cepMonitor: Erneuerbare Energien ab 2021 (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)

Zuletzt aktualisiert: 04. Dezember 2018

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ERLASSEN:

Richtlinie 2018/2001/EU

 

Inkrafttreten:

24.12.2019

30.11.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 767
18.12.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
17.01.2018
EP: 1. Lesung
27.06.2018
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis
Ziel für den Ausbau erneuerbarer Energien (EE)

Die Mitgliedstaaten müssen ab 2021

  • „gemeinsam sicherstellen“, dass das EU-weite EE-Ausbauziel von 27% bis 2030 erreicht wird (Art. 3 Abs. 1),
  • ihre nationalen EE-Ausbauziele für 2020 weiterhin einhalten (Art. 3 Abs. 3).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten müssen ab 2021

  • „gemeinsam sicherstellen“, dass das EU-weite EE-Ausbauziel von 35% bis 2030 erreicht wird (Art. 3 Abs. 1),
  • ihre nationalen EE-Ausbauziele für 2020 weiterhin einhalten (Art. 3 Abs. 3).

Die Mitgliedstaaten müssen ab 2021

  • „gemeinsam sicherstellen“, dass das EU-weite EE-Ausbauziel von 32% bis 2030 erreicht wird (Art. 3 Abs. 1),
  • ihre nationalen EE-Ausbauziele für 2020 weiterhin einhalten (Art. 3 Abs. 3).

Die Kommission wird das Ziel 2023 überprüfen und ggf. verschärfen (Art. 3 Abs. 1).

Bestandsschutz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von ihnen vorgenommene Änderungen bei der EE-Förderung sich nicht negativ auf die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirken (Art. 6).

Wie Kommission.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von ihnen vorgenommene Änderungen bei der EE-Förderung sich nicht negativ auf die Wirtschaftlichkeit neuer und der bereits geförderten Projekte auswirken (Art. 6).

Wie Kommission.

Förderung im Stromsektor

Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Strom aus EE-Anlagen fördern, um das EU-weite EE-Ausbauziel zu erreichen. Die Fördermechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass (Art. 4 Abs. 1)

  • Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten vermieden werden,
  • die EE-Stromanbieter auf Strommarktpreise und Netzengpässe reagieren.

Die Höhe der Förderung muss auf eine „offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und kosteneffiziente“ Art und Weise bestimmt werden (Art. 4 Abs. 3).

Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass künftig ein Teil der von ihm geförderten EE-Kapazität EE-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten offensteht. Dieser Anteil beträgt mindestens (Art. 5 Abs. 1,2)

  • 10% zwischen 2021 bis 2025 und

  • 15% zwischen 2026 und 2030.

Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der grenzüberschreitenden Öffnung der EE-Fördersysteme und wird die Zielvorgaben ggf. erhöhen (Art. 5 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten können Strom aus EE-Anlagen fördern, um das EU-weite EE-Ausbauziel und ihren nationalen Beitrag zu erreichen. Die Fördermechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass (Art. 4 Abs. 1)

  • sie Anreize für die marktgestützte EE-Einspeisung bieten,

 

 

  • Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten vermieden werden.
  • Entfällt.

Wie Kommission.

Sofern die Mitgliedstaaten die Förderhöhe in Ausschreibungen bestimmen, müssen diese diskriminierungsfrei und transparent sein. Sie können von der Verpflichtung zur Teilnahme an Ausschreibungen ausnehmen:

  • kleine Anlagen,
  • Demonstrationsprojekte.

Die Mitgliedstaaten können die EE-Förderung standort- und technologiespezifisch ausgestalten. 

(Art. 4 Abs. 3, 3a)

Jeder Mitgliedstaat kann entscheiden, dass künftig ein Teil der von ihm geförderten EE-Kapazität EE-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten offensteht. Die Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, dass dieser Anteil mindestens beträgt (Art. 5 Abs. 1,2)

  • 10% zwischen 2021 bis 2025 und

 

 

  • 15% zwischen 2026 und 2030.

