cepMonitor: EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) (Verordnung)
Verordnung zur Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
Zuletzt aktualisiert am 15. Mai 2019
20.09.2017 Verordnungsvorschlag COM(2017) 536 |
10.01.2019 EP-Ausschuss: Bericht |
12.02.2019 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
21.03.2019 Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis |
|
---|---|---|---|---|
Sitz der ESMA | Die ESMA hat ihren Sitz in Paris (Art. 7). |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Wie Kommission. |
Mit den Änderungen an der EBA- und der EIOPA-Verordnung weitgehend identische Änderungen | Zahlreiche im Rahmen des ESAs-Review für die EBA und die EIOPA vorgenommene Änderungen gelten auch für die ESMA. Adressaten sind dabei nicht wie bei dem Abschnitt zur EBA die Banken bzw. zur EIOPA Versicherungen und Anbieter betrieblicher Altersversorgung, sondern Finanzmarktakteure wie etwa Wertpapierfirmen. Für einen Überblick der relevantesten Änderungen siehe cepMonitore zur EBA-Verordnung bzw. zur EIOPA-Verordnung. |
Zahlreiche im Rahmen des ESAs-Review für die EBA und die EIOPA vorgenommene Änderungen gelten auch für die ESMA. Adressaten sind dabei nicht wie bei dem Abschnitt zur EBA die Banken bzw. zur EIOPA Versicherungen und Anbieter betrieblicher Altersversorgung, sondern Finanzmarktakteure wie etwa Wertpapierfirmen. Für einen Überblick der relevantesten Änderungen siehe cepMonitore zur EBA-Verordnung bzw. zur EIOPA-Verordnung. |
Zahlreiche im Rahmen des ESAs-Review für die EBA und die EIOPA vorgenommene Änderungen gelten auch für die ESMA. Adressaten sind dabei nicht wie bei dem Abschnitt zur EBA die Banken bzw. zur EIOPA Versicherungen und Anbieter betrieblicher Altersversorgung, sondern Finanzmarktakteure wie etwa Wertpapierfirmen. Für einen Überblick der relevantesten Änderungen siehe cepMonitore zur EBA-Verordnung bzw. zur EIOPA-Verordnung. |
Zahlreiche im Rahmen des ESAs-Review für die EBA und die EIOPA vorgenommene Änderungen gelten auch für die ESMA. Adressaten sind dabei nicht wie bei dem Abschnitt zur EBA die Banken bzw. zur EIOPA Versicherungen und Anbieter betrieblicher Altersversorgung, sondern Finanzmarktakteure wie etwa Wertpapierfirmen. Für einen Überblick der relevantesten Änderungen siehe cepMonitore zur EBA-Verordnung bzw. zur EIOPA-Verordnung. |
Neue Zuständigkeiten | Die ESMA erhält direkte Aufsichtsbefugnisse für
Die ESMA bekommt auch weitergehende Produktinterventions- und Ermittlungsbefugnisse. |
Die ESMA erhält direkte Aufsichtsbefugnisse für
Die ESMA bekommt auch weitergehende Produktinterventions- und Ermittlungsbefugnisse. |
Die ESMA erhält direkte Aufsichtsbefugnisse für
Vom Rat gestrichen. |
Die ESMA erhält direkte Aufsichtsbefugnisse für
Im Trilog gestrichen. |
Investmentfonds | Die ESMA – und nicht mehr die nationalen Aufsichtsbehörden (NABs) – ist zuständig für die Zulassung von und die Aufsicht über (Art. 4, 5 und 7)
Die ESMA ist gemeinsam mit den NABs zuständig für die Aufsicht über die von nationalen Behörden nach der AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU) zugelassenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) mit einem Fondsvermögen ab 500 Mio. Euro, wenn die Verwalter neben dem AIF auch einen EuVECA oder EuSEF vertreiben (Art. 4 Abs. 1; Art. 14a EuVECA-Verordnung und Art. 15a EuSEF-Verordnung). Die ESMA beaufsichtigt lediglich die Einhaltung EuVECA- und EuSEF-relevanter Anforderungen gemäß
|
Vom EP-Ausschuss gestrichen. Vom EP-Ausschuss gestrichen. Vom EP-Ausschuss gestrichen. |
Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. |
Wertpapierprospekte | Die ESMA – und nicht mehr die NABs – ist zuständig für die Genehmigung von in der EU erstellten Prospekten, die (Art. 31a der Prospekt-Verordnung (EU) 2017/1129)
