cepMonitor: EURES: Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (Verordnung)
Vorschlag COM(2014) 6 vom 17. Januar 2014 für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte
Zuletzt aktualisiert: 22. April 2016
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 12.05.2016 |
17.01.2014 Verordnungsvorschlag COM(2014) 6 |
11.12.2014 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
23.06.2015 EP: Ausschussbericht |
25.02.2016 EP: 1. Lesung |
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Gegenstand | Die Verordnung schafft einen Rahmen und Grundsätze für
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Die Verordnung schafft einen Rahmen und Grundsätze für
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Die Verordnung schafft einen Rahmen und Grundsätze für
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Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 1). |
Ziele des EURES-Netzes | Das EURES-Netz trägt u.a. bei zur:
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Das EURES-Netz trägt u.a. bei zur:
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Das EURES-Netz trägt u.a. bei zur:
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Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 6). |
Zusammensetzung des EURES-Netzes | Das „EURES-Netz“ setzt sich zusammen aus:
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Das „EURES-Netz“ setzt sich zusammen aus:
EURES-Mitglieder sind:
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Das „EURES-Netz“ setzt sich zusammen aus:
EURES-Mitglieder sind:
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Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 7).
EURES-Mitglieder sind:
die Sozialpartner, können eingebunden werden (Art. 7 Abs. 2). |
Zuständigkeiten des „Europäischen Koordinierungsbüros“ | Das Europäische Koordinierungsbüro soll
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Wie Kommission. |
Das Europäische Koordinierungsbüro soll
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Das Europäische Koordinierungsbüro soll
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Zuständigkeit der „nationalen Koordinierungsbüros“ | Die nationalen Koordinierungsbüros sollen
Sie veröffentlichen aktuelle Informationen über
Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine ausreichende personelle und finanzielle Ausstattung seines Nationalen Koordinierungsbüros (Art. 7 Abs. 6). Das nationale Koordinierungsbüro wird von einem nationalen Koordinator geleitet, der Mitglied in der Koordinierungsgruppe ist (Art. 7 Abs. 7). |
Wie Kommission. Wie Kommission. Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Die nationalen Koordinierungsbüros sollen
Sie veröffentlichen aktuelle Informationen über
Wie Kommission. Wie Rat. Die nationalen Koordinierungsbüros führen den Dialog mit den Sozialpartnern (Art. 7 Abs. 5). |
Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 9). |
Öffentliche Arbeitsverwaltungen (ÖAV) | Die Mitgliedstaaten
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Die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ÖAV allen Verpflichtungen dieser Verordnung nachkommen (Art. 7 Abs. 1 und 2). Die ÖAV können ihre Verpflichtungen auch per Befugnisübertragung, Unterauftragsvergabe oder sonstiger Vereinbarung mit Dritten erfüllen, wenn diese unter der Verantwortung der ÖAV stehen (Art. 7 Abs. 3). |
Wie Rat. |
Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 10). |
Zulassung von EURES-Mitgliedern (außer ÖAV) und von EURES-Partnern | Die Mitgliedstaaten müssen ein System einrichten für:
Eine Zulassung als EURES-Partner können Einrichtungen beantragen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Arbeitsmarktebene
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Die Mitgliedstaaten müssen ein System einrichten für:
Eine Zulassung als EURES-Partner können Einrichtungen ohne Erwerbszweck beantragen, wenn sie mindestens eine der folgenden Aufgaben übernehmen:
Wenn der Zulassungsinhaber die nötigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Zulassung widerrufen (Art. 8 Abs. 6a). |
Wie Rat. |
Wie Rat (jetzt in Art. 11). |
Gemeinsame Verantwortung | – |
Alle am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen arbeiten gemeinsam daran, die Arbeitnehmermobilität zu stärken (Art. 10a). |
Wie Rat. |
Wie Rat (jetzt in Art. 13). |
Koordinierungsgruppe | Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus Vertretern des Europäischen und der nationalen Koordinierungsbüros zusammen (Art. 11 Abs. 1). Die Koordinierungsgruppe unterstützt die Durchführung der Verordnung, insbesondere durch
– Die Koordinierungsgruppe
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Wie Kommission. Die Koordinierungsgruppe unterstützt die Durchführung der Verordnung, insbesondere durch
Die Koordinierungsgruppe kann den Austausch bewährter Verfahren bei den nationalen Zulassungssystemen und den Unterstützungsleistungen organisieren (Art. 11 Abs. 2a). Die Koordinierungsgruppe
Die Koordinierungsgruppe arbeitet mit dem Vorstand des ÖAV-Netzwerkes (Beschluss Nr. 573/2014 EU) zusammen (Art. 11 Abs. 3a). |
