cepMonitor: EU-Binnenmarkt für elektronische Kommunikation (Teil 2) (Verordnung)

Verordnung des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents

Zuletzt aktualisiert: 29. November 2015

Diesen Monitor abonnieren

ERLASSEN:

VO(EU) 2015/2120

 

Inkrafttreten:

29.11.2015

11.09.2013
Verordnungsvorschlag COM(2013) 627
03.04.2014
EP: 1. Lesung
05.03.2015
Rat: Verhandlungsmandat
25.06.2015
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis
Begriffe

Ein „Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ (im Folgenden: TK-Anbieter) ist ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder auf solchen Netzen Signale überträgt [Art. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 2 lit. c der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG)].

Ein „Europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation“ (im Folgenden: EU-Anbieter) ist ein TK-Anbieter, der selbst oder über Tochterunternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist, ohne selbst ein Tochterunternehmen zu sein (Art. 2 Ziff. 1).

Ein „virtuelles Breitbandzugangsprodukt“ ist ein Vorleistungsprodukt, das TK-Anbieter von anderen TK-Anbietern beziehen. Es ermöglicht diesen TK-Anbietern, Endnutzern einen differenzierten Breitbandzugang anzubieten, ohne dass eine physische Entbündelung der Leitungen auf der „letzten Meile“ notwendig ist (Art. 2 Ziff. 11).

Ein „Konnektivitätsprodukt“ ermöglicht die Zusammenschaltung von Netzen verschiedener TK-Anbieter (Art. 2 Ziff. 12).

„Harmonisierte Frequenzen“ für die drahtlose Breitbandkommunikation sind Funkfrequenzen, die nicht für den Rundfunk bestimmt sind und bei denen bestimmte technische Merkmale EU-weit harmonisiert sind (Art. 2 Ziff. 8).

„Lokale Funknetze“ sind Drahtlosnetze mit geringer Leistung und Reichweite, die harmonisierte, nicht-exklusive Frequenzen nutzen (Art. 2 Ziff. 10).

Wie Kommission.

Vom EP gestrichen.

Vom EP gestrichen.

Vom EP gestrichen.

Im Wesentlichen wie Kommission.

Lokale Funknetze“ sind Drahtlosnetze mit geringer Leistung und Reichweite, die harmonisierte, genehmigungsfreie Frequenzen nutzen (Art. 2 Ziff. 10).

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Wie Kommission.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Zentrale, EU-weit gültige Anmeldung und Regulierungszuständigkeit für EU-Anbieter

EU-Anbieter können nach Anmeldung bei der Regulierungsbehörde ihres Heimatmitgliedstaats in allen Mitgliedstaaten tätig werden (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1).

Bereits tätige EU-Anbieter müssen bis zum 1. Juli 2016 eine zentrale Anmeldung vornehmen (Art. 3 Abs. 7).

Für die Regulierung von EU-Anbietern – etwa im Hinblick auf Zugangsgewährungspflichten oder die dafür zu gewährenden Entgelte – ist die Regulierungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig. Diese Regulierungsbehörde informiert die Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats über ihre Entscheidungen (Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2).

Nur die Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats darf die

Tätigkeit eines EU-Anbieters untersagen (Art. 6 Abs. 1). Bis zu einer solchen Entscheidung sind „einstweilige Sofortmaßnahmen“ durch andere Regulierungsbehörden möglich (Art. 6 Abs. 3 UAbs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG).

Die Kommission hat ein Vetorecht gegenüber Entscheidungen aller nationalen Regulierungsbehörden, die EU-Anbieter betreffen (Art. 35 Abs. 2 lit. c).

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder –dienste nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig machen. Von dem betreffenden Unternehmen dürfen sie eine Meldung fordern. [Art. 3 Abs. 2 Genehmigungsrichtlinie (2002/20/EG)]

TK-Anbieter können in allen Mitgliedstaaten tätig werden (Art. 3 Abs. 1).

Vom EP gestrichen.

Vom EP gestrichen.

Vom EP gestrichen.

