cepMonitor: Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern

Zuletzt aktualisiert: 09. Juli 2018

Diesen Monitor abonnieren

ERLASSEN:

Richtlinie 2018/957/EU

 

Inkrafttreten:

29.07.2018

08.03.2016
Richtlinienvorschlag COM(2016) 128
19.10.2017
EP-Ausschuss: Bericht
23.10.2017
Rat: Allgemeine Ausrichtung
28.06.2018
Rat und EP: Annahme
Anwendungsbereich

Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Ausübung der Grundrechte, einschließlich des Streikrechts oder andere Maßnahmen, die in die Sozialpartnerschaft eingreifen. Sie berührt auch nicht das Recht Kollektivverträge zu verhandeln oder abzuschließen. (Art. 1 Abs. 4a)

Wie EU-Kommission.

Mit der Richtlinie wird der Schutz entsandter Arbeitnehmer im Verhältnis zur Dienstleistungsfreiheit sichergestellt, indem Bestimmungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen festgelegt werden. (neuer Art. 1a)

Diese Richtlinie berührt in keiner Weise die Ausübung der Grundrechte, einschließlich des Streikrechts oder andere Maßnahmen, die in die Sozialpartnerschaft eingreifen. Sie berührt auch nicht das Recht Kollektivverträge zu verhandeln oder abzuschließen. (Art. 1 Abs. 4a)

Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die (Art. 3 Abs. 1)

  • durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder
  • durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge im Sinne des Absatzes 8 festgelegt sind:

c) Entlohnung, einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme;

Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst die Entlohnung alle die Entlohnung ausmachenden Bestandteile, die gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen und/oder sonstigen Tarifverträgen oder Schiedssprüchen, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt ist.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf einer einzigen offiziellen nationalen Website die die Entlohnung ausmachenden Bestandteile nach Art. 3 Abs. 1 lit. c.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte gleiche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die (Art. 3 Abs. 1)

  • durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder
  • durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge im Sinne des Absatzes 8 und 8a festgelegt sind:

Wie Kommission

  • (ga) die Bedingungen für die Unterbringung von Arbeitnehmern
  • (gb) Zulagen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer außerhalb ihres gewöhnlichen Arbeitsortes.

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird der Begriff der Entlohnung durch das Recht und / oder die Praxis des Mitgliedstaats definiert, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt ist.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und / oder Gepflogenheiten unverzüglich und in transparenter Weise auf einer einzigen offiziellen nationalen Website und auf anderen geeigneten Wegen die die Entlohnung ausmachenden Bestandteile nach Art. 3 Abs. 1 lit. c.

Wie EU-Kommission

  • Wie EU-Kommission
  • Wie EU-Kommission

Wie EU-Kommission

  • Vom Rat gestrichen.
  • (gb) Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen; dies gilt ausschließlich für die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die einem entsandten Arbeitnehmer entstehen, wenn er zu und von seinem regelmäßigen Arbeitsplatz in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er entsandt wurde, reisen muss oder von seinem Arbeitgeber vorübergehend von diesem Arbeitsplatz an einen anderen Arbeitsplatz gesandt wird. Es findet keine Anwendung auf Zulagen oder Kostenerstattungen, die damit im Zusammenhang stehen, dass sich der Arbeitnehmer während der in Art. 1 Absatz 3 genannten Entsendung nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem er normalerweise arbeitet.

Für die Zwecke dieser Richtlinie bestimmt sich der Begriff „Entlohnung“ nach den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt ist, und umfasst alle die Entlohnung ausmachenden Bestandteile, die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen und/oder sonstigen Tarifverträgen oder Schiedssprüchen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf einer einzigen offiziellen nationalen Website die Informationen zu

(a) den die Entlohnung ausmachenden Bestandteilen nach Art. 3 Abs. 1 lit. c und

(b) allen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte auf der Grundlage der Gleichbehandlung die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die (Art. 3 Abs. 1)

  • Wie Kommission.
  • Wie Kommission.

Wie Kommission.

h) Bedingungen für die Unterkünfte von Arbeitnehmern, wenn sie vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden;

i) Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen.

Wie EP-Ausschuss.

Wie EP-Ausschuss.

Langzeitentsendung

Überschreitet die vorgesehene oder tatsächliche Entsendungsdauer vierundzwanzig Monate, gilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer entsandt ist, als der Staat, in dem dieser seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. (Art. 2a Abs. 1)

Werden entsandte Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführen, ersetzt, so ist die Gesamtdauer der Entsendezeiträume der betreffenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen, sofern deren tatsächliche Entsendungsdauer mindestens sechs Monate beträgt. (Art. 2a Abs. 2)

 

 

 

 

Die Entsendung eines Arbeitnehmers ist eine vorrübergehende Maßnahme. Wenn die Entsendungsdauer vierundzwanzig Monate übersteigt, gewähren die Unternehmen den Arbeitnehmern, die in ihr Hoheitsgebiet entsandt werden, zusätzlich zu den in Art. 3 Abs. 1 genannten Bedingungen und unabhängig davon, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, alle anwendbaren Beschäftigungsbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, sofern diese Bedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Davon ausgenommen sind Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags. (Art. 2a Abs. 1)

Werden entsandte Arbeitnehmer, die die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführen, ersetzt, so ist die Gesamtdauer der Entsendezeiträume der betreffenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen. (Art. 2a Abs. 2)

Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann auf der Grundlage eines Antrags eines Dienstleistungserbringers die Dauer verlängern, ab der die in diesem Mitgliedstaat geltenden Beschäftigungsbedingungen gelten. (Art. 2a Abs. 2a)

 

 

In Fällen, in denen die tatsächliche Entsendungsdauer mehr als 12 Monate beträgt, gewähren die Unternehmen den entsandten Arbeitnehmern zusätzlich zu den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Art. 3 Abs. 1 sämtliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, festgelegt sind durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche. (neuer Art. 3 Abs. 1 lit. a)

 

 

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Dienstleistung erbracht wird, verlängert auf der Grundlage der von einem Dienstleistungserbringer mitgeteilten Begründung den Zeitraum, bevor die Bestimmungen dieses Absatzes gelten, auf 18 Monate.

Ersetzt ein Dienstleistungserbringer einen entsandten Arbeitnehmer durch einen anderen – der die gleiche Tätigkeit am gleichen Ort ausführt – so gilt als Entsendedauer die Gesamtdauer. (neuer Art. 3 Abs. 1 lit. a)

Wie Rat.

Wie Rat.

Wie Rat.

Fristen für die Umsetzung und Anwendung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Sie wenden diese Maßnahmen ab vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie an. (Art. 7 Abs. 2 neu)

Diese Richtlinie gilt für den Straßenverkehrssektor ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzgebungsakts zur Änderung der Richtlinie für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor. (Art. 3 Abs. 1)

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (Art. 3 Abs. 1)

Sie wenden diese Maßnahmen ab zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie an. (Art. 3 Abs. 2)

Wie Rat

Nächste Schritte im EU-Gesetzgebungsverfahren:

Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.