cepMonitor: Fahrzeugsicherheit (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern

Zuletzt aktualisiert: 09. Mai 2019

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17.05.2018
Verordnungsvorschlag COM(2018) 286
28.11.2018
Rat: Allgemeine Ausrichtung
04.03.2019
EP-Ausschuss: Bericht
25.03.2019
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Allgemeine Pflichten der Hersteller und technische Anforderungen

Die Hersteller müssen Fahrzeuge so bauen, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer „möglichst gering“ ist [Art. 4 Abs. 4].

Die Hersteller müssen nachweisen, dass neue Fahrzeuge und Fahrzeugteile eine EU-Typgenehmigung haben, die die technischen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen [Art. 4 Abs. 1]. Diese umfassen

  • technische Anforderungen – z.B. an Bremsen, Sicherheitsgurte –, die von der UN-Wirtschafts­kommission für Europa (UNECE) mit Beteiligung der EU erarbeitet wurden [Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang I];
  • technische Anforderungen – z.B. zu Kindersitzen, Airbags, Crash-Tests –, die teilweise von der UNECE und teilweise von der EU erarbeitet wurden [Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Anhang II];
  • technische Anforderungen – zu ab 2024 oder 2026 einzuführenden Assistenzsystemen –, die konkret durch die Kommission mittels delegierter Rechtsakte festgelegt werden [Art. 4 Abs. 5 und 7 i.V.m. Anhang II].

Die Kommission darf delegierte Rechtsakte erlassen, um diese technischen Anforderungen an Än­derungen der UNECE-Regelungen und an den technischen Fortschritt anzupassen [Art. 4 Abs. 3 und 6].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

 

 

  • technische Anforderungen – zu ab 2024 oder 2026 einzuführenden Assistenzsystemen –, die konkret durch die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden [Art. 4 Abs. 5 und 7 i.V.m. Anhang II].

Wie Kommission.

Die Hersteller müssen Fahrzeuge so bauen, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer „ausgeräumt wird oder möglichst gering“ ist [Art. 4 Abs. 4].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Die Hersteller müssen sicherstellen, dass die gemäß den Art. 5–11 vorgesehenen Systeme und Vorrichtungen so entwickelt werden, dass sie von den Nutzern angenommen werden, und dass im Fahrzeughandbuch klare und umfassende Informationen über die Funktionsweise dieser Systeme und Vorrichtungen gegeben werden (Art. 4 Abs. 5a).

Wie Kommission

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Gestrichen.

Assistenzsysteme für neue Fahrzeuge aller Fahrzeugklassen

Neufahrzeuge müssen ab 2024 mit folgenden Assistenzsystemen ausgerüstet sein [Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 und Anhang II]:

  • „intelligenter Geschwindigkeitsassistent“ (z.B. „Tempomat“);
  • „Fahrermüdigkeitserkennung und Fahreraufmerksamkeitsüberwachung“;
  • schnell blinkendes Notbremslicht zur Warnung vor schnell abbremsenden vorausfahrenden Fahrzeugen;
  • Hinderniserkennung beim Rück­wärtsfahren;
  • Steckvorrichtung zum Einbau einer „alkoholempfindlichen Wegfahrsperre“.

Neufahrzeuge müssen ab 2026 eine „fortgeschrittene Ablenkungserkennung“ haben [Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang II].

Neufahrzeuge müssen ab 2024 mit folgenden Assistenzsystemen ausgerüstet sein [Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 und Anhang II]:

  • „intelligenter Geschwindigkeitsassistent“ (z.B. „Tempomat“);
  • „Fahrermüdigkeitserkennung und Fahreraufmerksamkeitsüberwachung“;
  • Lichtsignalfunktion als Notbremslicht zur Warnung vor schnell abbremsenden vorausfahrenden Fahrzeugen;
  • Hinderniserkennung beim Rück­wärtsfahren;
  • Steckvorrichtung zum Einbau einer „alkoholempfindlichen Wegfahrsperre“.

Wie Kommission.

