cepMonitor: "Ermittlungsinstrument" für den Binnenmarkt (Verordnung)

Vorschlag COM(2017) 257 vom 02. Mai 2017 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt und damit verbundene Bereiche

Zuletzt aktualisiert: 14.06.2019.

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02.05.2017
Verordnungsvorschlag COM(2017) 257
11.09.2018
EP-Ausschuss: Bericht
Grundsätzliches
  • Die Rechtgrundlage der Verordnung beruht auf Art. 43 Abs. 2, 91, 100, 114, 192, 194 Abs, 2 und 337 AEUV (Begründung S. 4).
  • Die richtige Rechtgrundlage ist Art. 337 AEUV.

Hintergrund: Auf Anfrage des zuständigen Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz hatte der Juristische Dienst des EP die Rechtsauffassung vertreten, dass ausschließlich Art. 337 AEUV als Rechtsgrundlage für den Verordnungsvorschlag in Frage komme. Dem schloss sich der Rechtsausschuss des EP in seiner Stellungnahme zur Rechtsgrundlage an und wies darauf hin, dass der Verordnungsvorschlag zudem die Gesetzgebungsbefugnisse aus Art. 337 AEUV überschreite.

Nach Art. 337 AEUV wäre eine Beteiligung des EP am Gesetzgebungsverfahren ausgeschlossen.

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren

Das Plenum des EP kann den Bericht des Ausschusses annehmen, ablehnen oder abändern.