cepMonitor: Erneuerbare Energien ab 2021 (Richtlinie)
Richtlinie des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
Zuletzt aktualisiert: 04. Dezember 2018
ERLASSEN:
Inkrafttreten: 24.12.2019 |
30.11.2016 Richtlinienvorschlag COM(2016) 767 |
18.12.2017 Rat: Allgemeine Ausrichtung |
17.01.2018 EP: 1. Lesung |
27.06.2018 Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis |
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Ziel für den Ausbau erneuerbarer Energien (EE) | Die Mitgliedstaaten müssen ab 2021
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Wie Kommission. – |
Die Mitgliedstaaten müssen ab 2021
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Die Mitgliedstaaten müssen ab 2021
Die Kommission wird das Ziel 2023 überprüfen und ggf. verschärfen (Art. 3 Abs. 1). |
Bestandsschutz | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von ihnen vorgenommene Änderungen bei der EE-Förderung sich nicht negativ auf die Wirtschaftlichkeit der geförderten Projekte auswirken (Art. 6). |
Wie Kommission. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von ihnen vorgenommene Änderungen bei der EE-Förderung sich nicht negativ auf die Wirtschaftlichkeit neuer und der bereits geförderten Projekte auswirken (Art. 6). |
Wie Kommission. |
Förderung im Stromsektor | Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Strom aus EE-Anlagen fördern, um das EU-weite EE-Ausbauziel zu erreichen. Die Fördermechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass (Art. 4 Abs. 1)
Die Höhe der Förderung muss auf eine „offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und kosteneffiziente“ Art und Weise bestimmt werden (Art. 4 Abs. 3). – – Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass künftig ein Teil der von ihm geförderten EE-Kapazität EE-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten offensteht. Dieser Anteil beträgt mindestens (Art. 5 Abs. 1,2)
Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der grenzüberschreitenden Öffnung der EE-Fördersysteme und wird die Zielvorgaben ggf. erhöhen (Art. 5 Abs. 4). |
Die Mitgliedstaaten können Strom aus EE-Anlagen fördern, um das EU-weite EE-Ausbauziel und ihren nationalen Beitrag zu erreichen. Die Fördermechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass (Art. 4 Abs. 1)
Wie Kommission. Sofern die Mitgliedstaaten die Förderhöhe in Ausschreibungen bestimmen, müssen diese diskriminierungsfrei und transparent sein. Sie können von der Verpflichtung zur Teilnahme an Ausschreibungen ausnehmen:
Die Mitgliedstaaten können die EE-Förderung standort- und technologiespezifisch ausgestalten. (Art. 4 Abs. 3, 3a) – Jeder Mitgliedstaat kann entscheiden, dass künftig ein Teil der von ihm geförderten EE-Kapazität EE-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten offensteht. Die Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, dass dieser Anteil mindestens beträgt (Art. 5 Abs. 1,2)
Die Kommission bewertet bis 2025 die Kosten und Nutzen der grenzüberschreitenden Öffnung der EE-Fördersysteme (Art. 5 Abs. 4). |
Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der Beihilfevorschriften Strom aus EE-Anlagen fördern, um das EU-weite EE-Ausbauziel oder höhere nationale Ausbauziele zu erreichen. Die Fördermechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass (Art. 4 Abs. 1)
Wie Kommission. Wie Rat. – Die Mitgliedstaaten können eine spezifische EE-Förderung für Gebiete in äußerster Randlage und kleinen Inseln einführen (Art. 4 Abs. 3d). Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass künftig ein Teil der von ihm geförderten EE-Kapazität EE-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten offensteht. Dieser Anteil beträgt mindestens (Art. 5 Abs. 1, 2)
Die Kommission bewertet bis 2025 die Vorteile der grenzüberschreitenden Öffnung der EE-Fördersysteme und wird die Zielvorgaben ggf. ändern (Art. 5 Abs. 4). |
