cepMonitor: EURES: Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (Verordnung)

Vorschlag COM(2014) 6 vom 17. Januar 2014 für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte

Zuletzt aktualisiert: 22. April 2016

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ERLASSEN:

VO(EU) 2016/589

 

Inkrafttreten:

12.05.2016

17.01.2014
Verordnungsvorschlag COM(2014) 6
11.12.2014
Rat: Allgemeine Ausrichtung
23.06.2015
EP: Ausschussbericht
25.02.2016
EP: 1. Lesung
Gegenstand

Die Verordnung schafft einen Rahmen und Grundsätze für

  • den Betrieb eines Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen („EURES Netz“),
  • die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission beim Austausch von Stellengesuchen und –angeboten sowie Lebensläufen,
  • Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, um einen Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen und
  • mobilitätsfördernde Leistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Art. 1 Abs. 2).

Die Verordnung schafft einen Rahmen und Grundsätze für

  • die Organisation eines Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen („EURES-Netz“),
  • die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission beim Austausch von Stellengesuchen und –angeboten sowie Lebensläufen,
  • Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, um einen Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen und
  • mobilitätsfördernde Leistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Art. 1 Abs. 2).

Die Verordnung schafft einen Rahmen und Grundsätze für

  • die Organisation eines Europäischen Netzes der Arbeitsvermittlungen („EURES-Netz“),
  • die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission beim Austausch von Stellengesuchen und –angeboten sowie Lebensläufen,
  • Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, um einen Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen, mit dem Ziel, nachhaltig eine hohe Beschäftigungsquote zu erreichen und
  • mobilitätsfördernde Leistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Art. 1 Abs. 2).
  • EU-Kommission und Mitgliedstaaten erhöhen den Bekanntheitsgrad des EURES-Netzes.

Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 1).

Ziele des EURES-Netzes

Das EURES-Netz trägt u.a. bei zur:

  • Erhöhung der freiwilligen geographischen und beruflichen Mobilität in der EU unter fairen Bedingungen und
  • sozialen Inklusion und Eingliederung der vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Menschen (Art. 5 Abs. 2).

Das EURES-Netz trägt u.a. bei zur:

  • Förderung der freiwilligen geographischen und beruflichen Mobilität in der EU unter fairen Bedingungen (Art. 3a).

Das EURES-Netz trägt u.a. bei zur:

  • Erhöhung der freiwilligen geographischen und beruflichen Mobilität in der EU unter fairen Bedingungen und
  • unionsweiten sozialen Inklusion und Eingliederung der vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Menschen, mit Schwerpunktsetzung auf besonders benachteiligte Gruppen und Menschen in Regionen mit besonders hoher Arbeitslosigkeit (Art. 5 Abs. 2).

Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 6).

Zusammensetzung des EURES-Netzes

Das „EURES-Netz“ setzt sich zusammen aus:

  • der Kommission in Form des „Europäischen Koordinierungsbüros“,
  • den Mitgliedstaaten in Form nationaler Koordinierungsbüros („EURES-Mitglieder“) und
  • den „EURES-Partnern“ (Art. 4).

Das „EURES-Netz“ setzt sich zusammen aus:

  • der Kommission in Form des „Europäischen Koordinierungsbüros“,
  • den Mitgliedstaaten in Form der nationalen Koordinierungsbüros,
  • den „EURES Partnern“ und
  • den „EURES-Mitgliedern“ (Art. 4).

EURES-Mitglieder sind:

  • die öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) und
  • „andere Einrichtungen“ die sich verpflichten, die entsprechenden Anforderungen an EURES-Mitglieder zu erfüllen (Art. 4 Abs. 1).

Das „EURES-Netz“ setzt sich zusammen aus:

  • der Kommission in Form des „Europäischen Koordinierungsbüros“,
  • den Mitgliedstaaten in Form der nationalen Koordinierungsbüros,
  • den „EURES Partnern“ und
  • den „EURES-Mitgliedern“ (Art. 4).

EURES-Mitglieder sind:

  • die öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) und
  • öffentliche und private Einrichtungen die sich verpflichten, die entsprechenden Anforderungen an EURES-Mitglieder zu erfüllen (Art. 4 Abs. 1).

Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 7).