Neufahrzeuge müssen ab 2024 mit folgenden Assistenzsystemen ausgerüstet sein [Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 und Anhang II]:

  • „intelligenter Geschwindigkeitsassistent“ (z.B. „Tempomat“);
  • „Fahrermüdigkeitserkennung und Fahreraufmerksamkeitswarnung“;
  • schnell blinkendes Notbremslicht zur Warnung vor schnell abbremsenden vorausfahrenden Fahrzeugen;
  • Hinderniserkennung beim Rück­wärtsfahren;
  • Steckvorrichtung zum Einbau einer „alkoholempfindlichen Wegfahrsperre“;
  • Unfalldatenspeicher.

Neufahrzeuge müssen ab 2026 eine „fortgeschrittene Fahrerablenkungswarnung“ haben [Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang II]

Wie EP.

Besondere Anforderungen an neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (LNF)

Neue Pkw und LNF müssen ab 2024 einen „erweiterten Kopfaufprallschutzbereich“ bieten, der potenziel­­le Verletzungen ungeschützter Verkehrs­teilnehmer bei einem Aufprall mindert [Art. 7 Abs. 6 i.V.m. Anhang II].

Neue Pkw und LNF müssen in zwei Phasen mit Notbrems-Assistenz­systemen ausgerüstet werden [Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Anhang II].

  • Ab 2024 müssen fahrende Fahrzeuge und stehende Hindernisse vor dem Fahrzeug erkannt werden.
  • Ab 2026 müssen auch ungeschützte Verkehrsteilnehmer vor dem Fahrzeug erkannt werden.

Neue Pkw und LNF müssen ab 2024 ausgerüstet sein mit [Art. 7 Abs. 3 und 5 i.V.m. Anhang II und Art. 2 Abs. 11]

  • einem Spurhalte-Assistenz­system, der sie beim Überfahren der Fahrbahnbegrenzung in die Spur zurückführt;
  • einem „Unfalldatenspeicher“, der Daten – wie Fahrzeuggeschwindigkeit, Zustand und Grad der Aktivierung der Sicherheitssysteme – vor, während und nach einem Zusammenstoß aufzeichnen und speichern.

Neue Pkw und LNF müssen ab 2026 einen „erweiterten Kopfaufprallschutzbereich“ bieten, der potenzielle Verletzungen ungeschützter Verkehrsteilnehmer bei einem Aufprall mindert [Art. 7 Abs. 6 i.V.m. Anhang II].

Neue Pkw und LNF müssen in zwei Phasen mit Notbrems-Assistenz­systemen ausgerüstet werden [Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Anhang II].

  • Ab 2024 müssen Hindernisse und fahrende Fahrzeuge vor dem Fahrzeug erkannt werden.
  • Ab 2026 müssen auch Fußgänger und Fahrradfahrer vor dem Fahrzeug erkannt werden.

Neue Pkw und LNF müssen ab 2024 ausgerüstet sein mit [Art. 7 Abs. 3 und 5 i.V.m. Anhang II und Art. 2 Abs. 11]

  • einem Notfall-Spurhalte-Assistenz­system, das den Fahrer unterstützt, eine sichere Fahrzeugposition zur Spur- oder Straßenbegrenzung zu halten;
  • einem „Unfalldatenspeicher“, der Daten – wie Fahrzeuggeschwindigkeit, Zustand und Grad der Aktivierung der Sicherheitssysteme – vor, während und nach einem Zusammenstoß genau aufzeichnen und sicher speichern.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Rat.

  • Vom EP gestrichen.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie EP.

Besondere Anforderungen an neue schwere Nutzfahrzeuge (SNF)

Neue Busse und Lkw müssen ab 2024 ausgerüstet sein mit

  • „Abbiege-Assistenzsystemen“ [Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Anhang II], die

    • ungeschützte Verkehrsteilnehmer in direkter Nähe der Vorder- oder Beifahrerseite erfassen, und
    • eine Warnung abgeben oder Zusammenstöße mit solchen Verkehrsteilnehmern verhindern;

  • „Notbrems-Assistenzsystemen“ und „Spurhalte-Warnsystemen“ [Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anhang II];

Typgenehmigungen werden für Busse und Lkw ab 2026 nur noch erteilt, wenn „die Direktsicht“ auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer vom Fahrersitz durch ein größeres Sichtfeld „verbessert“ ist [Art. 9 Abs. 5 i.V.m. Anhang II].