Vom EP gestrichen.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder –dienste nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig machen. Von dem betreffenden Unternehmen dürfen sie eine Meldung an das Gremium europäischer Regulierungsstellen (GEREK) fordern, wenn sie eine Meldepflicht für gerechtfertigt halten. Wenn erforderlich, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, die Meldepflicht abzuschaffen. [Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. c als Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3a Genehmigungsrichtlinie (2002/20/EG)]

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen: Zuteilung und Entgelte

Die Verordnung enthält Regeln für harmonisierte Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation (Art. 8 Abs. 1).

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen bei der Zuteilung und für die Nutzung harmonisierter Frequenzen sicherstellen (Art. 9 Abs. 4):

  • eine möglichst effiziente Frequenznutzung und eine wirksame Frequenzverwaltung,
  • eine Planungssicherheit, die länderübergreifende Investitionen und Größenvorteile ermöglicht, sowie
  • „eine breite räumliche Verfügbarkeit“ drahtloser Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze.

Die Kommission kann mit Durchführungsrechtsakten festlegen (Art. 12 Abs. 2):

  • die Termine für die Zuteilung der Nutzungsrechte für Frequenzen und für die Freigabe einzelner Frequenzen,
  • eine Mindestdauer der Nutzungsrechte für Frequenzen und
  • wann bestehende Nutzungsrechte für harmonisierte Frequenzen, die für andere Zwecke als die Breitbandkommunikation genutzt werden, enden oder der Breitbandkommunikation zugewiesen werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen bei der Festlegung der Entgelte für die Frequenznutzungsrechte (Art. 10 Abs. 3)

  • sofortige und gegebenenfalls regelmäßige Nutzungsentgeltzahlungen der Erwerber über die Laufzeit der Nutzungsrechte „optimal verteilen“, um Anreize für den Netzausbau und die Funkfrequenznutzung zu schaffen, und
  • eine Mindernutzung der Frequenzen vermeiden sowie Investitionsanreize schaffen.

Die Kommission hat ein Vetorecht gegenüber Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, die Frequenznutzungsrechte betreffen (Art. 13 Abs. 7 und 8).

Im Wesentlichen wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen Details individueller Frequenznutzungsrechte in elektronischem Format öffentlich zugänglich machen (Art. 8a Abs. 1 lit. a).

Die Mitgliedstaaten müssen die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten an Personen erlauben, die bereits Inhaber solcher Rechte sind (Art. 8a Abs. 1 lit. b).

Verwaltungsgebühren für die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten dürfen nicht höher als die Kosten sein (Art. 8a Abs. 2).

Nutzungsrechte für Frequenzen müssen für eine Mindestdauer von 25 Jahren erteilt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Rechte für eine unbestimmte Dauer erteilen. (Art. 8a Abs. 3).

Bestehende Nutzungsrechte für Frequenzen werden auf 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Erteilung verlängert (Art. 8a Abs. 5).

Die nationalen Regulierungsbehörden können „zeitlich begrenzte Lizenzen“ vergeben (Art. 8a Abs. 6).

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen bei der Zuteilung und für die Nutzung harmonisierter Frequenzen sicherstellen (Art. 9 Abs. 4):

  • eine möglichst effiziente Frequenznutzung und eine wirksame Frequenzverwaltung sowie die Verfügbarkeit genehmigungsfreier Frequenzen,
  • eine Planungssicherheit, die langfristige länderübergreifende Investitionen und Größenvorteile ermöglicht, sowie
  • „eine breite räumliche Verfügbarkeit“ drahtloser Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze.