 

 

 

 

 

 

 

 

EURES-Mitglieder sind:

  • die öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) und
  • öffentliche und private Einrichtungen die sich verpflichten, die entsprechenden Anforderungen an EURES-Mitglieder zu erfüllen (Art. 7 Abs. 2)

die Sozialpartner, können eingebunden werden (Art. 7 Abs. 2).

Zuständigkeiten des „Europäischen Koordinierungsbüros“

Das Europäische Koordinierungsbüro soll

  • das Online-Stellenportal „EURES-Portal“ betreiben und weiterentwickeln,
  • Informations- und Kommunikationsdienste, einschließlich des Austauschs über bewährte Verfahren, übernehmen,
  • Schulungsprogramme für EURES-Mitarbeiter entwickeln,
  • die Arbeitnehmermobilität in der EU analysieren, sowie
  • die Tätigkeit und Vermittlungserfolge des EURES-Netzes überwachen und evaluieren (Art. 6 Abs. 1.).

Wie Kommission.

Das Europäische Koordinierungsbüro soll

  • das Online-Stellenportal „EURES-Portal“ betreiben und weiterentwickeln,
  • Informations- und Kommunikationsdienste, einschließlich des Austauschs über bewährte Verfahren, übernehmen,
  • Schulungsprogramme für EURES-Mitarbeiter entwickeln,
  • die Arbeitnehmermobilität in der EU analysieren,
  • länderspezifische Berichte erstellen,
  • mit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme SOLVIT und Equinet kooperieren, sowie
  • die Tätigkeit und Vermittlungserfolge des EURES-Netzes überwachen und evaluieren (Art. 6 Abs. 1.)

Das Europäische Koordinierungsbüro soll

  • das Online-Stellenportal „EURES-Portal“ betreiben und weiterentwickeln,
  • Informations- und Kommunikationsdienste, einschließlich des Austauschs über bewährte Verfahren, übernehmen,
  • Schulungsprogramme für EURES-Mitarbeiter entwickeln,
  • die Arbeitnehmermobilität in der EU analysieren,
  • gestrichen
  • gestrichen
  • die Tätigkeit und Vermittlungserfolge des EURES-Netzes überwachen und evaluieren (Art. 8 Abs. 1.)
Zuständigkeit der „nationalen Koordinierungsbüros“

Die nationalen Koordinierungsbüros sollen

 

  • die Arbeit des EURES-Netzes auf nationaler Ebene organisieren und koordinieren,
  • untereinander und mit den EURES-Partnern kooperieren,
  • Kooperationen mit Dritten wie Hochschulen, Handelskammern und Informations- und Beratungsstellen, fördern (Art. 7Abs. 1).

Sie veröffentlichen aktuelle Informationen über

  • die Lebens- und Arbeitsbedingungen,
  • die Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften im Beschäftigungsbereich,
  • Ausbildungs- und Praktikumsstellen,
  • die besonderen Beschäftigungsbedingungen für Grenzgänger und
  • die in ihrem Mitgliedstaat zugelassenen EURES-Partner (Art. 7 Abs. 2 und 3).

Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine ausreichende personelle und finanzielle Ausstattung seines Nationalen Koordinierungsbüros (Art. 7 Abs. 6).

Das nationale Koordinierungsbüro wird von einem nationalen Koordinator geleitet, der Mitglied in der Koordinierungsgruppe ist (Art. 7 Abs. 7).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Die nationalen Koordinierungsbüros sollen

  • die Arbeit des EURES-Netzes auf nationaler Ebene organisieren und koordinieren,
  • untereinander und mit den EURES-Partnern kooperieren,
  • Kooperationen mit Dritten wie Hochschulen, Handelskammern und Informations- und Beratungsstellen, fördern (Art. 7Abs. 1),
  • alle Stellenausschreibungen der Arbeitgeber und Informationen der Arbeitsuchenden zur Verfügung stellen
  • das Europäische Koordinierungsbüro über Unstimmigkeiten zwischen der Anzahl veröffentlichter Stellenangebote und der Zahl offener Stellen zu informieren.

Sie veröffentlichen aktuelle Informationen über

  • die Lebens- und Arbeitsbedingungen, mit Informationen über Höhe der Sozialabgaben und Steuern,
  • die Verwaltungsverfahren und Rechtsvorschriften im Beschäftigungsbereich,
  • Ausbildungs- und Praktikumsstellen,
  • die besonderen Beschäftigungsbedingungen für Grenzgänger und
  • die in ihrem Mitgliedstaat zugelassenen EURES-Partner (Art. 7 Abs. 2 und 3).

