang II].
Neue Pkw und LNF müssen ab 2024 ausgerüstet sein mit [Art. 7 Abs. 3 und 5 i.V.m. Anhang II und Art. 2 Abs. 11]
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Neue Pkw und LNF müssen ab 2026 einen „erweiterten Kopfaufprallschutzbereich“ bieten, der potenzielle Verletzungen ungeschützter Verkehrsteilnehmer bei einem Aufprall mindert [Art. 7 Abs. 6 i.V.m. Anhang II]. Neue Pkw und LNF müssen in zwei Phasen mit Notbrems-Assistenzsystemen ausgerüstet werden [Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Anhang II].
Neue Pkw und LNF müssen ab 2024 ausgerüstet sein mit [Art. 7 Abs. 3 und 5 i.V.m. Anhang II und Art. 2 Abs. 11]
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Wie Kommission. Wie Kommission. Wie Rat.
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Wie Rat. Wie Rat. Wie EP. |
Besondere Anforderungen an neue schwere Nutzfahrzeuge (SNF) | Neue Busse und Lkw müssen ab 2024 ausgerüstet sein mit
Typgenehmigungen werden für Busse und Lkw ab 2026 nur noch erteilt, wenn „die Direktsicht“ auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz durch ein größeres Sichtfeld „verbessert“ ist [Art. 9 Abs. 5 i.V.m. Anhang II]. |
Neue Busse und Lkw müssen ab 2024 ausgerüstet sein mit
Wie Kommission. |
Wie Kommission. Wie Kommission. Zusätzlich: Vor dem Fahrersitz dürfen keine toten Winkel mehr bestehen und die toten Winkel an den Seitenfenstern müssen erheblich abnehmen. Die Besonderheiten der verschiedenen Fahrzeugtypen werden berücksichtigt. |
Wie Rat. Wie Kommission. Zusätzlich: Vor dem Fahrersitz und an den Seitenfenstern sollen die toten Winkel bis aufs Äußerste reduziert werden. Die Besonderheiten der verschiedenen Fahrzeugtypen sollen dabei berücksichtigt werden. |
Anforderungen an Notbrems-, Abbiege- und Spurhalte-Assistenzsysteme sowie Spurhalte-Warnsysteme | Notbrems-, Abbiege- und Spurhalte-Assistenzsysteme und Spurhalte-Warnsysteme [Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 4]
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Wie Kommission. |
Wie Kommission. Der Fahrer muss die Systeme außer Kraft setzen können [Art. 7 Abs. 4 lit. ca und Art. 9 Abs. 4 lit. aa]. |
Wie EP. |
Reifendruck-Überwachungssysteme | Alle neuen Fahrzeuge müssen ab 2024 mit einem präzisen Reifendruck-Überwachungssystem ausgerüstet sein, das den Fahrer auf einen Druckverlust hinweist [Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang II]. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Selbstfahrende Fahrzeuge („autonomes Fahren“) | Die Kommission darf künftig in delegierten Rechtsakten Vorgaben für den Betrieb „selbstfahrender Fahrzeuge“ auf öffentlichen Straßen machen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten [Art. 11]. Sie darf künftig technische Anforderungen festlegen für
Sie darf künftig detaillierte Vorschriften festlegen über die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung selbstfahrender Fahrzeuge. |
Die Kommission darf künftig in Durchführungsrechtsakten Vorgaben für den Betrieb „selbstfahrender Fahrzeuge“ auf öffentlichen Straßen machen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten [Art. 11]. Sie darf künftig technische Anforderungen festlegen für
Sie darf künftig detaillierte Vorschriften festlegen über die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung selbstfahrender Fahrzeuge. |
Wie Kommission. |
Wie Rat. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Da EP und Rat sich auf eine gemeinsame Position geeinigt haben, ist nach der Annahme im EP auch die Annahme im Rat sowie der Erlass der Richtlinie reine Formsache.