Die ESMA übernimmt die Notifizierung der genannten Wertpapiere bei der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats, wenn sie in diesem angeboten oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden sollen („Pass-Notifizierung“) (Art. 31a der Prospekt-Verordnung). Die ESMA „kann“ künftig die Werbung für Wertpapiere kontrollieren, deren Prospekte sie selbst billigt. Auf Antrag der zuständigen Aufsichtsbehörde „muss“ die ESMA die Kontrolle über „alle oder einige Kategorien“ dieser Wertpapiere übernehmen. (Art. 22 Abs. 6a der Prospekt-Verordnung) |
Die ESMA – und nicht mehr die NABs – ist zuständig für die Genehmigung von in der EU erstellten Prospekten, die (Art. 31a der Prospekt-Verordnung (EU) 2017/1129)
Wie Kommission. Wie Kommission. |
Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. Vom Rat gestrichen. |
Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. Im Trilog gestrichen. |
Referenzwerte | Die ESMA – und nicht mehr die NABs – ist zuständig für die Aufsicht über [Art. 40 der Referenzwerte-Verordnung]
Die ESMA ist auch zuständig für Administratoren, die einen in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert übernommen oder dessen Übernahme beantragt haben (Art. 40 Abs. 1 lit. c). |
Wie Kommission. Die ESMA ist auch zuständig für die Überprüfung der Entscheidungen nationaler Behörden, Administratoren in der EU, die einen in einem Drittstaat bereitgestellten Referenzwert übernehmen wollen, zu genehmigen. Ist eine solche Genehmigung gegeben, ist die ESMA sodann für die Aufsicht über den Referenzwert zuständig. (Art. 40 Abs. 1 lit. c) |
Die ESMA – und nicht mehr die NABs – ist zuständig für die Aufsicht über [Art. 40 der Referenzwerte-Verordnung]
Vom Rat gestrichen. |
Die ESMA - und nicht mehr die NABs - ist zuständig für die Aufsicht über [Art. 40 der Referenzwerte-Verordnung]
Im Trilog gestrichen. |
Datenbereitstellungsdienstleister | Die ESMA – und nicht mehr die NABs – ist künftig zuständig für die Zulassung von und Aufsicht über die „Datenbereitstellungsdienstleister“ (Art. 27a ff. der MiFIR-Verordnung (EU) Nr. 600/2014). Datenbereitstellungsdienstleister“ sind Personen, die (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 34–36 und 36a der MiFIR-Verordnung)
– |
Wie Kommission. Wie Kommission. – |
Die ESMA – und nicht mehr die NABs – ist künftig zuständig für die Zulassung von und Aufsicht über die „Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP)“ (Art. 27a ff. der MiFIR-Verordnung (EU) Nr. 600/2014). Wie Kommission. – |
Wie Kommission. Wie Kommission. Die Kommission kann in einem delegierten Rechtsakt festlegen, dass ARM und APA, die bestimmte Kriterien erfüllen, auch weiterhin von einer zuständigen Behörde und nicht von der ESMA zugelassen und beaufsichtigt werden (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 36b). |
Zusätzliche Produktinterventions- und Ermittlungsbefugnisse der ESMA | Künftig können die ESMA und die NABs bestimmte Finanztätigkeiten sowie die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von Finanzinstrumenten durch Verwalter von OGAW-Investmentfonds und alternativen Investmentfonds (AIF) verbieten oder einschränken, etwa, wenn dies für den Anlegerschutz oder die Finanzmarktstabilität notwendig ist (Art. 1 Abs. 5a der MiFIR-Verordnung). Bisher konnten sie dies nur bei Banken und Wertpapierfirmen tun (Art. 1 Abs. 5a der MiFIR-Verordnung). |
Wie Kommission. |
Vom Rat gestrichen. |
Im Trilog gestrichen. |
Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Diese Einigung ist nun erfolgt. Das EP hat der Einigung bereits formell zugestimmt. Allein die formelle Zustimmung des Rates steht noch aus.