Neue Busse und Lkw müssen ab 2024 ausgerüstet sein mit

  • „Abbiege-Assistenzsystemen“ [Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Anhang II], die

    • Fahrradfahrer und Fußgänger in direkter Nähe der Vorder- oder Beifahrerseite erfassen, und
    • eine Warnung abgeben oder Zusammenstöße mit solchen Verkehrsteilnehmern verhindern;

  • „Notbrems-Assistenzsystemen“ und „Spurhalte-Warnsystemen“ [Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anhang II];

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Vor dem Fahrersitz dürfen keine toten Winkel mehr bestehen und die toten Winkel an den Seitenfenstern müssen erheblich abnehmen. Die Besonderheiten der verschiedenen Fahrzeugtypen werden berücksichtigt.

Wie Rat.

Wie Kommission.

Zusätzlich: Vor dem Fahrersitz und an den Seitenfenstern sollen die toten Winkel bis aufs Äußerste reduziert werden. Die Besonderheiten der verschiedenen Fahrzeugtypen sollen dabei berücksichtigt werden.

Anforderungen an Notbrems-, Abbiege- und Spurhalte-Assistenzsysteme sowie Spurhalte-Warnsysteme

Notbrems-, Abbiege- und Spurhalte-Assistenzsysteme und Spurhalte-Warnsysteme [Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 4]

  • müssen bei jedem Neustart des Fahrzeugs zunächst voll aktiviert sein;
  • dürfen nur „nacheinander durch eine komplexe Abfolge von vom Fahrer durchzuführenden Handlungen“ abgeschaltet werden können, und zwar nur bei Stillstand des Fahrzeugs und aktivierter Feststellbremse;
  • müssen zwar ermöglichen, dass akustische Warnsignale leicht unterdrückt werden können, aber zugleich gewährleisten, dass dadurch keine anderen Funktionen unterdrückt werden.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Der Fahrer muss die Systeme außer Kraft setzen können [Art. 7 Abs. 4 lit. ca und Art. 9 Abs. 4 lit. aa].

Wie EP.

Reifendruck-Überwachungssysteme

Alle neuen Fahrzeuge müssen ab 2024 mit einem präzisen Reifendruck-Überwachungssystem ausgerüstet sein, das den Fahrer auf einen Druckverlust hinweist [Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang II].

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Selbstfahrende Fahrzeuge („autonomes Fahren“)

Die Kommission darf künftig in delegierten Rechtsakten Vorgaben für den Betrieb „selbstfahrender Fahrzeuge“ auf öffentlichen Straßen machen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten [Art. 11].

Sie darf künftig technische Anforderungen festlegen für

  • Systeme, die – statt des Fahrers – die Lenkung, die Beschleunigung und das Bremsen kontrollieren;
  • Systeme, die Echtzeitinformationen über den Zustand des Fahrzeugs und der Umgebung melden;
  • Systeme, die die Fahrbereitschaft des Fahrers überwachen.

Sie darf künftig detaillierte Vorschriften festlegen über die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung selbstfahrender Fahrzeuge.

Die Kommission darf künftig in Durchführungsrechtsakten Vorgaben für den Betrieb „selbstfahrender Fahrzeuge“ auf öffentlichen Straßen machen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten [Art. 11].

Sie darf künftig technische Anforderungen festlegen für

  • Systeme, die – statt des Fahrers – die Lenkung, die Beschleunigung und das Bremsen kontrollieren;
  • Systeme, die Echtzeitinformationen über den Zustand des Fahrzeugs und der Umgebung melden;
  • Systeme, die die Fahrbereitschaft des Fahrers überwachen.
  • Systeme, die Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer weitergeben.

Sie darf künftig detaillierte Vorschriften festlegen über die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung selbstfahrender Fahrzeuge.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da EP und Rat sich auf eine gemeinsame Position geeinigt haben, ist nach der Annahme im EP auch die Annahme im Rat sowie der Erlass der Richtlinie reine Formsache.