Die Mitgliedstaaten können Strom aus EE-Anlagen fördern, um das EU-weite EE-Ausbauziel und ihren nationalen Beitrag zu erreichen oder zu übertreffen. Die Fördermechanismen müssen so ausgestaltet sein, dass (Art. 4 Abs. 1)
Wie Kommission. Wie Rat. Wie Rat. Wie EP. Jeder Mitgliedstaat kann entscheiden, dass künftig ein Teil der von ihm geförderten EE-Kapazität EE-Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten offensteht. Der unverbindliche Anteil soll mindestens betragen (Art. 5 Abs. 1,2)
Die Kommission bewertet bis 2023, inwieweit die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, ihre EE-Fördersysteme partiell für andere Mitgliedstaaten zu öffnen (Art. 5. Abs. 5). |
Förderung im Wärme- und Kältesektor | Die Mitgliedstaaten haben das indikative Ziel, den EE-Anteil im Wärme-und-Kälte-Sektor um mindestens einen Prozentpunkt pro Jahr zu erhöhen (Art. 23 Abs. 1). Der EE-Anstieg kann erreicht werden durch (Art. 23 Abs. 3)
Die Anbieter von Fernwärme oder -kälte müssen den Endkunden Informationen über den EE-Anteil an ihren Systemen bereitstellen (Art. 24 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass EE-Anbieter nicht beim Zugang zu Fernwärme- und Fernkältenetzen benachteiligt werden (Art. 24 Abs. 4). |
Die Mitgliedstaaten haben das indikative Ziel, den EE-Anteil im Wärme-und-Kälte-Sektor um mindestens einen Prozentpunkt pro Jahr zu erhöhen. Sie können – sofern eine Erhöhung des EE-Anteils kostenunwirksam ist – von dem jährlichen Einprozentziel abweichen. (Art. 23 Abs. 1) Wie Kommission. Die Anbieter von Fernwärme oder -kälte müssen den Endkunden Informationen über den EE-Anteil in ihren Netzen in leichtzugänglicher Form – z.B. der Webseite – bereitstellen (Art. 24 Abs. 1). Fernwärme- und Fernkältesysteme müssen zur Erreichung des Einprozentziels beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen dazu (Art. 24 Abs. 4)
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Die Mitgliedstaaten haben das indikative Ziel, den EE-Anteil im Wärme-und-Kälte-Sektor um mindestens zwei Prozentpunkte pro Jahr zu erhöhen. Dazu müssen sie insbesondere die besten verfügbaren Technologien verwenden. Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, das Ziel zu erreichen, muss er dies begründen. (Art. 23 Abs. 1) Der EE-Anstieg kann erreicht werden durch (Art. 23 Abs. 3)
Die Anbieter von Fernwärme oder -kälte müssen den Endkunden jährlich oder auf Anfrage Informationen über den EE-Anteil an ihren Systemen bereitstellen (Art. 24 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten müssen – sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist – sicherstellen, dass EE-Anbieter nicht beim Zugang zu Fernwärme- und Fernkältenetzen benachteiligt werden (Art. 24 Abs. 4). |
Die Mitgliedstaaten haben das indikative Ziel, den EE-Anteil im Wärme-und-Kälte-Sektor um mindestens 1,3 Prozentpunkte pro Jahr zu erhöhen. Das Ziel verringert sich auf 1,1 Prozentpunkte für die Mitgliedstaaten, in denen keine Abwärme oder -kälte genutzt wird. (Art. 23 Abs. 1) Wie EP. Wie Rat. Wie Rat. |
Förderung im Verkehrssektor | – Um die Gefahr erhöhter CO2-Emissionen infolge einer „indirekte Landnutzungsänderung“ (ILUC) zu begrenzen, darf der Anteil konventioneller Biokraftstoffe am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor derzeit 7% nicht überschreiten und muss von 2021 bis 2030 sukzessive auf maximal 3,8% abgesenkt werden (Art. 7 i.V.m. neuer Anhang X Teil A). Die Anbieter von Kraftstoffen müssen zukünftig einen Mindestanteil von „modernen Biokraftstoffen und Biogasen“ an der Gesamtmenge der von ihnen angebotenen Kraftstoffe nachweisen. Diese werden aus Rohstoffen hergestellt mit ansonsten geringem wirtschaftlichen Wert – wie Algen oder Stroh. Der nachzuweisende Mindestanteil beträgt (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang IX Teil A)