 

 

Die Kommission bewertet bis 2025 die Kosten und Nutzen der grenzüberschreitenden Öffnung der EE-Fördersysteme (Art. 5 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Strom aus EE-Anlagen fördern, um das EU-weite EE-Ausbauziel oder höhere nationale Ausbauziele zu erreichen. Die Fördermechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass (Art. 4 Abs. 1)

  • sie marktgestützt sind,

 

 

  • Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten vermieden werden,
  • die EE-Stromanbieter auf Strommarktpreise und Netzengpässe reagieren,
  • der unsachgemäße Einsatz von Biomasse zur Energiegewinnung nicht gefördert wird.

 

 

Wie Kommission.

Wie Rat.

Die Mitgliedstaaten können eine spezifische EE-Förderung für Gebiete in äußerster Randlage und kleinen Inseln einführen (Art. 4 Abs. 3d).

Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass künftig ein Teil der von ihm geförderten EE-Kapazität EE-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten offensteht. Dieser Anteil beträgt mindestens (Art. 5 Abs. 1, 2)

  • 8% zwischen 2021 bis 2025 und

 

 

  • 13% zwischen 2026 und 2030

 

 

Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der grenzüberschreitenden Öffnung der EE-Fördersysteme und wird die Zielvorgaben ggf. ändern (Art. 5 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten können Strom aus EE-Anlagen fördern, um das EU-weite EE-Ausbauziel und ihren nationalen Beitrag zu erreichen oder zu übertreffen. Die Fördermechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass (Art. 4 Abs. 1)

  • sie Anreize für die marktgestützte EE-Einspeisung bieten,
  • Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten vermieden werden,
  • die EE-Stromanbieter auf Strommarktpreise und Netzengpässe reagieren.

Wie Kommission.

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie EP.

Jeder Mitgliedstaat kann entscheiden, dass künftig ein Teil der von ihm geförderten EE-Kapazität EE-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten offensteht. Der unverbindliche Anteil soll mindestens betragen (Art. 5 Abs. 1,2)

  • 5% zwischen 2021 bis 2026 und

 

 

  • 10% zwischen 2027 und 2030.

 

 

Die Kommission bewertet bis 2023, inwieweit die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, ihre EE-Fördersysteme partiell für andere Mitgliedstaaten zu öffnen (Art. 5. Abs. 5).

Förderung im Wärme- und Kältesektor

Die Mitgliedstaaten haben das indikative Ziel, den EE-Anteil im Wärme-und-Kälte-Sektor um mindestens einen Prozentpunkt pro Jahr zu erhöhen (Art. 23 Abs. 1).

Der EE-Anstieg kann erreicht werden durch (Art. 23 Abs. 3)

  • physische Beimischung von EE;
  • die Nutzung von EE zum Heizen und Kühlen in Gebäuden oder für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;
  • indirekte Minderungsmaßnahmen, die handelbaren Zertifikaten unterliegen.

Die Anbieter von Fernwärme oder -kälte müssen den Endkunden Informationen über den EE-Anteil an ihren Systemen bereitstellen (Art. 24 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass EE-Anbieter nicht beim Zugang zu Fernwärme- und Fernkältenetzen benachteiligt werden (Art. 24 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten haben das indikative Ziel, den EE-Anteil im Wärme-und-Kälte-Sektor um mindestens einen Prozentpunkt pro Jahr zu erhöhen. Sie können – sofern eine Erhöhung des EE-Anteils kostenunwirksam ist – von dem jährlichen Einprozentziel abweichen. (Art. 23 Abs. 1)

Wie Kommission.

Die Anbieter von Fernwärme oder -kälte müssen den Endkunden Informationen über den EE-Anteil in ihren Netzen in leichtzugänglicher Form – z.B. der Webseite – bereitstellen (Art. 24 Abs. 1).