Wie Rat. |
Wie Rat (jetzt in Art. 14). |
Zusammenarbeit und weitere Maßnahmen | – |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, offene Stellen vorrangig mit Unionsbürgern zu besetzen. Sie treffen dazu alle erforderlichen Maßnahmen (Art. 13 Abs. 3a). |
Wie Rat. |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, offene Stellen vorrangig mit Unionsbürgern zu besetzen. Die Mitgliedstaaten treffen dazu alle erforderlichen Maßnahmen (Art. 16 Abs. 6). |
Aufbau einer gemeinsamen IT-Plattform | Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass im EURES-Portal bereitgestellt werden (Art. 14 Abs. 1 und 2 lit a):
Ausnahmen sind nur zulässig für
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Wie Kommission. Ausnahmen sind nur zulässig für
Die Mitgliedstaaten können Arbeitgeber zudem auf begründeten Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung im EURES-Portal ausnehmen (Art. 14 Abs. 1 lit a). |
Wie Rat. |
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass im EURES-Portal bereitgestellt werden (Art. 17 Abs. 1):
Wie Rat, jetzt in (Art. 17). |
Zugang zur gemeinsamen IT-Plattform auf nationaler Ebene | Die ÖAV sorgen dafür, dass das EURES-Portal mit allen Stellenportalen verlinkt ist, die sie betreiben (Art. 15 Abs. 1). |
Die EURES-Mitglieder und -Partner sorgen dafür, dass das EURES-Portal mit allen Stellenportalen verlinkt ist, die sie betreiben (Art. 15 Abs. 1). |
Wie Rat. |
Die EURES-Mitglieder und -Partner sorgen dafür, dass das EURES-Portal mit allen Stellenportalen verlinkt ist, die sie betreiben (Art. 18 Abs. 1). Die ÖAV richtet auf ihrer Internetpräsenz einen Link zur EURES Homepage ein (Art. 18 Abs. 2) |
Automatisierter Abgleich über die gemeinsame IT-Plattform | Die Kommission soll eine Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe („europäische Klassifikation“) erarbeiten (Art. 16 Abs. 1). – |
Die Kommission erarbeitet derzeit eine Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe („europäische Klassifikation“) (Art. 16 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Klassifikationen durch die europäische Klassifikation ersetzen oder ihre interoperablen nationalen Klassifikationssysteme beibehalten (Art. 16 Abs. 3a). |
Wie Rat. |
Wie Rat (jetzt in Art. 19). |
Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer | EURES-Partner bieten auf Wunsch eines Arbeitnehmers folgende Unterstützungsleistungen an:
Für diese Unterstützungsleistungen und für die Unterstützung bei der Registrierung im EURES-Portal können keine Gebühren erhoben werden (Art. 18 Abs. 5). |
EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner bieten auf Wunsch eines Arbeitnehmers folgende Unterstützungsleistungen an:
Wie Kommission (Neuer Art. 18 Abs. 4a und Art. 17 Abs. 1). |
EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner bieten auf Wunsch eines Arbeitnehmers folgende Unterstützungsleistungen an:
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Wie EP Ausschussbericht (jetzt in Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3).
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Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber | EURES-Partner bieten Arbeitgebern, die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten, u.a. folgende Unterstützungsleistungen an:
Für diese Unterstützungsleistungen können Gebühren erhoben werden (Art. 18 Abs. 6). Für die Unterstützung bei der Registrierung im EURES-Portal können Gebühren erhoben werden (Art. 18 Abs. 6). |
EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner bieten Arbeitgebern, die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten u.a. folgende Unterstützungsleistungen an:
Wie Kommission. Für die Unterstützung bei der Registrierung im EURES-Portal können keine Gebühren erhoben werden (Art. 18 Abs. 4a und Art. 17 Abs. 1). |
Wie Rat. |
EURES-Mitglieder und gegebenenfalls EURES-Partner bieten Arbeitgebern, die Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten rekrutieren möchten u.a. folgende Unterstützungsleistungen an:
Wie Kommission (jetzt in Art. 24 Abs. 3). Wie Rat (jetzt in Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3). |
Informationen zur sozialen Sicherheit und aktivierender Arbeitsmarktpolitik | Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsleistungen und die Leistungen der zuständigen Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit aufeinander abgestimmt werden (Art. 23). |
Vom Rat gestrichen. |
Wie Rat. |
Wie Rat |
Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen | Nationale arbeitsmarktpolitische Maßnahmen dürfen einem Arbeitnehmer nicht deshalb verweigert werden, weil er sie nutzt, um einen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen (Art. 24). |
Nationale arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die Unterstützung bei der Stellensuche bieten, dürfen einem Arbeitnehmer nicht deshalb verweigert werden, weil er sie nutzt, um einen Arbeitsplatz in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen (Art. 24). |
Wie Rat. |
Wie Rat (jetzt in Art. 28). |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.