cepMonitor: Erneute Kfz-Zulassung (Verordnung)

Verordnung COM(2012) 164 des Europäischen Parlaments und Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarktes

Zuletzt aktualisiert: 3. Juli 2018

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03.07.2018

Vorschlag von Kommission zurückgezogen

04.04.2012
Verordnungsvorschlag KOM(2012) 164
22.07.2013
EP-Ausschuss: 1. Bericht
27.02.2015
EP-Ausschuss: 2. Bericht
Ort der Zulassung

Ein Mitgliedstaat (Bestimmungsmitgliedstaat) darf die erneute Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat (Herkunftsmitgliedstaat) bereits zugelassenen Kfz nur dann vorschreiben, wenn der Fahrzeughalter seinen „gewöhnlichen Wohnsitz“ im Bestimmungsmitgliedstaat hat (Art. 3 Abs. 1 und 2).

Wie Kommission.

Ein Bestimmungsmitgliedstaat kann verlangen, dass ein im Herkunftsmitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug auf seinem Hoheitsgebiet zugelassen wird, wenn der Fahrzeughalter es mindestens 185 Tage im Jahr dort nutzt (Art. 3 Abs. 1a).

Wie Kommission.

Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht.

Zulassungsverfahren

Verlegt ein Fahrzeughalter seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der EU, muss er sein Kfz innerhalb von sechs Monaten im Bestimmungsmitgliedstaat zulassen (Art. 4 Abs. 1).

Verlegt ein Fahrzeughalter seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der EU, muss er sein Kfz innerhalb von drei Monaten im Bestimmungsmitgliedstaat zulassen (Art. 4 Abs. 1).

Falls die erneute Zulassung nicht innerhalb der Fristen beantragt wird, müssen die Mitgliedstaaten „effektive, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen können Einschränkungen der Fahrzeugnutzung umfassen (Art. 4 Abs. 1a).

Die Mitgliedstaaten können das Fahrzeug vor der erneuten Zulassung identifizieren, indem sie die Fahrzeugidentifikationsnummer mit den Informationen in der Zulassungsbescheinigung und im amtlichen Fahrzeugregister des Herkunftsmitgliedstaats vergleichen (Art. 4 Abs. 3a).

Für eine erneute Zulassung erkennen die Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Bescheinigungen über technische Untersuchungen gegenseitig an (Art. 4 Abs. 4a).

Spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung führen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Fahrzeuge über eine Online-Datenbank papierlos neu zuzulassen (Art. 4 Abs. 5b).

Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht.

Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht (Art. 12).

Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht.

Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht.

Zulassungsverweigerung

Die Zulassungsbehörde darf die erneute Zulassung verweigern, wenn (Art. 5 Abs. 1)

  • dem Zulassungsantrag nicht die Zulassungsbescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates beigefügt ist,
  • die Zulassungsgebühren nicht entrichtet wurden,
  • eventuelle zusätzliche Prüfungen nicht erfolgreich verlaufen sind oder
  • die eingeholten Informationen darauf hindeuten, dass das Kfz stark beschädigt ist, der Termin der nächsten vorgeschriebenen technischen Untersuchung überschritten ist oder das Kfz oder die Zulassungsdokumente gestohlen sind.

Die Zulassungsbehörde darf die erneute Zulassung verweigern, wenn (Art. 5 Abs. 1)

  • dem Zulassungsantrag nicht die Zulassungsbescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates beigefügt ist,
  • die Zulassungsgebühren nicht entrichtet wurden,
  • entsprechende Steuern nicht gezahlt wurden,
  • die eingeholten Informationen darauf hindeuten, dass das Kfz stark beschädigt, zerstört oder gestohlen ist oder
  • ein Fahrzeug nicht den Umweltvorschriften entspricht oder
  • keine Haftpflichtversicherung vorliegt, sofern sie Vorbedingung für die Zulassung ist.

Die Zulassungsbehörde muss die erneute Zulassung verweigern, wenn (Art. 5 Abs. 1a)

  • die Zulassungspapiere verloren oder gestohlen wurden,
  • die zusätzlichen technischen Untersuchungen nicht erfolgreich verlaufen und
  • der Inhaber der Zulassungsbescheinigung
  • seine Identität nicht nachweisen kann oder
  • seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Bestimmungsmitgliedstaat hat.

Die Zulassungsbehörde darf die erneute Zulassung verweigern, wenn (Art. 5 Abs. 1)

  • die Zulassungsgebühren nicht entrichtet wurden,
  • entsprechende Steuern nicht gezahlt wurden,
  • die eingeholten Informationen darauf hindeuten, dass das Kfz stark beschädigt, zerstört oder gestohlen ist oder
  • keine Haftpflichtversicherung vorliegt, sofern sie Vorbedingung für die Zulassung ist oder
  • die Person, die die Zulassung beantragt hat, nicht nachweisen kann, dass sie der Fahrzeughalter ist.

Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht (Art. 5 Abs. -1a).

Datenaustausch zwischen Zulassungsbehörden

Die Mitgliedstaaten müssen eine nationale Kontaktstelle benennen, die für den Austausch von Fahrzeugdaten und Informationen über die Typengenehmigung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1a).