Fernwärme- und Fernkältesysteme müssen zur Erreichung des Einprozentziels beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen dazu (Art. 24 Abs. 4)

  • entweder Maßnahmen ergreifen, damit der EE-Anteil in Fernwärme- und Fernkältesystemen ab 2020 jährlich um mindestens einen Prozentpunkt steigt,

 

 

  • oder Betreiber von Fernwärme- oder Fernkältesystemen grundsätzlich dazu verpflichten, Anbieter von EE sowie Abwärme und -kälte anzuschließen.

 

 

Die Mitgliedstaaten haben das indikative Ziel, den EE-Anteil im Wärme-und-Kälte-Sektor um mindestens zwei Prozentpunkte pro Jahr zu erhöhen. Dazu müssen sie insbesondere die besten verfügbaren Technologien verwenden. Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, das Ziel zu erreichen, muss er dies begründen. (Art. 23 Abs. 1)

Der EE-Anstieg kann erreicht werden durch (Art. 23 Abs. 3)

  • physische Beimischung von EE oder Abwärme und –kälte;
  • die Nutzung von EE oder Abwärme und -kälte zum Heizen und Kühlen in Gebäuden oder für industrielle Wärme- und Kälteprozesse;
  • indirekte Minderungsmaßnahmen, die handelbaren Zertifikaten unterliegen.

Die Anbieter von Fernwärme oder -kälte müssen den Endkunden jährlich oder auf Anfrage Informationen über den EE-Anteil an ihren Systemen bereitstellen (Art. 24 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten müssen – sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist – sicherstellen, dass EE-Anbieter nicht beim Zugang zu Fernwärme- und Fernkältenetzen benachteiligt werden (Art. 24 Abs. 4).

Die Mitgliedstaaten haben das indikative Ziel, den EE-Anteil im Wärme-und-Kälte-Sektor um mindestens 1,3 Prozentpunkte pro Jahr zu erhöhen. Das Ziel verringert sich auf 1,1 Prozentpunkte für die Mitgliedstaaten, in denen keine Abwärme oder -kälte genutzt wird. (Art. 23 Abs. 1)

Wie EP.

Wie Rat.

Wie Rat.

Förderung im Verkehrssektor

Um die Gefahr erhöhter CO2-Emissionen infolge einer „indirekte Landnutzungsänderung“ (ILUC) zu begrenzen, darf der Anteil konventioneller Biokraftstoffe am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor derzeit 7% nicht überschreiten und muss von 2021 bis 2030 sukzessive auf maximal 3,8% abgesenkt werden (Art. 7 i.V.m. neuer Anhang X Teil A).

Die Anbieter von Kraftstoffen müssen zukünftig einen Mindestanteil von „modernen Biokraftstoffen und Biogasen“ an der Gesamtmenge der von ihnen angebotenen Kraftstoffe nachweisen. Diese werden aus Rohstoffen hergestellt mit ansonsten geringem wirtschaftlichen Wert – wie Algen oder Stroh. Der nachzuweisende Mindestanteil beträgt (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang IX Teil A)

  • 0,5% im Jahr 2021 und

  • 3,6% im Jahr 2030.

Die Anbieter von Kraftstoffen sollen Alternativen zu konventionellen Biokraftstoffen – dazu zählen neben den modernen Biokraftstoffen und -gasen auch Wasserstoff, EE-Strom sowie aus fossilen Abfällen gewonnene Kraftstoffe – fördern. Deren Anteil soll mindestens betragen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang X Teil B und C):

  • 1,5% im Jahr 2021 und
  • 6,8% im Jahr 2030.

Jeder Mitgliedstaat muss die Kraftstoffhersteller verpflichten, bis 2030 einen EE-Anteil von mindestens 14% im Verkehrssektor nachzuweisen (Art. 25 Abs. 1).

Um die Gefahr erhöhter CO2-Emissionen infolge einer „indirekten Landnutzungsänderung“ (ILUC) zu begrenzen, darf der Anteil konventioneller Biokraftstoffe am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor derzeit 7% nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1).

