cepMonitor: Erneute Kfz-Zulassung (Verordnung)
Verordnung COM(2012) 164 des Europäischen Parlaments und Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarktes
Zuletzt aktualisiert: 3. Juli 2018
03.07.2018 Vorschlag von Kommission zurückgezogen |
04.04.2012 Verordnungsvorschlag KOM(2012) 164 |
22.07.2013 EP-Ausschuss: 1. Bericht |
27.02.2015 EP-Ausschuss: 2. Bericht |
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Ort der Zulassung | Ein Mitgliedstaat (Bestimmungsmitgliedstaat) darf die erneute Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat (Herkunftsmitgliedstaat) bereits zugelassenen Kfz nur dann vorschreiben, wenn der Fahrzeughalter seinen „gewöhnlichen Wohnsitz“ im Bestimmungsmitgliedstaat hat (Art. 3 Abs. 1 und 2). – |
Wie Kommission. Ein Bestimmungsmitgliedstaat kann verlangen, dass ein im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug auf seinem Hoheitsgebiet zugelassen wird, wenn der Fahrzeughalter es mindestens 185 Tage im Jahr dort nutzt (Art. 3 Abs. 1a). |
Wie Kommission. Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht. |
Zulassungsverfahren | Verlegt ein Fahrzeughalter seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der EU, muss er sein Kfz innerhalb von sechs Monaten im Bestimmungsmitgliedstaat zulassen (Art. 4 Abs. 1). – – – – |
Verlegt ein Fahrzeughalter seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der EU, muss er sein Kfz innerhalb von drei Monaten im Bestimmungsmitgliedstaat zulassen (Art. 4 Abs. 1). Falls die erneute Zulassung nicht innerhalb der Fristen beantragt wird, müssen die Mitgliedstaaten „effektive, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen können Einschränkungen der Fahrzeugnutzung umfassen (Art. 4 Abs. 1a). Die Mitgliedstaaten können das Fahrzeug vor der erneuten Zulassung identifizieren, indem sie die Fahrzeugidentifikationsnummer mit den Informationen in der Zulassungsbescheinigung und im amtlichen Fahrzeugregister des Herkunftsmitgliedstaats vergleichen (Art. 4 Abs. 3a). Für eine erneute Zulassung erkennen die Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Bescheinigungen über technische Untersuchungen gegenseitig an (Art. 4 Abs. 4a). Spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung führen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Fahrzeuge über eine Online-Datenbank papierlos neu zuzulassen (Art. 4 Abs. 5b). |
Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht. Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht (Art. 12). Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht. Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht. – |
Zulassungsverweigerung | Die Zulassungsbehörde darf die erneute Zulassung verweigern, wenn (Art. 5 Abs. 1)
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Die Zulassungsbehörde darf die erneute Zulassung verweigern, wenn (Art. 5 Abs. 1)
Die Zulassungsbehörde muss die erneute Zulassung verweigern, wenn (Art. 5 Abs. 1a)
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Die Zulassungsbehörde darf die erneute Zulassung verweigern, wenn (Art. 5 Abs. 1)
Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht (Art. 5 Abs. -1a). |
Datenaustausch zwischen Zulassungsbehörden | – – |
Die Mitgliedstaaten müssen eine nationale Kontaktstelle benennen, die für den Austausch von Fahrzeugdaten und Informationen über die Typengenehmigung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1a). Die Kommission bewertet regelmäßig die Maßnahmen zum Schutz der ausgetauschten Daten (Art. 7 Abs. 4a) |
Für den Informationsaustausch zu Fahrzeugdaten nutzen die Mitgliedstaaten das Europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (Eucaris; Art 7 Abs. 3a i.V.m. Anhang II). Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht. |
Vorübergehende Zulassung | – Eine vorübergehende Zulassung wird ausgestellt, sofern (Art. 6 Abs. 3)
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Der Fahrzeughalter muss innerhalb der Gültigkeit der vorläufigen Zulassungsbescheinigung das Fahrzeug im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Wohnsitzes zulassen (Art. 6 Abs. 1a). Eine vorübergehende Zulassung wird ausgestellt, sofern (Art. 6 Abs. 3)
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– Eine vorübergehende Zulassung wird ausgestellt, sofern (Art. 6 Abs. 3)
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Händlerzulassung | Die Zulassungsbehörde kann einem Unternehmen eine Händlerzulassung ausstellen, wenn es (Art. 8 Abs. 1)
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Die Zulassungsbehörde kann Herstellern von Fahrzeugen und -teilen, Kfz-Werkstätten, Händlern, Unternehmen, die Fahrzeuge grenzüberschreitend überführen, technischen Diensten und Prüfbehörden eine oder mehrere Händlerzulassungen ausstellen (Art. 8 Abs. 1). Händlerzulassungen werden in allen Mitgliedstaten anerkannt (Art. 8 Abs. 4a). |
Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht. Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht. |
Kennzeichen | – – – |
Die Mitgliedstaaten müssen dem Fahrzeughalter die Wahl zwischen einem Kennzeichen in nationalen Farben oder in EU-Farben anbieten (Art. 8a Abs.1). Ein Kennzeichen in EU-Farben muss (Art. 8a Abs. 2 und 3)
Die Zulassungsbehörden müssen bei der Zulassung Fahrzeug und Kennzeichen mit einer Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) ausstatten (Art. 9a). |
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Zukünftige Änderungen durch die Kommission | Die Kommission kann delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) erlassen, um
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Die Kommission kann delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) erlassen, um
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Die Kommission kann delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) erlassen, um
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsvorhaben ist abgeschlossen.