Wie Kommission.

Wie Rat.

Die nationalen Koordinierungsbüros führen den Dialog mit den Sozialpartnern (Art. 7 Abs. 5).

Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 9).

Öffentliche Arbeitsverwaltungen (ÖAV)

Die Mitgliedstaaten

  • können ihre ÖAV als EURES-Partner benennen und
  • können ihre ÖAV zur Erbringung von der gemäß dieser Verordnung ausgehenden Verpflichtungen verpflichten (Art. 10.

Die Mitgliedstaaten

  • benennen ihre ÖAV als EURES-Mitglieder und
  • verpflichten ihre ÖAV damit zur Erbringung der entsprechenden Verpflichtungen dieser Verordnung (Art. 7 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ÖAV allen Verpflichtungen dieser Verordnung nachkommen (Art. 7 Abs. 1 und 2).

Die ÖAV können ihre Verpflichtungen auch per Befugnisübertragung, Unterauftragsvergabe oder sonstiger Vereinbarung mit Dritten erfüllen, wenn diese unter der Verantwortung der ÖAV stehen (Art. 7 Abs. 3).

Wie Rat.

Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 10).

Zulassung von EURES-Mitgliedern (außer ÖAV) und von EURES-Partnern

Die Mitgliedstaaten müssen ein System einrichten für:

  • die Zulassung der EURES-Partner und
  • die Überwachung der Aktivitäten der EURES-Partner (Art. 8 Abs. 1).

   

Eine Zulassung als EURES-Partner können Einrichtungen beantragen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Arbeitsmarktebene

  • Stellenangebote bereitstellen,
  • Stellengesuche und Lebensläufe von Bewerbern
  • Unterstützungsleistungen erbringen, wie allgemeine oder individuelle Information und Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Art. 9 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen ein System einrichten für:

  • die Zulassung der EURES-Mitglieder und der EURES-Partner,
  • die Überwachung der Aktivitäten der EURES-Partner und
  • den Widerruf der Zulassung (Art. 8 Abs. 1).

Eine Zulassung als EURES-Partner können Einrichtungen ohne Erwerbszweck beantragen, wenn sie mindestens eine der folgenden Aufgaben übernehmen:

  • Stellenangebote bereitstellen,
  • Stellengesuche und Lebensläufe von Bewerbern bereitstellen oder
  • Unterstützungsleistungen erbringen, wie allgemeine oder individuelle Information und Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Art. 8 Abs. 1b).

Wenn der Zulassungsinhaber die nötigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Zulassung widerrufen (Art. 8 Abs. 6a).

Wie Rat.

Wie Rat (jetzt in Art. 11).

Gemeinsame Verantwortung

Alle am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen arbeiten gemeinsam daran, die Arbeitnehmermobilität zu stärken (Art. 10a).

Wie Rat.

Wie Rat (jetzt in Art. 13).

Koordinierungsgruppe

Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern des Europäischen und der nationalen Koordinierungsbüros zusammen (Art. 11 Abs. 1).

Die Koordinierungsgruppe unterstützt die Durchführung der Verordnung, insbesondere durch

  • den Austausch von Informationen,
  • die Erstellung von Orientierungshilfen und

    

  • die Erstellung von Entwürfen zu den technischen Standards und Formaten (Art. 11 Abs. 2).

Die Koordinierungsgruppe

  • wird vom Europäischen Koordinierungsbüro organisiert und
  • lädt die europäischen Sozialpartner zu Sitzungen ein (Art. 11 Abs. 3).

Wie Kommission.

Die Koordinierungsgruppe unterstützt die Durchführung der Verordnung, insbesondere durch

  • den Austausch von Informationen,
  • die Erstellung von Orientierungshilfen,

  • die Beratung der Kommission

    • zu dem Muster für die Beschreibung der nationalen Zulassungssysteme gemäß Art. 8 Abs. 8,
    • zu den gemeinsamen Indikatoren für die Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes gemäß Art. 29 Abs. 3 und

  • die Erstellung von Entwürfen zu den technischen Standards und Formaten (Art. 11 Abs. 2).

Die Koordinierungsgruppe kann den Austausch bewährter Verfahren bei den nationalen Zulassungssystemen und den Unterstützungsleistungen organisieren (Art. 11 Abs. 2a).