Die Anbieter von Kraftstoffen müssen zukünftig einen Mindestanteil von „modernen Biokraftstoffen und Biogasen“ an der Gesamtmenge der von ihnen angebotenen Kraftstoffe nachweisen. Diese werden aus Rohstoffen hergestellt mit ansonsten geringem wirtschaftlichen Wert – wie Algen oder Stroh. Der nachzuweisende Mindestanteil beträgt (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang IX Teil A)

  • 1,0% im Jahr 2025 und

 

 

  • 3,0% im Jahr 2030.

 

 

Die Anbieter von Kraftstoffen sollen Alternativen zu konventionellen Biokraftstoffen – dazu zählen neben den modernen Biokraftstoffen und -gasen auch Wasserstoff, EE-Strom sowie aus fossilen Abfällen gewonnene Kraftstoffe – fördern. Sie dürfen bei der Berechnung des EE-Anteils im Verkehr (Art. 25 Abs. 1)

  • den Einsatz von EE-Strom im Straßenverkehr mit dem Fünffachen des Energiegehalts anrechnen,
  • moderne Biokraftstoffe und aus Abfällen gewonnene Kraftstoffe mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts anrechnen.

Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, bis 2030 einen EE-Anteil von mindestens 12% im Verkehrssektor nachzuweisen (Art. 3 Abs. 1a).

Um die Gefahr erhöhter CO2-Emissionen infolge einer „indirekten Landnutzungsänderung“ (ILUC) zu begrenzen, darf der Anteil konventioneller Biokraftstoffe am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor derzeit 7% nicht überschreiten.

Der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Palmöl sollte ab 2021 0% betragen.

(Art. 7).

Wie Kommission.

Die Anbieter von Kraftstoffen sollen Alternativen zu konventionellen Biokraftstoffen – dazu zählen neben den modernen Biokraftstoffen und -gasen auch Wasserstoff, EE-Strom sowie aus fossilen Abfällen gewonnene Kraftstoffe – fördern. Deren Anteil soll mindestens betragen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang X Teil B und C):

  • 1,5% im Jahr 2021 und
  • 10,0% im Jahr 2030.

Wie Rat.

Um die Gefahr erhöhter CO2-Emissionen infolge einer „indirekten Landnutzungsänderung“ (ILUC) zu begrenzen, darf der Anteil konventioneller Biokraftstoffe am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor derzeit 7% nicht überschreiten.

Der Anteil von Biokraftstoffen mit hohem ILUC-Risiko – wie Palmöl – soll das Niveau von 2019 nicht überschreiten und von 2023 bis 2030 linear auf 0% sinken. (Art. 25 Abs. 1)

Die Anbieter von Kraftstoffen müssen zukünftig einen Mindestanteil von „modernen Biokraftstoffen und Biogasen“ an der Gesamtmenge der von ihnen angebotenen Kraftstoffe nachweisen. Diese werden aus Rohstoffen hergestellt mit ansonsten geringem wirtschaftlichen Wert – wie Algen oder Stroh. Der nachzuweisende Mindestanteil beträgt (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang IX Teil A)

  • 0,2% im Jahr 2022,

 

 

  • 1,0% im Jahr 2025 und

 

 

  • 3,5% im Jahr 2030.

 

 

Die Anbieter von Kraftstoffen sollen Alternativen zu konventionellen Biokraftstoffen – dazu zählen neben den modernen Biokraftstoffen und -gasen auch Wasserstoff, EE-Strom sowie aus fossilen Abfällen gewonnene Kraftstoffe – fördern. Sie dürfen bei der Berechnung des EE-Anteils im Verkehr (Art. 25 Abs. 1)

  • den Einsatz von EE-Strom im Straßenverkehr mit dem Vierfachen und im Schienenverkehr mit dem 1,5-fachen seines Energiegehalts anrechnen,
  • moderne Biokraftstoffe und aus Abfällen gewonnene Kraftstoffe mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts anrechnen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.