Die Kommission muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung mit Durchführungsrechtsakten festlegen (Art. 12 Abs. 2):

  • die Termine für die Zuteilung der Nutzungsrechte für Frequenzen und für die Freigabe einzelner Frequenzen,
  • eine Mindestdauer für Nutzungsrechte (mindestens: 25 Jahre, höchstens: unbegrenzt), die Investitionen fördert
  • wann Nutzungsrechte für harmonisierte Frequenzen, die für Breitbandkommunikation genutzt werden, geändert werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen bei der Festlegung der Entgelte für die Frequenznutzungsrechte jeder Art (Art. 10 Abs. 3)

  • vorausgehende und vorzugsweise regelmäßige Nutzungsentgeltzahlungen der Erwerber über die Laufzeit der Nutzungsrechte „optimal verteilen“, um Anreize für den Netzausbau und die Funkfrequenznutzung zu schaffen, und
  • eine Mindernutzung der Frequenzen vermeiden sowie Investitionsanreize schaffen.

Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten dürfen gemeinsames Genehmigungsverfahren einführen, um individuelle Frequenznutzungsrechte im Einklang mit dem gemeinsamen Zeitplan nach Art. 12 Abs. 2 zu vergeben. Andere Mitgliedstaaten müssen sich jederzeit an diesem Verfahren beteiligen können (Art. 12a Abs. 1 und 3).

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

 

 

 

 

Im Trilog gestrichen.

 

 

 

 

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Lokale Funknetze

Die Bereitstellung eines lokalen Funknetzes bedarf keiner Genehmigung (Art. 14 Abs. 1).

Endnutzer dürfen nicht von TK-Anbietern oder Behörden daran gehindert werden, ein lokales Funknetz bereitzustellen. TK-Anbieter hindern Endnutzer nicht daran, ein Funknetz zu nutzen (Art. 14 Abs. 3 und 4).

TK-Anbieter dürfen nicht von nationalen Behörden daran gehindert werden, über lokale Funknetze Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Befindet sich das Funknetz in den Räumen eines Endnutzers, muss dieser der Zugangsgewährung zugestimmt haben (Art. 14 Abs. 2).

Wer ein lokales Funknetz bereitstellt, gilt nicht als TK-Anbieter, wenn dies nicht gewerblich erfolgt oder nur einen „untergeordneten Teil“ anderer gewerblicher Tätigkeiten Dienste darstellt (Art. 14 Abs. 6).

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Wie Kommission.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

EU-weit harmonisiertes virtuelles Breitbandzugangsprodukt und EU-weit harmonisiertes Konnektivitätsprodukt

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen prüfen, ob es „angemessen und verhältnismäßig“ ist, dass TK-Anbieter, die bereits verpflichtet wurden, auf der Vorleistungsebene Zugang zu ihrem Netz zu gewähren, „stattdessen“ ein „mindestens funktional gleichwertiges“ „europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt“ bereitstellen müssen. Diese Prüfung muss „so bald wie möglich“ nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. (Art. 18 Abs. 1)

Ein TK-Anbieter muss anderen TK-Anbietern auf schriftliche Anfrage ein „europäisches Konnektivitätsprodukt“ bereitstellen, wenn dies „zumutbar“ ist. Dies ist nicht der Fall, wenn diese ihm umgekehrt kein „europäisches Konnektivitätsprodukt“ zur Verfügung stellen. (Art. 19 Abs. 2)

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen erwägen, ob es verhältnismäßig ist, TK-Anbietern mit beträchtlicher Marktmacht die Verpflichtung aufzuerlegen, für den Vorleistungsmarkt ein Standardangebot für „hochwertige“ Zugangsprodukte zu veröffentlichen (Art. 17a Abs. 1).

Das GEREK muss bis zum 31. Dezember 2015 Leitlinien erlassen, in denen die Elemente des Standardangebots festgelegt werden. Die Leitlinien müssen die Abschlusssegmente von

Mietleitungen für Großkunden behandeln und können andere Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene umfassen. (Art. 17a Abs. 2)

Vom EP gestrichen.

Vom EP gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Vom Rat gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Im Trilog gestrichen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Da das Politikvorhaben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt (Art. 294 AEUV), müssen sich EP und Rat auf eine gemeinsame Position verständigen. Die Kommission, Rat und das EP haben sich nun im Trilog auf eine gemeinsame Position verständigt. Nun müssen der Rat und EP dieser Position noch formal zustimmen.