Die Anbieter von Kraftstoffen sollen Alternativen zu konventionellen Biokraftstoffen – dazu zählen neben den modernen Biokraftstoffen und -gasen auch Wasserstoff, EE-Strom sowie aus fossilen Abfällen gewonnene Kraftstoffe – fördern. Deren Anteil soll mindestens betragen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang X Teil B und C):
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Jeder Mitgliedstaat muss die Kraftstoffhersteller verpflichten, bis 2030 einen EE-Anteil von mindestens 14% im Verkehrssektor nachzuweisen (Art. 25 Abs. 1). Um die Gefahr erhöhter CO2-Emissionen infolge einer „indirekten Landnutzungsänderung“ (ILUC) zu begrenzen, darf der Anteil konventioneller Biokraftstoffe am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor derzeit 7% nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1). Die Anbieter von Kraftstoffen müssen zukünftig einen Mindestanteil von „modernen Biokraftstoffen und Biogasen“ an der Gesamtmenge der von ihnen angebotenen Kraftstoffe nachweisen. Diese werden aus Rohstoffen hergestellt mit ansonsten geringem wirtschaftlichen Wert – wie Algen oder Stroh. Der nachzuweisende Mindestanteil beträgt (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang IX Teil A)
Die Anbieter von Kraftstoffen sollen Alternativen zu konventionellen Biokraftstoffen – dazu zählen neben den modernen Biokraftstoffen und -gasen auch Wasserstoff, EE-Strom sowie aus fossilen Abfällen gewonnene Kraftstoffe – fördern. Sie dürfen bei der Berechnung des EE-Anteils im Verkehr (Art. 25 Abs. 1)
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Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, bis 2030 einen EE-Anteil von mindestens 12% im Verkehrssektor nachzuweisen (Art. 3 Abs. 1a). Um die Gefahr erhöhter CO2-Emissionen infolge einer „indirekten Landnutzungsänderung“ (ILUC) zu begrenzen, darf der Anteil konventioneller Biokraftstoffe am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor derzeit 7% nicht überschreiten. Der Anteil von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Palmöl sollte ab 2021 0% betragen. (Art. 7). Wie Kommission. Die Anbieter von Kraftstoffen sollen Alternativen zu konventionellen Biokraftstoffen – dazu zählen neben den modernen Biokraftstoffen und -gasen auch Wasserstoff, EE-Strom sowie aus fossilen Abfällen gewonnene Kraftstoffe – fördern. Deren Anteil soll mindestens betragen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang X Teil B und C):
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Wie Rat. Um die Gefahr erhöhter CO2-Emissionen infolge einer „indirekten Landnutzungsänderung“ (ILUC) zu begrenzen, darf der Anteil konventioneller Biokraftstoffe am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor derzeit 7% nicht überschreiten. Der Anteil von Biokraftstoffen mit hohem ILUC-Risiko – wie Palmöl – soll das Niveau von 2019 nicht überschreiten und von 2023 bis 2030 linear auf 0% sinken. (Art. 25 Abs. 1) Die Anbieter von Kraftstoffen müssen zukünftig einen Mindestanteil von „modernen Biokraftstoffen und Biogasen“ an der Gesamtmenge der von ihnen angebotenen Kraftstoffe nachweisen. Diese werden aus Rohstoffen hergestellt mit ansonsten geringem wirtschaftlichen Wert – wie Algen oder Stroh. Der nachzuweisende Mindestanteil beträgt (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Anhang IX Teil A)
Die Anbieter von Kraftstoffen sollen Alternativen zu konventionellen Biokraftstoffen – dazu zählen neben den modernen Biokraftstoffen und -gasen auch Wasserstoff, EE-Strom sowie aus fossilen Abfällen gewonnene Kraftstoffe – fördern. Sie dürfen bei der Berechnung des EE-Anteils im Verkehr (Art. 25 Abs. 1)
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Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:
Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.