Die Kommission bewertet regelmäßig die Maßnahmen zum Schutz der ausgetauschten Daten (Art. 7 Abs. 4a)

Für den Informationsaustausch zu Fahrzeugdaten nutzen die Mitgliedstaaten das Europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (Eucaris; Art 7 Abs. 3a i.V.m. Anhang II).

Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht.

Vorübergehende Zulassung

Eine vorübergehende Zulassung wird ausgestellt, sofern (Art. 6 Abs. 3)

  • die Zulassungsgebühren gezahlt wurden und
  • die eingeholten Informationen nicht darauf hindeuten, dass das Kfz stark beschädigt ist, der Termin der nächsten vorgeschriebenen technischen Untersuchung überschritten ist oder das Kfz oder die Zulassungsdokumente gestohlen sind.

Der Fahrzeughalter muss innerhalb der Gültigkeit der vorläufigen Zulassungsbescheinigung das Fahrzeug im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Wohnsitzes zulassen (Art. 6 Abs. 1a).

Eine vorübergehende Zulassung wird ausgestellt, sofern (Art. 6 Abs. 3)

  • die Zulassungsgebühren gezahlt wurden,
  • die eingeholten Informationen nicht darauf hindeuten, dass das Kfz stark beschädigt ist, der Termin der nächsten vorgeschriebenen technischen Untersuchung überschritten ist oder das Kfz oder die Zulassungsdokumente gestohlen sind,
  • eine Haftpflichtversicherung vorliegt, sofern diese verlangt wird und
  • der Fahrzeughalter seine Identität nachweisen kann.

Eine vorübergehende Zulassung wird ausgestellt, sofern (Art. 6 Abs. 3)

  • die Zulassungsgebühren gezahlt wurden,
  • die eingeholten Informationen nicht darauf hindeuten, dass das Kfz stark beschädigt ist, der Termin der nächsten vorgeschriebenen technischen Untersuchung überschritten ist oder das Kfz oder die Zulassungsdokumente gestohlen sind,
  • eine Haftpflichtversicherung vorliegt, sofern diese verlangt wird.

 

Händlerzulassung

Die Zulassungsbehörde kann einem Unternehmen eine Händlerzulassung ausstellen, wenn es (Art. 8 Abs. 1)

  • seinen Sitz in ihrem Hoheitsgebiet hat,
  • mit Kfz handelt oder Reparatur- und Wartungsarbeiten an Kfz ausführt und
  • über einen „guten Ruf“ und Fachkompetenz verfügt.

Die Zulassungsbehörde kann Herstellern von Fahrzeugen und -teilen, Kfz-Werkstätten, Händlern, Unternehmen, die Fahrzeuge grenzüberschreitend überführen, technischen Diensten und Prüfbehörden eine oder mehrere Händlerzulassungen ausstellen (Art. 8 Abs. 1).

Händlerzulassungen werden in allen Mitgliedstaten anerkannt (Art. 8 Abs. 4a).

Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht.

Wie EP-Ausschuss: 1. Bericht.

Kennzeichen

Die Mitgliedstaaten müssen dem Fahrzeughalter die Wahl zwischen einem Kennzeichen in nationalen Farben oder in EU-Farben anbieten (Art. 8a Abs.1).

Ein Kennzeichen in EU-Farben muss (Art. 8a Abs. 2 und 3)

  • gelbe Zeichen auf blauem Hintergrund oder
  • bei einer vorübergehenden oder Händlerzulassung, blaue Zeichen auf gelbem Hintergrund haben

Die Zulassungsbehörden müssen bei der Zulassung Fahrzeug und Kennzeichen mit einer Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) ausstatten (Art. 9a).

Zukünftige Änderungen durch die Kommission

Die Kommission kann delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) erlassen, um

  • die für die Zulassung notwendigen Fahrzeugdaten (Anhang I) und die Software (Anhang II) an den technischen Fortschritt anzupassen (Art. 10 Abs. 1),
  • die Voraussetzungen zum Erhalt einer Händlerzulassung zu ändern (Art. 10 Abs. 2) und
  • die Gültigkeitsdauer der Händlerzulassung zu ändern (Art. 10 Abs. 3).

Die Kommission kann delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) erlassen, um

  • die für die Zulassung notwendigen Fahrzeugdaten (Anhang I) und die Software (Anhang II) an den technischen Fortschritt anzupassen (Art. 10 Abs. 1),
  • die Gültigkeitsdauer der Händlerzulassung (Art. 10 Abs. 3) und
  • das Datenaustauschformat, die technischen Verfahren sowie das Format und das Modell der RFID-Kennzeichnungen zu ändern (Art. 10 Abs. 3a).

Die Kommission kann delegierte Rechtsakte (Art. 290 AEUV) erlassen, um

  • die für die Zulassung notwendigen Fahrzeugdaten (Anhang I) und die Software (Anhang II) an den technischen Fortschritt anzupassen (Art. 10 Abs. 1) und
  • die Gültigkeitsdauer der Händlerzulassung zu ändern (Art. 10 Abs. 3).

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsvorhaben ist abgeschlossen.