Die Koordinierungsgruppe

  • wird vom Europäischen Koordinierungsbüro organisiert,
  • kann die europäischen Sozialpartner zu Sitzungen einladen und
  • informiert „einschlägige Einrichtungen und Netzte“ über ihre Arbeit (Art. 11 Abs. 3).

Die Koordinierungsgruppe arbeitet mit dem Vorstand des ÖAV-Netzwerkes (Beschluss Nr. 573/2014 EU) zusammen (Art. 11 Abs. 3a).

Wie Rat.

Wie Rat (jetzt in Art. 14).

Zusammenarbeit und weitere Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, offene Stellen vorrangig mit Unionsbürgern zu besetzen. Sie treffen dazu alle erforderlichen Maßnahmen (Art. 13 Abs. 3a).

Wie Rat.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, offene Stellen vorrangig mit Unionsbürgern zu besetzen. Die Mitgliedstaaten treffen dazu alle erforderlichen Maßnahmen (Art. 16 Abs. 6).

Aufbau einer gemeinsamen IT-Plattform

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass im EURES-Portal bereitgestellt werden (Art. 14 Abs. 1 und 2 lit a):

  • grundsätzlich alle Stellenangebote der ÖAV und der von den EURES-Partnern übermittelten Stellenangebote, unabhängig von Art und Dauer der Beschäftigung und
  • alle Stellengesuche und Lebensläufe von Bewerbern, sofern sie der Veröffentlichung zugestimmt haben.

Ausnahmen sind nur zulässig für

  • Stellen die aufgrund „ihrer Art oder nationaler Vorschriften“ nur Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates offenstehen.

Wie Kommission.

Ausnahmen sind nur zulässig für

  • Stellen die aufgrund „ihrer Art oder nationaler Vorschriften“ nur Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaates offenstehen
  • Praktika und Lehrstellen, die

    • Teil von Lehrplänen oder der formalen oder beruflichen Bildung sind oder
    • als arbeitsmarktpolitische Maßnahme aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

  • andere Stellen, die als arbeitsmarktpolitische Maßnahme eines Mitgliedstaates angeboten werden (Art. 14 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten können Arbeitgeber zudem auf begründeten Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung im EURES-Portal ausnehmen (Art. 14 Abs. 1 lit a).

Wie Rat.

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass im EURES-Portal bereitgestellt werden (Art. 17 Abs. 1):

  • grundsätzlich alle Stellenangebote der ÖAV, der EURES Mitglieder und den EURES-Partnern übermittelten Stellenangebote, unabhängig von Art und Dauer der Beschäftigung und
  • alle Stellengesuche und Lebensläufe von Bewerbern, sofern sie der Veröffentlichung zugestimmt haben.

Wie Rat, jetzt in (Art. 17).

Zugang zur gemeinsamen IT-Plattform auf nationaler Ebene

Die ÖAV sorgen dafür, dass das EURES-Portal mit allen Stellenportalen verlinkt ist, die sie betreiben (Art. 15 Abs. 1).

Die EURES-Mitglieder und -Partner sorgen dafür, dass das EURES-Portal mit allen Stellenportalen verlinkt ist, die sie betreiben (Art. 15 Abs. 1).

Wie Rat.

Die EURES-Mitglieder und -Partner sorgen dafür, dass das EURES-Portal mit allen Stellenportalen verlinkt ist, die sie betreiben (Art. 18 Abs. 1).

Die ÖAV richtet auf ihrer Internetpräsenz einen Link zur EURES Homepage ein (Art. 18 Abs. 2)

Automatisierter Abgleich über die gemeinsame IT-Plattform

Die Kommission soll eine Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe („europäische Klassifikation“) erarbeiten (Art. 16 Abs. 1).

Die Kommission erarbeitet derzeit eine Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe („europäische Klassifikation“) (Art. 16 Abs. 2).

Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Klassifikationen durch die europäische Klassifikation ersetzen oder ihre interoperablen nationalen Klassifikationssysteme beibehalten (Art. 16 Abs. 3a).

Wie Rat.

Wie Rat (jetzt in Art. 19).

Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer

EURES-Partner bieten auf Wunsch eines Arbeitnehmers folgende Unterstützungsleistungen an:

  • Informationen über:                                                           

    • Lebens- und Arbeitsbedingungen,
    • aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen,

  • Unterstützung beim Abfassen von Stellengesuchen und Lebensläufen, um diese mit den technischen Standards kompatibel zu machen,
  • Hilfe beim Hochladen der Stellengesuche auf nationale Stellenportale und das EURE-Portal und
  • gegebenenfalls Weitervermittlung an einen anderen EURES-Partner (Art. 20 Abs. 2).

Für diese Unterstützungsleistungen und für die Unterstützung bei der Registrierung im EURES-Portal können keine Gebühren erhoben werden (Art. 18 Abs. 5).

EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner bieten auf Wunsch eines Arbeitnehmers folgende Unterstützungsleistungen an:

  • allgemeine Informationen über:

    • Lebens- und Arbeitsbedingungen,


  • Unterstützung beim Abfassen von Lebensläufen, um diese mit den technischen Standards kompatibel zu machen und

   

  • gegebenenfalls Weitervermittlung an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner (Art. 20 Abs. 2).

Wie Kommission (Neuer Art. 18 Abs. 4a und Art. 17 Abs. 1).

EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner bieten auf Wunsch eines Arbeitnehmers folgende Unterstützungsleistungen an:

  • allgemeine Informationen über:

    • Lebens- und Arbeitsbedingungen, interkulturelle Integration, Hilfe beim Abbau von Sprachbarrieren,

  • Rest wie Rat
  • Rest wie Rat

Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3).

  • Rest wie Rat (jetzt in Art. 21 Abs. 3).
Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber

EURES-Partner bieten Arbeitgebern, die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten, u.a. folgende Unterstützungsleistungen an:

  • Informationen über:

    • spezifische Vorschriften für die Beschäftigung solcher Arbeitnehmer über Faktoren, die eine grenzüberschreitende Rekrutierung erleichtern,
    • das EURES-Portal und die Lebenslauf-Datenbank,

  • Hilfe beim Abfassen von Stellenangeboten, um diese mit den technischen Standards kompatibel zu machen,
  • Unterstützung bei der Registrierung als Arbeitgeber auf dem EURES-Portal,
  • erforderlichenfalls Weitervermittlung an einen anderen EURES-Partner (Art. 21).

Für diese Unterstützungsleistungen können Gebühren erhoben werden (Art. 18 Abs. 6).

Für die Unterstützung bei der Registrierung im EURES-Portal können Gebühren erhoben werden (Art. 18 Abs. 6).

EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner bieten Arbeitgebern, die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten u.a. folgende Unterstützungsleistungen an:

  • Informationen über:

    • spezifische Vorschriften für die Beschäftigung solcher Arbeitnehmer und über Faktoren, die eine grenzüberschreitende Rekrutierung erleichtern,
    • das EURES-Portal und die Lebenslauf-Datenbank,

  • Hilfe beim Abfassen von Stellenangeboten, um diese mit den technischen Standards kompatibel zu machen,

  

  • erforderlichenfalls Weitervermittlung an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner (Art. 21).

Wie Kommission.

Für die Unterstützung bei der Registrierung im EURES-Portal können keine Gebühren erhoben werden (Art. 18 Abs. 4a und Art. 17 Abs. 1).

Wie Rat.

EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner bieten Arbeitgebern, die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten u.a. folgende Unterstützungsleistungen an:

  • Informationen über

    • spezifische Vorschriften für die Beschäftigung solcher Arbeitnehmer und über Faktoren, die eine grenzüberschreitende Rekrutierung erleichtern,
    • gestrichen

  • Rest wie Rat (jetzt in Art. 24).

 

 

 

 

Wie Kommission (jetzt in Art. 24 Abs. 3).

Wie Rat (jetzt in Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3).

Informationen zur sozialen Sicherheit und aktivierender Arbeitsmarktpolitik

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsleistungen und die Leistungen der zuständigen Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit aufeinander abgestimmt werden (Art. 23).

Vom Rat gestrichen.

Wie Rat.

Wie Rat

Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Nationale arbeitsmarktpolitische Maßnahmen dürfen einem Arbeitnehmer nicht deshalb verweigert werden, weil er sie nutzt, um einen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen (Art. 24).

Nationale arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die Unterstützung bei der Stellensuche bieten, dürfen einem Arbeitnehmer nicht deshalb verweigert werden, weil er sie nutzt, um einen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen (Art. 24).

Wie Rat.

Wie Rat (jetzt in Art. 28).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.